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Landgericht Aachen·12 O 433/02·11.06.2003

Klage auf Auseinandersetzung eines Depots wegen Erbschaft abgewiesen

ZivilrechtErbrechtErbauseinandersetzungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger fordern Auszahlung bzw. Feststellung ihrer Anteile an einem bei der Credit Suisse geführten Depot, das die Beklagte 1997 ausgezahlt erhielt. Das Gericht erklärt die Klage für unzulässig, da eine Teilauseinandersetzung grundsätzlich die Zustimmung aller Erben erfordert und der Erbschein im Streit der Erbprätendenten keine bindende Klärung schafft. Zudem mangelt es an konkreter Darlegung vorhandener Nachlassgegenstände und an Unterlagen des Testamentsvollstreckers, weshalb die Klage abgewiesen wird.

Ausgang: Klage auf Zahlung/Feststellung hinsichtlich des Depots in der Schweiz mangels Zulässigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist grundsätzlich nur zulässig, wenn alle Erben zustimmen; ohne Zustimmung aller Erben ist eine derart beschränkte Auseinandersetzung regelmäßig unzulässig.

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Der Erbschein begründet lediglich die Vermutung der Erbenstellung und entfaltet keine absolute Bindungswirkung im Prozess zwischen konkurrierenden Erbprätendenten.

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Wer die Auseinandersetzung von Nachlassgegenständen verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die behaupteten Gegenstände vorhanden bzw. noch verfügbar sind; ungenügende Konkretisierung führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

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Die Tatsache, dass Nachlassgegenstände zuvor im Besitz Dritter (z. B. Testamentsvollstrecker) waren, verstärkt die Anspruchs- und Darlegungspflichten desjenigen, der eine Teilauseinandersetzung verlangt; fehlende Abschlussberichte oder Inventare können zur Abweisung führen.

Relevante Normen
§ 2042 BGB§ 242 BGB§ 156 ZPO§ 91 ZPO§ 100 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Fragen der Erbauseinandersetzung nach der am 29.11.1990 verstorbenen und zuletzt in Aachen wohnhaften Frau H, konkret um das auf ihren Namen seinerzeit bei einem Depot der Credit Suisse befindliche Vermögen. Die Verstorbene war Mutter des Klägers zu 1) und der Beklagten. Die Klägerin zu 2) ist Tochter des Klägers zu 1).

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Der Kläger zu 1) und die Beklagte hatten bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen ein schlechtes Verhältnis wegen Befürchtungen finanzieller Vorteile, die ihre Eltern jeweils dem anderen zukommen ließen. Nach dem Tod der Erblasserin befand sich der Nachlaß zunächst im Besitz des Klägers zu 1). Sodann nahm ein Testamentsvollstrecker jedenfalls die wesentlichen Teile des Nachlasses wie ein Grundstück in Besitz. Der Testamentsvollstrecker veräußerte Teile des Nachlasses, insbesondere das in den Nachlaß fallende Grundstück zu knapp 1.000.000,00 DM. Der Testamentsvollstrecker teilte ganz erhebliche Teile des Nachlasses an die Parteien auf, wobei er das im Erbscheinsverfahren gerichtlich für maßgeblich gehaltene Verhältnis der Parteien als Erben zu je 1/3 zugrunde legte. Im Jahr 1992 wurde der Testamentsvollstrecker entlassen, wobei wegen der näheren Begründung auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Aachen vom 27.05.1992 (Bl. 214 ff. d. Akte Amtsgericht Aachen 74 a VI 303-4/91) Bezug genommen werden kann. Diese Entscheidung wurde durch Beschluß des Landgerichts Aachen vom 20.11.1992 (Bl. 285 ff. dieser Beiakte) und des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.1993 (Bl. 410 ff. d. Beiakte) bestätigt. Insgesamt hat das Gericht die Akten Amtsgericht Aachen 74 a VI 303-4/91 und 310/91 Amtsgericht Aachen zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Am 15.07.1997 löste die Beklagte das Depot bei der Credit Suisse, welches zunächst auf den Namen der Verstorbenen und sodann auf den Namen der Erben, allerdings nicht auf den Namen der Beklagten umgeschrieben worden war, aufgrund einer seitens der Verstorbenen zu Lebzeiten der Beklagten erteilten Vollmacht auf und ließ sich 161.500,00 Schweizer Franken auszahlen.

