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Landgericht Aachen·12 O 331/16·21.06.2017

BMW Z8: Kein Herausgabeanspruch wegen gutgläubigen Erwerbs trotz behaupteten Diebstahls

ZivilrechtSachenrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Herausgabe eines BMW Z8 aus § 985 BGB und berief sich auf einen Diebstahl in Portugal. Das LG Aachen verneinte den Anspruch, weil die Klägerin ihr Eigentum durch gutgläubigen Erwerb (§§ 929, 932 BGB) an eine Fahrzeughändlerin verloren habe. Ein Abhandenkommen i.S.v. § 935 BGB sei nach der Beweisaufnahme nicht feststellbar; die klägerischen Zeugen seien wegen zeitlicher Unvereinbarkeiten mit der HU in Düsseldorf nicht glaubhaft. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs abgewiesen, da Eigentum durch gutgläubigen Erwerb übergegangen und Abhandenkommen nicht bewiesen ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt fortbestehendes Eigentum des Anspruchstellers voraus; ein gutgläubiger Erwerb Dritter nach §§ 929, 932 BGB schließt ihn aus.

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Für die Frage des gutgläubigen Erwerbs eines in Deutschland befindlichen Kraftfahrzeugs ist nach Art. 43 Abs. 2 EGBGB deutsches Sachenrecht anzuwenden.

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Die Gutgläubigkeit beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs wird regelmäßig durch Vorlage des Fahrzeugbriefs und stimmige Besitz- und Herkunftsumstände begründet; Nachforschungspflichten entstehen nur bei auffälligen Zweifelsmomenten.

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Der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach § 935 Abs. 1 BGB erfordert den Nachweis eines unfreiwilligen Verlusts des unmittelbaren Besitzes; die Beweislast hierfür trägt grundsätzlich der frühere Eigentümer.

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Beweiserleichterungen zum Abhandenkommen entbinden nicht von der Plausibilität des behaupteten Geschehensablaufs; widersprüchliche oder mit feststehenden Tatsachen unvereinbare Zeugenaussagen können die Überzeugungsbildung ausschließen.

Relevante Normen
§ BGB § 929, § 932, § 935§ 986 BGB§ 929, 932 BGB§ 985 BGB§ 935 BGB§ 929 S. 1, 932 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites sowie die außergerichtlichen Kosten des streitgenossenschaftlichen Nebenintervenienten sowie der Streithelferin trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Eigentum an einem wertvollen Fahrzeug.

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Die Klägerin ist eine portugiesische Einpersonengesellschaft aus W. und verlangt vom Beklagten Herausgabe eines BMW Z8 (Fahrzeugidentifikationsnummer: WBAEJ11020AF78781). Dieses Fahrzeug gehörte ausweislich der Eigentumsurkunde ursprünglich Herrn C, war im Besitz der Klägerin. Das Fahrzeug gelangte daraufhin nach Deutschland. Es wurde am 07.08.2015 um 11:29 Uhr dem Straßenverkehrsamt in Düsseldorf zur Hauptuntersuchung vorgeführt und erhielt am 10.08.2015 die Zulassung und Erteilung von deutschen Fahrzeugpapieren. Anschließend gelangte das Fahrzeug in den Bestand der Streithelferin, einer Fahrzeughändlerin in Bottrop. Der Nebenintervenient bestellte dieses Fahrzeug schließlich bei der Streithelferin am 03.09.2015 zum Preis von 315.000,00 €; die Bestellung wurde dort mit Auftragsbestätigung vom 07.09.2015 angenommen. Schließlich wurde das Fahrzeug am 09.09.2015 von einem Mitarbeiter im Namen des Nebenintervenienten abgeholt. Der Beklagte verwahrte das Fahrzeug für den Nebenintervenienten. Die Klägerin stellte am 29.10.2015 fest, dass ihr das Fahrzeug fehlte und erstattete am gleichen Tag eine Anzeige bei der Polizei in Portugal. Die Polizei datierte als Tattag zunächst den 10.08.2015; die dortige Staatsanwaltschaft korrigierte den Tattag nach Rekonstruktion des Tatgeschehens auf „wenige Tage nach dem 04.08.2015“.

