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Landgericht Aachen·12 O 12/14·15.09.2014

Amtshaftung nach Fahrradsturz wegen Wurzelaufbruch am Radweg: Klageabweisung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Land Schadensersatz und die Feststellung weiterer Ersatzpflicht nach einem Fahrradsturz über einen wurzelbedingten Aufbruch eines Radwegs. Streitentscheidend war, ob eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag bzw. ob ein etwaiger Pflichtverstoß hinter dem Selbstschutz des Radfahrers zurücktritt. Das Gericht verneinte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, weil die Unebenheit für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar gewesen sei und zudem (jedenfalls am Beginn des Radwegs) vor Radwegschäden gewarnt worden sei. Unzureichende Anpassung der Fahrweise an Sicht- und Straßenverhältnisse falle in den Verantwortungsbereich des Klägers; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz- und Feststellungsklage aus Amtshaftung wegen Radwegunebenheit als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers erfordert nicht die Gefahrlosigkeit von Verkehrsflächen, sondern nur das Beseitigen oder Kennzeichnen solcher Gefahren, die bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.

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Benutzer von Rad- und Fußwegen müssen naturbedingte Unebenheiten grundsätzlich hinnehmen und ihre Fahrweise den erkennbaren Straßenverhältnissen anpassen; im Wurzelbereich von Bäumen ist mit Aufwölbungen des Belags zu rechnen.

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Ist eine Unebenheit aufgrund ihrer Ausprägung und der örtlichen Umstände (insbesondere nahe stehender Baum, sichtbare Beschädigungen, vorhandene Warnhinweise) für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar, liegt regelmäßig keine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung vor.

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Ein Warnzeichen vor Radwegschäden verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zu erhöhter Aufmerksamkeit; auch eine längere unauffällige Wegstrecke nach dem Warnzeichen hebt diese Sorgfaltsanforderung nicht auf.

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Wer als Radfahrer seine Geschwindigkeit nicht an Licht- und Sichtverhältnisse anpasst und dadurch eine erkennbare Unebenheit nicht beherrscht, kann sich zur Begründung einer Amtshaftung nicht auf die eingeschränkte Erkennbarkeit infolge Schattenwurfs berufen.

Relevante Normen
§ 839 BGB§ Art. 34 GG§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG i.V.m. §§ 9a, 43 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW§ 3 Abs. 1 StVO§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche wegen einer Verkehrssicherungsverletzung - Amtshaftung - geltend.

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Am 09.07.2013 befuhr der Kläger gegen 9:23 Uhr mit seinem Fahrrad den Radweg neben der L # aus Richtung Kreisverkehr X-C kommend in Richtung I-O. Kurz vor der Kreuzung G-weg Oer-Straße befand sich ein Wurzelaufbruch quer durch den Radweg, daneben der hierfür ursächliche Baum. An dieser Stelle war es zuvor bereits zu mindestens zwei Fahrradunfällen - einer im Jahre 2011 und einer 2012 - gekommen, von welchen das beklagte Land auch Kenntnis erlangte. Zwischen dem Radweg und der Fahrbahn stand in der Nähe der Unfallstelle - der genaue Standort ist zwischen den Parteien streitig - seit 2012 ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 112 "unebene Fahrbahn". Im August 2013 wurde die Radwegdecke an dieser Stelle saniert.

