Planungsfehler: Gebäude zu tief errichtet – Entwässerungsvorschuss und technischer Minderwert
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von Vermesser und Architekten Schadensersatz wegen zu tiefer Planung/Ausführung ihres Wohnhauses mit daraus folgender Entwässerungsproblematik und behaupteter Wertminderung. Das LG Aachen legte ein früheres Feststellungsurteil dahin aus, dass die Haftung dem Grunde nach auch die Tieferlegung des Gebäudes und die damit verbundene Wasserbelastung erfasst. Es sprach 56.000 € als Vorschuss für Entwässerungs- und Sicherungsmaßnahmen sowie 31.300 € für einen verbleibenden technischen Minderwert zu, wies weitergehende Minderwertforderungen aber ab. Verjährungseinreden griffen wegen § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht durch; „Sowieso-Kosten“ wurden verneint.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Planungsfehlern überwiegend zugesprochen (Vorschuss und technischer Minderwert), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils ist bei auslegungsbedürftigem Tenor unter Heranziehung von Tatbestand, Entscheidungsgründen und Parteivorbringen zu bestimmen.
Steht die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach rechtskräftig fest, kann im Leistungsprozess über Art und Höhe der konkreten Folgeschäden entschieden werden, soweit sie vom festgestellten Lebenssachverhalt umfasst sind.
Kosten für nachträgliche Maßnahmen zur Mangelbeseitigung können im Schadensersatzrecht als Vorschuss verlangt werden, wenn die Maßnahmen zur Herstellung eines mangelfreien Zustands erforderlich sind.
Die Einordnung von Mangelbeseitigungskosten als „Sowieso-Kosten“ setzt darlegungs- und beweispflichtig voraus, dass die Aufwendungen auch bei mangelfreier Leistung ohnehin angefallen wären.
Ansprüche aus einem rechtskräftig festgestellten Schadensersatzanspruch unterliegen der 30-jährigen Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, auch wenn die Ersatzpflicht im Feststellungsurteil nur allgemein festgestellt ist.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 87.300,00 €, davon 56.000,00 € als Vorschuss, zu zahlen.
Des Weiteren werden die Beklagten zu 2) und zu 3) zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 87.300,00 € seit dem 15.05.2019 bis einschließlich 17.05.2019 verurteilt. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 87.300,00 € seit dem 18.05.2019 verurteilt.
Des Weiteren werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger außerprozessuale Rechtsanwaltskosten von 3.694,71 € zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu jeweils 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Kläger wegen mangelhafter Planungsleistungen der Beklagten und dadurch erforderlicher Entwässerungsmaßnahmen sowie eines danach verbleibenden Minderwertes des Grundstücks. Die Kläger beauftragten zur Errichtung eines Einfamilienhauses, G-Straße, in B , die Beklagte zu 1) mit Vermessungsleistungen und der Erstellung eines Lage- und Höhenplans. Die Beklagten zu 2) und 3) waren mit der Planung des Bauvorhabens bis zur Baugenehmigung befasst. Nach dem zum Zeitpunkt der Planung vorhandenen Bebauungsplan 805 der Stadt Aachen vom 27.09.1999, war die Höhenlage der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsflächen und nicht das vorhandene Gelände zur Ermittlung der seitlichen Abstandsflächen zugrunde zu legen. Der Beklagte zu 1) erbrachte die Planung- und Berechnungsarbeiten im März 2008, wobei er zur Ermittlung nicht die Höhenlage der Verkehrsflächen, sondern die Geländehöhe zugrunde legte. Diese Planung wurde von Seiten der Beklagten zu 2) und zu 3) in ihre eigene Planung eingearbeitet. Aufgrund dieser Planungsleistungen wurde das Wohnhaus der Kläger im Vergleich zu den Gebäuden auf den Nachbargrundstücken tiefer liegend errichtet. Die Kläger erhoben eine Feststellungsklage, um die Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund dieses Umstandes feststellen zu lassen (LG Aachen 12 O 572/10, OLG Köln 19 U 116/11 und BGH VII ZR 203/12). Die Feststellungsklage wurde den Beklagten am 12.01.2011 zugestellt. Der rechtskräftige Feststellungstenor lautet:
„Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, jeglichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass bei Vermessung und Bausausführung des Bauvorhabens N 80, jetzt G , in B nicht die Höhenlage der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsflächen mit Erschließungsfunktion für die Ermittlung der seitlichen Abstandsflächen zugrunde gelegt wurde.“
Im Jahr 2015 änderte die Stadt B den Bebauungsplan Nr. 805. Danach wurde die Regelung unter Ziffer 2.7 des Bebauungsplans zur Firsthöhe insoweit neu gefasst, als die Bestimmung, wonach die Höhenlage der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsfläche zur Ermittlung der seitlichen Abstandsflächen zugrunde zu legen war, aufgehoben. In der Begründung der Festsetzungen führte die Stadt unter Ziffer 4.1 aus, dass die bisherige Regelung nicht vereinbar für war mit der Vorschrift des § 6 BauO NRW.
