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Landgericht Aachen·11 OH 6/18·15.01.2019

Antrag auf Vorlage von Urkunden im selbständigen Beweisverfahren nach §485 Abs.2 ZPO abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung, eine Partei bzw. Dritte zur Vorlage von Urkunden im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO zu verpflichten. Das Landgericht verneint die Anwendbarkeit des § 142 ZPO in diesem Verfahren und weist den Antrag zurück. Die Beweisaufnahme nach § 485 Abs. 2 ZPO ist auf schriftliche Sachverständigengutachten beschränkt und primär durch §§ 402–414 ZPO geregelt. Fragen zur Vorlagepflicht und zu Sanktionen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der Vorlage von Urkunden im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 142 ZPO findet im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO keine Anwendung; das Gericht kann daher nicht kraft § 142 ZPO die Vorlage von Urkunden durch Parteien oder Dritte anordnen.

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Die Beweisaufnahme im Verfahren des § 485 Abs. 2 ZPO richtet sich vorrangig nach den Vorschriften über den Sachverständigenbeweis (§§ 402–414 ZPO) sowie ergänzend nach den einschlägigen Zeugen- und allgemeinen Beweisaufnahmevorschriften; daraus ergibt sich kein Verweis auf § 142 ZPO.

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Im selbständigen Beweisverfahren besteht keine prozessuale Verpflichtung der Parteien, zur Gutachtenerstattung Urkunden vorzulegen; eine allgemeine Mitwirkungspflicht begründet keinen Anspruch auf Vorlegung ohne gesetzliche Grundlage.

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Die Entscheidungen über einen Anspruch auf Vorlage von Urkunden und die Folgen einer Verweigerung sind dem entscheidenden Gericht der Hauptsache vorbehalten; das selbständige Beweisverfahren dient nur der eng begrenzten Sicherung von Beweisen durch schriftliche Gutachten.

Relevante Normen
§ 144 ZPO§ 142 ZPO§ 485 Abs. 2 ZPO§ 492 Abs. 1 ZPO§ 402 bis 414 ZPO§ 402 ZPO

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Kammer verneint eine Anwendbarkeit des § 142 ZPO im selbständigen Beweisverfahren, wonach das Gericht anordnen kann, dass eine Partei oder Dritte in ihrem Besitz befindliche Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorzulegen haben.

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Aus den Vorschriften über die Beweisaufnahme im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Absatz 2 ZPO lässt sich unmittelbar keine Anwendbarkeit dieser Vorschriften herleiten. Gemäß § 492 Absatz 1 ZPO erfolgt die Beweisaufnahme nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. Dies sind bei der vorliegend angeordneten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 485 Absatz 2 ZPO in erster Linie die Vorschriften über den Beweis durch Sachverständige in den §§ 402 bis 414 ZPO, ergänzend über § 402 ZPO die Vorschriften über den Zeugenbeweis in den §§ 373 bis 401 ZPO sowie soweit von Belang die allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme in den §§ 355 bis 370 ZPO. Keine dieser Vorschriften verweist auf § 142 ZPO. Auch sonst ist innerhalb der o. g. Regelungen keine Vorschrift ersichtlich, die dem Gericht die Möglichkeit gibt, einer Partei oder Dritten die Vorlage von Urkunden oder Unterlagen aufzugeben. Lediglich im Fall eines sichernden Beweisverfahrens gemäß § 485 Absatz 1 ZPO kommt bei Besorgnis des Verlustes oder der erschwerten Benutzung eines Beweismittels auch der Beweis durch Augenschein in Betracht. Hier verweist § 371 Absatz 2 ZPO auf § 144 ZPO, wenn sich der Gegenstand nicht im Besitz des Beweisführers befindet. Im Falle eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Absatz 2 ZPO kommt jedoch nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht, so dass nur die oben zitierten Vorschriften anwendbar sind.

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II.

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Soweit die Antragstellerin meint, die Gleichbehandlung des selbstständigen Beweisverfahrens mit dem Hauptsacheverfahren sei an dieser Stelle sinnvoll und liege im Eigeninteresse der Gerichte, um eine Erledigung möglichst im Beweissicherungsverfahren zu erreichen, so verkennt sie, dass im selbständigen Beweisverfahren keine prozessuale Verpflichtung besteht, an der Beweiserhebung mitzuwirken. Vielmehr hat im selbständigen Beweisverfahren der Antragsteller als beweisbelastete Partei aufgrund einer allgemeinen Mitwirkungspflicht keinen Anspruch auf eine Vorlage von Urkunden durch den Antragsgegner zum Zweck der Gutachtenerstattung. Die Beschränkung des § 485 Absatz 2 ZPO auf das schriftliche Sachverständigengutachten will die Durchbrechung des Grundsatzes der Beweisunmittelbarkeit durch die Zulassung des selbständigen Beweisverfahrens auf das Notwendigste reduzieren. Schon deshalb verbietet es sich, die Durchbrechung dieses Grundsatzes dadurch aufzuweichen, dass man unter Berufung auf eine allgemeine Mitwirkungspflicht ohne gesetzliche Grundlage eine Vorlagepflicht für Urkunden im selbständigen Beweisverfahren annimmt. Aus dem beschränkten Zweck des selbständigen Beweisverfahrens ergibt sich aber auch, dass die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang eine beweisbelastete Partei

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Anspruch auf Vorlage von Urkunden durch den Prozessgegner hat und welche Folgen gegebenenfalls an eine Verweigerung der Herausgabe zum Zweck der Gutachtenerstattung zu knüpfen sind, nur im Hauptsacheprozess durch das über den Anspruch erkennende Gericht ergehen darf.

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GKP