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Landgericht Aachen·12 O 188/21·04.07.2022

PFAS-Grundwasserbelastung: Entschädigungspflicht nach NTS i.V.m. § 89 Abs. 2 WHG

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin für NATO-Entsendestaaten Entschädigung für künftige Maßnahmen und Schäden wegen PFAS-Verunreinigungen aus dem NATO-Flugplatz Q. leisten muss. Streitentscheidend waren Feststellungsinteresse, Fristwahrung nach dem NTS-AG und das Bestehen eines Anspruchs nach § 89 Abs. 2 WHG als aufnahmestaatliche Anspruchsgrundlage i.S.d. Art. VIII Abs. 5 NTS. Das LG bejahte Zulässigkeit und Begründetheit und sah das ehemalige Feuerlöschübungsbecken als gefährliche Anlage an, aus der PFAS ins Grundwasser gelangten. Die 3-Monats-Antragsfrist sei gewahrt, da eine hinreichend konkrete Kenntnis von Verantwortlichkeit und Schadensrisiko erst im Herbst 2020 vorlag.

Ausgang: Feststellung der Entschädigungspflicht der Beklagten für PFAS-bedingte Maßnahmen, Aufwendungen und Schäden zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn der Anspruchsgegner seine Einstandspflicht für künftig mögliche, in Art und Umfang noch ungewisse Schadensfolgen ernsthaft bestreitet und der Eintritt weiterer Schäden möglich erscheint.

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Art. VIII Abs. 5 lit. a NTS eröffnet für Truppenschäden die Geltendmachung von Schadensabgeltungsansprüchen nach den Gesetzen des Aufnahmestaats; hierzu können auch Entschädigungsansprüche aus deutscher Gefährdungshaftung zählen.

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Eine Löschwasserrückhalte- bzw. Feuerlöschübungsanlage stellt eine „Anlage“ i.S.d. § 89 Abs. 2 WHG dar; der Anlagenbegriff erfasst auch stillgelegte Anlagen, wenn von ihnen Gewässergefahren ausgehen können.

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§ 89 Abs. 2 WHG setzt nicht voraus, dass Stoffe zielgerichtet in ein Gewässer eingeleitet werden; ausreichend ist das ungewollte Gelangen von Stoffen in das Grundwasser und eine dadurch verursachte, nicht unerhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit.

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Die Antragsfrist des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG beginnt erst, wenn dem Geschädigten Schaden und Umstände bekannt sind, aus denen sich die rechtliche Verantwortlichkeit der Truppe ergibt, wobei bei fortdauernder Entwicklung ein hinreichend konkretes Schadensrisiko für die Geltendmachung genügen kann.

Relevante Normen
§ NATO-Truppenstatut (NTS)§ Ausführungsgesetz zum NATO-Truppenstatut (NTS-AG)§ Art. VIII Abs. 5 NTS iVm Art. 6 Abs. 1 NTS-AG§ Umweltschadensgesetz§ 89 Abs. 2 WHG§ 24 Abs. 1 BBodSchG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte für die NATO-Entsendestaaten, denen die Leistung obliegt, verpflichtet ist, dem Kläger Entschädigung für Maßnahmen, Aufwendungen und Schäden, die diesem aufgrund der vom NATO-Headquarter „NATO-Flugplatz Q." (L. in Q.) ausgehenden PFAS-Belastungen des Bodens und Grundwassers entstehen, zu leisten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist in Bezug auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des NATO-Headquarters „NATO-Flugplatz Q." für eine behauptete Grundwasserverunreinigung mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (nachfolgend: PFAS). PFAS sind langlebige organische Schadstoffe, die in der Natur kaum abgebaut werden. Sie sind für Menschen und Tiere toxisch und stehen u.a. im Verdacht, Krebs zu verursachen. PFAS sind als Schadstoffgruppe noch nicht abschließend erforscht. Infolgedessen gibt es bislang keine festgeschriebenen Grenzwerte, weder in der Trinkwasserverordnung noch in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Das Umweltbundesamt und verschiedene Fachgremien erarbeiteten in den letzten Jahren Grenzwerte sowohl für das Trinkwasser als auch für das Grundwasser (0,5 µg/l). Im Jahre 2020 wurde eine EU-Trinkwasserrichtlinie erlassen (Grenzwerte 0,5 µg/l bzw. 0,1 µg/L für bestimmte PFAS-Gruppe), die innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen ist.

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Der NATO-Flugplatz Q. wird seit 1953 militärisch genutzt. Er liegt ca. 4 km westlich von Q. an der Staatsgrenze zu den X. und umfasst eine Fläche von ca. 650 ha. Das Flughafengelände steht im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Nutzer des Standorts ist das NATO-Headquarter „NATO-Flugplatz Q.". Verwaltet wird das Gelände vom Bundeswehrdienstleistungszentrum in I., welches auch für die dortige Altlastenbearbeitung zuständig ist. Der Kläger handelt durch das Amt für Umwelt und Verkehrsplanung (nachfolgend: Umweltamt) als zuständige untere Bodenschutz- und Wasserbehörde.

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Im Jahre 2012 wurden bei Grundwasseruntersuchungen auf dem Flugplatz erstmals PFAS-Konzentrationen festgestellt. Eine eindeutige Hauptschadensquelle konnte nicht identifiziert werden. Als eine wahrscheinliche Ursache wurde das ehemalige Löschmittellager der Flughafenfeuerwehr erkannt. Als weitere mögliche Schadensquellen wurden der Bereich des Flugzeugabsturzes im Jahr 1999, die ehemalige Kläranlage, ein großes Feuerlöschübungsbecken sowie diffuse Einträge durch Lagerung von und Löschübungen mit PFAS-haltigen Löschmitteln ausgemacht. Die ebenfalls festgestellten Bodenverunreinigungen mit Schadstoffen wurden seitens der NATO-Streitkräfte teilweise durch Bodenaustausch saniert. Im Zuge dessen vereinbarten die Beteiligten ein dauerhaftes Grundwassermonitoring, also die regelmäßige Beprobung und Untersuchung von Grundwassermessstellen sowohl auf dem Flughafengelände als auch in dessen Grundwasserabstrom. Dieses sog. „NATO-Grundwassermonitoring“ wurde im Jahre 2017 begonnen (Zusammenfassung- K2 Bl.232ff GA).