Die Kläger tragen vor, ihr Haus sei in Bezug auf die angrenzende Bebauung und Verkehrsfläche zu tief errichtet worden. Die Oberkante Fertigfußboden („OKFF“) sei durch die Beklagten zu 2) und 3) auf 212,73 m üNN festgelegt worden, obwohl eine Planung mit mindestens 213,13 m üNN erforderlich gewesen und sogar eine Planung mit 213,41 m üNN möglich gewesen sei. Dementsprechend sei die OKFF unter technischen und bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten 39 cm zu tief geplant und ausgeführt worden, was unter anderem dazu führe, dass die Entwässerung nicht sichergestellt sei und eine neue Entwässerungsvorrichtung erstellt werden müsse. Hierzu sei es erforderlich, eine Grundstückseinfassung mit Mauerscheiben samt Sicherstellung der Entwässerung vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 40.444,00 € brutto. Des Weiteren sei durch den Höhenunterschied des Gebäudes im Vergleich zum umliegenden Gelände und der Verkehrsfläche die gesamte Optik des Gebäudes beeinträchtigt, was dem Verkehrswert mindere. Die Wertminderung des Grundstücks sei mit 136.350,00 € zu bemessen. Die Kläger sind der Ansicht, dass aufgrund des Feststellungsurteils unabhängig von der Frage des „Abstandsrechts“ rechtskräftig feststehe, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten für alle diejenigen Schäden feststehe, die mit der „unzulässigen Tieferlegung“ des Gebäudes verbunden seien.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an sie einen Betrag von 170.336,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. an sie außerprozessuale Rechtsanwaltskosten von 3.694,71 € zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen
Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Zudem sei ihr keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, da sie richtigerweise von der mittleren Geländehöhe ausgegangen sei, um die seitlichen Abstandsflächen zu ermitteln, nachdem die Stadt B den Bebauungsplan entsprechend geändert habe und die alte Fassung rechtswidrig gewesen sei. Aus diesem Grund sei eine mangelhafte Leistung nicht gegeben. Das Gebäude sei nach öffentlich rechtlichen Vorschriften nicht zu tief errichtet worden. Dies ergebe sich aus dem Tenor des rechtskräftigen Urteils. Des Weiteren habe er die Höhenlage des OKFF nach Rücksprache mit den Beklagten zu 2) und 3) mit 212,89 m üNN im Lageplan zum Bauantrag eingetragen. Wäre das Gebäude auch entsprechend errichtet worden, seien keinerlei Schäden zu erwarten gewesen. Es habe auch verschiedene Möglichkeiten gegeben, eine Überschreitung der Abstandsflächen zu vermeiden und gleichzeitig das Gebäude tiefer zu planen. So hätte etwa das Dach anders geplant werden können, eine Duldung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde eingeholt werden können oder das Gelände hätte aufgeschüttet werden können. Die höhenmäßige Einordnung eines Gebäudes sei allerdings Aufgabe der Beklagten zu 2) und 3) als Architekten. Des Weiteren seien die Kosten zur Gewährleistung einer gegebenenfalls erforderlichen Entwässerung des Grundstücks der Kläger als Sowieso-Kosten zu beurteilen, da eine Wasserbelastung durch die natürliche Topographie ohnehin vorhanden gewesen sei.
