Architektenhaftung bei denkmalgeschützter Dachsanierung: Planung und Bauüberwachung mangelhaft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Architekten wegen Mängeln einer Schieferdachsanierung Schadensersatz (u.a. Vorschuss für Mangelbeseitigung) sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Streitpunkt war, ob Planungs- und Überwachungsfehler vorlagen, obwohl Ausschreibung und Denkmalschutz Vorgaben machten. Das LG bejahte eine mangelhafte Planung (fehlende Klammerhaken trotz steiler, gefahrträchtiger Dachform) und eine unzureichende Bauüberwachung. Es sprach den Vorschuss für vollständige Neueindeckung sowie Sicherungs- und Gutachterkosten zu und stellte die Ersatzpflicht für weitere Schäden fest.
Ausgang: Klage auf Vorschuss, weitere Schadenspositionen und Feststellung der Ersatzpflicht vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Architekt schuldet bei Beauftragung mit Planung und Bauüberwachung eine den Besonderheiten des Bauvorhabens angepasste, fachgerechte Planung sowie eine gezielte Überwachung der Ausführung als Sachwalter des Bauherrn.
Bei besonders gefahrträchtigen Arbeiten (insbesondere bei Absturz- und Abdichtungsrisiken) sind die Überwachungspflichten des bauleitenden Architekten gesteigert; die Ausführung ist nicht als bloße handwerkliche Selbstverständlichkeit dem Unternehmer zu überlassen.
Eine Planung ist mangelhaft, wenn sie zwar allgemeine Fachregeln formal einhält, aber objektbezogene Besonderheiten (hier: Form und Steilheit des Dachs mit erhöhter Abrutschgefahr) nicht hinreichend berücksichtigt und dadurch die Gebrauchstauglichkeit bzw. Sicherheit des Werks nicht gewährleistet.
Vorgaben aus Ausschreibung oder Denkmalschutz entbinden den Architekten nicht von der Pflicht, eine sichere und geeignete Planung zu entwickeln und erforderlichenfalls abgestimmte Alternativen (z.B. technisch gebotene, optisch unauffällige Befestigungssysteme) zu prüfen.
Ist eine fachgerechte punktuelle Reparatur wegen der Konstruktion/Verlegung nicht möglich und führt sie zu Folgeschäden, kann als Schadensersatz ein abzurechnender Vorschuss für eine vollständige Mängelbeseitigung (bis hin zur Neueindeckung) verlangt werden.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 11 U 19/23 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Pflichtverletzung eines Planer bei der Dachsanierung, Denkmalschutz
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 851.625,87 € als abrechenbaren Vorschuss zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2022 zu zahlen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 53.125,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Kosten/Schäden zu erstatten, die über die Klageanträge zu 1. und 2. hinausgehen und die der Klägerin aufgrund der im Einzelnen dargestellten Mängel bei der Dachsanierung des H. in R. noch entstehen bzw. bereits entstanden sind, insbesondere - jedoch nicht ausschließlich - Mangelfolgeschäden.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus Architektenhaftung aus dem Bauvorhaben der Dachsanierung des H. in R. geltend.
Die Klägerin schrieb die Architektenleistungen für die Dachsanierung des H. im Rahmen der freihändigen Vergabe aus. Vorgegeben wurde, dass die Schieferdeckung gemäß Bestand als Rechteck-Deckung in rheinischem Schiefer erneuert werden sollen. Die Erhaltung des Erscheinungsbildes war auch die Vorgabe der Bezirksregierung im Zuwendungsbeschluss aus dem Denkmalschutz-Sonderprogramm. Der Beklagte erhielt den Zuschlag.
Mit Architektenvertrag vom 00.00.2016 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit den Leistungsphasen 1-9; wobei die Leistungsphase 4 und Teile der Leistungsphase 7 aus der Beauftragung herausgenommen waren (Anlage K1 – Bl.14ff. GA). Dem Beklagten wurden die die Originalausschreibungen der Schieferarbeiten aus dem Jahre 1958 zur Verfügung gestellt. Der Beklagte plante die Dachsanierung. Das Format der Schiefer sollte nach dem alten Vorbild 28/18 cm für die Dachflächen und 25/15 cm für die Gaubendächer und Seitenflächen betragen. Das von dem Beklagten gefertigte Leistungsverzeichnis sah eine Befestigung mit drei verzinkten Schieferstiften vor. Werkseitig wurden die Schiefer mit zwei Nagellöchern geliefert. Die Arbeiten wurden nach Zuschlag im Ausschreibungsverfahren von der Streithelferin durchgeführt. Auf der Baustelle wurde das fehlende Befestigungsloch von außen nach innen eingetrieben.
