Beschluss: Erhöhung des Sachverständigen-Stundensatzes nach §13 Abs.2 JVEG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Es wurde die Erhöhung des Stundensatzes eines Sachverständigen nach § 13 Abs. 2 JVEG beantragt. Das Landgericht Aachen lehnte die Zustimmung zur Erhöhung ab. Eine Ersetzung der fehlenden Parteizustimmung kommt nur in engen Einzelfällen (z. B. besonders schwierige Beweisfragen, seltene Geräte) in Betracht. Wirtschaftliche Interessen des Sachverständigen genügen hierfür nicht.
Ausgang: Antrag auf Erhöhung des Stundensatzes nach § 13 Abs. 2 JVEG vom Gericht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Ersetzung der Zustimmung einer Partei nach § 13 Abs. 2 JVEG kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere bei besonders schwierigen Beweisfragen oder dem Einsatz selten vorgehaltener Geräte.
Allein wirtschaftliche Interessen des Sachverständigen rechtfertigen keine Anhebung des gesetzlich geregelten Stundensatzes.
Gerichte dürfen die gesetzlich vorgegebenen Stundensätze des JVEG nicht gegen den Widerstand einer Partei pauschal mit der Begründung erhöhen, die Sätze seien nicht auskömmlich.
Bei Entscheidungen über die Erhöhung von Sachverständigenhonoraren sind konkrete, entscheidungserhebliche Gründe darzulegen; allgemeine Hinweise auf mangelnde Wirtschaftlichkeit genügen nicht.
Tenor
stimmt das Gericht gemäß § 13 Absatz 2 JVEG einer Erhöhung des Stundensatz des Sachverständigen nicht zu.
Gründe
In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass die Ersetzung der Zustimmung einer Partei bei deren fehlendem Einverständnis zum erhöhten Stundensatz nach § 13 Abs. 2 JVEG nur in begrenzten Einzelfällen in Betracht kommt, etwa bei besonders schwierigen Beweisfragen oder dem Einsatz selten vorgehaltener Geräte (vgl. LG Köln, IBR, Beschluss vom 13.03.2015, IBR 2015, 336). Nicht ausreichend sind danach wirtschaftliche Interessen des Sachverständigen (vgl. LG Köln, a.a.O., LG Krefeld, Beschluss vom 27.8.2014, IBR 2014, 1314).
Die Gerichte sind nicht berechtigt, die gesetzlich vorgegebenen Stundensätze gegen den Widerstand einer Partei durch Beschluss mit der Begründung anzuheben, dass diese Stundensätze nicht auskömmlich seien. Der Gesetzgeber geht offenbar im Gegenteil davon aus, dass die Sachverständigen durchaus in der Lage sind, zu dem gesetzlichen Stundensatz die Beweisfragen beantworten zu können.
Der Zivilkammer sind aus dem betreffenden Verfahren, die bei der Kammer konzentriert sind, auch durchaus namhafte Sachverständige auf dem Gebiet des Honorarwesens bekannt, die zu den gesetzlich vorgegebenen Stundensätze des JVEG Gutachten erstellen.
Aachen, 07.05.202012. Zivilkammer
| Prof. Dr. N Vorsitzender Richter am Landgericht | IRichterin am Landgericht | MRichter |