Auch die Beklagten zu 2) und 3) erheben die Einrede der Verjährung. Das rechtskräftige Feststellungsurteil betreffe nur solche etwaigen Schäden, deren Höhe erst festgestellt werden könne, wenn die Straßen fertiggestellt seien, was unstreitig noch nicht der Fall ist. Im Übrigen machen sie sich die Behauptungen des Beklagten zu 1) in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des alten Bebauungsplans zu Eigen. Darüber hinaus behaupten sie, es habe sich mittlerweile gezeigt, dass durch Niederschlagswasser Schäden an dem Haus nicht entstanden sind und auch nicht entstehen würden. Dies sei bisher nicht der Fall gewesen und die Entwässerungssituation würde sich nach einer Fertigstellung der Anliegerstraße nur noch verbessern. Das Gebäude weise auch keine Wertminderung auf, da die tiefere Bauweise aus ästhetischen Gründen nicht zu bemängeln sei. Zudem seien die Kläger auch von der Planung der Beklagten zu 2) und 3) abgewichen, bei deren Beachtung der von den Klägern bemängelte Höhenunterschied nicht 39 cm, sondern nur 14 cm betragen würde. Es sei auch möglich gewesen, das Haus unter Einhaltung der Abstandsflächen höher zu bauen, wenn es den Klägern aus ästhetischen Gesichtspunkten hierauf angekommen wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten zum vorangehenden Verfahren 12 O 572/10 waren beigezogen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.07.2016, wobei die Sachverständige Dipl.-Ing. X ihr schriftliches Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 87.300,00 € gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB wegen der fehlerhaften Planung des klägerischen Wohnhauses. Dabei ist ein Betrag in Höhe von 56.000,00 € für erforderliche Nachbesserungsarbeiten als Vorschuss erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17). Die weiteren 31.300,00 € beziehen sich auf einen verbleibenden Minderwert.
1. Nach dem Feststellungsurteil steht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach rechtskräftig fest. Nach dem Wortlaut des Tenors des Feststellungsurteils werden solche Schäden erfasst, die dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass bei Vermessung und Bauausführung des klägerischen Bauvorhabens nicht die Höhenlage der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsflächen mit Erschließungsfunktion für die Ermittlung der seitlichen Abstandsflächen zugrunde gelegt wurden. Aus einer Auslegung dieses Tenors ergibt sich nach Ansicht der Zivilkammer eine Haftung der Beklagten dafür, dass das Gebäude 40 cm zu tief geplant und errichtet worden ist.
Der Urteilstenor ist nicht isoliert zu betrachten, vielmehr ist es zum Verständnis seiner Reichweite geboten, ergänzend die Urteilsgründe zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 21.01.1986 – VI ZR 63/85; BGH, Urteil vom 05.03.1985 – VI ZR 195/83). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich die Reichweite einer gerichtlichen Entscheidung in erster Linie nach dem Wortlaut des Tenors bestimmt und im Interesse der Rechtssicherheit die Auslegung eines Urteilstenors engen Grenzen unterliegt. Ist der Tenor aber auslegungsbedürftig, so dürfen Tatbestand, Entscheidungsgründe und das zugrunde liegende Parteivorbringen zur Ermittlung dessen, worüber entschieden worden ist, herangezogen werden (BGH, Urteil vom 21.01.1986 – VI ZR 63/85). Die Auslegungsbedürftigkeit des Tenors ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass darin auf die Regelung im Bebauungsplan der Stadt B Nr. 805 in der Fassung vom 27.09.1999 abgestellt wird, wonach die Höhenlage der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsflächen zur Ermittlung der seitlichen Abstandsflächen zugrunde zu legen war, was aber einen Verstoß gegen § 6 Abs. 4 BauO NRW a.F. darstellte. In diesem Zusammenhang ist einerseits die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, wonach eine