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Die Ergebnisse blieben bis zum Jahr 2019 unauffällig. Auch das davon unabhängig durchgeführte Grundwassermonitoring des D. und der Verbandswasserwerk U. GmbH waren bis Ende 2019 weitestgehend unauffällig.

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Im Januar 2020 wurde in dem Brunnen III alt des Trinkwasserwerks „U.-R.“ der Verbandswasserwerk U. GmbH eine PFAS-Konzentration von 5,05 µg/l nachgewiesen. Weitere Wasserwerksbrunnen zeigten im Zuge der gleichen Messkampagne ebenfalls PFAS-Belastungen zwischen 0,35 µg/l im Brunnen V und 0,44 µg/l im Brunnen IV. Der hauptbetroffene Brunnen III alt wurde unverzüglich außer Betrieb genommen. Das betroffene Trinkwasserwerk liegt ca. 2 km nördlich des Flugplatzes in dessen Grundwasserabstrom. Das Umweltamt des Klägers entschied sich, die PFAS-Belastung zu verifizieren und weitere Untersuchungen vorzunehmen (Protokoll 18.03.2020 – K5). Am 23.04.2020 fand eine Besprechung auf dem Gelände des Flugplatzes unter Beteiligung von Vertretern der NATO-Streitkräfte, des Bundeswehrdienstleistungszentrums, der Verbandswasserwerk U. GmbH und dem Umweltamt des Klägers statt (Protokoll – Anlage K6). Dabei wurde besprochen, dass das Grundwassermonitoring fortzusetzen und auszuweiten sei und die Ursache der Belastungen durch ein Gutachten geklärt werden soll. Mit Datum vom 17. Juni 2020 legte das Bundeswehrdienstleistungszentrum eine für die NATO-Streitkräfte beauftragte gutachterliche Stellungnahme der J. Z. GmbH vor. Dabei konnte ein eindeutiges Ergebnis nicht erzielt werden.

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Im Herbst 2020 wurden in zahlreichen Grundwassermessstellen — sowohl auf dem NATO-Flugplatz Q. als auch in dessen nördlichen Abstrom und in den Brunnen der Verbandswasserwerk U. GmbH — erhöhte und in Teilen sogar ganz wesentlich erhöhte PFAS-Konzentrationen festgestellt. Im südlichen Grundwasseranstrom des Flugplatzes konnten demgegenüber keine PFAS nachgewiesen werden. Daraus folgert der Kläger, dass die Verunreinigung auf dem Flughafenareal ihren Ausgang nimmt.

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Am 19.11.2020 fand eine Video/Telefonbesprechung statt, bei der neben weiteren Stellen,  Vertreter der Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz, des Bundeswehrdienstleistungszentrums I., der BImA, der NATO-Streitkräfte, der Verbandswasserwerks U. GmbH und des Umweltamtes des Klägers teilnahmen. Das Ergebnis wurde seitens des Bundeswehrdienstleistungszentrums im Protokoll vom 16.12.2020 (Anlage K 16) festgehalten. Es wurde ein dreistufiger Maßnahmen-Plan besprochen, nach dem weitere Untersuchungen durchzuführen seien, um die Ursache zu klären. Seitens der BImA wurde dargestellt, dass die Kausalität des Flugplatzes für die Verunreinigung für alle Beteiligten unstrittig sei. Die Nato-Streitkräfte teilten im Wege der Protokollabstimmung daraufhin mit, dass die Kausalität nicht unstrittig sei und forderten die Protokollberichtigung.

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Vonseiten des Bundeswehrdienstleistungszentrums und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) erhielt der Kläger den Hinweis bzw. die Aufforderung, ein förmliches Forderungsschreiben in Zusammenhang mit den Verunreinigungen an die BImA zu richten. Daraufhin meldete er die Ansprüche im Schreiben vom 26.11.2020 gegenüber der BImA an. Am 27.11.2020 wies das Bundeswehrdienstleistungszentrum darauf hin, dass die PFAS-Grundwasserkontamination bei der Schadensregulierungsstelle des Bundes (BImA) in Koblenz, anzumelden sei. Dabei wurde auch auf eine 90-Tage-Frist hingewiesen.

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Der Kläger machte mit förmlichem Antragsschreiben vom 29.12.2020 den Grundwasserschaden bei der BImA als der zuständigen Schadensregulierungsstelle des Bundes für hier vorliegende Ansprüche gegen ausländische NATO-Streitkräfte auf Grundlage des NATO-Truppenstatuts (NTS) sowie des diesbezüglichen Ausführungsgesetzes (NTS-AG) dem Grunde nach geltend (Anlage K22). Mit Entschließung vom 09.03.2021, zugegangen am 12.03.2021, wurden die Ansprüche abgelehnt (Anlage K23). In der Begründung stellte die Schadensregulierungsstelle des Bundes darauf ab, dass die 3-Monatsfrist nicht eingehalten sei, da bereits ab April 2020 die Einstandspflicht erkennbar gewesen sei. Darüber hinaus fehle ein Verschuldensvorwurf seitens der Beklagten, da beim Einsatz von PFT-haltigen Löschschäumen keine Erkenntnis über dessen Bedeutung für die Umwelt bestanden hätte. Risiken hätten zu diesem Zeitpunkt nicht erkannt werden können.

