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Landgericht Aachen·11 O 74/15·16.06.2015

Aufhebung des Vollstreckungsbescheids; Klage auf Rückzahlung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Bereicherungsrecht)Gesellschaftsrecht (GmbH-Recht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung geleisteter Rechnungsbeträge und ließ hierzu einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Streitpunkt ist, ob ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht oder nach § 814 Var. 1 BGB ausgeschlossen ist. Das Landgericht hebt den Vollstreckungsbescheid auf und weist die Klage ab, weil nach dem Vortrag der Klägerin deren Vertreter positiv kannten, dass keine Zahlungspflicht bestand. Folge: auch Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten sind unbegründet.

Ausgang: Vollstreckungsbescheid aufgehoben; Klage auf Rückzahlung der Zahlungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Leistende gemäß § 814 Var. 1 BGB positiv wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

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Die positive Kenntnis des Nichtbestehens der Schuld ist dem Rechtsträger zuzurechnen, wenn Geschäftsführer oder Mitarbeiter diese Kenntnis haben (§ 35 GmbHG; § 166 BGB analog).

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Sind die Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs nicht erfüllt, entfällt auch der Anspruch auf Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

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Durch frist- und formgerecht eingelegten Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid wird das Verfahren gemäß §§ 700 Abs. 1, 342 ZPO in die Lage vor dessen Erlass zurückversetzt.

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1 neutral

Relevante Normen
§ 700 Abs. 1 ZPO§ 342 ZPO§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB§ 814 Var. 1 BGB§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG§ 166 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aachen vom 20.02.2015, Az 15-1359577-0-6, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die durch den Erlass des Vollstreckungsbescheids entstandenen Kosten; die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt u.a. in T I einen Photovoltaikpark. Die Beklagte befasst sich im Wesentlichen mit der Wartung und Instandsetzung von Photovotaikanlagen.

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Mit Rechnung vom 29.07.2010, Rechnungsnummer R1020039, stellte die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.660,00 Euro netto (entspricht 4.355,40 Euro brutto) in Rechnung für „Wartungsvertrag Grundgebühr 2010“. Den Rechnungsbetrag beglich die Klägerin unter dem 05.08.2010. Mit Rechnung vom 21.10.2010, Rechnungsnummer R1020070, stellte die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.410,15 Euro in Rechnung für die Lieferung von „Globalstrahlungsdaten“. Am 24.10.2011 überwies die Klägerin auch diesen Rechnungsbetrag an die Beklagte.

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Am 31.12.2013 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Einleitung eines Güteverfahrens bei der öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle in I1, wobei u.a. der nunmehr streitgegenständliche Erstattungsanspruch Gegenstand des Verfahrens war. Sodann stellte die Klägerin unter dem 14.01.2015 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Am 28.01.2015 wurde ein Mahnbescheid erlassen, in dem neben der Hauptforderung in Höhe von 5.765,55 Euro auch diverse Nebenforderung tituliert wurden. Insoweit wird auf den elektronischen Aktenauszug des Amtsgerichts B (Bl. 4 GA) Bezug genommen. Unter dem 20.02.2015 wurde ein Vollstreckungsbescheid vorgenannten Inhalts erlassen, der der Beklagten am 24.02.2015 zugestellt wurde und gegen den diese am 25.02.2015 Einspruch einlegte.

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Die Klägerin behauptet, sie habe hinsichtlich der Rechnung vom 29.07.2010 den Brutto-Betrag von 4.355,40 Euro überwiesen. Sie ist der Ansicht, beide Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Ein separater Wartungsvertrag für den Standort T I habe zum damaligen Zeitpunkt nicht existiert. Vielmehr sei der Photovoltaikpark T I Teil eines Gesamtpakets von zu leistenden Aufgaben an in Betreuung befindlichen Photovoltaikparks mehrerer Betreibergesellschaften gewesen. Darüber hinaus sei die Beklagte durch sie zu keinem Zeitpunkt mit der Lieferung von Globalstrahlungsdaten beauftragt worden und habe diese ihr im Übrigen auch nie zur Verfügung gestellt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Vollstreckungsbescheid vom 20.02.2015, Amtsgericht B, Geschäftsnummer 15-1359577-0-6, aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts B vom 20.02.2015, Geschäftsnummer 15-1359577-0-6 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte rügt die Klage als unschlüssig. Sie behauptet, zwischen den Parteien sei mündlich ein Servicevertrag für Photovoltaikanlagen abgeschlossen worden. Die Klägerin habe sie mit der Durchführung der abgerechneten Arbeiten beauftragt, die auch ordnungsgemäß ausgeführt worden seien.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2015 (Bl. 102 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Aufgrund des am 25.02.2015 eingegangenen Einspruches der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts B vom 20.02.2015 ist der Prozess gemäß §§ 700 Abs. 1, 342 ZPO in die Lage vor dessen Erlass zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig, er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 700 Abs. 1, 338ff. ZPO eingelegt worden.

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Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der überwiesenen 5.765,55 Euro zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin greift die von Amts wegen zu berücksichtigende rechtshindernde Einwendung des § 814 Var. 1 BGB anspruchsausschließend ein.

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Gemäß § 814 Var. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete ausnahmsweise nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Der Rückforderungsausschluss erfordert dabei die positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Schuld. So verhält es bereits unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens. Denn der Geschäftsführer der Klägerin bzw. die Mitarbeiter der Klägerin, deren Kenntnis sich die Klägerin nach § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG bzw. § 166 Abs. 1 BGB analog zurechnen lassen muss, wussten positiv, dass sie mangels entsprechender vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten nicht zur Zahlung der streitgegenständlichen Rechnungen verpflichtet waren. Eine Leistung unter Vorbehalt oder aber einen relevanten Irrtum hat die Klägerin bereits nicht schlüssig dargelegt. Auf diesen Umstand musste das Gericht auch infolge der ausdrücklichen Rüge der Gegenseite nicht gesondert hinweisen.

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2. Die Ansprüche auf Zinsen und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgen in ihrem Schicksal dem Hauptantrag. Mangels Bestehens eines Rückzahlungsanspruches sind auch die Nebenansprüche unbegründet.

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II.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 10.06.2015 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 700 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2, 1 ZPO.

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IV.

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Der Streitwert wird auf 5.765,55 Euro festgesetzt.

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Dr. S3
als Einzelrichterin