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Landgericht Aachen·12 O 230/19·27.01.2020

Staub- und Schmutzimmissionen bei Straßenbau: Zivilansprüche durch Entschädigungsverfahren gesperrt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten wegen Staub- und Schmutzbelastungen durch einen straßenbaubedingten Baulagerplatz Geldersatz für Reinigungsmehraufwand sowie Schmerzensgeld. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ansprüche aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB (auch analog bzw. nachbarrechtlicher Ausgleich) seien wegen der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Entschädigungsregelung und des besonderen Entschädigungsfeststellungsverfahrens ausgeschlossen. Amtshaftungs- und Aufopferungsansprüche scheiterten zudem an unsubstantiiertem Vortrag zu Pflichtverletzung, Kausalität und Sonderopfer.

Ausgang: Zahlungsklage auf Reinigungsmehraufwand und Schmerzensgeld wegen Baustellenimmissionen vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind in einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss Entschädigungsansprüche vorgesehen und ein besonderes Entschädigungsfeststellungsverfahren eröffnet, ist ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB (auch analog) grundsätzlich gesperrt.

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Die Sperrwirkung planfeststellungsrechtlicher Entschädigungs- und Rechtsschutzmechanismen erfasst auch Immissionen, die auf die Errichtung (Bauphase) eines planfestgestellten Vorhabens zurückzuführen sind.

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Ein Amtshaftungsanspruch wegen baustellenbedingter Immissionen setzt substantiierten Vortrag und Beweisangebot zu einer schuldhaften Amtspflichtverletzung sowie zur Vermeidbarkeit der Beeinträchtigung durch konkrete Schutzmaßnahmen voraus.

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Wird eine behauptete Pflichtverletzung auf eine behördliche Ermessensentscheidung gestützt (z.B. Standortwahl eines Baulagerplatzes), ist zur Kausalität darzulegen, dass die Behörde bei fehlerfreier Ermessensausübung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte.

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Ein Aufopferungsanspruch wegen Gesundheitseinwirkungen durch rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen setzt ein ungleich treffendes Sonderopfer voraus und scheidet aus, wenn die Belastung typischerweise alle betroffenen Anlieger in vergleichbarer Weise trifft und im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt ist.

Relevante Normen
§ 906 BGB§ 74 f. VWVfG§ 839 BGB§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 74 Abs. 2 VwVfG§ 75 Abs. 2 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger machen Ansprüche wegen Beeinträchtigung durch den Ausbau der M geltend.

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Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner eines 110 m2 großen Hauses in I unter der Anschrift G in I.

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Seit August 2018 baut das beklagte Land durch den unselbstständigen Landesbetrieb Straßenbau O-Straße die M zwischen I-Schulzentrum und X von Bau-km 0+036 bis Bau-km 3,766 neu. Grundlage dafür ist der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung L vom 30.12.2011, der am 01.12.2016 bestandskräftig wurde. Unter Ziffer 4.1 sind Entschädigungsansprüche geregelt. Ziffer 4.1.2 lautet wie folgt: „Die durch die Straßenflächen betroffenen Grundstückseigentümer haben gegen den Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für die Inanspruchnahme von Grundstücken sowie für sonstige durch das Straßenbauvorhaben hervorgerufene unzumutbare Nachteile.“

5

Für die Ausbauarbeiten nutzt die Beklagte die alte L223, die unmittelbar vor dem Haus der Kläger liegt, als Zufahrt zu ihrem Baulagerplatz. Auf diesem Baulagerplatz lässt die Beklagte den Abraum der alten M abkippen und zwischenlagern. Der Baulagerplatz wurde zwischenzeitlich verlegt.

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Am 23.05.2019 war der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Dezernat I A 32 – Ordnungsamt. Er meldete die Staubentwicklung- und Belastung auf der alten M und forderte eine Berieselung des Bauplatzes. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2019 forderten die Kläger unter mit Fristsetzung bis zum 12.06.2019 dazu auf, den gesamten Baulagerplatz nebst Anfahrtsstraße ausreichend mit Wasser zu berieseln sowie insgesamt 12.000,00 € Schmerzensgeld sowie 9.450,00 € für den zusätzlichen Schmutzbeseitigungsaufwand zu zahlen.

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Die Beklagte hat durch die zuständige Regionalniederlassung W des Landesbetriebs Straßenbau O-Straße das außergerichtliche Begehren der Kläger vom 28.05.2019 mit Schreiben vom 19.09.2019 zurückgewiesen. Die Regionalniederlassung W hat das Begehren der Kläger einschließlich des Ablehnungsschreibens bei der zuständigen Bezirksregierung Köln zur Entscheidung in einem besonderen Entschädigungsfeststellungsverfahren vorgelegt.

