Widerruf eines außerhalb geschlossenen Baudienstleistungsvertrags: Rückzahlung ohne Wertersatz
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten nach Widerruf eines in ihrer Wohnung geschlossenen „Baudienstleistungsvertrags“ die Rückzahlung gezahlter Courtagen. Streitpunkt war, ob das Widerrufsrecht wegen § 312 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist und ob der Widerruf rechtsmissbräuchlich sei. Das LG bejahte ein Widerrufsrecht, weil der Vertrag überwiegend Vermittlungs-/Geschäftsbesorgungselemente aufwies und keine Bauerrichtung schuldete. Mangels Widerrufsbelehrung war der Widerruf nicht verfristet; Wertersatz scheiterte an § 357 Abs. 8 BGB. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung von 16.080 € nebst Zinsen verurteilt.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der nach Widerruf gezahlten Vergütung (16.080 €) vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschlusstatbestand des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfasst nur Verträge, die in ihrem Schwerpunkt auf die Errichtung neuer Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahmen gerichtet sind; bloße Vermittlungs- und Organisationsleistungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben genügen dafür nicht.
Ein typengemischter Vertrag mit Schwerpunkt auf Vermittlungs-/Geschäftsbesorgungsleistungen im Baukontext unterfällt als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verbrauchervertrag grundsätzlich dem Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB.
Auf den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er die tatsächliche individuelle Anfertigung bzw. eindeutige Zuschnittheit auf persönliche Bedürfnisse substantiiert darlegt und beweist; eine analoge Anwendung auf Dienstleistungen scheidet aus.
Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, beginnt die Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB nicht zu laufen; das Widerrufsrecht erlischt unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 4 BGB nicht ohne Kenntnis des Verbrauchers vom Widerrufsrecht.
Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen nach Widerruf setzt nach § 357 Abs. 8 BGB u.a. eine ausdrückliche Aufforderung des Verbrauchers zum vorzeitigen Tätigwerden sowie eine ordnungsgemäße Belehrung voraus; fehlt es daran, besteht kein Wertersatzanspruch.
Leitsatz
Das Widerrufsrecht nach § 312g BGB findet auf Baudienstleistungsvertrag Anwendung und ist nicht durch § 312 Abs. 2, 3 BGB ausgeschlossen (OLG, Beschluß v. 11.07.2018, 11 U 48/17)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 16.080,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer Vergütung nach Widerruf eines Baudienstleistungsvertrages.
Anlässlich eines Bauvorhabens auf dem Grundstück I-Straße in Inden schlossen die Kläger mit der Beklagten, auf die sie zuvor im Internet aufmerksam geworden waren, eine mit der Überschrift „Baudienstleistungsvertrag“ versehene Vereinbarung. Gegenstand waren im Wesentlichen Geschäftsbesorgungen zur Baukostenoptimierung von Bauwerken im Wege von den von der Beklagten über Dritte betriebenen Ausschreibungs- und Vergabedienstleistungen mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Werkleistungs- und Dienstleistungs-Festpreisverträgen zwischen den Klägern und den von der Beklagten nachgewiesenen Werkleistungs- und Dienstleistungsverträgen (Ziff. 1.1 des Vertrages). Als Vertragsleistungen wurde der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der die erforderlichen Beratungs-, Organisation-, Vermittlungs- und ggf. optionale Garantiedienstleistungen beinhalten sollte (Ziff. 1.2 des Vertrages). Gemäß Ziff. 4.1.1. verpflichteten sich die Kläger zur Zahlung einer Organisationscourtage in Höhe von 7.735,- EUR. Gemäß Ziff. 4.1.2. des Vertrages waren die Kläger im Falle der Einhaltung oder Unterschreitung der Baukostenobergrenze, welche in Höhe von 221.000,- EUR vereinbart wurde, zur Zahlung einer Erfolgscourtage in Höhe von 9.945,- EUR verpflichtet. Anlage A des Vertrages enthält eine Vereinbarung über von den Klägern an die Beklagte übertragene Bauplanungsleistungen auf Grundlage der HOAI. Anlage G enthält eine Vereinbarung über Garantieleistungen mit Baugewährleistungs-Versicherung. Die Vertragsunterlagen enthalten keine Belehrung über einen Widerruf. Hinsichtlich des genauen Wortlautes der Vereinbarungen wird auf Bl. 5 ff. d.A. verwiesen. Für den Abschluss des Vertrages suchte ein Mitarbeiter der Beklagten die Kläger am 23.10.2014 in deren Wohnung auf und stellte die Dokumente vor, die am 10.01.2015 von den Klägern in deren Wohnung unterschrieben und mit Begleitschreiben vom 15.01.2015 an die Beklagte zurückgesendet wurden. Im Mai 2015 vereinbarten die Parteien eine Herabsetzung der Baukostenobergrenze, wobei die Beklagte auf eine damit reduzierte Erfolgscourtage in Höhe von 8.345,- EUR hinwies, die sie am 26.08.2015 in Rechnung stellte. Eine Zahlung der Kläger in dieser Höhe ging am 08.08.2015 bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 28.01.2016, welches am selben Tag bei der Beklagten eingegangen ist, widerriefen die Kläger den Baudienstleistungsvertrag und forderten die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 17.680,- € bis zum 15.02.2016 auf.
