Sportanlagenpflegevertrag: Pauschalvergütung trotz Umrüstung auf Kunstrasen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einem Sportanlagenpflegevertrag die restliche Pauschalvergütung für 2018/2019 sowie die Feststellung der Zahlungspflicht ab 2020. Streitpunkt war, ob wegen des Umbaus eines Naturrasenplatzes zu Kunstrasen eine Kürzung oder Vertragsanpassung möglich ist. Das LG Aachen gab der Klage statt und verneinte ein Minderungsrecht bei vereinbarter Pauschalvergütung. Eine Vertragsänderung durch den Zuschussvertrag 2017 sowie eine Anpassung nach § 313 BGB lehnte das Gericht mangels dargelegter schwerwiegender Veränderung und wegen gemeinsamer Willensentscheidung zum Umbau ab.
Ausgang: Klage auf Zahlung der restlichen Pauschale und Feststellung der künftigen Zahlungspflicht vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich vereinbarte Pauschalvergütung für Pflegeleistungen begründet grundsätzlich kein Minderungsrecht allein wegen abweichenden Arbeitsanfalls in einem einzelnen Vertragsjahr, solange eine mangelhafte Leistung nicht geltend gemacht wird.
Eine spätere Vereinbarung über einen Baukostenzuschuss ändert einen bestehenden Pflege- und Vergütungsvertrag nur, wenn aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang ein eindeutiger Änderungswille hinsichtlich der Vergütung hervorgeht.
§ 313 Abs. 1 BGB setzt für eine Vertragsanpassung eine schwerwiegende, für die anpassungsbegehrende Partei substantiiert darzulegende Veränderung der zur Geschäftsgrundlage gewordenen Umstände voraus; bloße Verschiebungen einzelner Arbeitsschritte genügen nicht ohne Weiteres.
Für eine Anpassung nach § 313 BGB ist regelmäßig kein Raum, wenn die maßgebliche Veränderung auf einer freien, von beiden Vertragsparteien mitgetragenen Willensentschließung beruht und eine Anpassung im Rahmen der Parteiautonomie vorab hätte vereinbart werden können.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzögerungsschaden ersatzfähig, wenn sich der Schuldner mit der geschuldeten Zahlung in Verzug befindet und die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2018 5.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2019 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 562,16 € freizustellen sowie für das Jahr 2019 einen Betrag in Höhe von 5.728,84 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Jahr 2020 bis zur Beendigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Sportanlagenpflegevertrages vom 16.09.2013 11.500,00 € jährlich wertgesichert zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2018 5.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2019 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 562,16 € freizustellen sowie für das Jahr 2019 einen Betrag in Höhe von 5.728,84 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Jahr 2020 bis zur Beendigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Sportanlagenpflegevertrages vom 16.09.2013 11.500,00 € jährlich wertgesichert zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger schloss mit der Beklagten unter dem 16.09.2013 einen Sportanlagenpflegevertrag (Bl.9ff. GA). In dem Vertrag verpflichtete sich der Kläger, mehrere im Eigentum der Beklagten stehende, mit Sportanlagen bebaute Grundstücke zu pflegen. Als Gegenleistung räumte die Beklagtem dem Kläger die Nutzung ein und verpflichtete sich, für die Pflege jährlich einen Pauschalbetrag von 11.500,00 € zu zahlen. Die zu pflegende Fläche teilte sich auf jeweils eine Sportanlage nebst Bolzplatz in T1 und X auf. In § 3 des Vertrages sind die Leistungen aufgezählt, die von der Pflege umfasst sein sollen. Die Fußballplätze wiesen einen Rasenbelag auf, dessen Mähen zu den geschuldeten Pflegearbeiten gehörte. Der Vertrag weist eine Laufzeit von 15 Jahren auf, wobei nur dem Kläger ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht.