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Alle Beteiligten sind derzeit mit der Ergründung der Ursache der Verunreinigung befasst, wobei die Beklagte wie auch das Bundeswehrdienstleistungszentrum und die BImA mitwirken. Ausweislich des von dem Bundeswehrdienstleistungszentrum in Auftrag gegeben Gutachten der T. GmbH vom August 2021 wurden Kontaminationen auf dem Flugplatz festgestellt. Im Bereich des ehemaligen Feuerlöschübungsbeckens (FLÜB) wurden erhebliche Kontaminationen und ein sofortiger Handlungsbedarf festgestellt. Als Ursache wurde eine Undichtigkeit im bereits 2002 zurückgebauten Auffangbecken benannt. Zum weiteren Inhalt wird auf die Anlage K24 (Bl.468 ff. GA) verwiesen.

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Der Kläger trägt vor, dass sich das Feststellungsinteresse daraus ergäbe, dass die Beklagte ihre Einstandspflicht ablehne, die Ausschlussfrist nach Art. 12 Abs. 3 NTS-AG zur Geltendmachung ablaufe und der Schaden wegen dem noch nicht abzusehenden Umfang der Maßnahmen nicht abschließend beziffert werden könne. Die Schadensentwicklung sei noch nicht abgeschlossen. Trotz der derzeitigen Mitarbeit der Beklagten sei zu befürchten, dass eine weitergehende Einstandspflicht abgelehnt würde.

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Die Ansprüche seien fristgerecht geltend gemacht worden. In dem Antragsschreiben vom 29.12.2020 hätten sie auf die Besprechung am 23.04.2020 abgestellt, da dies seitens des Bundeswehrdienstleistungszentrums und der BImA angeraten worden sei, da diese Besprechung auch als formale Antragstellung anzusehen sei. Der Kläger hätte erstmals im Dezember 2020 Anlass gehabt, die Ansprüche formal geltend zu machen, weil erst nach dem Protokoll vom 16.12.2020 die Einstandsflicht der NATO-Streitkräfte in Streit geraten sei und zu befürchten gewesen sei, dass der Kläger die Kosten selbst zu tragen hätte. Erst zu dieser Zeit hätten sich kostenauslösende Maßnahmen abgezeichnet. Auch sei erst im Herbst 2020 hinreichend sicher gewesen, dass die Verunreinigung die Ursache auf dem NATO-Gelände hätte.

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Ein Anspruch ergäbe sich aus Art. VIII Abs. 5 NTS iVm Art. 6 Abs. 1 NTS-AG. Der Kläger sei aktivlegitimiert, da sie als Sonderordnungsbehörde Aufgaben des Boden- und Gewässerschutzes sowie der Gefahrenabwehr wahrnehme und sie zur Erfüllung dieser Aufgabe die erforderlichen Kosten und Aufwendungen ggfls. auch im Wege der Ersatzvornahme trage. Die Beklagte sei als Prozessstandschafterin des NATO-Headquarters passivlegitimiert.

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Der Umweltschaden, in Form der Verunreinigung durch PFAS, sei durch den Betrieb des NATO-Flugplatzes Q. verursacht. Die Schadstoffe würden im Bereich der AIR Base in den Boden und in das Grundwasser gelangen. Alle denkbaren Ursachen, das Löschmittellager, das ehemaligen Feuerlöschübungsbeckens, die alte Kläranlage, der Flugzeugabsturz aus dem Jahr 1999, die unsachgemäße Lagerung sowie der unsachgemäße Einsatz von PFAS-haltigem Löschschaum, befänden sich im räumlichen und sachlichen Machtbereich des NATO-Flugplatzes und stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung.

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Ansprüche ergäben sich nach dem Umweltschadensgesetz, wonach eine Verpflichtung zur Begrenzung und Sanierung bestünde, die auch von dem Kläger selbst durchgeführt werden könne und so eine Ersatzpflicht auslöse. Auch ergäbe sich aus § 89 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus dem Betrieb des Feuerlöschübungsbeckens. Auch ein Anspruch aus § 24 Abs. 1 BBodSchG komme in Betracht.

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Der Kläger hat am 12.05.2021 Klage erhoben. Er hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte für die NATO-Entsendestaaten, denen die Leistung obliegt, verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die diesem in Ausführung seiner gesetzlichen Einstands- und ordnungsbehördlicher Gefahrenabwehrpflichten im Zusammenhang mit den vom NATO-Headquarter „NATO-Flugplatz Q." (L. in Q.) ausgehenden PFAS-Belastungen des Bodens und des Grundwassers entstehen. Im Schriftsatz vom 10.12.2021 hat er die Anträge geändert und beantragt nunmehr,

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festzustellen, dass die Beklagte für die NATO-Entsendestaaten, denen die Leistung obliegt, verpflichtet ist, dem Kläger Entschädigung für Maßnahmen, Aufwendungen und Schäden, die diesem aufgrund der vom NATO-Headquarter „NATO-Flugplatz Q." (L. in Q.) ausgehenden PFAS-Belastungen des Bodens und Grundwassers entstehen, zu leisten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Klage sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Ein Ersatzanspruch sei nicht gegeben, weshalb ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht vorliege. Der Kläger könne die Beklagte aus völkerrechtlichen Grundsätzen nicht ordnungsbehördlich in Anspruch nehmen. Eine Kostentragungspflicht nach dem BBodSchG setze eine behördliche Anordnung voraus (§ 24). Eine solche Anordnung scheide jedoch gegenüber dem NATO-Headquarter aus. Nach dem BVerfG seien in der BRD stationierten fremden Streitkräften nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts der Hoheitsgewalt der BRD entzogen. Dies schließe ihnen gegenüber den Erlass von Einzelakten aus, die eine einseitige hoheitliche Regelung enthalte. Dies müsse auch für die NATO-Hauptquartiere gelten. Meinungsverschiedenheiten seien nicht im Wege der einseitigen Anordnung sondern durch Zusammenarbeit zu beseitigen. Der Erlass einseitiger hoheitlicher Anordnungen stünde damit nicht in Einklang.