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Es liegt bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren der Parteien vor.

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Die Klägerin hat bei dem angerufenen Gericht  und dem Az.: 12 O 209/16 die Sicherstellung des Fahrzeugs durch Herausgabe an den Gerichtsvollzieher als Sequester beantragt. Nachdem diesem Antrag mit Beschluss vom 10.6.2016 entsprochen wurde, haben sich die Parteien darauf ausweislich des Protokolls in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vom 22.9.2016 nach Widerspruch der Beklagtenseite vom 12.8.2016 geeinigt, das Fahrzeug in den Geschäftsräumlichkeiten des Beklagten zu belassen, die Schlüssel jedoch an den Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben. Weiter haben die Parteien in der das einstweiligen Verfügungsverfahren betreffenden mündlichen Verhandlung vom 22.9.2016 übereinstimmend erklärt, die einstweilige Verfügung vom 10.6.2016 solle vorerst aufrecht erhalten bleiben, das einstweilige Verfügungsverfahren solle aber nicht fortgesetzt werden. Die Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren sollten einvernehmlich so erfolgen, wie in dem schon seinerzeit anhängigen vorliegenden Hauptsacheverfahren. Auf das Verfahren Landgericht Aachen 12 O 209/16 wird insgesamt Bezug genommen, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2016, Bl. 156 BA.

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Durch die Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Herausgabe des Fahrzeugs vom Beklagten an die Klägerin.

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Die Klägerin behauptet, dass ihr das Fahrzeug gestohlen worden sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe das Eigentum an dem BMW Z8 am 16.01.2014 vom ursprünglichen Eigentümer, Herrn C, für 60.000,00 € erworben. Das Fahrzeug habe er auf die Klägerin übertragen und auf deren Namen in Portugal zugelassen. Es sei mit allen Zubehörteilen in einem Lagerhaus mit anderen wertvollen Fahrzeugen am Sitz der Klägerin abgestellt worden. Die Schlüssel des Fahrzeugs hätten sich in einem Schrank im Lagerhaus befunden. Zuletzt sei das Fahrzeug im Lagerhaus am 04.08.2015 gesehen worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein gutgläubiger Erwerb des Nebenintervenienten nach deutschem Recht ausscheide und somit auch ein Recht zum Besitz des Beklagten nach § 986 BGB nicht bestehe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, den PKW des Typs BMW Z8 (Farbe: silbermetallic) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer  WBAEJ11020AF78781 an die Klägerin herauszugeben,

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hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, der Herausgabe des PKW des Typs BMW Z8 (Farbe: silbermetallic) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WBAEJ11020AF78781 durch den Gerichtsvollzieher als Sequester an die Klägerin zuzustimmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der zunächst angekündigten Widerklageanträge betreffend die einstweilige Verfügung haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2017 auf eine Entscheidung verzichtet, Bl. 198 R, 199 GA.

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Der Beklagte trägt vor, ein gutgläubiger Eigentumserwerb sei erfolgt. Dazu behauptet sie, dass das Fahrzeug von Herrn S3, einem portugiesischen Fahrzeughändler aus einem Nachbarort von W, der Streithelferin am 14.08.2015 über das Internet angeboten worden sei. Herr S3 sei dem Geschäftsführer der Klägerin persönlich bekannt und jedenfalls zur Veräußerung des Fahrzeugs berechtigt gewesen. Ein Diebstahl des Fahrzeugs zwischen dem 04.08.2015 und der unstreitigen Vorführung am Straßenverkehrsamt in Düsseldorf am 07.08.2015 morgens sei aufgrund fehlender Einbruchsspuren, der geringen Zeitspanne und der großen Entfernung fernliegend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 27.04.2017 durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tag (Bl. 166 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen die beklagte auf Herausgabe des BMW Z8 aus § 985 BGB besteht nicht. Die Klägerin ist nicht mehr Eigentümerin des Fahrzeugs, sondern hat im Gegenteil Eigentum durch gutgläubigen Erwerb verloren. Die Voraussetzungen des §§ 929, 932 BGB liegen vor. Insbesondere war nach der Beweisaufnahme nach Überzeugung der Kammer nicht davon auszugehen, dass das Fahrzeug bei der Klägerin nach § 935 BGB abhanden gekommen ist.