Nach Durchführung der Baumaßnahme fielen Schieferplatten von dem Dach in den öffentlichen Verkehrsraum. Das Dach wurde durch Fangnetze abgesichert, um eine Gefährdung von Passanten auszuschließen. Die Klägerin ließ das Dach durch den Privatsachverständigen P. überprüfen (Gutachten vom 23.09.2019 – Anlage K2 Bl. 29 ff. GA). Die Streithelferin leitete unter dem 18.12.2019 ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Aachen 4 OH 24/19 gegen die hiesige Klägerin ein. Der hiesige Beklagte trat dem Verfahren auf Seiten der Antragstellerin, der hiesigen Streithelferin, bei. Der Sachverständige I. erstattete das Gutachten vom 03.11.2020 und das Ergänzungsgutachten vom 17.05.2021 (Anlage K3 und K4 Bl.349 ff.).
Die Streithelferin erklärte sich nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens grundsätzlich zur Mangelbeseitigung unter Vorgaben der Begutachtung und zur anteiligen Kostentragung bereit, soweit der Beklagte sich entsprechend seiner Verursachung beteilige. Der Beklagte lehnte eine Einstandspflicht ab.
Die Klägerin begehrt als Vorschuss die von dem Sachverständigen ausgeworfenen Mangelbeseitigungskosten von 851.625,87 € brutto. Weiter begehrt sie Schadensersatz für die Errichtung und Wartung des Fangnetzes in Höhe von 25.239,63 € entsprechend den ausgeglichenen Rechnungen K5-K7. Weiter macht sie Schadensersatz für die Begutachtung geltend, der sich aus Kosten des Sachverständigen von 11.452,17 €, Kosten für den Hubwagen in Höhe von 5.629,15 € (K9) sowie in Höhe von 3.424,23 € (K10) zusammensetzt. Für die Absicherung des H. macht sie weitere Kosten für Bauzäune in Höhe von 6.328,37 € (K 11) und Schreinerarbeiten in Höhe von 1.052,39 € (K12) geltend, da damit der Eingangsbereich des vermieteten Objektes gesichert wurde.
Die Klägerin behauptet, dem Beklagten seien Planungsfehler und Fehler bei der Bauüberwachung unterlaufen. Zur Begründung weist sie auf die Feststellungen des Sachverständigen I.. Insbesondere habe die Planung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Die Mängel würden die vollständige Neueindeckung erforderlich machen. Selbst wenn man die Planung nicht als mangelhaft einstufe, habe der Beklagte sich für eine risikoreiche Art der Eindeckung entschieden, wodurch seine Überwachungspflichten gestiegen seien und es sich nicht um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handle.
In der Ausschreibung durch die Klägerin seien lediglich „soll“-Vorgaben gemacht worden, die nicht verbindlich und damit auch nicht Vertragsbestandteil gewesen seien. Zwar seien auch Vorgaben des Denkmalschutzes zu beachten gewesen, dies bedeute aber nicht, dass die Planung aus 1959 zu übernehmen gewesen sei, es habe Raum für Anpassungen gegeben, solange diese mit der Denkmalschutzbehörde abgesprochen worden wären. Die Planung aus dem Jahr 1958 (Anlage B3) sei nicht Grundlage der Ausschreibung geworden und habe keine Planungsvorgaben enthalten. Sie sei lediglich als Planungshilfe vergleichbar eines Bestandplans zur Verfügung gestellt worden. Wenn die Vorgaben bei der Ausschreibung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hätten, hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen. Auch seien zwar Qualitätsmerkmale in Bezug auf den Schiefer vorgegeben worden, allerdings hätten diese sowohl durch Moselschiefer als auch durch spanischen Schiefer erfüllt werden können.
Die Streithelferin trägt vor, dass die Mängel ihre wesentliche Ursache in Planungsfehlern habe, da nicht mit einer Klammerung der Schieferplatten geplant worden sei. Auch sei die Qualität des Schiefers aufgrund der verschiedenen Dicken ursächlich, die auf die Ausschreibung des Beklagten zurückzuführen sei.
Sie beantragen mit der am 11.03.2022 zugestellten Klage,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 851.625,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als abrechenbaren Vorschuss zu zahlen;
2. den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an sie weitere 53.125,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Kosten/Schäden zu erstatten, die über die Klageanträge zu 1. und 2. hinausgehen und die der Klägerin aufgrund der unter Ziffer I. 3. im Einzelnen dargestellten Mängel noch entstehen bzw. bereits entstanden sind, insbesondere - jedoch nicht ausschließlich - Mangelfolgeschäden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, seine Planung habe den anerkannten Regeln der Technik, namentlich den Fachregeln für Dachdeckungen mit Schiefer aus Februar 2016, entsprochen und sei nicht zu beanstanden. Die von dem Sachverständigen beschriebenen Mängel in der Ausführungen seien im Rahmen der Bauaufsicht nicht bemerkbar gewesen.