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Die Kläger behaupten, der Nachlaß sei bis auf den Barüberschuß aus dem hier streitgegenständlichen Depot aufgeteilt. Ein Teilungsplan sei deswegen nicht notwendig. Die Parteien seien entsprechend dem Erbschein zu je 1/3 Erben geworden. Das Depot habe nach dem Willen der Erblasserin in den Nachlaß fallen sollen. Noch nicht auseinandergesetzte Gegenstände bieten die Kläger der Beklagten an, ohne diese Gegenstände im einzelnen zu bezeichnen. Die Kläger sind der Ansicht, die als mündliche seitens der Beklagten vorgetragene Schenkung des Depots sei formunwirksam. Der anfängliche Formmangel sei nicht geheilt worden.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils 33.785,80 EUR (66.079,28 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.07.1997 zu zahlen;

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und hilfsweise weiter,

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festzustellen, daß dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten je ein Betrag von 33.785,80 EUR (66.079,28 DM) zusteht aus der Zahlung von 161.500 CHF, welche die Beklagte von den Konten der verstorbenen Ruth H per 15.07.1997 von der Credit Suisse, Schaffhausen, Schweiz, erhielt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist - wie in der Vergangenheit auch stets - der Auffassung, der Erbschein sei unrichtig. Der Kläger zu 1) und die Beklagte seien zu je 1/2 Erben. Der Klägerin zu 2) fehle es deshalb an der Aktivlegitimation. Insoweit hat die Beklagte mitgeteilt, sie beabsichtige die Erhebung einer Widerklage auf Feststellung entsprechender Erbanteile und Rückzahlung der seitens der Klägerin zu 2) in der Vergangenheit vereinnahmten Beträge. Die Beklagte behauptet, der Nachlaß sei nicht bis auf das hier streitgegenständliche Depot auseinandergesetzt. Der Testamentsverwalter habe vielmehr bis zu seiner Entlassung nur einzelne Vermögenswerte veräußert. Das streitgegenständliche Depot falle nicht in den Nachlaß, weil die Erblasserin es der Beklagten bereits zu Lebzeiten Anfang 1987 geschenkt habe. Grund sei gewesen, daß der Kläger zu 1) zu Lebzeiten erhebliche Gelder zugewandt erhalten habe. Hilfsweise sei ein Ausgleich unter Berücksichtigung von Geldzuwendungen der Erblasserin auch an den Kläger zu 1) vorzunehmen. Insoweit hat die Beklagte den Kläger zu 1) aufgefordert, Auskunft zu erteilen und sich bis zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.

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Wie erwähnt hat das Gericht die Akten 74 a VI 303-4/91 und 310/91 Amtsgericht Aachen zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Aufgrund des Sach- und Streitstandes steht fest, daß die Kläger sich vorliegend nicht darauf beschränken können, sei es als Zahlungsantrag wie im Hauptantrag, sei es als Feststellungsantrag wie im Hilfsantrag, lediglich eine Auseinandersetzung des Depots in der Schweiz von der Beklagten zu verlangen. Haupt- und Hilfsantrag sind vielmehr unzulässig. Eine Teilauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn alle Erben zustimmen (Palandt, 62. Auflage, § 2042 BGB Rn. 17). Wenn zwischen Miterben weitgehend Einigkeit besteht und nur einzelne Punkte streitig sind, kann auch insoweit Feststellungsklage erhoben werden (Palandt a. a. O., Rn. 16). Wenn ein Miterbe den gesamten Barüberschuß in der Hand hat, so kann jeder Miterbe Zahlung der ihm gebührenden Teilsumme verlangen, wenn die anderen Miterben der Teilung zugestimmt haben (Palandt a. a. O., Rn. 19). Vorliegend kommt eine Teilauseinandersetzung allerdings nicht in Betracht, da die Parteien sich schon über eine Erbenstellung der Klägerin zu 2) uneinig sind, was auch für die Erbquote des Klägers zu 1) und der Beklagten Auswirkungen hat. Die entsprechende Erbquote läßt sich allerdings mit den klägerseits gestellten Anträgen nicht verbindlich klären. Auch der Erbschein, der die Erbenstellung der Parteien jeweils zu 1/3-Anteil enthält (Bl. 7 d. A.), genügt insoweit nicht zur rechtlich verbindlichen Klärung zwischen den Parteien. Ein Erbschein hat lediglich die Vermutung zur Folge, daß die ausgewiesenen Personen Erben sind. Eine solche Vermutung kann in der Praxis insbesondere gegenüber Dritten zu einer Umkehr der Beweislast führen. Höchst streitig ist allerdings, ob die entsprechende Vermutung auch im Streit der Erbprätendenten um das Erbrecht gilt. Von einer Ansicht wird dies verneint. Von einer anderen bejaht und von dritten Ansichten von der Parteistellung im Prozeß abhängig gemacht. Unabhängig davon ist es jedenfalls so, daß es wie hier bei der entscheidenden Auslegung letztwilliger Verfügungen ohnehin keine Bindung des Prozeßrichters an den Erbschein gibt (vgl. BGHZ 47, 67). Der Beklagten ist es vorliegend auch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalles etwa nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die von ihr vorgetragene Ansicht der Erbengemeinschaft ohne die Klägerin zu 2) zu berufen. Sie hat in der Vergangenheit insbesondere auch bei Rechtsmitteln gegen den Erbschein hinreichend deutlich gemacht, daß sie insoweit anderer Auffassung als die Kläger ist. Andere konkrete Umstände, warum die Beklagte sich nach Treu und Glauben nunmehr an der im Erbschein niedergelegten Auffassung festhalten lassen müßte, sind seitens der Kläger jedenfalls nicht hinreichend konkret vorgetragen worden. Insoweit stehen vorliegend andere Sachverhalte zur Beurteilung an, als etwa in den seitens der Kläger zitierten Entscheidungen BGH NJW RR 1990, 1220 f. oder OLG Köln NJW RR 1996, 1352 f.