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Ursprünglich war Herr C dessen Eigentümer. Das Eigentum am Fahrzeug ist jedoch durch Übereignung an den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn B, übertragen worden. Eine dingliche Einigung über den Erwerb des Eigentums gegen die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 60.000,00 € haben die Parteien urkundlich am 16.01.2014 durch ihren Unterschriften bestätigt. Der Kaufpreis wurde anhand dieser Urkunde auch gezahlt. Eine Übergabe des Fahrzeugs ist erfolgt. Etwaige Belastungen des Fahrzeugs durch zwei Pfändungen stehen einem Eigentumserwerb nicht entgegen.

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Das Eigentum am Fahrzeug wurde wirksam von Herrn B auf die Klägerin als eingliedrige Gesellschaft übertragen. Ein solches Insichgeschäft kann formlos vollzogen werden; einer besonderen Dokumentation bedarf es nicht. Der formlose Vollzug hängt davon ab, wann der Geschäftsführer der Klägerin sich dazu entschieden hat, sein Eigentum am Fahrzeug zu übertragen. Der genaue Zeitpunkt kann im Ergebnis aber offen bleiben. Aus den objektiven Umständen spricht viel dafür, dass die Übertragung des Eigentums jedenfalls am 04.08.2015 vollzogen war. Die steuerlichen Vorteile eines Eigentümerwechsels legen nahe, dass die Klägerin möglichst rasch Eigentümerin werden sollte. Ferner befand sich das Fahrzeug nicht an der privaten Adresse des Geschäftsführers, sondern am Sitz der Klägerin. Dies galt ebenfalls für die Schlüssel und sämtliches Zubehör. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Geschäftsführer das Fahrzeug für etwaige private Zwecke verwendet hätte.

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Indes hat die Klägerin ihr Eigentum am Fahrzeug an die Streithelferin jedenfalls gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB verloren. Auf diesen Eigentumserwerb war nach Art 43 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Das Fahrzeug befand sich unstreitig ab August 2015 in Deutschland.

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Die Streithelferin hat sich jedenfalls mit Herrn S3 dinglich über den Eigentumsübergang geeinigt. Die über das Internet erfolgte dingliche Einigung (§§ 145 ff. BGB) bestand darin, dass der streitgegenständliche BMW Z8 (inklusive sämtlichem Zubehör) zum Preis von 235.000,00 € mit einem gebrauchten BMW M4 der Streithelferin zum Preis von 80.000,00 € verrechnet wurde. Die Übergabe (§ 929 S. 1 BGB) des BMW Z8 erfolgte am 21.08.2015 durch Zustellung per Autotransporter, wie dies die Zeugen T, E und A glaubhaft bekundet haben.

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Ob Herr S3 als Eigentümer (§ 903 S. 1 BGB) oder als Verfügungsermächtigter von der Klägerin (§ 185 BGB) verfügungsbefugt war, kann dahinstehen. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten vor, §§ 929 S. 1, 932 BGB.

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a) Herr S3 übte nach den auch insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugen T, E und A den unmittelbaren Besitz über das Fahrzeug aus (§ 854 Abs. 1 BGB) und konnte daher für die Streithelferin jedenfalls den Rechtsschein einer Eigentümerstellung am Fahrzeug setzen, § 1006 BGB.