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Nach herrschender Meinung sei nur der Adressat der angeordneten Maßnahme auch Kostenschuldner. Soweit sich aus dem klägerischen Vortrag ergäbe, dass er das NATO-Headquarter in Anspruch nehmen wolle, scheide eine Inanspruchnahme eines Dritten als Kostenschuldner aus.

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Die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs setze zudem die Einhaltung des Verfahrens nach Art. 6 ff NTS-AG voraus. Erst nach Ablehnung eines Entschädigungsantrages wäre der Rechtsweg gegenüber der BRD vor den ordentlichen Gerichten eröffnet (Art.12).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist zulässig.

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Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist nach Art.12 Abs. 1 NTS-AG eröffnet. Danach kann der Antragssteller vor den ordentlichen Gerichten gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage erheben, sofern die Behörde einen geltend gemachten Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt hat. Der Kläger machte mit förmlichem Antragsschreiben vom 29.12.2020 den Grundwasserschaden bei der BImA als der zuständigen Schadensregulierungsstelle des Bundes für hier vorliegende Ansprüche gegen ausländische NATO-Streitkräfte auf Grundlage des NATO-Truppenstatuts (NTS) sowie des diesbezüglichen Ausführungsgesetzes (NTS-AG) dem Grunde nach geltend (Anlage K22). Die Entschließung vom 09.03.2021 nach Art. 11 Abs. 1 und 2 NTS-AG ging dem Kläger am 12.03.2021 zu. Mit dieser wurden die Ansprüche vollständig abgelehnt (Anlage K23).

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Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO am Handlungs- sowie Erfolgsort. Dies gilt auch für gesetzliche Gefährdungsdelikte wie dem aus Art. VIII Abs. 5 lit a NTS, Art. 41 a Zusatzabkommen zum NTS (NTS-ZA), § 89 Abs. 2 WHG. Unter Zugrundelegung einer Schädigungshandlung als schlüssig dargelegte, doppeltrelevante Tatsache befindet sich sowohl Handlungsort als auch Erfolgsort im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Aachen.

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Parteien des Rechtsstreits sind nach Art. 25, 12 Abs. 2 NTS-AG der Kläger als möglicherweise Geschädigter sowie die Beklagte als im eigenen Namen auftretende Prozessstandschafterin des in Betracht kommenden Entsendestaates, dem NATO Headquarter Q., der nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Die Beklagte ist danach ausdrücklich passivlegitimiert.

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Die geltend gemachte Feststellungsklage ist zulässig. Ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor. Feststellbar ist grundsätzlich jede rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache. Das erforderliche feststellungsfähige Rechtsverhältnis ergibt sich vorliegend aus Art. VIII Abs. 5 NTS, Art. 41 Abs. 1 NTS-ZA. Nach diesen Vorschriften können Schäden, die einem Dritten, der nicht Vertragspartner ist, durch Handlungen der Truppe in Ausübung des Dienstes oder durch andere Handlungen, für die die Truppe verantwortlich ist, nach den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestatus mithin der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden. Diese Vorschrift schafft die Grundlage für Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, auch wenn der Kläger wegen der Exemt-Stellung keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen gegen die Beklagte oder die Nato-Truppen erlassen kann (BGH – NJW 1970,1416). Von dem Schutz der Vorschrift sind alle Dritten erfasst, darunter fällt auch der Kläger, der nach §114, 115 LWasserG NW als Untere Wasserbehörde auch die Gefahrenabwehr als Sonderordnungsbehörde obliegt (Vgl.BGH aaO). Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit eines Schadeneintritts. Es wurde eine Verunreinigung des Grundwassers durch PFAS sowohl auf dem Nato-Flugplatz als auch in dessen unmittelbarer Umgebung festgestellt. Soweit diese Verunreinigung nicht durch die Beklagte selbst behoben wird, obliegt dem Kläger die erforderliche Gefahrenabwehr, wodurch ihm eben auch Kosten und damit auch ein Schaden entsteht. Dies gilt umso mehr, da der Beklagte gegen die NATO wegen der Exemt-Stellung nicht ordnungsbehördlich vorgehen kann und daher sie nicht zur Gefahrenbeseitigung anhalten kann, sondern die gegebenenfalls selber durchführen muss.

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Auch liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Dieses rechtliche Interesse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 15, 382 (390); BGHZ 69, 144 (147)). Eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH NJW 1986, 2507; 2001, 1431 (1432)). Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn künftige Schadensfolgen möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (OLG Düsseldorf, FD-ZVR 2012, 337707). Das Feststellungsinteresse ergibt sich zunächst daraus, dass die Beklagte ihre Verantwortlichkeit insgesamt ablehnt, Entschädigungen für Maßnahmen, Aufwendungen und Schäden, die von den PFAS-Belastungen des Bodens und Grundwassers ausgehen, zu leisten. Zudem ergibt sich ein Feststellungsinteresse aus der Möglichkeit eines Schadeneintritts. Es wurde eine Verunreinigung des Grundwassers durch PFAS sowohl auf dem Nato-Flugplatz als auch in dessen unmittelbarer Umgebung festgestellt. Dies ergibt sich aus dem gemeinsamen Grundwasser-Monitoring und dem darauf eingeholten Gutachten der T. GmbH (Anlage K24). Soweit diese Verunreinigung nicht durch die Beklagte selbst behoben wird, obliegt dem Kläger als Untere Wasserbehörde (§ 114 LWasserG NW) als Sonderordnungsbehörde (§ 115 LWasserG NW) die erforderliche Gefahrenabwehr, wodurch Kosten und damit ein Schaden entsteht. Dies gilt umso mehr, da der Beklagte gegen das NATO Hauptquartier Q. wegen der Exemt-Stellung nicht ordnungsbehördlich vorgehen kann und sie daher nicht zur Gefahrenbeseitigung anhalten kann, sondern die gegebenenfalls selber durchführen muss. Des Weiteren ergibt sich ein Feststellungsinteresse aus Art. 12 Abs. 3 NTS-AG, einer Ausschlussfrist zur Klageerhebung nach Zustellung der Mitteilung über die Entschließung der Behörde. Um diese Frist zu wahren zu können, muss der Kläger auch im Wege der Feststellungsklage vorgehen können, bevor die Schadenshöhe abschließend absehbar ist.