Gemeinde keinen Bebauungsplan aufstellen darf, der nicht vollzugsfähig ist, weil seine Verwirklichung an den Vorgaben einer immissionsschutzrechtlichen Verordnung scheitern müsste. Danach ist ein Bebauungsplan aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig, soweit für seine Verwirklichung erforderliche Genehmigungen wegen Verletzung zwingenden Rechts nicht erteilt werden dürften. Ein solcher Bebauungsplan wäre wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung nichtig (BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 – 4 CN 4/98). Andererseits ist der auf den Bebauungsplan anzuwendende Grundsatz der Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) zu berücksichtigen, der unter anderem dem Vertrauensgrundsatz Rechnung trägt. Angesichts dieser Umstände kommt dem Feststellungbegehren der Kläger im Verfahren 12 O 572/10 besondere Bedeutung für die Herstellung von Rechtssicherheit zu.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich das obige Auslegungsergebnis aus dem konkreten Inhalt des Urteils des Landgerichts Aachen vom 28.06.2011 (12 O 572/10). Im Feststellungstenor ist auf die Höhenlage der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsflächen Bezug genommen worden, da ein genereller Verweis auf „fachtechnische wie planungsrechtliche Vorgaben der Stadt B“ für die Bestimmtheit des Feststellungsantrags gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu allgemein gehalten war. Aus den Entscheidungsgründen zur Begründetheit des Feststellungsantrags geht aber hervor, dass durch die Feststellung vor allem solche Schäden erfasst werden sollten, die dadurch begründet werden, dass das klägerischen Gebäudes im Verhältnis zu den öffentlichen Verkehrsflächen und gegebenenfalls den Nachbarhäusern tiefer liegt und dadurch die Gefahr besteht, dass Oberflächenwasser in Richtung des klägerischen Hauses fließt, sich dort sammelt und zu Überschwemmungsschäden führen kann. Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 15.06.2012 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Tenor des Feststellungsurteils lediglich aus Gründen der Klarstellung neu gefasst, ohne dabei die Sache inhaltlich anders zu beurteilen. Vielmehr hat es die Tieferlegung des Gebäudes als Folge einer Abstandsflächenüberschreitung bereits als Schaden angesehen, wobei ein etwaiger Gebäudeminderwert oder Überschwemmungsschäden in einem anderen Verfahren zu klären seien.
2. Unter Beachtung dieses Auslegungsergebnisses besteht ein ersatzfähiger Schaden der Kläger darin, dass aufgrund der tieferen Lage des Gebäudes Ausgleichsmaßnahmen für eine wirksame Entwässerung zu treffen sind und dass das Gebäude einen Minderwert aufweist. In ihrem schriftlichen Gutachten hat die Sachverständige Dipl.-Ing. X festgestellt, dass die tiefere Lage des Erdgeschossfußbodens des Objekts gegenüber der Höhe der Verkehrsfläche – der Rückstauebene – Auswirkungen auf die Wasserbelastung habe, der das Grundstück und das Gebäude ausgesetzt seien. Das Gebäude sei in einer Mulde errichtet worden, wodurch anfallendes Tagwasser nicht wie erforderlich und regelgerecht vom Gebäude abgeführt werde. Auch aus den Böschungen drückendes Wasser sammelte sich auf dem Grundstück, das sich aufgrund der Bodenverhältnisse staue und nur in geringem Umfang absichere. Die Gefahr, dass Wasser in Flächen verbleibe, sei real. Dabei seien der Hauseingang und die Terrassenfenstertüranlage besonders gefährdet und bedingten besondere bzw. zusätzliche Abdichtungsmaßnahmen.
Dieses Ergebnis hat die Sachverständige auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach insgesamt von einer „Zu-tief-Planung“ von 23-27 cm auszugehen sei. Wäre nach dem alten Bebauungsplan geplant und gebaut worden, sei ohne weiteres eine Überschreitung der Rückstauebene möglich gewesen, wodurch die damit verbundenen Nachteile entfallen wären.