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Der Kläger behauptet, beim Überfahren des Wurzelaufbruchs habe es ihm den Fahrradlenker verrissen, so dass er stürzte. Der Wurzelaufbruch sei an dieser Stelle eine steile, fast rechtwinklige Aufwölbung im Teerbelag mit ca. 8 bis 10 cm Höhe. Die Gefährlichkeit sei selbst bei Tageshelle von erfahrenen Radfahrern schwer zu erkennen. An dieser Stelle sei es zu mindestens vier weiteren - zum Teil schweren - Fahrradstürzen gekommen. Der Zustand des Fahrbahnbelags sei zum Unfallzeitpunkt zudem aufgrund der Lichtverhältnisse und des Schattenwurfs eines in der Nähe stehenden Baumes nur sehr schwer erkennbar gewesen.  Er selbst sei ein geübter und umsichtiger Fahrradfahrer; diesen Radweg befahre er eher selten. Das Verkehrszeichen 112 stehe am rechten Fahrbahnrand der Straße L # und beziehe sich damit aus Sicht der Verkehrsteilnehmer auf den Zustand der Straße L #, nicht auf den Radweg. Infolge des Sturzes habe er eine Rippenserienfraktur der dritten bis siebten Rippe rechts, einen traumatischen Pneumothorax rechts, einen traumatischen Pericarderguss, sowie eine Calviculaschaftmehrfregmentfraktur erlitten,  aufgrund derer er sich zwischen dem 09.07.2013 und dem 15.07.2013 in stationärer Behandlung - teilweise auf der Intensivstation - befunden habe. Die Weiterbehandlung dauere zur Zeit noch an, ein Abschluss der Behandlung sei nicht absehbar. Den rechten Arm könne er immer noch nicht richtig bewegen, mit Spät- und Folgeschäden sei zu rechnen. Durch den Sturz seien ihm wegen der Beschädigung des Fahrrads und seiner Kleidung Schäden in Höhe von insgesamt 765,00 € entstanden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 65 f. d.A. verwiesen. Der Schmerzensgeldanspruch sei aufgrund der noch andauernden Behandlung derzeit nicht bezifferbar, der Gegenstandswert werde auf 21.000,00 € geschätzt.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 765,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2013 zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Unfall vom 09.07.2013 auf dem Radweg neben der L # zwischen X-C und I-O sämtlichen immateriellen Schaden zu ersetzen.

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Das beklagte Land beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Land behauptet, die Aufwölbung des Radwegs sei bereits von weiter Entfernung erkennbar, maximal 6 cm hoch und ohne Kanten. Die Stelle sei über 20 cm angerampt und als "sanfte Bodenwelle" problemlos zu überfahren. Die Stelle sei bei engmaschigen Kontrollen als "nicht verkehrsgefährlich" eingestuft worden; vor dem 09.07.2013 zuletzt am 03. und 08.07.2013. Das Verkehrszeichen 112  stehe etwa 100 m vor der hier in Rede stehenden Aufwölbung und gelte für den Radweg.

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Das beklagte Land ist der Ansicht, dem Kläger falle zumindest ein anspruchsausschließendes Mitverschulden zur Last. Im Wurzelbereich von Bäumen müsse auch bei Radwegen mit Erhebungen im Fahrbahnbelag des Radwegs gerechnet werden. Bei Beachtung des Sichtfahrgebots hätte der Kläger den Wurzelaufbruch mühelos rechtzeitig erkennen und entsprechend reagieren können.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P, L, K, N und N1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2014 (Bl. 121 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Dem Kläger steht gegen das beklagte Land aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG i.V.m. §§ 9a, 43 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW kein Anspruch auf Ersatz der Schäden zu, die er sturzbedingt erlitten hat.

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Das beklagte Land hat seine Verkehrssicherungspflicht nicht schuldhaft verletzt bzw. die Verletzung der Obliegenheit des Klägers, sich selbst vor Schaden zu schützen, wiegt zumindest derart schwer, dass ein eventueller Pflichtverstoß des beklagten Landes dahinter völlig zurücktritt, wie das erkennende Gericht sowie das Oberlandesgericht in Köln wegen derselben Unfallstelle bereits festgestellt hat, 12O 248/12, 12 O 41/14 Landgericht Aachen.

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Zwar obliegt dem beklagten Land als Träger der Straßenbaulast die Verkehrssicherungspflicht. Es hat die Straßen zu überwachen und für einen hinreichend sicheren Straßenzustand zu sorgen. Die Straße ist so herzustellen und zu erhalten, dass sie keine unvorhergesehenen Gefahren birgt. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach der Bedeutung des Verkehrsweges und nach Art und Häufigkeit seiner Benutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (OLG Braunschweig, Urteil vom 20. 11. 2002 - 3 U 47/02 m.w.N.).