Die Ausschreibung sei nach engen Vorgaben erfolgt, insbesondere in Bezug auf die Qualität und die Größe der Schieferplatten. Dass die vorgegebene Mindestbreite von 20 cm unterschritten worden sei, habe sich aus den Vorgaben der Ausschreibung mithin aus einer individuellen Vereinbarung ergeben. Die 18er Platten hätten wie die Materialprüfung ergeben habe, mit einem Mittelwert von 30 MPa auch eine hinreichende Biegefestigkeit aufgewiesen. Er habe mit drei Befestigungslöchern gearbeitet, da dies der ursprünglichen Situation entsprach. Dies habe auch den anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Dass der Sachverständige die Befestigung mit Klammerhaken als besser beschreibe, sei unbeachtlich, da der Architekt keine optimale Planung, sondern eine den anerkennten Regeln der Technik entsprechende Planung schulde. Nach den Fachregeln für Dachdeckungen mit Schiefer sei Schiefer mit mindestens zwei Schiefernägeln oder-stiften oder einem Klammerhaken bei Deckung auf Lattung oder einem Einschlaghaken zu befestigen. Entsprechend den Vorgaben habe er geplant. Seine Planung sei bei fachgerechter Durchführung geeignet, eine dauerhafte Sanierung zu gewährleisten. Auch die Dachentwässerung sei mangelfrei geplant worden.
Die Ausführungsfehler der Streithelferin seien für ihn nicht erkennbar gewesen. Aus dem unruhigen Deckbild, das zwar zu erkennen gewesen sei, seien durchgreifende handwerkliche Fehler nicht zu entnehmen gewesen. Es handle sich lediglich um eine optische Beeinträchtigung, aber nicht um einen Mangel.
Für das Herausrutschen der Schieferplatten sei ursächlich gewesen, dass die unteren Nagellöcher in der waagerechten Verbindungslinie gebrochen seien. Die könne erst Jahre später zu einen Bruch und damit Herausrutschen führen, so dass dies im Rahmen der Bauüberwachung nicht erkennbar gewesen sei. Dies sei nur zu erkennen, wenn der Architekt beim Einbringen der Nägel/Stifte dem Handwerker zuschaue. Dies sei nicht geschuldet, da es sich insofern um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handle. Dass nicht überall eine 3-6 mm breite Fuge vorhanden sei, führe nicht zu Schadensfällen, solange die Nägel richtig eingebracht worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte Landgericht Aachen 4 OH 24/19 war beigezogen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom Sachverständigen I. vom 03.11.2020 und 17.05.2021 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines abzurechnenden Vorschusses in Höhe von 851.625,87 € als Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung aus dem Architektenvertrag gemäß §§ 631, 634, Nr. 4 Alt. 1, 636, 280 ff. BGB zu.
Der Beklagte war für das Bauvorhaben Dachsanierung H. mit den Architektenleistungen für die Leistungsphasen 1-9 (mit Ausnahme von 4 und einem Teil von 7) beauftragt worden. Neben Ausschreibung und Planung schuldete der Beklagte auch die Bauüberwachung.