Als Möglichkeit einer Nachbesserung beschreibt die Sachverständige ein Abfangen des Höhenunterschiedes des Grundstückes zu den Verkehrsflächen mit Betonwinkelsteinen und Drainagen. Die hinter den Winkelsteinen zu errichtende Drainage habe aber zur Folge, dass die Nutzfläche des Grundstücks eingeschränkt werde. Die Betonwinkelsteine seien etwa 15 cm über Verkehrsoberfläche anzusetzen, um bei Starkregen den Wasserfluss auf das Grundstück der Kläger zu vermindern. Auch zum Nachbarn hin sei der Höhenunterschied entsprechend abzufangen. Zur Entwässerung des Grundstücks sei es im Rahmen der Nachbesserung darüber hinaus erforderlich, das Grundstück ca. 30 cm tief auszukoffern und ein Planum zu erstellen. In Anlehnung an die DIN 18035 seien Drainstränge einzubauen, an welche in Versickerungsschlitzen zu verlegende Drainrohre Wasser ableiten könnten. Des Weiteren seien Entwässerungsrinnen um das Haus herum anzuordnen, die aufstauendes Wasser und auch Schnee abfangen könnten. Um das anfallende Wasser abzuleiten, sei eine Versickerung zu planen. Insoweit sei ein Pumpenschacht mit einer Duopumpe und Anschluss an eine Vorflut erforderlich. Hierfür müsse eine entsprechende Genehmigung eingeholt werden. Die Kosten für die aufgezählten Maßnahmen zur Drainung des Grundstückes schätzt die Sachverständige auf rund 56.000,00 €. Letztlich verbleibe aber eine Unsicherheit, dass bei Starkregen und/oder einem Jahrhundert Regenereignis Wasser über die bodentiefen Fenster und den Hauseingang in das Gebäude eindringen könnten.
Den verbleibenden Minderwert des Grundstücks bemisst die Sachverständige insgesamt mit 31.300,00 € netto. Dies ist überzeugend. So hat die Sachverständige hierzu ausgeführt, dass ein Austausch der Pumpen für das Entwässerungssystem nach 15 Jahren als erforderlich einzuschätzen sei. Auch die Drainanlage werde einmal auszutauschen sein und sei außerdem regelmäßig zu spülen, es ergebe sich ein erhöhter Instandhaltungsaufwand. Die Mehrkosten der Grundstücksentwässerung, die sich auf die Instandhaltung beziehen, seien – nach den Ausführungen der Sachverständigen – über die Restnutzungsdauer des Gebäudes, nämlich über rund 75 Jahre, zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung eines technischen Minderwertes seien für den Austausch der Pumpen 13.500,00 €, für die Erneuerung der Drainanlage 15.000,00 € und für den erhöhten Instandhaltungsaufwand 2.800,00 € zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen sei diese Wertminderung auch dann anzunehmen, wenn das klägerische Gebäude in Bezug auf die Wandhöhe und Firsthöhe so ausgeführt worden wären wie von den Beklagten geplant. Auch der Umstand, dass sich ein potentieller Käufer eher für den Kauf des Nachbargrundstücks, dessen Haus nicht in einer Mulde liege, als für den Kauf des klägerische Grundstück entscheiden würde, hat die Sachverständigen berücksichtigt. Letztlich weist die Sachverständige aber einen technischen Minderwert aus, der sich nicht am Verkehrswert des Gebäudes orientiert. Neben der fehlenden Entwässerungsplanung für das streitige Objekt sind keine weiteren Mängel der Planung der Beklagten vorhanden, die eine Wertminderung rechtfertigen würden. Die Sachverständige hat die zu geringe Kopfhöhe der Treppe zwar genauso bestätigt wie eine unterschiedliche Treppensteigung und eine von der Tragwerksplanung abweichende Dicke der Decke über dem Keller. Die Sachverständige ordnet die Fehler aber dem Bereich der Ausführungen nicht dem Bereich der Planung zu. In Bezug auf den Höhenversatz des klägerischen Gebäudes (Reihenendhaus) zum Nachbargebäude (Reihenmittelhaus) hat die Sachverständige festgestellt, dass dieser 1 m betrage. Im Vergleich zum Wohnhaus der Kläger sei das Dachgeschoss des angrenzenden Reihen Mittelhauses höher ausgebaut. Dies sei damit zu begründen dass das Reihenmittelhaus nicht von einer seitlichen Abstandsfläche abhängig gewesen sei. In Bezug auf den Höhenversatz sei kein Minderwert gegeben.
3. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass sich der Schaden der Kläger durch eine Anpassung der öffentlichen Verkehrsfläche kurzfristig erledigt. In der mündlichen Verhandlung hat die Sachverständige hierzu ausgeführt, dass sie nach den offiziellen Angaben der Stadt Aachen nicht davon ausgehe, dass die Straßenfläche niedriger gelegt werde, um nachteilige Wassereffekt auf das streitgegenständliche Gebäude zu verhindern. Sie hat auch nicht davon gesprochen, dass die Wasserbelastung des Grundstücks dadurch möglicherweise vollständig beseitigt wird. Der Wasseranfall könne gemindert werden. Gleiches gilt für eine Errichtung der Außenanlagen. Die Sachverständige führt hierzu aus, dadurch könne eine Besserung der Entwässerungssituation stehen wobei sie aber nicht davon ausgehe, dass die von ihr vorgesehenen Maßnahmen zur Entwässerung entbehrlich würden.
4. Die Beklagten haften für den festgestellten Schaden gesamtschuldnerisch. Das Verhalten des Beklagten zu 1) war für die Schadensentstehung insoweit verantwortlich, als er nicht die Höhenlage der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsflächen mit Erschließungsfunktion für die Ermittlung der seitlichen Abstandsflächen zugrunde gelegt hat. Nach dem obigen Auslegungsergebnis bezieht sich diese rechtskräftig festgestellte Pflichtverletzung auf die – im Vergleich zur Verkehrsfläche und den Nachbargrundstücken – tiefere Errichtung des Gebäudes und die damit verbundene Wasserbelastung. Dies belastet den Beklagten zu 1) auch nicht unangemessen. So hätte er, wenn er bei seiner Planung von einem bestehenden – wenn auch rechtswidrigen – Bebauungsplan abweicht, hierauf hinweisen müssen. Die Schadensursächlichkeit dieser Pflichtverletzung hat die Sachverständige bestätigt. So hat sie in ihrem Gutachten festgestellt, dass ein Planungsfehler festzustellen sei, soweit im Zeitpunkt der Planung des Objekts nicht auf die erkennbare Höhenlage der Verkehrsfläche, sondern auch die Höhenlage des Geländes abgestellt worden sei. Dazu hat sie auf Ziffer 2.7 des Bebauungsplans Nr. 805 der Stadt Aachen in der zum Zeitpunkt der Planung geltenden Fassung von 1999 abgestellt. Aus den dortigen Festsetzungen ergebe sich, dass zum Zeitpunkt der Planung nicht die Geländehöhe, sondern die Höhe der Verkehrsflächen zugrunde zu legen gewesen sei. In diesem Fall wäre es möglich gewesen, das Gebäude um 0,40 m höher zu planen und damit den Fußboden des Erdgeschosses anzuheben. In diesem Fall würde die Höhe des Erdgeschossfußbodens auf 213,30 m und damit 0,21 m über OK Verkehrsfläche (der Rückstauebene) mit 213,09 m liegen. Der Beklagte zu 1) habe dagegen das Haus entsprechend den Vorgaben in § 6 BauO NRW bezogen auf das vorhandene Gelände eingeordnet. Nach den Ergebnissen der Vermessung des hinzugezogenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur M betrage die Ausbauhöhe der Verkehrsfläche 213,13 m. Der Höhenunterschied OKFF (212,90 m üNN) zu der Oberfläche des fertig ausgebauten öffentlichen Weges betrage somit 0,23 m. Dabei entsprächen die tatsächliche Geländehöhe und die Höhe des OKFF den Höhenangaben, die der Beklagte zu 1) in seinem Plan aufgeführt habe. Eine Abweichung des Ist-Zustandes des Gebäudes von den Planungsvorgaben des Beklagten zu 1) liegt nach den Feststellungen der Sachverständigen ausschließlich für die Wandhöhe vor. Diesbezüglich betrage die Differenz zu Planung 0,24/0,34 m.