Die Kläger behaupten, das ihnen von der Beklagten vorgelegte Angebot sei nicht auf sie individualisiert. Sie sind der Ansicht, dass sie den Baudienstleistungsvertrag wirksam widerrufen hätten und die Beklagte somit zur Rückzahlung verpflichtet sei. Zudem seien die in dem Vertrag enthaltenen Garantien für sie sinnlos. Die Ausschreibung der Beklagten sei auch fehlerhaft gewesen und habe zu schadenträchtigen Problemen an der Baustelle geführt.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.680,- EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2016 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 30.11.2016, bei Gericht eingegangen am 01.12.2016, haben die Kläger die Klage in Höhe von 1.600,- EUR zurückgenommen.
Die Kläger beantragen nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.080,- EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die für die Kläger erbrachten Leistungen seien anhand ihrer persönlichen Bedürfnisse individualisiert. Sie ist der Ansicht, dass es sich vorliegend um einen Vertrag über den Bau von neuen Gebäuden handele, der unter die Ausnahmetatbestände der § 312 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB falle. Jedenfalls sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger rechtsmissbräuchlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die mit Schriftsatz vom 30.11.2016 erklärte Teilklagerücknahme war gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung aus §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe von 16.080,- €.
Die Regelungen zum Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind auf den streitgegenständlichen Vertrag anwendbar. Vorliegend handelt es sich um einen hierfür erforderlichen Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB, also um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Bei den Klägern handelt es sich um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, da der streitgegenständliche Vertrag weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Beklagte handelte hingegen als Unternehmerin nach § 14 BGB in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Der Vertrag betrifft auch eine entgeltliche Leistung der Beklagten.
Der Vertrag wurde auch außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB in der Wohnung der Kläger geschlossen.
Der Ausschlusstatbestand des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB nach Sinn und Zweck, nach Wortlaut und Erstehungsgeschichte greift nicht. Nach dieser Norm ist unter anderem § 312g BGB, wonach ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorgesehen ist, auf Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden nicht anwendbar. Die Vorschrift ist dahingehend wortgleich mit Art. 3 Abs. 3 lit. f) der Richtlinie 2011/83/EU, worauf sie beruht. Unter dem „Bau von neuen Gebäuden“ sind nur Verträge über Maßnahmen zu fassen, die das Grundstück wesentlich umgestalten und daher den klassischen Immobiliengeschäften gleichgestellt werden können (MüKoBGB/Wendehorst, 7. Aufl. 2016, BGB § 312 Rn. 37). So sind zum Beispiel Verträge über den Kauf von Baumaterialien selbst widerrufbar, wenn sie für den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen im Sinne von Nr. 3 bestimmt sind. Nichts Anderes gilt für den einen Kaufvertrag über ein Fertighaus, sofern nicht zugleich dessen Errichtung geschuldet ist und beide Teile als Einheit anzusehen sind (MüKoBGB/Wendehorst, 7. Aufl. 2016, BGB § 312 Rn. 39).
Gemäß Erwägungsgrund (26) der Verbraucherrechte-Richtlinie, auf welcher die Vorschrift beruht, gilt Folgendes: „Verträge über die Übertragung von Immobilien oder von Rechten an Immobilien oder die Begründung oder den Erwerb solcher Immobilien oder Rechte, Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sowie über die Vermietung von Wohnraum sind bereits Gegenstand einer Reihe spezifischer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften. Zu diesen Verträgen gehören beispielsweise der Verkauf noch zu bebauender Liegenschaften und der Mietkauf. Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen eignen sich nicht für diese Verträge, welche daher vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten. […] Dienstleistungsverträge insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Anbauten an Gebäude (z. B. dem Anbau einer Garage oder eines Wintergartens) und im Zusammenhang mit der Instandsetzung und Renovierung von Gebäuden, die keine erheblichen Umbauarbeiten darstellen, wie auch Verträge über Dienstleistungen von Immobilienmaklern und über die Vermietung von Räumen für andere als Wohnzwecke sollten unter diese Richtlinie fallen.“
Nach Ansicht der Kammer ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag in seiner Gesamtheit kein Vertrag „über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden“. Er stellt vielmehr einen typengemischten Vertrag dar und enthält Elemente ganz unterschiedlicher Vertragsarten. Gegenstand des Vertrages waren im Wesentlichen Geschäftsbesorgungen zur Baukostenoptimierung von Bauwerken im Wege von den von der Beklagten über Dritte betriebenen Ausschreibungs- und Vergabedienstleistungen mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Werkleistungs- und Dienstleistungs-Festpreisverträgen zwischen den Klägern und den von der Beklagten nachgewiesenen Werkleistungs- und Dienstleistungsverträgen (siehe Ziff. 1.1 des Vertrages). Als Vertragsleistung wurde ferner der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages geregelt, der die erforderlichen Beratungs-, Organisations-, Vermittlungs- und ggf. optionale Garantiedienstleistungen beinhalten sollte (siehe Ziff. 1.2 des Vertrages). Aufgrund der Vertragsunterlagen und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten in der Vermittlung von Bauleistungen liegt. So geht es insbesondere darum, nach Maßgabe einer bereits vorgefertigten Planung, den Kontakt zwischen den Klägern einerseits und den einzelnen Baufirmen andererseits herzustellen. Es handelt sich trotz Bezugnahme auf die HOAI gerade nicht um einen Architektenvertrag. Auch handelt es sich nicht um einen reinen Dienstvertrag, da nicht bloß das Tätigwerden der Beklagten geschuldet ist. Die Leistungen der Beklagten im Verhältnis zu den Klägern kommen eher einer Vermittlungstätigkeit, ähnlich der eines Maklers, nahe. Maklerverträge wiederum unterliegen ausweislich des Erwägungsgrundes 26 der Richtlinie dem Widerrufsrecht. Die Beklagte schuldete gerade nicht die Errichtung des Bauvorhabens als solche.