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b) Die Streithelferin war im Zeitpunkt der Übergabe ohne Bedenken gutgläubig. Die Gutgläubigkeit des Erwerbers wird zudem vermutet, § 932 Abs. 2 BGB. Gegenstand des guten Glaubens ist grundsätzlich das Eigentum des Veräußerers an der übereigneten Sache (Bassenge in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 932 Rn 8). Dieses wird bei Erwerb von gebrauchten Fahrzeugen grundsätzlich dadurch nachgewiesen, dass der Veräußerer neben seinem unmittelbaren Besitz zumindest den Fahrzeugbrief vorlegt (BGH, Urteil vom 13. September 2006 – VIII ZR 184/05 –, Rn 17, juris). Eine Nachforschungsobliegenheit des Erwerbers kann sich nur ausnahmsweise dann ergeben, wenn die Umstände der Veräußerung zweifelhaft sind (Bassenge in: Palandt, a.a.O., § 932 Rn 13 m.w.N.). Herr S3 legte bei Abschluss des Kaufvertrags diesen Fahrzeugbrief vor; die Historie war schlüssig und nachvollziehbar, Schlüssel und sämtliche Zubehörstücke waren vorhanden. Die Prüfungsanforderungen bezüglich der vorgelegten Fahrzeugpapiere an den Erwerber sind zwar bei ausländischen Fahrzeugen gesteigert (BGH, Urteil vom 11. März 1991 – II ZR 88/90 –, Rn 13, juris); hier jedoch doch durch ordnungsgemäße inländische Papiere erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche weiteren Überprüfungen hier hätten erfolgen können, um einen Zweifel am Eigentum des Herr S3 hegen zu können. Insbesondere lagen die vollständigen Zubehörstücke und die Schlüssel vor. Der Erwerber kann gerade bei wertvollen Fahrzeugen davon ausgehen, dass ein tatsächlich Geschädigter wenigstens rudimentäre Sicherungen vornimmt. Dazu hätte gehört, die Fahrzeugschlüssel, Papiere und Zubehörstücke von dem eigentlichen Lagerort des Fahrzeuges getrennt zu halten. Umgekehrt darf auch ein Fahrzeughändler, den Papiere, Schlüssel und Zubehör des Fahrzeuges vorgelegt werden nach Anschauung des Gerichts von Eigentum des Besitzers ausgehen. Andernfalls wäre ein internationaler

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c) Das Fahrzeug ist der Klägerin nicht abhanden gekommen, § 935 Abs. 1 S. 1 BGB. Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2013 – V ZR 58/13 –, Rn 8, juris).

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Nach der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aus der klägerischen Lagerhalle entwendet wurde. Zwar haben die Zeugen B und C1 bekundet, das Fahrzeug  in der Lagerhalle gesehen zu haben und zwar letztmalig am 6.8.2015 in der Mittagszeit. Hinsichtlich dieses Datums haben sich die Zeugen festgelegt, u.a. deshalb, weil dies 2 Tage nach dem Geburtstag des Bruders des Geschäftsführers der Klägerin, für den sie einen VW Käfer der Lagerhalle entnommen haben wollen. Ob es danach zu einem Diebstahl gekommen ist oder das Fahrzeug einvernehmlich, also ohne abhanden gekommen zu sein, aus der Lagerhalle geraten ist, dazu konnten die Zeugen keinerlei Angaben machen, sondern nur die Einschätzung ihres Bruders wiederholen.

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Die Klägerin trägt den prozessualen Nachteil dieser Beweislosigkeit.

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Die Beweislast des Abhandenkommens trägt im Grundsatz derjenige, der den Erwerb des Eigentums bestreitet, also der Alteigentümer (Bassenge in: Palandt, a.a.O., § 935 Rn. 12). Allerdings geht die obergerichtliche Rechtsprechung von bestimmten Beweiserleichterungen des ursprünglichen Besitzers aus. So braucht der Alteigentümer nicht Zeit und Ort des Abhandenkommens zu benennen, sondern es ist gerade bei Luxusgütern im Grundsatz ausreichend, dass der Eigentümer Besitz in den maßgeblichen vorangegangenen Zeiträumen darlegt und beweist (vgl. OLG Hamm, OLGR 1992, 59;  Münchner Kommentar/Oechsler, 7. Aufl. § 935 Rd. 19 m. w. Nachw.).

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Diese Beweiserleichterungen führen aber im vorliegenden Fall nicht dazu, zu Gunsten der Klägerseite von einem unfreiwilligen Besitzverlust auszugehen. Das Gericht kann den Zeugen in ihrer Aussage, das Fahrzeug am 6.8.2015 in der Mittagszeit in der Lagerhalle gesehen zu haben, nicht folgen. Die Zeugen haben bekundet, das Fahrzeug noch am 6.8.2015 um die Mittagszeit in der Lagerhalle gesehen zu haben. Insoweit haben sich die Zeugen festgelegt aus oben angesprochenen Gründen. Diese Bekundung kann allerdings mit dem nachfolgenden Geschehen, soweit dieses unstreitig oder beweisen ist, nicht in Einklang gebracht werden.