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Die Kläger behaupten, sie litten seit August 2018 unter der Schmutzbelästigung durch die an den Wochentagen zwischen 7 und 19 Uhr an ihrem Haus verkehrenden LKWs sowie ganztätig unter massivem Staub, welcher von dem gegenüberliegenden Baulagerplatz auf ihr Grundstück herüberwehe. Ursächlich für die Beeinträchtigungen sei daher nicht primär der eigentliche Neubau der M, sondern die Betreibung des Baulagerplatzes unmittelbar vor ihrem Haus. Dieser hätte auch an einer anderen Stelle eingerichtet werden können.

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Ihr Haus samt dazugehörigen Außenanlagen würde durch die Baumaßnahmen seit August 2018 in unerträglicher Art und Weise von außen und innen verschmutzt. Der Gartenbereich sei in der Woche nicht benutzbar und an den Wochenenden auch nur bei Regen. Die Klägerin habe aufgrund der Staubelastung im Gegensatz zu der Zeit vor den Baumaßnahmen täglich mindestens 1,5 Stunden mehr Putzarbeit leisten müssen. Sie habe daher bis zum 30.5.2018 mindestens 450 zusätzliche Säuberungsstunden für Haus, Garten, Autos und Doppelcarport aufbringen müssen. Bei Zugrundelegung einer Arbeitsstunde im Wert von 21,00 € stelle dies einen Aufwand in Höhe von 9.450,00 € dar.

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Zudem habe die extreme Staubbelastung bei beiden Klägern zu Körperschäden in Form von Augen- und Atemwegsreizungen geführt. Die Kläger sind daher der Ansicht, ihnen stehe jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 €, also insgesamt in Höhe von 12.000 €, zu.

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Die Klageschrift vom 17.06.2019 ist bei Gericht am 05.07.2019 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 wurde der Antrag zu 1), der auf Wasserberieselung des Baulagerplatzes bzw. Durchführung anderer geeigneter Maßnahmen gerichtet war, zurückgenommen.

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Die Kläger beantragen nunmehr,

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1.       das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 15.450,00 € zu zahlen.

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2.       das beklagte Land zu verurteilen, 6.000,00 € an den Kläger zu zahlen.

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3.       das beklagte Land zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten des Rechtsanwalts S aus X iHv 1.666,95 € freizustellen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Land behauptet, die Klage sei unzulässig, da das Rechtsschutzinteresse fehle. Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüche sei das nach dem EEG O-Straße vorgesehen Verfahren einzuhalten, der Zivilrechtsweg sei nicht eröffnet.

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Für die Kläger bestehe nach Abschnitt B Nr. 5.3.18.7 des Planfeststellungsbeschlusses die Möglichkeit, Entschädigungsforderungen beim Straßenbaulastträger geltend zu machen. Es werde in dem genannten Abschnitt des Planfeststellungsbeschlusses ergänzend auf Abschnitt A Nr. 6.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen, wonach Entschädigungsforderungen zur gütlichen Einigung zunächst an die Regionalniederlassung W des Landesbetrieb Straßenbau O-Straße in F zu richten seien. Sofern dort keine Einigung erzielt werde könne, werde über die Forderung in einem besonderen Entschädigungsfeststellungsverfahren entschieden, für das die Bezirksregierung Köln zuständig sei. Erst wenn Ansprüche nicht in dem Entschädigungsfeststellungsverfahren abschließend geregelt werden könnten, stehe den Betroffenen der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte offen.

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Zudem sei die Staubentwicklung auf Baustellen nicht zu umgehen und unvermeidbar. Es seien keine Baustoffe verarbeitet worden, aus deren Beschaffenheit eine Gefahrstofffreisetzung hätte ausgehen können. Eine gesundheitliche Gefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Um die Staubentwicklung weitestgehend zu begrenzen, sei Wasser zur Berieselung der modellierten Erdflächen eingesetzt worden. Zudem seien die asphaltierten Baustellenandienungsbereiche regelmäßig gekehrt/gesäubert worden. Vermeidbares sei unverzüglich abgestellt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

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1) Soweit die Klägerin einen Ausgleich in Geld wegen der Staubbelastung an ihrem Grundstück in Höhe von 9.450,00 € begehrt, kommen Ansprüche im Wege des Zivilrechtsweges nicht in Betracht.

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a) Ein Ausgleich in Geld aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB bzw. aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch kommt nicht in Betracht. Der zivilrechtliche Anspruch ist durch das im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Entschädigungsfeststellungsverfahren gesperrt.