Der Beklagte hat Pflichten aus diesem Vertrag schuldhaft verletzt, indem die Planung mangelhaft war und er der geschuldeten Bauüberwachung nicht sorgfältig und fachgerecht nachgekommen ist.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass der bauleitende Architekt als Sachwalter der Bauherrn verpflichtet ist, die Bauarbeiten gezielt zu überwachen, um so zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln wie geplant ausgeführt werden kann (BGHZ 39, 261, 262; OLG Köln, OLGR 2002, 165; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. Rd. 2014 m.w. Nachw.). Dabei hat der Architekt sein Augenmerk besonders auf schwierige, gefahrenträchtige Arbeiten zu richten, wie beispielsweise Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten (BGH, BauR 2000, 1330). Kommt es zu Baumängeln im Bereich dieser Arbeiten, so kommt den Bauherrn der Beweis des ersten Anscheins zugute, dass eine Pflichtverletzung des Architekten bei der Überwachung der Handwerker vorliegt (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. Rd. 2015 m .w .Nachw.).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Dachsanierung, mithin das Bauwerk, nicht frei von Sachmängeln erbracht worden ist. Das Schieferdach des Bauvorhabens ist nicht ordnungsgemäß, da sich regelmäßig und fortlaufend Schieferplatten lösen und herabrutschen. Dass die Schieferplatten herausrutschen steht zwischen den Parteien nicht in Streit und wurde auch von dem Sachverständigen festgestellt. Mit dem Herausrutschen der Schieferplatten besteht eine Gefahr für die sich im Bereich des H. aufhaltende Passanten und Anwohner, auch birgt das Herausrutschen die Gefahr, dass die Abdichtung des Dachs nicht mehr gewährleistet ist. Dies stellt einen Mangel am Bauwerk dar, da sich lösenden Dachplatten keine Beschaffenheit darstellt, die bei Werken gleicher Art üblich ist. Eine übliche Dacheindeckung hat zu halten, ohne dass sich Platten unter normalen Umständen herauslösen und herunterstürzen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei der Sanierung des Daches wegen der sehr steilen Neigung um eine gefahrträchtige Arbeit, die besonders an Detailpunkten erhöhte Anforderungen an die handwerklichen Fertigkeiten stellt. Bei der Anbringung der Schieferplatten geht es zum einen um die Abdichtung des Daches sowie auch um Verkehrssicherungspflichten, um herabfallende Platten zu verhindern. Daher handelt es sich bei der Anbringung der Schieferplatten insofern nicht wie der Beklagte meint, um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die keiner Überwachung bedurfte. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Dach entsprechend von dem Beklagten im Detail geplant worden war und die Umsetzung der Planung ebenfalls zu überwachen ist und eben nicht eine dem Handwerker zu überlassende Arbeit darstellt. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Planung des Beklagten ohne eine Verwendung von Befestigungshaken zu erhöhten Schadensrisiken neigt und daher die sorgfältige Ausführung von besonderer Bedeutung ist. Der Sachverständige I. führt dazu aus, dass aufgrund der besonderen Gegebenheiten durch Form und Steilheit des Daches, das Abrutschen der Schieferplatten wahrscheinlich ist, wenn eine Absicherung durch Befestigungshaken nicht vorgenommen wird. Auch führt der Sachverständige aus, dass eine Befestigung mit drei Schieferplatten durch das weitere Einschlagloch, zu weiteren Spannungen führen kann und damit die Gefahr der Zerbrechens und Abrutschens der Schieferplatten birgt. Die Planung des Beklagten birgt insofern besondere Risiken. Mithin ist eine sorgfältige Ausführung der Dachdeckerarbeiten von gesteigerter Bedeutung, die von dem Beklagten hätte überwacht werden müssen. Eine Überwachung der Dacheindeckung hat nach dem unstreitigen Vortrag nicht stattgefunden, da der Beklagte von einer Verpflichtung zur Überwachung nicht ausgegangen ist.
Neben der Pflichtverletzung im Rahmen der Bauüberwachung hat der Beklagte jedoch auch seine Pflichten zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Planung verletzt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Sachverständige I. führt in seiner Begutachtung nachvollziehbar aus, dass sich die Anforderungen an eine Planung an den vorhandenen Gegebenheiten und Besonderheiten des Bauvorhabens richten. Der Sachverständige stellt im Rahmen seiner Begutachtung fest, dass die grundsätzlichen Vorgaben der Fachregeln für Dachdeckungen mit Schiefer insofern schon nicht eingehalten worden, dass die Mindestbreite der Schieferplatten von 200 mm um 20 mm unterschritten wurden. Der Sachverständige führt dazu aus, dass dieser Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Bautechnik jedoch nicht zwingend zu einem Mangel am Bauwerk führen muss. Insofern kann dahinstehen, ob der Beklagte der Klägerin aufgrund ihrer Vorgaben in der Ausschreibung einen Bedenkenhinweis hätte erteilen müssen und zumindest auf den Verstoß hätte hinwiesen müssen und auf die Verwendung andere Platten hätte hinwirken müssen. Der Sachverständige führt nämlich weiter aus, dass wegen der Besonderheiten in Form und Steilheit des Daches ein