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Landgericht Aachen·12 O 21/23·30.10.2024

Haftung bei Fräskante an Straßenbaustelle abgewiesen wegen überwiegendem Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturz an einer Fräskante einer Straßenbaustelle. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat und die Klägerin dies beweisen konnte. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin nicht darlegte, dass Absperrungen fehlten, und ihr überwiegendes Mitverschulden feststellte. Kosten- und Zinsanträge folgten der Hauptsache.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Sturz an Baustellenfräskante als unbegründet abgewiesen (fehlender Nachweis mangelnder Absicherung, überwiegendes Mitverschulden der Klägerin).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer im öffentlichen Verkehrsraum eine Baustelle betreibt, ist zur erkennbaren Kennzeichnung und Sicherung der Gefahrenquelle verpflichtet; regelmäßig sind Absperrungen und Beschilderung erforderlich.

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Die beweis- und darlegungspflichtige Klägerin muss substantiiert darlegen und beweisen, dass erforderliche Sicherungsmaßnahmen nicht vorhanden oder unzureichend waren; bei gegensätzlichem Vortrag und fehlenden Beweisen gehen Unsicherheiten zulasten der Klägerin.

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Ein überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten schließt die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten vollständig aus.

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Fehlt ein Ersatzanspruch in der Hauptsache, besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallereignis wegen der angeblichen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

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Die Beklagte führte Ende des Jahres 2019/Anfang des Jahres 2020 im Brückweg in Würselen Tiefbauarbeiten für die Firma enwor GmbH durch. Konkret wurden die bestehende Trinkwasserleitung erneut und zwei Leerrohre mitverlegt. Die Fahrbahn des Brückwegs musste hierfür auf einer Seite geöffnet und anschließend wieder neu angelegt werden. Die Arbeiten begannen am 19.11.2019 und dauerten im Januar 2020 an. Zu diesem Zeitpunkt waren sie so weit fortgeschritten, dass nur noch die 4cm starke Deckasphaltschicht aufgebracht werden musste. Auf dem Brückweg befand sich infolge der Arbeiten in der Längsrichtung der Straße eine Fräskante von 4 cm Höhe.

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Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem in ihrem Eigentum stehenden Motorroller am 18.1.2020 den Brückweg befahren. Aus ihrer Sicht sei auf der rechten Fahrbahn ein Pkw geparkt gewesen, den sie habe überholen müssen. Unmittelbar danach habe auf der linken Fahrbahnseite die Baustelle mit der Fräskante begonnen. Da diese Kante nicht abgesichert gewesen sei, sei sie bei dem Überholvorgang mit ihrem Motorroller zu Fall gekommen. Es habe weder einen Hinweis auf die Fräskante gegeben – etwa durch ein entsprechendes Schild – noch sei die Fräskante wahrnehmbar gewesen. Bei dem Sturz sei an dem Motorroller ein Schaden in Höhe von 1.500,00 EUR entstanden. Sie selbst habe sich eine Tibiakopffraktur (Knochenbruch am oberen Ende des Schienbeins) rechts zugezogen. Diese Verletzung habe im Krankenhaus operativ versorgt werden müssen. Die Heilung sei langwierig verlaufen und mit Komplikationen verbunden gewesen. Für Schmerzmittel habe sie 10,00 EUR zuzahlen müssen, für die anschließende Physiotherapie 32,38 EUR.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe insofern insgesamt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.542,38 EUR zu sowie außerdem ein Anspruch auf Schmerzensgeld.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.542,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2020 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2020 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Baustelle sei stets vollständig und ordnungsgemäß mit Hilfe von Schildern und Barken abgesichert gewesen. Der 1. Bauabschnitt „Brückweg“ habe vom 18.11.2019 bis 02.04.2020 angedauert. Für den 1. Bauabschnitt „Brückweg“ habe die Stadt Würselen am 14.11.2019 während der täglichen Arbeitszeit eine Vollsperrung des Brückwegs zwischen der Hausnummer 18 und der Einmündung in die Elchenrather Straße angeordnet, nach Arbeitsende habe eine halbseitige Sperrung des Brückwegs aufrechterhalten bleiben sollen. Eine ungesicherte Fräskante habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

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Das Gericht hat die Klägerin persönlich nach § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2024 (Bl. 104 ff. GA) und 17.9.2024 (Bl. 183 ff. GA) verwiesen, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat nicht dargetan, dass die Beklagte Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte und sie dadurch verletzt bzw. ihre Eigentum geschädigt worden wäre. Ohnehin wäre der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten, das eine Haftung der Beklagten zurücktreten ließe.