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Die Ausschlussfrist nach Art. 12 Abs. 3 NTS-AG ist gewahrt. Hierbei handelt es sich um eine vorprozessuale Ausschlussfrist, deren Ablauf nicht nur zum Untergang des prozessualen Klagerechtes, sondern auch zum materiell-rechtlichen Verlust des mit der Entschließung nicht anerkannten Entschädigungsanspruchs führt (Schippers, Regulierung von Nato-Truppenschäden, 1977, 164). Nach Art. 12 Abs. 3 NTS-AG ist die Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Zustellung der Entschließung bei der Behörde, dem Amt für Verteidigungslasten, zu erheben (OLG Hamm NJW-RR 1993, 348, 350). Die Entschließung mit Ablehnung geltend gemachter Ansprüche ist dem Kläger am 12.03.2021 zugegangen (Anlage K23). Der Kläger hat unter Wahrung der Zweimonatsfrist am 12.05.2021 am Landgericht Aachen Klage erhoben.

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II.

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Die Klage ist begründet.

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Die Beklagte ist für die NATO-Entsendestaaten, denen die Leistung obliegt, verpflichtet, dem Kläger nach Art. VIII Abs. 5 lit. a NTS, Art. 41 Abs. 1 NTS-ZA, Art. 6 Abs. 1 NTS-AG, § 89 Abs. 2 WHG Entschädigung für Maßnahmen, Aufwendungen und Schäden zu leisten, die diesem aufgrund der vom NATO Headquarter Q. ausgehenden PFAS-Belastungen des Bodens und Grundwassers entstehen.

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Nach Art. VIII Abs. 5 lit. a  NTS, Art. 41 Abs. 1 NTS-ZA können Schäden geltend gemacht werden, die einem Dritten, der kein Vertragspartner ist, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates zugefügt worden sind durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist. Art. VIII Abs. 5 NTS allein stellt noch keine vollständige Anspruchsgrundlage dar (Schippers, Regulierung von Nato-Truppenschäden, 1977, 21). Es bedarf nach Art. VIII Abs. 5 lit. a NTS der Geltendmachung nach Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates, die insoweit für die eigenen Streitkräfte gelten. Auch wenn wegen der Exemt-Stellung keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen erlassen werden können (BGH NJW 1970,1416), ist Art. VIII Abs. 5 lit. a NTS Grundlage für gesetzliche Schadensersatzansprüche. Hierzu zählen Schadensersatzansprüche im engeren Sinne, aber auch Ersatz-, Ausgleichs- Erstattungs- oder Entschädigungsansprüche, sofern Schadensabgeltung Inhalt ist (Bundesministerium der Finanzen, Entschädigungsrecht 1985, Rn. 14).  Schäden nach Art. VIII Abs. 5 Alt. 2 NTS, die durch Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe rechtlich verantwortlich ist, hervorgerufen werden, können insbesondere durch deutsche, quasideliktische Ansprüche aus dem Bereich der Gefährdungshaftung geltend gemacht werden. Eine nach Art. VIII Abs. 5 lit. a NTS zu beachtende Entschädigungsbestimmung enthält § 89 Abs. 2 WHG als Fall der Gefährdungshaftung (Bundesministerium der Finanzen, Entschädigungsrecht 1985, Rn. 238a, Schippers; Regulierung von Nato-Truppenschäden, 1977, 23, 28).  § 89 Abs. 2 WHG gilt insoweit für die eigenen, deutschen Streitkräfte.

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Die Voraussetzungen nach § 89 Abs. 2 WHG sind hinsichtlich des NATO Headquarter Q. erfüllt. Das Feuerlöschübungsbecken, FLÜB, auf dem NATO-Flugplatz Q. ist eine Anlage nach § 89 Abs. 2 WHG. Unter den Anlagenbegriff fallen auch stillgelegte Anlagen. Eine Anlage ist jede Einrichtung, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten. Unter dem Begriff des Lagerns ist das Aufbewahren von Stoffen zur späteren Verwendung oder Wiederverwendung und unter dem Begriff des Ablagerns das willentliche und endgültige Niederlegen von Stoffen zu verstehen (Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 89 Rn. 37, 38). Das Feuerlöschübungsbeckens, FLÜB, des NATO Headquarter Q., wurde 1984 errichtet, um Löschwasser aufgefangen und in einen unterirdischen Auffangbehälter bis zur Entsorgung durch eine hiermit beauftragte Fachfirma zwischenzulagern. Bis zu dessen Rückbau im Jahre 2000 führte das NATO-Hauptquartier Q. durchschnittlich eine monatliche Feuerlöschübungen unter Einsatz von ca. 500 l Schaumlöschmittel im Bereich des FLÜB durch. Originärer Zweck der Löschwasserrückhalteanlage ist die Lagerung von Löschwasser bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung. Dies ergibt sich aus dem seitens des Bundeswehrdienstleistungszentrums in Auftrag gegebenen Gutachten der T. GmbH aus August 2021 (Anlage K 24). Dem Telos der Bestimmung erfasst § 89 Abs. 2 WHG nur Anlagen, von denen Gefahren für Gewässer ausgehen, mithin also „gefährliche“ Anlagen. Die Stoffe, für die die Anlage bestimmt ist, die Art der Anlage oder die Art der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung etc. müssen also geeignet sein, die Beschaffenheit des Gewässers negativ zu verändern (Landmann/Rohmer UmweltR/Petersen WHG § 89 Rn. 65). Nach § 2 Abs. 1 WHG ist Grundwasser als Gewässer im Sinne des Gesetzes zu verstehen. Als Lagerungsstätte für Löschwasser ist das FLÜB ist eine Anlage, von der Gefahren für Gewässer ausgehen. Das genutzte Löschwasser ist unstreitig PFAS-haltig. Auch wenn PFAS noch wenig erforscht sind und es keine festgeschriebenen Grenzwerte gibt, gilt PFAS als toxisch für den Menschen. Das Umweltbundesamt und verschiedene Fachgremien erarbeiteten in den letzten Jahren Grenzwerte sowohl für das Trinkwasser als auch für das Grundwasser (0,5 µg/l). Im Jahre 2020 wurde eine EU-Trinkwasserrichtlinie erlassen (Grenzwerte 0,5µg/l bzw. 0,1 µg/L für bestimmte PFAS-Gruppe), die innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen ist. PFAS ist in hoher Konzentration auftretend ein wassergefährdender Stoff, das FLÜB eine Anlage, von der Gefahren für Gewässer ausgehen.