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Die Klägerin hat vorgetragen, das Lagerhaus am Sitz der Klägerin sei anschließend ohne feststellbare Gewalteinwirkung mittels eines sog. Masterschlüssels geöffnet und der BMW Z8 inklusive sämtlichen Zubehörs entwendet worden. Diese Schilderung ist technisch möglich und kann auch ohne sichtbare Einbruchsspuren das Abhandenkommen des Fahrzeugs gemäß § 935 Abs. 1 S. 1 BGB begründen. Sofern die Schilderung der Zeugen als wahr unterstellt wird, ist allerdings zu beachten, dass das Fahrzeug bereits am 07.08.2015 um 11:29 Uhr ohne Änderung des Kilometerstands in Düsseldorf zur Hauptuntersuchung vorgeführt wurde. Dies ergibt sich aus dem urkundlich belegten Beklagtenvortrag, der von Klägerseite nicht substantiiert bestritten und von Zeugen bestätigt wurde. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen einerseits, dass vorab eine Abgasuntersuchung durchgeführt werden musste, die gewöhnlich einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt; andererseits, dass die Durchführung der Hauptuntersuchung bei einem erstmalig in Deutschland angemeldeten ausländischen Fahrzeug einen nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand beansprucht. Es ist daher davon auszugehen, dass das Fahrzeug zumindest schon deutlich früher als 7.8.2015, 11:29 Uhr in Düsseldorf eingetroffen sein musste. Innerhalb dieser verbliebenen Zeitspanne musste das Fahrzeug die Strecke von Vila Verde nach Düsseldorf, insgesamt über 2.000 km, zurückgelegt haben. Dies konnte nur durch einen Transporter oder ein Fahrzeug mit entsprechendem Anhänger geschehen. Denn erstens blieb der Kilometerstand des BMW Z8 im August 2015 ausweislich des unwidersprochen gebliebenen Parteivortrag unverändert und zweitens enthielt das Fahrzeug keine funktionstüchtige Starterbatterie, wie die Zeugen T, E und A bestätigt haben. Das transportierende Fahrzeug konnte durch Geschwindigkeitsbegrenzung, sowie Baustellen und Mautstationen auf der Autobahn diese Entfernung bei einer möglichen Geschwindigkeit von ca. 80 bis 90 km/h bestenfalls in ungefähr 24 Stunden zurücklegen; dabei sind etwaige Pausen nicht eingerechnet. In Anbetracht der dargestellten Zeitspanne ist diese Schilderung unmöglich und ist jedenfalls nicht geeignet der Klägerseite eine Beweiserleichterung für das Abhandenkommen zuzubilligen.

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Kann den Zeugen hinsichtlich ihrer Bekundung, den BMW Z 8 am 6.8.2015 in der Mittagszeit gesehen haben, nicht gefolgt werden, war auch ihrer ergänzenden Bekundung, vorher das Fahrzeug im Besitz der Klägerin gesehen zu haben, nicht zu folgen. Es ist unklar geblieben, aus welchen Gründen die Zeugen die Unwahrheit gesagt haben. Dies betrifft ihrer Glaubhaftigkeit insgesamt.

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d) Über die noch schriftsätzlich angekündigten Widerklageanträge hatte eine Entscheidung zu unterbleiben. Einvernehmlich haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2017 erklärt, insoweit keine Anträge stellen zu wollen. Es bestand Einvernehmen dahin gehend, dass das Fahrzeug aufgrund ihrer Vereinbarung aus der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2016, Bl. 156 ff. GA, das Fahrzeug vorerst, d.h. bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtstreites in der vereinbarten Weise der gemeinsamen Sicherung bleibt. Eine einvernehmliche Aufhebung der Sicherung durch Aufhebung der einstweiligen Verfügung bzw. der Sicherungsvereinbarung der Parteien kommt nach Sinn und Zweck der Vereinbarung erst in Betracht, wenn rechtskräftig feststeht, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist.

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e) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 101, 709 ZPO.

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Streitwert:  € 320.000,--, § 3 ZPO

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Prof. Dr. N