Im Jahre 2017 entschied sich der Kläger, den Rasen des Fußballplatzes in X durch einen Kunstrasen zu ersetzen. Dazu schlossen die Parteien am 16.10.2017 einen Vertrag, in dem sich die Beklagte verpflichtete, einen Zuschuss für den Austausch von 150.000,00 € zu gewähren. Die Pflegearbeiten seien ausweislich des Vertrages von dem Kläger zu übernehmen, weitere Subventionen seien ausgeschlossen (Bl.41 ff GA). In der Präambel des Vertrages heißt es u.a.: „Die Rechte und Pflichten von Stadt und Verein sind in einem entsprechenden Vertrag festzulegen.“ Die Kosten beliefen sich insgesamt auf über 500.000,00 €. Der Kunstrasen wurde von Februar bis August 2018 unter der Verantwortung des Klägers verlegt.
Für das Jahr 2018 zahlte die Beklagte 50 % der vereinbarten Vergütung aus dem Pflegevertrag, mithin 5.750,00 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2019 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.01.2019 aufgefordert, den weiteren Betrag zu zahlen und zu erklären, dass die Zahlung in den Folgejahren vertragsgemäß erfolge. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 18.01.2019 mit, dass für das Jahr 2018 kein weiteres Entgelt gezahlt werde, da sich durch die Umbaumaßnahmen die Pflegarbeiten erheblich reduziert hätten. Für die Folgejahre kündigte sie eine Zahlung von 8.500,00 € an, begründet wurde dies mit dem geänderten Aufwand, der durch die Verlegung des Kunstrasens anfiele.
Der Kläger behauptet, der Pflegebedarf eines Kunstrasens sei erheblich höher als bei einem Naturrasen. Der Kunstrasen müsse während des ganzen Jahres gepflegt werden, während der Naturrasen nur während der Vegetationsphase gepflegt werden müsse. Darüber habe er Arbeitsgeräte für die Pflege des Kunstrasens anschaffen müssen. Neben der Anschaffung fielen jährlich zusätzlich 1.000,00 € Wartungskosten für die Geräte an. Würde die Pflege durch eine Fremdfirma übernommen, würden höherer Kosten als in dem Pflegevertrag vereinbart anfallen. Daher sei die Geschäftsgrundlage nicht entfallen, da ein mindestens identischer Pflegeaufwand anfalle.
Vor Abschluss des Vertrags zur Förderung des Kunstrasenplatzes sei über die Pflegeleistungen gerade nicht gesprochen worden, es sei lediglich über Baukostenzuschüsse gesprochen worden. Bei Wegfall der Pflegepauschale hätte der Kläger von der Errichtung des Kunstrasenplatzes abgesehen. Die Beklagte schulde eine Pauschalvergütung, weshalb die Vergütung nicht von der tatsächlichen Leistungserbringung abhänge. Durch die Bauarbeiten sei auch ein erheblicher Arbeitsaufwand etwa durch Entfernen von Bäumen und Strauchwerk angefallen. Auch die neu errichtete Tartanbahn, die die Aschebahn ersetzt hat, sei mit Pflegearbeiten wie Reinigung etc. verbunden.
Der Kläger hat zunächst die Zahlung von 5.750,00 € sowie Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur künftigen Zahlung von 11.500,00 € verpflichtet sei. Nachdem die Beklagte für das Jahr 2019 einen Betrag in Höhe von 5.771,16 € gezahlt hat, beantragt der Kläger nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2018 5.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2019 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 562,16 € freizustellen sowie für das Jahr 2019 einen Betrag in Höhe von 5.728,84 € zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem Jahr 2020 bis zur Beendigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Sportanlagenpflegevertrages vom 16.09.2013 11.500,00 € jährlich wertgesichert zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, im Jahre 2018 habe die Beklagte schon keine Pflege in Bezug auf die Flächen in X wegen der Umbaumaßnahmen durchgeführt. Dies gelte nicht nur für den Fußballplatz, sondern auch für den Trainingsplatz, der als Baustellenlager genutzt worden sei. Die Gehölze an den Randflächen seien beseitigt worden. An der errichteten Tartanbahn sei kein Unkraut mehr zu entfernen.
Mit dem Subventionsvertrag seien die Rechte des Klägers an dem Sportplatz gestärkt worden, da er wirtschaftliches Eigentum erworben habe. Insofern wäre eine weitere Bevorteilung durch den Pflegevertrag nicht gerechtfertigt.