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Aus der Anlage gelangen Stoffe in ein Gewässer. Grundwasser stellt ein „Gewässer“ nach § 89 Abs. 2 WHG dar. Im Unterschied zu § 89 Abs. 1 WHG genügt es, wenn Stoffe in ein Gewässer gelangen, sie müssen nicht zweckgerichtet einem Gewässer zugeführt werden. Erfasst ist, wenn Stoffe ungewollt oder gegen den Willen des Anlagenbetreibers in ein Gewässer gelangen, also Störfälle und Schäden im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage (BGH, NuR 2007, 499, 501; Schwendner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, § 89 Abs. 2 WHG Rdnr. 59). Unter Würdigung der vorgetragenen Sachlage und insbesondere aus den Feststellungen des Gutachtens der T. GmbH, dem die Beklagten auch nicht entgegen tritt, zeigt sich, dass aus dem ehemaligen FLÜB PFAS-haltiges Löschmittel in das Grundwasser gelangte. Es liegen Undichtigkeiten im ehemaligen Feuerlöschübungsbecken vor, die dazu geführt haben, dass PFAS-haltiger Löschschaum nicht ausschließlich in das Becken gelangen konnte, sondern wegen einer Undichtigkeit auch in das Grundwasser. Trotz versuchter Reparatur der Undichtigkeiten des FLÜB 1993, Bodensanierung und Rückbau 2000 wurden 2017 im Umkreis erhöhte PFAS-Werte festgestellt, worauf das „Nato-Monitoring“ eingeführt wurde. Im Januar 2020 wurden im Bereich des Trinkwasserwerks „U.-R.“ so hohe PFAS-Konzentrationen festgestellt, dass die Schließung eines Brunnens veranlasst wurde. Durch Untersuchungen beim Nato-Monitorings im Herbst 2020 wurde erneut eine erhöhte PFAS-Konzentration in nördlicher Grundwasserabstromrichtung, also aus Richtung des NATO Headquaters Q. festgestellt. Ausschlaggebend ist zum einen, dass im April 2021 eine entnommene Wasserprobe aus dem direkten Grundwasserabstrom des FLÜB einen PFAS-Gesamtgehalt von 63,39 µ/l aufwies. Hieraus zeigt sich, dass aus dem FLÜB PFAS-haltiges Löschmittel in das Grundwasser gelangt ist. Zum anderen definiert das von dem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum in Auftrag gegebene VS-NFD-Gutachten der T. GmbH vom 23. August 2021 insgesamt 22 Kontaminationsverdachtsflächen (KVF). Haupteintragsstelle ist auch hier der Bereich des ehemaligen FLÜB im westlichen Liegenschaftsbereich nördlich der Start-/Landebahn bei Gebäude 236 (KVF 6). Es stellt sicher eine Ursache auf dem Nato-Flugplatz für die Verunreinigung fest. Undichtigkeiten im ehemaligen Feuerlöschübungsbecken sind ursächlich dafür, dass PFAS-haltiger Löschschaum nicht ausschließlich in das Becken gelangen konnte, sondern wegen einer Undichtigkeit auch in das Grundwasser.

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Das Hineingelangen von Stoffen, also PFAS-haltigem Löschmittel, führt adäquat kausal zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit. Unter Wasserbeschaffenheit ist nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 9 WHG die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines Gewässers zu verstehen. Die physikalische Beschaffenheit von Wasser umfasst etwa die Temperatur, radioaktive Kontaminierung oder den Gehalt an Schwebstoffen oder absetzbaren Stoffen. Chemische Beschaffenheit des Wassers wird durch den Gehalt an gelösten Stoffen gekennzeichnet (BeckOK UmweltR/Hilf, 61. Ed. 1.1.2022, WHG § 89). Eine nachteilige Veränderung besteht, wenn sich die Wasserqualität des einzelnen Gewässers gegenüber derjenigen, die ohne die Einwirkung auf das Gewässer bestehen würde, nicht unerheblich verschlechtert (Janke-Weddige ZfW 1988, 381 (391)). Die nachteilige Veränderung ist nicht unerheblich, wenn die Einwirkungen auf das Gewässer ihrer Natur nach typischerweise eine Gefährlichkeit für das Wasser besitzen und generell geeignet sind, die Beschaffenheit des Wassers zu verschlechtern und die aus der Wasserqualität herrührenden Schadensmöglichkeiten zu erhöhen (BGH NJW 1988, 1593 (1595)). Ausreichend ist, dass der Schadstoff die Prüfung nahelegt, ob eine erlaubte Benutzung dieses Gewässers oder des auf angrenzendem Gelände befindlichen Grundwassers risikolos fortgesetzt werden kann (BGH NJW 1988, 1593 (1596)). Das Grundwasser nördlich des NATO Headquarters Q. war ursprünglich zur Nutzung als Trinkwasser geeignet. Seit mehreren Jahren werden im Grundwasser erhöhte Konzentrationen an PFAS nachgewiesen, die Wasserbeschaffenheit hat sich verändert. 2017 zeigten Messungen erhöhte PFAS-Werte. Im Januar 2020 wurden im Bereich des Trinkwasserwerks „U.-R.“ so hohe PFAS-Konzentrationen festgestellt, dass auch die Schließung eines Brunnens veranlasst wurde. Im April 2021 wies der Grundwasserabstrom des FLÜB einen PFAS-Gesamtgehalt von 63,39 µ/l aufwies. Veränderung der Wasserbeschaffenheit ist nachteilig. Diese PFAS-Konzentrationen übersteigen die Empfehlungen des Umweltbundesamt und Fachgremien (0,5 µg/l) sowie die Grenzwerte der im Jahre 2020 erlassenen EU-Trinkwasserrichtlinie (0,5µg/l bzw. 0,1 µg/L für bestimmte PFAS-Gruppe) deutlich. Durch erhebliches Übersteigen der empfohlenen Konzentrationen des für den Menschen toxischen, vermutlich krebserregenden Stoffes liegen Einwirkungen vor, die die Beschaffenheit des Wassers verschlechtern und die aus der Wasserqualität herrührende Schadensmöglichkeit für den Menschen erhöhen.