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Auch aus anderen Gründen erweisen sich die seitens der Kläger gestellten Haupt- und Hilfsanträge allerdings als unzulässig. Denn es ist nicht genügend dafür ersichtlich, daß selbst bei Klarheit über die Erbquote und Personen der Erbengemeinschaft eine Teilauseinandersetzung bezüglich des Depots in der Schweiz zulässig ist. Es ist darauf zu verweisen, daß die in den Nachlaß fallenden Gegenstände zunächst im Besitz des Klägers und sodann im Besitz des Testamentsvollstreckers waren. Der Testamentsvollstrecker ist gerichtlicherseits insbesondere entlassen worden, weil er seinerzeit die Beklagte zu spät über Verkauf bzw. Wertgutachten bezüglich des Grundstücks unterrichtete und nicht genügend auf Auskunfts- und Belegforderungen der Beklagten reagierte. Auch war ihm seitens der Gerichte vorgeworfen worden, keine genügenden Verzeichnisse bezüglich Schmuck und anderen Gegenständen aufgesetzt zu haben. Wegen der Einzelheiten kann auf den Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 27.05.1992, den des Landgerichts Aachen vom 20.11.1992 und den des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.1993 (Bl. 214 ff., 285 ff. 410 ff. Amtsgericht Aachen 74 a VI 303-04/91) verwiesen werden. Insbesondere da vor dem Testamentsvollstrecker der Kläger zu 1) die Nachlaßgegenstände im Besitz hatte, erscheint der Vortrag der Kläger dazu, andere als die insbesondere vom Testamentsvollstrecker verwerteten oder auseinandergesetzten Gegenstände seien nicht bzw. nicht mehr vorhanden, nicht genügend. Gleiches gilt dafür, daß die Kläger ohne Benennung von Gegenständen der Beklagten anbieten, ihr solche zur Verfügung zu stellen. Ein Vergleich dieser Gegenstände mit den - auch wenn sie unvollständig gewesen sein sollten - Aufstellungen unmittelbar nach dem Tod der Erblasserin ist nicht möglich. Da die Beklagte die entsprechenden Gegenstände nicht im Besitz hatte, vielmehr der Kläger zu 1) und danach der Testamentsvollstrecker, sieht das Gericht insoweit die Darlegungs- und Beweislast bei den Klägern.

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Auch bezüglich der seitens des Testamentsvollstreckers verteilten Gegenstände ist seitens der Kläger ein Abschlußbericht des Testamentsvollstreckers nicht vorgelegt worden.

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Ein Hinweis auf die Unzulässigkeit des Antrags an die anwaltlich vertretenen Kläger war entbehrlich. In der Klageerwiderung hat die Beklagte hinreichend deutlich vortragen lassen, daß und warum sie die Anträge für unzulässig hält. Insbesondere hat sie die Problematik des Erbscheines und die Frage, ob die Klägerin zu 2) überhaupt zur Erbengemeinschaft gehört, genügend ausführlich dargestellt. Auch hat die Beklagte ins Spiel gebracht, daß Erbrecht entsprechend ihren Ansichten feststellen zu lassen (vgl. Seite 18 der Klageerwiderung vom 31.01.2003, (Bl. 80 d. A.)).

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Der rechtzeitig eingegangene und nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2003 erforderte keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Auch der Schriftsatz vom 04.06.2003 erforderte keine Wiedereröffnung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 108, 709 ZPO.

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Streitwert: 67.571,60 EUR

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Dr. L