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Grundsätzlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass in Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften die Gewährleistung einer gänzlich gefahrlosen Nutzung der Verkehrsflächen mit zumutbaren Aufwand nicht erreichbar ist, sodass von einem Straßenbaulastträger nur erwartet werden kann, dass er diejenigen Gefahren ausräumt und erforderlichenfalls vor ihnen warnt, die für den Verkehrsteilnehmer, der die nötige Sorgfalt beachtet, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 - VersR 1979, 1055; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 - 7 U 189/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 - 18 U 118/94 - NJW-RR 1995, 1114). Im Übrigen muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 - VersR 1979, 1055; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 - 7 U 189/08; OLG Jena, Urteil vom 24.06.2009 - 4 U 67/09 - MDR 2009, 1391; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 - 2 U 18/05 - NJW-RR 2008, 1614). Die Verkehrssicherungspflicht führt nicht dazu, dass der Betroffene seiner Vorsorgepflicht enthoben wird, auf seine Sicherheit in zumutbarem Maße selbst zu achten. Dieser Grundsatz findet besonders dort seine Berechtigung, wo der Benutzer eines Verkehrsweges, auch eines Rad- und Fußweges, mit naturbedingten Bodenunebenheiten und den sich daraus ergebenden Gefahrenquellen rechnen muss, soweit diese im zumutbaren Rahmen liegen. Insbesondere im Wurzelbereich von Bäumen muss stets mit Erhebungen im Fahrbahnbelag gerechnet werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1392; OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2010 – 7 U 203/09; OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2013 – 7 U 195/12; LG Aachen, Urteil vom 04.11.2009 - 5 O 268/09).

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Nach diesen Maßstäben kann dem beklagten Land eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden; der streitgegenständliche Fahrbahnaufriss war für einen aufmerksamen Straßenbenutzer ohne Weiteres erkennbar.

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Aus den zur Akte gereichten Lichtbildern (Bl. 20 ff., 79 ff. und 133 d.A.) ergibt sich, dass der Fahrbahnaufriss ohne Weiteres auch schon auf einige Entfernung hin zu erkennen war und neben einem Baum vorbeiführt. Der Zeuge L hat in seiner Zeugenvernehmung lebensnah, widerspruchsfrei und somit glaubhaft bekundet, dass die Lichtbilder Bl. 20 ff. und 79 ff. d.A. den Zustand der Unfallstelle im Sommer 2013 vor der Sanierung zutreffend wiedergeben. Die Zeugin P hat ebenfalls  glaubhaft bekundet, dass diese Bilder die Unfallstelle zeigen. Sie selbst habe im Rahmen eines Zeitungsartikels vom 17.08.2013 die Lichtbilder Bl. 133 d.A. gefertigt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass alle Lichtbilder den Zustand der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt 09.07.2013 abbilden. Die Bilder zeigen, dass der Aufbruch des Radwegs aufgrund seiner Breite und der durchkommenden Pflanzen im aufgebrochenen Straßenbelag gut zu erkennen war. Die Erkennbarkeit des Aufbruchs wird des Weiteren durch die lebensnahe und glaubhafte Aussage der Zeugin P - insoweit versehentlich nicht protokolliert - belegt, wonach sie diese Stelle für ihren geplanten Zeitungsartikel aufgesucht und anhand einer Beschreibung die Aufwölbung sofort auch aus der Entfernung zweifelsfrei erkannt habe.

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Vorliegend war der Kläger zudem zu gesteigerter Aufmerksamkeit gegenüber Schäden in der Asphaltdecke verpflichtet, weil diese ausweislich der Lichtbilder weitere - wenn auch kleinere - Beschädigungen und Unebenheiten auswies und daher bereits aus diesem Grund mit weiteren Erhebungen des Fahrbahnbelags zu rechnen war. Gerade aufgrund des Baums in unmittelbarer Nähe des Radwegs musste der Kläger mit wurzelbedingten Bodenanhebungen und -verwerfungen im Bereich des Radwegs rechnen und seine Fahrweise entsprechend einrichten. Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass zumindest am Beginn des Radwegs ein Warnschild "unebene Fahrbahn" mit dem Zusatzschild "Radwegschäden" stand. Die Zeugin P hat lebensnah und glaubhaft bekundet, dass ein solches Warnschild am Radweg in etwa 500 m oder 700 m Entfernung zur Unfallstelle gestanden habe. Auch der Zeuge N1 hat glaubhaft bekundet, dass zu Beginn des Radwegs, ca. 1 km entfernt von der Unfallstelle, dieses Schild mit dem Zusatz "Radwegschäden" stehe. Auch aufgrund dieses Schildes hätte der Kläger mit Bodenunebenheiten rechnen müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich zwischen diesem Schild und der Unfallstelle gegebenenfalls über eine längere Strecke keine Unebenheiten im Radweg befanden. Hieraus kann ein sorgfältiger Fahrradfahrer nämlich nicht den Schluss ziehen, dass der gesamte weitere Fahrradweg nun von Verwerfungen frei sei. Insofern kommt es auf die Frage, ob das seitens des beklagten Landes in der Nähe der Unfallstelle aufgestellte weitere Warnschild "unebene Fahrbahn" in Richtung Fahrbahn oder Richtung Straße deutete, letztlich nicht an; denn in Anbetracht der deutlichen Erkennbarkeit des Wurzelaufbruchs, des danebenstehenden Baumes und des Schildes am Beginn des Radwegs war das beklagte Land zu weiteren Warnhinweisen auf die Gefahrenstelle nicht verpflichtet. Dass das beklagte Land mit dem zweiten Warnschild gegebenenfalls tatsächlich auf Bodenwellen auf dem Fahrradweg hinweist und diesen Radweg später saniert hat, kann nicht als Eingeständnis einer besonderen Gefährlichkeit der Stelle ausgelegt werden, sondern mag besondere Vorsicht sein.