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Der Anspruch § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog dient der Füllung von Lücken in bestehenden Abwehrrechten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bleibt daher neben den im Planfeststellungsverfahren festgelegten Entschädigungsregelungen und den eröffneten Rechtsbehelfen gemäß §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG bzw. nach den Regelungen des EEG O-Straße für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlichen kein Raum (BGH, Urt. v. 30.10.2009 – V ZR 17/09). Ist der Nachbar der Ansicht, dass seinem Eigentumsrecht im Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend Rechnung getragen worden ist oder nicht vorhersehbare Wirkungen eingetreten sind, kann er die in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten ergreifen.

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Der vorliegende Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln sieht unter Ziffer 4.1.2 einen Anspruch auf Entschädigung für durch das Bauvorhaben hervorgerufene unzumutbare Nachteile der Grundstückseigentümer dem Grunde nach vor. Nach 5.3.18.7 sind diese Ansprüche in einem Entschädigungsverfahren zu regeln. Über § 42 StrWG O-Straße findet das Landesenteignungs- und –entschädigungsgesetz (EEG O-Straße) Anwendung, dass ein förmliches Entschädigungsverfahren nach § 18 ff. vorsieht. Die dort getroffene Entscheidung kann auch nach § 50 gerichtlich angefochten werden. Ein höheres Schutzniveau wird durch § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vermittelt (vgl. BGH aaO). Der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB tritt auch dann hinter die im Planfestsetzungsbeschluss vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten zurück, wenn die das Nachbargrundstück treffenden Einwirkungen nicht auf den Betrieb, sondern auf die Errichtung des planfestgestellten Vorhabens zurückzuführen sind (BGH aaO). Durch den Beschluss wird auch die Duldungspflicht des Nachbarn von Immission während der Bauphase begründet. Die im Planfeststellungsverfahren zu beachtenden Vorschriften über Schutzmaßnahmen unterscheiden nicht zwischen den einzelnen Abschnitten der Realisierung des Vorhabens.

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Neben dem Entschädigungsfeststellungsverfahren sind Ansprüche nach § 906 BGB daher ausgeschlossen. Soweit 6.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses ein bestimmten Verfahren vorsieht, so gibt dies letztlich lediglich den Gang des Entschädigungsverfahrens wieder, wie es auch im EEG O-Straße geregelt ist und verweist abschließend auf die Möglichkeit des ordentlichen Rechtsweges, was wiederum einen Verweis auf § 50 EEG darstellen dürfte, der ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, allerdings vor er Kammer für Baulandsachen (Landgericht Köln) vorsieht. Dass die Kläger jedoch das Ergebnis des Entschädigungsverfahrens mit der Klage angreifen wollen, ist nicht ersichtlich, zumal dieses noch nicht durchgeführt bzw. abgeschlossen ist.

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b) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 839 Abs. 1 BGB iVm Art. 34 GG. Unabhängig von der Frage, ob durch das Entschädigungsverfahren auch Ansprüche nach § 839 BGB gesperrt sein sollen, haben die Kläger die Voraussetzungen eines Anspruches, insbesondere eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, nicht dargelegt. Grundsätzlich trifft die Beklagte als Straßenbaulastträgerin eine Amtspflicht zur Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen bei Bauvorhaben dieser Art. Die mit dem Bau der Straßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen der damit befassten Beklagten als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Besonders wichtige Konsequenz dieser Amtspflicht ist es, deliktische Schädigung zu unterlassen, insbesondere bei der Amtsausübung alle rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu unterlassen, vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter.

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Die Kläger tragen vor, dass die durch das Bauvorhaben eine Gesundheitsbeeinträchtigung in Form von Augen- und Atemwegsbeschwerden erlitten hätten. Sie werfen dem beklagten Land vor, dass diese durch eine Wasserberieselung hätte verhindert werden können und die Auswahl des Bauablageplatzes rechtswidrig zu ihrem Nachteil erfolgt sei. Das beklagte Land hingegen trägt vor, dass zur größtmöglichen Begrenzung der Staubentwicklung Wasser zur Berieselung der modellierten Erdflächen eingesetzt worden sei. Zudem seien die asphaltierten Baustellenandienungsbereiche regelmäßig gekehrt/gesäubert worden. In dieser Hinsicht widersprechen sich die Darstellungen der Parteien. Der Vortrag der Kläger, dass die Berieselung der Flächen nicht ausgereicht habe, um eine erhöhte Staubentwicklung auf ihrem Grundstück zu verhindern, ist allerdings nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Die Kläger haben nicht unter Beweis gestellt, dass eine Berieslung des Baulagerplatzes – entgegen des Vortrags des beklagten Landes - nicht erfolgt ist. Auch tragen die Kläger nicht vor, dass die Staubimmissionen durch die Berieselung hätten vermieden werden können. Die Kläger tragen auch nicht konkret vor, über welchen Zeitraum, welche Staubbelastung vorgeherrscht haben soll, die durch eine Berieselung hätte verhindert werden können.