Seit 2019 sei die Vergütung zu kürzen, da der Kläger sich mit Vertrag vom 16.10.2017 verpflichtet habe, die Pflege zu übernehmen, wobei eine Vergütung dafür gerade nicht vereinbart worden sei. Insofern seien lediglich die Pflegeleistungen in der Anlage in T1 und auf dem Trainingsplatz in X zu vergüten. Zumindest sei diese ausweislich der Präambel in einem gesonderten Vertrag neu zu regeln. Hilfsweise begehrt die Beklagte die Anpassung des Vertrages aufgrund eines Wegfalles der Geschäftsgrundlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung in Höhe von 5.750,00 € für das Jahr 2018 und in Höhe von 5.728,84 € für das Jahr 2019 aus dem Pflegevertrag vom 16.09.2013.
a) Der Beklagten steht ein Minderungsrecht für das Jahr 2018 nicht zu. Der Vertrag sieht eine Pauschalvergütung vor. Zwar sind die erforderlichen Arbeiten in dem Vertrag aufgelistet, aber nicht in ihrem Umfang beschrieben. Dies lässt erkennen, dass die Vergütung gerade nicht an dem konkreten Aufwand zu bemessen ist, sondern an einer umfassenden Pflegeleistung der Sportanlagen. Dass die zu erledigenden Arbeiten gegebenenfalls in dem Jahr der Bauarbeiten abweichen, führt nicht zu einem Minderungsrecht. Dass die angefallenen Arbeiten in dem Jahr 2018 nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, wird von der Beklagten nicht behauptet.
Der Pflegevertrag aus dem Jahr 2013 wurde durch die Vereinbarung vom 16.10.2017 auch nicht geändert. Aus der Formulierung „Die Pflege der Anlage übernimmt der Verein“ ist nicht zu erkennen, dass dies eine Änderung des ursprünglichen Pflegevertrages beinhalten sollte und die Pflege entgegen der bisher bestehenden Regelung kostenlos zu erfolgen habe. Vielmehr wird durch diese Regelung zum Ausdruck gebracht, dass die bestehende Pflegverpflichtung mit Errichtung des Kunstrasenplatzes nicht abweichend geregelt werden soll, sondern die Verpflichtung bei dem Kläger verbleiben soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung, dass weitere Subventionen ausgeschlossen sind, da mit der Formulierung ausweislich des Sachzusammenhangs Subventionen für den Ausbau gemeint sind. Auch nach dem Wortlaut ist nicht erkennbar, dass es sich bei den Zahlungen aus dem Pflegevertrag um Subventionen handelt. Die Vergütung der Pflegeleistung stellt gerade keine übliche Subvention dar, da es nicht als Zuschuss, sondern als Vergütung für die Pflege der im Eigentum der Beklagten stehenden Anlagen zu verstehen ist.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Präambel, dass über die Rechte und Pflichten ein gesonderter Vertrag zu schließen sei und diese gerade nicht umfassend schon in dem Vertrag vom 16.10.2017 geregelt werden sollten. Aus dieser Absicht ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch, dass dadurch nicht die bestehenden Verträge bereits modifiziert werden sollten, sondern dass weiterer Regelungsbedarf gesehen wird.
b) Der Vertrag ist auch nicht gemäß § 313 BGB aufgrund der Errichtung des Kunstrasenplatzes anzupassen. Nach § 313 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn sich zur Grundlage des Vertrages gewordenen Umstände schwerwiegend verändert haben und diese Veränderung nicht vorauszusehen war und einer Partei das Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Veränderung nicht in den Risikobereich einer Partei fiel.
Nach Ansicht der Kammer hat die Beklagte eine schwerwiegende Veränderung der Umstände schon nicht dargelegt. Der Austausch des Rasens zu einem Kunstrasenplatz ist nur dann als schwerwiegende Veränderung anzusehen, wenn sich dadurch die Pflegearbeiten wesentlich verändert haben. Zwar ist das Mähen des Rasens weggefallen, dafür bestehen aber andere Verpflichtungen zur Pflege des Platzes, die von dem Kläger weiterhin zu übernehmen sind. Dass dies eine wesentliche Veränderung in Bezug auf den Arbeitsaufwand darstellt ist auch unter Berücksichtigung der klägerischen Darlegungen zu dem geänderten Aufwand von der Beklagten, die die Anpassung begehrt, schon nicht dargelegt. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass der Platz in Abweichung des Naturrasens einer ganzjährigen Pflege unterliegt.