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a) Der eine Baustelle im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums betreibende Bauunternehmer ist für diese in der Weise verkehrssicherungspflichtig, dass er die Baustelle deutlich zu kennzeichnen und abzusichern hat, wobei diese Pflicht aus dem allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsatz folgt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle für den Verkehr schafft, alles ihm Zumutbare zu tun hat, um eine Verwirklichung der Gefahr zu verhindern. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer insbesondere vor unvermuteten, von der Straße ausgehenden bzw. sich aus ihrer Beschaffenheit ergebenden und bei zweckgerechter und nicht ganz fernliegender, bestimmungswidriger Benutzung drohenden Gefahren in geeigneter Weise zu schützen. Dazu ist im Regelfall eine Absperrung und Beschilderung von Straßenbaustellen erforderlich (OLG Brandenbrug SVR 2022, 382, beck-online, m.w.N. u.a. zur Rspr. des BGH).

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b) Die Kammer geht im hiesigen Fall davon aus, dass eine Sicherung der Baustelle mittels Baustellenschildern und Warnbarken notwendig, aber auch ausreichend gewesen wäre, um den Verkehrssicherungspflichten zu genügen. Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass die Beklagte diese Anforderungen nicht erfüllt und sie insofern nicht auf die von der Baustelle ausgehenden Gefahren – insbesondere die Fräskante – hingewiesen hätte.

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Die Klägerin selbst hat vorgebracht, sie habe zunächst nicht wahrgenommen, dass sich im fraglichen Straßenabschnitt auf dem Brückweg eine Baustelle befunden habe. Dies sei ihr erst bewusst geworden, als sie sich nach dem Unfall die Lichtbilder angeschaut habe. Es habe keine Hinweise auf die Fräskante gegeben. Der Zeuge Z. hat ebenfalls ausgesagt, Baustellenschilder oder Warnbarken seien ihm zunächst nicht aufgefallen. Er habe lediglich in der Ferne ein gelbes Licht wahrgenommen, das sich dann später als Warnbarkenlicht herausgestellt habe.

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Der Geschäftsführer der Beklagten hat demgegenüber vorgetragen, nach dem sogenannten „Regelplan“, der auch vorgelegt worden ist, verfahren zu sein, wonach ca. 30 -50 Meter vor Beginn der Baustelle das Zeichen Z 121, das auf eine beginnende Baustelle hinweise, aufgestellt worden sei, und ca. 50-70 Meter nach Ende der Baustelle das Zeichen Z 123, das das Ende der Baustelle signalisiere. Zudem seien Warnbarken aufgestellt worden. Üblich sei es, die Warnbarken im Abstand von ca. 6-7 Metern aufzustellen. Im hiesigen Fall hätten lediglich teilweise Lücken für die Anwohner gelassen werden müssen, die noch zu ihren Häusern gelangen bzw. ihre Fahrzeuge hätten parken müssen.

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Weder die Klägerin noch der Zeuge Z. haben konkret angegeben, dass sich vor Beginn der Baustelle und vor bzw. an der Unfallfallstelle keine Schilder bzw. Baustellensicherungen wie Warnbarken befunden hätten. Sie haben lediglich ausgeführt, entsprechende Einrichtungen nicht wahrgenommen zu haben. Sollte sich die Klägerin in Anbetracht dessen darauf berufen wollen, dass entsprechende Sicherungen nicht vorhanden gewesen sein könnten – da man sie ansonsten wahrgenommen hätte –, widersprächen sich ihre und die Angaben der Beklagten, die ihrerseits vorgebracht hat, die Baustelle ordnungsgemäß gesichert zu haben. In diesem Fall bliebe die Klägerin allerdings beweisfällig dafür, dass ihre Behauptung, die Baustelle sei nicht bzw. unzureichend gesichert gewesen, zuträfe.