Abrutschen von Schieferplatten mit der erforderlichen Sicherheit nur durch die Verwendung von Klammerhaken verhindert werden könne. Er führt dazu nachvollziehbar aus, dass die Vorgaben der Fachregeln für Dachdeckungen mit Schiefer eine Verwendung von Haken zwar nicht zwingend vorschreibt, dass bei einer Planung aber nicht nur die generellen Vorgaben einzuhalten seien, sondern auch Besonderheiten zu berücksichtigen seien. Die bei der Verwendung von Schieferplatten immanente Gefahr, dass diese eine Beschädigung aufweisen oder im Rahmen der Befestigung unter Spannung geraten und daher brechen, führt bei dem Bauvorhaben wegen der Steilheit des Daches mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Schieferplatten in diesem Fall abrutschen und auf den Boden fallen. Damit besteht eine gesteigerte Gefahr für Passanten, der im Rahmen der Planung nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, ausschließlich durch die Verwendung von Klemmhaken hätte ausreichend Rechnung getragen werden können. Eine solche Planung mit der Verwendung von Klemmhaken war nach Ansicht der Kammer auch nicht durch die Vorgaben der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung oder durch Interessen des Denkmalschutzes ausgeschlossen. Die Klägerin hat zwar zu der Breite der Schieferplatten Vorgaben gemacht, allerdings verhält sich ihre Ausschreibung zu der Art der Befestigung nicht. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Beklagten die Planung aus dem Jahre 1958 zur Verfügung gestellt wurde. Denn dies beinhaltet nicht gleichzeitig die Vorgabe zur Übernahme der Planung. Dies ergibt sich schon draus, dass im Falle der Übernahme der Vorplanung im Rahmen der Sanierung eine neue Planung schon nicht erforderlich gewesen wäre. Der Beklagte schuldete nach dem Architektenvertrag jedoch eine Planung. Bei einer solchen Planung sind eben auch Veränderungen und Entwicklungen in den Vorgaben und der Stand der Technik zu berücksichtigen. Dazu führt der Sachverständige aus, dass es im Jahre 1958 noch keine Klemmhaken in Edelstahl gegeben habe und daher diese zu damaliger Zeit keine geeignete Befestigung dargestellt hätten. Diese Art der Befestigung war eben erst mit Einführung der Edelstahltechnik für eine dauerhafte Befestigung geeignet. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die von ihm geplante Ausführung als einzige Planung mit dem Denkmalschutz vereinbar gewesen sei. Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausführt, sind die Klemmhaken mit einigem Abstand nicht erkennbar und können daher auch das optische Bild nicht beeinträchtigen. Der Beklagte trägt insbesondere auch nicht vor, dass er mit einer solchen Planung an die Denkmalschutzbehörde herangetreten sei, um eine Realisierbarkeit abzusprechen. Auch im Rahmen des Denkmalschutzes sind allgemeine Belange wie der Schutz der Passanten vor Herabfallenden Schieferplatten zu berücksichtigen.
Wegen der Pflichtverletzungen des Beklagten in Form eines Planung- und Bauüberwachungsfehlers hat er der Klägerin Schadensersatz zu leisten. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Architektenleistung gestanden hätte. Der Sachverständige I. führt für die Kammer nachvollziehbar aus, dass eine Reparatur der Eindeckung nicht möglich sei, da eine fachgerechte Reparatur zu weiteren Schäden an Schieferplatten führen würde. Wegen der überlappenden Verlegung der Platten, müssten Schieferplatten angehoben werden, um die darunterliegenden Platten zu befestigen. Dies führe zu einer Beschädigung der darüber liegenden Platten. Er führt dazu aus, dass dies zur Folge habe, dass ein Austausch der gesamten Dacheindeckung erforderlich ist. Die zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten gibt der Sachverständige ausweislich seiner Kalkulation mit rund 850.000,00 € brutto an. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten der Ab-und Neueindeckung in Höhe von 466.755,08 € brutto sowie Gerüstkosten in Höhe von 384.870,79 € brutto, mithin in Summe in Höhe von 851.625,87 €. Gegen die Höhe dieser Kosten erhebt der Beklagte keine durchgreifenden Einwände.
2) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 53.125,94 € wegen einer Pflichtverletzung aus dem Architektenvertrag gemäß §§ 631, 634, Nr. 4 Alt. 1, 636, 280 ff. BGB zu. Der Beklagte hat der Klägerin wegen der Pflichtverletzungen aus dem Architektenvertrag auch den weitergehenden Schaden in Form von Kosten der Begutachtung und den Sicherungsmaßnahmen zu erstatten. Die Kosten sind durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen, der Beklage tritt den Kosten nicht erheblich entgegen. Die Kosten waren auch erforderlich und angemessen.
3) Der weitergehende Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Wegen der noch nicht durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten ist der abschließende Schaden nicht absehbar. Daraus ergibt sich das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Wegen des Anspruchs dem Grunde nach wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
II.
Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101, 709 ZPO.
III.
Streitwert: 950.000,00 €