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Die Rechtswidrigkeit ist indiziert. Die Beklagte  kann sich nicht etwa damit entlasten, dass die nachteiligen Eigenschaften der PFAS nicht bekannt waren. Denn unabhängig davon, ob bekannt war, dass das Löschmittel PFAS-haltig ist und diese Stoffe toxisch sind, lag das Risiko bei den Betreibern des Flugplatzes. Letztlich diente das FLÜB gerade dazu, dass Löschwasser nicht ohne weiteres ins Grundwasser gelangen konnte, sondern eben aufgefangen wird. Die Undichtigkeiten hätten seitens des Betreibers verhindert werden können.

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Das Hineingelangen von Stoffen ist auch ein Schaden entstanden, für die die Beklagte haftet. Schaden nach § 89 Abs. 2 WHG, § 249 BGB ist jeder Nachteil im Vergleich zwischen der tatsächlich bestehenden Güterlage und derjenigen, die ohne die Einwirkung bestehen würde (Schwendner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, § 89 WHG Rdnr. 45). Nicht erfasst sind reine Umweltschäden, die nicht mit einem individuell-rechtlichen Schaden einhergehen. Solche können nach § 90 WHG mit dem §§ 4, 7 USchG im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit zur Verantwortlichkeit des Schadensverursachers führen (Landmann/Rohmer UmweltR/Petersen, 96. EL September 2021, WHG § 89 Rn. 35). Erfasst sind sämtliche aus der Beschaffenheitsveränderung des Gewässers resultierende Schäden. Hierzu gehören auch Aufwendungen, für Maßnahmen, die zur Beseitigung, Minderung oder Eindämmung eines Schadens erforderlich sind wie zusätzliche Untersuchungen, Wasseranalysen sowie Mehrkosten für die Reinigung des verschmutzten Grundwassers (Staudinger/Kohler, UmweltHR 2010, § 89 WHG Rn. 69). Nach § 89 Abs. 2 WHG werden auch sogenannte Rettungskosten ersetzt. Dies sind Aufwendungen, die zur Abwendung eines sicher bevorstehenden Gewässerschadens gemacht werden (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1368). Durch das Gelangen von PFAS-belastetem Löschwasser des FLÜB kann die im Abstrom des NATO Headquater Q. liegende Trinkwassererfassungen nicht oder nur mit vorheriger Reinigung genutzt werden. Mit Ausdehnung der Belastungsfahne kommt es zu weiteren flächigen Verbreitungen von PFAS, sodass weitere Ermittlungen vonnöten sind. Es ist zu erwarten, dass der Kläger, der als untere Wasserbehörde verantwortlich für die Gefahrenabwehr ist, auch zukünftig grundwasserbezogene Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen gegebenenfalls selber durchführen muss und Rettungskosten als Aufwendungen zur Abwendung weiterer Ausbreitung des Gewässerschadens gemacht werden, da die Beklagte wie der Entschließung zu entnehmen, eine Einstandspflicht ablehnt. Auch kann der Kläger aufgrund der Exemt-Stellung wie oben ausgeführt keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen erlassen, weshalb sie die Maßnahmen im Zweifel selbst vornehmen muss. Diese Aufwendungen sind adäquat verursachte Schäden und damit von der Ersatzpflicht des § 89 Abs. 2 WHG umfasst.

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Der Schaden der PFAS-Grundwasserverunreinigung ist im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dem Beklagten als Dritten, der kein Vertragspartner ist, nach Art. VIII Abs. 5 lit. a NTS, § 89 Abs. 2 WHG zugefügt worden. Der Schaden ist auch kausal adäquat durch Handlungen, Unterlassungen oder Begebenheit, für die das NATO Headquarter Q. zugefügt. Das NATO Headquarter Q. ist als Truppe für das ordnungsgemäße Betreiben des ehemaligen FLÜB als Anlage nach § 89 Abs. 2 WHG rechtlich verantwortlich.

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Die Antragsfrist nach Art. 6 NTS-AG wurde gewahrt, indem der Kläger mit Schreiben vom 29.12.2020 bei der BImA als der zuständigen Schadensregulierungsstelle die Ansprüche dem Grunde nach geltend machte. Nach Art. 6 Abs. 1 NTS-AG sind Ansprüche bei der zuständigen deutschen Behörde binnen einer Frist von 3 Monaten geltend zu machen. Die Frist wirkt als materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Versäumnis den Anspruch selbst beseitigt (BGH-VersR 1968, 947). Sie ist insofern von Amts wegen zu prüfen. Die Darlegungs- und Beweislast fristversäumnisbegründender Tatsachen liegt beim Beklagten (Bundesministerium der Finanzen, Entschädigungsrecht 1985, Rn. 41). Die Frist beruht auf Absatz 3 des Unterzeichnungsprotokoll zu Artikel 41 NTS-ZA. Hiernach hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, eine schnelle Abwicklung von Entschädigungsverfahren durch geeignete gesetzliche Maßnahmen zu gewährleisten. Entstehungsgrund ist, dass die Ermittlungen bei Beteiligung ausländischer Streitkräfte mit häufigen Standort- und Personalwechsel militärischer Einheiten stark erschwert bis unmöglich wären.