Auch das Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) ist schadensursächlich. Nach den Ausführungen der Sachverständigen sei die Höhenlage des Gebäudes durch diese zu überprüfen gewesen. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendigen und bei den zuständigen Behörden einzureichenden Unterlagen in Bezug auf die technischen Anforderungen, die an ein Gebäude gestellt werden, wie etwa die Einbindung in das Gelände, Boden-Wasserverhältnisse und die Umsetzung von Abdichtungsmaßnahmen. In ihrem Gutachten führt die Sachverständige weiter aus, die Kenntnis über die Bodenverhältnisse seien in Bezug auf die Planung eines Objektes, der Einordnung des Objektes in das Grundstück, der Gebäudekonstruktion, der Abdichtung und auch der Entwässerung aus technischer Sicht erforderlich. Von den Parteien seien aber keine Angaben zu den Bodenverhältnissen gemacht worden. Insbesondere sei ein Bodengutachten nicht vorgelegt worden. Auf dem klägerischen Grundstück sei aber ein Boden vorhanden, der sehr schwer wasserdurchlässig sei. Je nach den Regenverhältnissen sei auch davon auszugehen dass Wasser auch auf der vorhandenen Grundstücksoberfläche stehe. In dem Baugebiet sei von Schichtenwasser und aufstauendem Sickerwasser auszugehen. Sie habe hierzu beim Umweltamt der Stadt B den Grundwassergleichenplan, die Baugrundkarte und die Versickerungspotentialkarte eingesehen. Das Grundwasser werde in einer Tiefe von 5 m angegeben. Die oberste, 2 m dicke Schicht des anstehenden Bodens bestehe aus Lößlehm, der als schluffig und feinsandig gelte. Darunter stehe Verwitterungston an. Die Feststellungen des Sachverständigen sind aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Insbesondere war – unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien, insbesondere die von den Klägern vorgelegten Lichtbilder von auf dem Grundstück stehendem Wasser – kein weiteres hydrologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen war für die Beklagten zu 2) und zu 3) auch damit zu rechnen, dass das Haus der Kläger im Gegensatz zur Verkehrsfläche vertieft liegen würde. So hat die Sachverständige ausgeführt, dem Absteck- und Deckenhöhenplan, Ergänzung 23.02.2007, seine die fertigen Ausbauhöhen der öffentlichen Verkehrsflächen und Wege zu entnehmen gewesen. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien in dem Bereich a-03, wo sich auch das Grundstück der Kläger befinde, Ausbauhöhen bekannt gewesen, auch wenn der Plan erst am 20.08.2009 beschlossen worden sei.
5. Bei den Kosten für die Nachbesserungsmaßnahmen handelt es sich auch nicht um Sowieso-Kosten. Hierfür tragen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast. Die Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung aber eindeutig ausgeführt, dass eine Drainage und die übrigen vorgeschlagenen Baumaßnahmen nicht erforderlich gewesen wären, wenn das Gebäude erheblich höher gelegen hätte, etwa die 40 cm, die der alte Bebauungsplan zugelassen habe.
6. Für die Behauptung der Beklagten, dass den Klägern kein Schaden entstanden sei, weil die tiefere Bauweise des Gebäudes einen geräumigeren Dachausbau ermöglicht habe, was zu einer ausgleichenden Wertsteigerung geführt habe, ist nicht ausreichend vorgetragen.
7. Der Anspruch gegen die Beklagten ist auch nicht verjährt. Es gilt die 30 jährige Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Dabei kann die rechtskräftige Feststellung auch in Form eines Feststellungsurteils erfolgen. Ausreichend ist auch, dass die Ersatzpflicht nur allgemein festgestellt wird (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. § 197 Rn. 7). Somit kommt es nicht darauf an, dass die formelle Rechtskraft bei Streitgenossen für jeden von ihnen gesondert eintritt (MüKo/Schultes, ZPO, 5. Aufl. § 61 Rn. 6) und der Beklagte zu 1) die Revision nicht erhoben hat.
8. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 425 BGB.
9. Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.694,71 € besteht als Teil des geltend gemachten Schadensersatzanspruches (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 249 Rn 56 f.).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100, 709 ZPO.
Streitwert: 170.336,55 €
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