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Soweit der Kläger vorträgt, er habe aufgrund der Lichtverhältnisse die Aufwölbung nicht als Gefahrenstelle wahrgenommen, entlastet dies den Kläger nicht. Er war nämlich gemäß § 3 Abs. 1 StVO verpflichtet, nur so schnell zu fahren, dass er sein Fahrrad ständig beherrscht. Dabei hat er seine Geschwindigkeit insbesondere den Licht- und Sichtverhältnissen anzupassen. Der Kläger hätte seine Fahrweise auf die Aufwölbung einrichten müssen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Sachverständigengutachten oder weitere Zeugen hatte mithin zu unterbleiben.

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Schließlich scheidet eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes auch deshalb aus, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass es sich bei der Verwerfung im Belag des Radwegs nicht um eine steile, fast rechtwinklige Kante, sondern eher um einen Hügel handelte, den man erkennen und entsprechend umsichtig überfahren kann.

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Von den vernommenen Zeugen hat nur der Zeuge K bekundet, dass sich die Aufwölbung für ihn fast rechtwinklig darstellte, als sei er "gegen eine Wand gefahren." Hierbei ist zu berücksichtigen, dass er nach seinen Angaben selbst an dieser Stelle im Jahre 2011 gestürzt sei. Demgegenüber hat der Zeuge L lediglich bekundet, dass er an dieser Stelle ebenfalls gestürzt sei und die Aufwölbung wegen Schattenwurf nicht habe erkennen können. Im Übrigen sei seine Aufmerksamkeit durch eine entgegenkommende Fußgängerin mit Hund behindert gewesen. Zur Höhe und Art der Aufwölbung machte er keine Angaben. Seine Aussage ist insoweit nicht ergiebig. Die übrigen Zeugen sind selbst nicht mit dem Fahrrad über die Unfallstelle gefahren. Aus den Lichtbildern, insbesondere Bl. 133 d.A., lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Wurzelaufbruch eine 8 bis 10 cm hohe fast rechtwinklige Kante auf dem Radweg gebildet hat. Diese zeigen vielmehr einen von beiden Seiten angerampten Hügel. Dieser Eindruck wird auch durch die Aussage des Zeugen N1 bestätigt. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass er die Unfallstelle  2013 als Streckenprüfer einmal die Woche zu Fuß begangen habe und diese Stelle in Kenntnis zumindest eines Fahrradsturzes auch in der Woche vor dem hier streitgegenständlichen Sturz weiterhin als nicht besonders verkehrsgefährdend eingestuft habe. Die Zeugin P hat zudem glaubhaft bekundet, dass sie die Aufwölbung an der höchsten Stelle mit rund 7 cm vermessen habe. Diesen Angaben und Bildern ist aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Nähe zum hier streitgegenständlichen Unfall gegenüber den Angaben des Zeugen K zum Zustand des Radwegs 2011 der Vorzug zu geben. Allein die  Tatsache, dass die Zeugen K und L - und gegebenenfalls noch vier weitere Fahrradfahrer - ebenfalls an dieser Stelle gestürzt seien, lässt den Rückschluss auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor dem Hintergrund der Erkennbarkeit des Wurzelschadens, des Baumes daneben und des Warnschilds zumindest am Beginn des Radwegs nicht zu. Vor diesem Hintergrund hatte  die Vernehmung weiterer Zeugen zur Unfallstelle zu unterbleiben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 21.000 €, § 3 ZPO

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Prof. Dr. N2Richterin am Landgericht K1  ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Prof. Dr. N2D