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Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte sowohl vom Schaden als auch von den Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass eine Truppe oder ziviles Gefolge für den Schaden rechtlich verantwortlich ist oder dass ein Mitglied oder Bediensteter den Schaden verursacht hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Geschädigte positive Kenntnis über den Verursacher des Schadens hat oder wenn dem Geschädigten Umstände bekannt sind, die auf den maßgeblichen Sachverhalt schließen lassen (Bundesministerium der Finanzen, Entschädigungsrecht 1985, Rn. 51). Das gleiche gilt, wenn der Geschädigte die notwendigen Tatsachen zumutbar hätte in Erfahrung bringen können (BGH VersR 1976, 147, 166). Bei Gemeinden als Geschädigten ist darauf abzustellen, wann die für die Vertretung zuständige Behörde erforderliche Kenntnis erlangt hat. Kenntnis vom Schaden hat der Geschädigte, wenn ihm Tatsachen des Schadenseintritts sowie Art des Schadens allgemein bekannt sind. Bei Schadensfällen aus fortdauernder, nicht abgeschlossener Schadenshandlungen läuft für jede Schadenshandlung hinsichtlich daraus entstehender Schäden eine gesonderte Frist. Bei Schadensfällen mit fortdauernder Schadensfolge aus abgeschlossener Schadenshandlung ist auf das abgeschlossene, schädigende Ereignis abzustellen. Auch vorhersehbare Schadensfolgen, die erst später offenbar werden, gelten zu dem Zeitpunkt bekannt, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden als solchem hat (BGH - NJW 1973, 702; VersR 1979, 703). Hierzu muss der Schaden jedoch hinreichend konkret sein, um Ansprüche geltend zu machen. Gerade bei einer Feststellungklage läuft der Geschädigte als Kläger bei Abwarten konkret kostenauslösender Maßnahmen in Gefahr, mit dem Anspruch wegen der Frist nach Art. 6 Abs. 1 NTS-AG ausgeschlossen zu sein. Aus diesem Grund muss es ihr möglich sein, Ansprüche anzumelden, wenn die Schadensursache festgestellt ist und die Verantwortung geklärt ist, ohne dass der Schaden konkret beziffert werden kann und dieser auch von der Mitwirkung der Beklagten abhängt.

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Die Beklagte behauptet, dass der Kläger spätestens im April 2020 Kenntnis von einem Schaden erlangte. Dazu widersprüchlich trägt sie zugleich vor, dass dem Kläger noch gar kein Schaden entstanden sei.

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Nach Ansicht der Kammer manifestierte sich eine rechtliche Verantwortlichkeit der Truppe nach Art. VIII Abs. 5 lit. a NTS erstmals im Herbst 2020 derart, dass ein Schaden hinreichend konkret absehbar war. Zwar wurden erstmals im Jahre 2017 erhöhte PFAS-Werte festgestellt, worauf auch das „Nato-Monitoring“ eingeführt wurde. Allerdings blieben in den Folgejahren die Werte unauffällig. Erst im Januar 2020 wurden im Bereich des Trinkwasserwerks „U.-R.“ so hohe PFAS-Konzentrationen festgestellt, dass auch die Schließung eines Brunnens veranlasst wurde. Dabei herrschte aber Unklarheit in Bezug auf Ursächlichkeit der Werte. Insofern war es zulässig, die Ergebnisse des Herbst-Monitorings 2020 abzuwarten und durch ergänzende Messungen weiter aufzuklären, ob die Ursache in dem Bereich des Flugplatzes liegt. Durch die Untersuchungen wurde erneut eine erhöhte PFAS-Konzentration festgestellt. Erst dies zeigte, dass es sich eben nicht um eine einmalige Verunreinigung handelte und dadurch auch weiterer Handlungsbedarf entstanden ist. Diese Ergebnisse waren im 19.11.2020 Gegenstand der Telefon/Videobesprechung. Sie zeigten, dass die Verunreinigung aus dem Bereich des Nato-Flugplatzes stammen muss bzw. sich der Verdacht dahingehend erhärtete, da die Verunreinigung sich nur im nördlichen Abstrom des Flugplatzes abzeichnete und damit andere Ursachen ausgeschlossen wurden. Erst nach dem Protokoll vom 16.12.2020 wurde die Verantwortlichkeit durch die NATO bestritten, sodass erst hier erkennbar wurde, dass der Kläger selbst im Wege der Gefahrenabwehr tätig werden muss, wenn Handlungsbereitschaft seitens der NATO nicht mehr bestand. Auch wenn der Kläger keine positive Kenntnis vom konkreten, zukünftig eintretenden Schaden hatte, hatte der Geschädigte im November 2020 hinreichend Kenntnis über die PFAS-Grundwasserverunreinigung, ausgehend vom FLÜB des NATO Headquarter Q. sowie der Möglichkeit, dass künftig Maßnahmen der Gefahrenabwehr als Schäden nach § 89 Abs. 2 WHG entstehen. Mit Geltendmachung der Ansprüche bei der BImA als der zuständigen Schadensregulierungsstelle des Bundes mit Schreiben vom 29.12.2020 wurde die drei-Monats-Frist gewahrt.

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III.

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Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

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IV.

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Streitwert: 1.000.000,00 € (§ 3 ZPO)