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Soweit die Kläger sich gegen die Lage des Baulageplatzes wenden, genügt auch der Vortrag zur Darlegung einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht aus. Dass die Auswahl der Lage eine Pflichtverletzung darstellt und ein Ermessensfehler vorliegt, da andere Orte möglich gewesen wären, wird nicht substantiiert vorgetragen. Die Kläger tragen nicht vor, an welcher Stelle ein Bauablageplatz hätte eingerichtet werden können und dass diese Lage nicht zu entsprechenden Staubbelastungen geführt hätte. Im vorliegenden Fall hatte das beklagte Land eine Ermessensentscheidung zur Durchführung der Bauarbeiten und insbesondere zur Lage des Ablageplatzes zu treffen. Eine Ersetzung des Ermessens durch die Kammer kommt nicht in Betracht. Nur soweit es sich um keine Ermessensentscheidung handelt und der Anspruch davon abhängt, wie die Entscheidung einer Behörde hypothetisch ausgefallen wäre, ist nicht darauf abzustellen, wie die Behörde tatsächlich entschieden hätte, sondern wie sie nach Ansicht des über den Ersatzanspruch entscheidenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müsse. Bei Ermessensentscheidungen ist maßgebend, wie die Behörde bei fehlerfreier Beachtung der Ermessensschranken tatsächlich entschieden hätte und nicht, wie sie rückblickend hätte entscheiden müssen (Geigel/Brodöfel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. Kapitel 20. Haftung für Amtspflichtverletzungen Rn. 192). Ein Amtspflichtverstoß durch Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch (Ermessensunterschreitung) oder Ermessensfehlgebrauch kann nur dann kausal sein für einen Schaden Dritter, wenn bei ermessensfehlerfreier Amtstätigkeit der Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden wäre. Verbleibt der Behörde hingegen ein Spielraum gesetzmäßiger Ermessensausübung, dann muss sich aus anderen Umständen ergeben, dass die Behörde bei korrekter Ermessenshandhabung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis anders entschieden hätte. Nur dann kann der Ermessensfehler kausal sein. Die bloße Möglichkeit eines anderslautenden Entscheidungsergebnisses reicht nicht (MüKo/Papier/Shirvani, BGB, 7. Aufl. § 839 Rn. 278). Insofern tragen die Kläger nicht vor, dass unter Berücksichtigung eines pflichtgemäßen Ermessens der Platz an eine andere Stelle gelegt worden wäre und dies zu geringeren Beeinträchtigungen Dritter geführt hätte als die getroffene Entscheidung. Die Kläger beschränken sich auf die bloße Behauptung, dass ein anderer Platz hätte gewählt werden können, ohne einen solchen zu benennen.

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2) Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von jeweils 6.000,00 € zu.

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a) Ein Anspruch der Kläger auf Schmerzensgeld aus § 906 Abs. 2 S.2 BGB scheidet aus. Aus der Norm kann ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld für Gesundheitsschäden durch Emissionen nicht hergeleitet werden (Herrler, in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 906 Rn. 29).

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b) Den Klägern steht auch kein Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB iVm Art. 34 GG zu. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verweisen werden. Die Kläger haben eine schuldhafte Amtspflichtverletzung und deren Kausalität nicht hinreichend vorgetragen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

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c) Darüber hinaus kommt auch ein sog. Aufopferungsanspruch nicht in Betracht. Der Aufopferungsanspruch ist die Entschädigungsgrundlage für hoheitliche (rechtmäßige) Eingriffe in nicht vermögenswerte Rechtsgüter wie die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit. Voraussetzung für den Aufopferungsanspruch ist, dass der Geschädigte durch eine hoheitliche Zwangsmaßnahme, die dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist, in seinen nicht vermögenswerten Rechtsgütern verletzt wird und dadurch ein ihn ungleich treffendes Sonderopfer erbringt (Reinert, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, 01.08.2019, § 839 Rn. 154).

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Die dargelegte Beeinträchtigung stellt jedoch kein ungleich treffendes Sonderopfer dar, da entsprechende Folgen wie Staubbelastung in dem Planfeststellungsbeschluss gesehen wurden und davon alle benachbarten Grundstückseigentümer gleichermaßen betroffen sind. Die Frage, ob auch diese zivilrechtlichen Ansprüche hinter denen, die durch das Entschädigungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, zurücktreten, muss vor diesem Hintergrund nicht entscheiden werden.

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II.

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Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs.3 S.2, 709 ZPO.

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III.

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Streitwert:

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Bis zum 16.07.2019: 26.450,00 €

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Danach: 21.450,00 €

44

Prof. Dr. NIRichter Dr. L ist krankheitsbedingt an der  Unterschrift gehindert Prof. Dr. N