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Das klägerseits vorgelegte Lichtbildmaterial spricht zunächst dafür, dass der Vortrag der Beklagten zutrifft. So sind etwa auf dem Lichtbild 3, Bl. 94 GA, mehrere – teils leuchtende – Warnbarken zu erkennen, die jeweils am Rand der Fräskante aufgestellt sind und deutlich auf diese hinweisen. Gleiches gilt für das Lichtbild 1, Bl. 92 GA, das ebenfalls eine Warnbarke zeigt. Lichtbildmaterial von der Unfallstelle selbst und deren Umgebung ist nicht vorgelegt worden, der Zeuge Z. hat lediglich angeben können, die Unfallstelle habe sich „ein paar Meter vor dem Notarztwagen“ befunden. Ob dort bzw. in der Umgebung – insbesondere aus Sicht der Klägerin vor der Unfallstelle – im Unfallzeitpunkt Warnbarken aufgestellt waren, kann insofern nicht beurteilt werden. Ebenso fehlt Lichtbildmaterial vom Beginn der Baustelle, sodass nicht geklärt werden kann, ob die Baustelle für die Klägerin erkennbar ausgeschildert war oder nicht. Weitere Beweisangebote der Klägerin liegen nicht vor. Die insofern angesichts des gegenläufigen Vortrags der Parteien verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der Beschilderung und Sicherung der Baustelle gehen zu Lasten der Klägerin.

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c) Im Übrigen wäre der Klägerin auch ein überwiegendes Mitverschulden vorzuwerfen, das die Haftung der Beklagten vollständig zurücktreten ließe. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Fräskante für die Klägerin – selbst wenn es bereits dämmrig bzw. dunkel gewesen sein sollte – schon wegen des deutlichen Farbunterschieds der beiden aneinandergrenzenden Fahrbahnflächen gut zu erkennen war, wie die – bei Dunkelheit aufgenommenen – Lichtbilder 1, 2 und 3 (Bl. 92 ff. GA) zeigen. Schon allein dadurch war die Klägerin gewarnt und hätte entsprechend vorsichtig fahren, ggf. zum auch von ihrem Roller absteigen müssen. Darüber hinaus hat der Zeuge Z. ausgesagt, er habe – hinter der Klägerin fahrend – wahrgenommen, wie sie in eine Kuhle hineingefahren sei und dann wohl versucht haben müsse, dort wieder herauszukommen, bevor sie dann gestürzt sei. Das lässt sich nach Ansicht der Kammer nur so verstehen, dass die Klägerin mit ihrem Roller letztlich zweimal die Fräskante befahren hat, einmal „herunter“ auf den Straßenabschnitt, auf dem noch die Asphaltfeinschicht fehlte, und dann wieder „hinauf“ auf die unversehrte Fahrbahn (wobei dann der Sturz stattgefunden hat). Spätestens das „Herunterfahren“ muss der Klägerin jedoch verdeutlicht haben, dass sich an der fraglichen Stelle eine – zudem optisch gut wahrnehmbare – Fräskante und damit ein Hindernis befand. Auch dies hätte sie zum vorsichtigen Fahren, ggf. zum Anhalten und Absteigen, veranlassen müssen, anstatt zum – gefahrenträchtigen – Überfahren einer längs zur Straße liegenden Fräskante in (grundsätzlicher) Geradeausrichtung. Ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflichten träte angesichts dieses groben Verstoßes der Klägerin gegen die eigenen Sorgfaltspflichten unter Haftungsgesichtspunkten vollständig zurück.

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d) Mangels Haftung der Beklagten brauchte daher nicht geklärt zu werden, in welchem Umfang die Klägerin verletzt worden ist, wie sich der Heilungsverlauf gestaltete und ob sie tatsächlich Eigentümerin des beschädigten Motorrollers war.

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e) Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

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2. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Mangels Anspruchs in der Hauptsache kann die Klägerin von der Beklagten nicht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen.

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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert:

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7.542,38 EUR (Anspruch wegen materieller Schäden: 1.542,38 EUR, Schmerzensgeldanspruch: 6.000,00 EUR).