Auch liegt die Veränderung nicht in dem Risikobereich einer Partei, weil die bauliche Veränderung nur in Abstimmung beider Parteien erfolgen konnte. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstückes, so dass die bauliche Veränderung von ihrer Mitwirkung abhing. Auch der Umstand, dass der Kläger „wirtschaftlicher Eigentümer“ des Kunstrasenplatzes geworden sein soll, führt nicht zu einer abweichenden Risikoverteilung, da mit dieser Stellung nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten wie etwa Versicherungskosten und Risiken verbunden sind, die ursprünglich im Risikobereich der Beklagten lagen.
Darüber hinaus ist für eine Anpassung nach § 313 BGB kein Raum, wenn die Veränderung auf einer freien Willensentschließung zurückzuführen ist (Grüneberg/Palandt, BGB, 2019, § 313 Rn. 22 m.w.N). Vorliegend haben sich die Parteien gemeinsam auf die Errichtung des Kunstrasenplatzes geeinigt. Aus diesem Grund wurde auch der Vertrag vom 16.10.2017 geschlossen. Eine Errichtung des Kunstrasenplatzes war nur unter Mitwirkung der Beklagten als Eigentümerin des Grundstückes möglich. Auch wenn die Arbeiten letztlich von dem Kläger in Auftrag gegeben wurden, war dies nur in Zusammenarbeit mit der Beklagten möglich und beruht daher auch auf einem Willensentschluss der Beklagten. Darüber hatten die Parteien die Möglichkeit mit dem Abschluss des Vertrages vom 16.10.2017 auch die bestehenden Vertragsverhältnisse im Rahmen der Parteiautonomie zu ändern, bevor sie mit den Baumaßnahmen beginnen. In Kenntnis dieser Umstände haben sich die Parteien gerade nicht zu einer Anpassung des Vertrages entschieden, sondern lediglich die Errichtung des Platzes verbindlich geregelt.
Auch aus der vertraglichen Vereinbarung, insbesondere aus der Präambel ergibt sich kein Anspruch auf Anpassung des Vertrages in Form einer verkürzten Zahlungsverpflichtung. Selbst wenn man der Präambel eine Verpflichtung zur Neuregelung des Pflegevertrages entnehmen wollte, führt dies nach Auffassung der Kammer gerade nicht dazu, dass lediglich die Vergütung zu reduzieren ist, sondern würde eine Verpflichtung zur umfassenden Neuregelung aller Rechte und Pflichten beinhalten, die von den Parteien aber gerade nicht geltend gemacht wird.
2) Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus §§ 280, 286, 249 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so dass die anwaltliche Rechtsverfolgung erforderlich geworden ist.
3) Auch der Feststellungsantrag hat für den Zeitraum ab 2020 Erfolg. Die Zulässigkeit des Feststellungantrages ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte ausdrücklich zu erkennen gibt, dass sie auch für die Zukunft nicht bereit ist, die volle Vergütung zu zahlen. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Kammer davon ausgeht, dass die Beklagte ihrer Leistungsverpflichtung auch auf Grundlage der Feststellungsklage erfüllen wird und damit die Feststellungklage zur endgültigen Klärung des Streitstoffes führt (BGH – NJW 84, 1118). Die Beklagte hat den Antrag nach Auffassung der Kammer auch nicht teilweise anerkannt, sondern darüber war streitig zu entscheiden.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass dem Kläger auch zukünftig ein jährlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 11.500,00 € zusteht, da eine Anpassung des Vertrages nicht erfolgt ist.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
III.
Streitwert: 43.678,84 €
1) 11.478,84 €
2) 32.200,00 € (3,5 * 11.500,00 € - 20 % §§ 3,9 ZPO)
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