Der Widerruf ist auch nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht ein Widerrufsrecht – soweit nicht anders vereinbart – nicht für Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Die Beklagte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, inwieweit das von der Beklagten vorgelegte Angebot jedoch tatsächlich individuell angepasst ist (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 7. Aufl. 2016, BGB § 312g Rn. 59). Dies wurde bereits nicht substantiiert dargelegt. Weiter ist die Vorschrift nicht analog auf Dienstleistungen anwendbar (MüKoBGB/Wendehorst, 7. Aufl. 2016, BGB § 312g Rn. 20).
Der Widerruf wurde mit Schreiben vom 28.01.2016 wirksam erklärt und ist mangels Widerrufsbelehrung auch nicht verfristet, da aufgrund von § 356 Abs. 3 BGB der Lauf einer Widerrufsfrist nicht begann. Das Widerrufsrecht der Kläger ist auch nicht nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB erloschen, da die Kläger keine Kenntnis von ihrem Widerrufsrecht hatten.
In der Begleichung von Rechnungen durch die Kläger ist kein Anerkenntnis zu sehen. Eine solche Wertung würde die abschließenden Regelungen zum Widerrufsrecht unterlaufen, welches gerade im Grundsatz vorsieht, dass die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Die Kläger haben sich die Möglichkeit, das ihnen zustehende Widerrufsrecht auszuüben, nicht dadurch genommen, dass sie nicht bloß unter Vorbehalt gezahlt haben. Die Ausübung des Widerrufs verstößt auch nicht gegen § 242 BGB, weil die Parteien jeweils ihre sich aus dem Vertrag ergebenden Leistungen erbracht haben. Dies stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Soweit den Klägern ein Widerruf zustand, können diese nicht aufgrund von § 242 BGB an dessen Ausübung gehindert werden, weil die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits erfüllt wurden. Bei einer solchen Auslegung würden die abschließenden Sonderregelungen zum Widerruf, die auf die Richtlinie 2011/83/EU zurückzuführen sind, unterlaufen.
Aufgrund von § 355 Abs. 3 BGB sind die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Die Beklagte kann den Klägern auch keine Wertersatzpflicht entgegenhalten. Eine solche ist gemäß § 357 Abs. 8 BGB nicht gegeben. Der sachliche Anwendungsbereich des Abs. 8 S. 1 erfasst sämtliche Leistungen nicht gegenständlicher Art, unter anderem Werk- und Dienstleistungen jeder Art, deren Rückgewähr in Natur ausgeschlossen ist, soweit nicht ohnehin der Widerruf ausgeschlossen ist, unter Einschluss von vereinbarten Geschäftsbesorgungen (MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, BGB § 357 Rn. 38). Es fehlt sowohl eine ausdrückliche Aufforderung seitens der Kläger im Sinne von S. 1 als auch eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von S. 2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten nach §§ 286, 288 BGB.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 16.02.2017 ist nicht geeignet, die Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung zu begründen. Die dortigen Ausführungen stehen dem Widerrufsrecht der Kläger nicht entgegen. Die Beklagte hat lediglich Bauleistungen vermittelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit ursprünglich zu viel eingeklagt wurde, entstanden hierdurch mangels Gebührensprung keine Mehrkosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Streitwert: Bis zum 01.12.2016: 17.680,- € (§ 4 ZPO);
seit dem 02.12.2016: 16.080,- € (§ 4 ZPO).
| Prof. Dr. N | I1 | W |