Arzthaftung: Ototoxischer Hörschaden nach Antibiotikagabe auf Intensivstation
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit nach Gabe des Antibiotikums „Gernebcin“ während einer intensivmedizinischen Behandlung. Streitpunkt waren Behandlungsfehler und fehlende Risikoaufklärung über ototoxische Nebenwirkungen. Das Gericht sah nach Sachverständigengutachten die Antibiotikatherapie bei lebensbedrohlichem Zustand als indiziert und fachgerecht an und verneinte zudem eine sichere Kausalität der Gernebcin-Gabe für den Hörschaden. Eine Aufklärungspflicht vor Gabe wurde angesichts der Situation und fehlender Einwilligungsfähigkeit ebenfalls verneint; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht mangels Behandlungsfehler und Kausalitätsnachweis abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein ärztlicher Behandlungsfehler ist nicht feststellbar, wenn eine in einer akut lebensbedrohlichen Situation indizierte Therapie den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht und die Dosierung zur Risikominimierung fachgerecht gewählt ist.
Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung setzen voraus, dass der geltend gemachte Gesundheitsschaden mit hinreichender Sicherheit auf den behaupteten Behandlungsfehler oder die konkrete Maßnahme kausal zurückzuführen ist; verbleibende alternative Ursachen schließen den Nachweis aus.
In intensivmedizinischen, akut lebensbedrohlichen Behandlungssituationen kann eine spezifische Risikoaufklärung über Nebenwirkungen einzelner hochwirksamer Medikamente entbehrlich sein, wenn der Patient aufgrund seines Zustands nicht wirksam aufgeklärt werden und einwilligen kann.
Ist eine Maßnahme zur Verbesserung der Überlebenschancen dringend medizinisch indiziert und weisen therapeutische Alternativen ein vergleichbares oder höheres Risiko schwerwiegender Nebenwirkungen auf, spricht dies gegen die Annahme eines Aufklärungs- bzw. Einwilligungskonflikts.
Selbst bei unterstellter Aufklärungspflicht entfällt die haftungsbegründende Kausalität, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Patient in der konkreten lebensbedrohlichen Lage die medizinisch erforderliche Behandlung abgelehnt hätte (hypothetische Einwilligung).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer nach ihrer Behauptung fehlerhaften ärztlichen Behandlung geltend.
Die Klägerin wurde in der Zeit vom 28.7.01 bis zum 29.8.01 in der Chirurgischen Klinik der Beklagten behandelt. Während dieses stationären Aufenthaltes der Klägerin waren mehrere Operationen erforderlich. Zum Zeitpunkt der ersten Operation am 28.7.01 litt die Klägerin unter einer diffusen Peritonitis mit einer Minderdurchblutung des gesamten Ileums, zudem hatte sich bei ihr eine Sepsis entwickelt.
Dieses Krankheitsbild machte zunächst engmaschige chirurgische Spülungen der Bauchhöhle der Klägerin erforderlich. Zudem wurde die Klägerin zur medikamentösen Behandlung der Sepsis auch antibiotisch behandelt, wobei ihr das Präparat Gernebcin verabreicht wurde. Ob diese Behandlung medizinisch notwendig oder sogar zur Rettung des Lebens der Klägerin erforderlich war, und ob die Klägerin darüber hinaus auch andere Antibiotika erhielt, ist zwischen den Parteien streitig.
Zu den möglichen Nebenwirkungen des Medikaments Gernebcin gehört unter anderem eine hörschädigende Wirkung. Dieses Medikament wurde der Klägerin in der Zeit vom 30.7.01 bis zum 6.8.01 mit einer Dosis von 120 mg pro Tag verabreicht, ohne dass die Klägerin zuvor im Klinikum der Beklagten über die möglichen Nebenwirkungen dieser Therapie, insbesondere auch nicht über die mögliche hörschädigende Wirkung des verabreichten Medikaments, unterrichtet worden war. Während dieser Therapie stellten sich bei der Klägerin Hörprobleme ein, weshalb im Klinikum der Beklagten umgehend die Hals-, Nasen-, und Ohrenklinik konsiliarisch hinzugezogen wurde. Dennoch entwickelte sich bei der Klägerin in der Folgezeit eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagten ein Behandlungsfehler anzulasten sei, weil ihr im Klinikum der Beklagten das Präparat Gernebcin trotz dessen bekannter möglicher hörschädigender Wirkung verabreicht worden sei. Sie behauptet, dass bereits die Verabreichung des Medikaments Gernebcin in Kenntnis seiner möglichen hörschädigenden Wirkung als solche behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Die Verabreichung dieses Medikaments sei auch nicht zwingend geboten gewesen, um ihr Leben zu retten, zumal sie sich im Zeitpunkt der Behandlung mit Gernebcin auch nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden habe. Die Klägerin behauptet weiter, dass ihr anstelle des Gernebcin auch ein anderes Antibiotikum hätte verabreicht werden können, welches zur Bekämpfung ihrer Erkrankung gleichermaßen geeignet, aber nicht mit dem Risiko einer Hörschädigung verbunden gewesen wäre. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass ihr neben dem Medikament Gernebcin auch noch andere Antibiotika verabreicht worden seien.
Zudem beruft sich die Klägerin darauf, dass sie über die gefährlichen Nebenwirkungen dieses Medikaments - was als solches zwischen den Parteien nicht streitig ist - vor dessen Verabreichung nicht aufgeklärt wurde. Hierzu behauptet sie, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die möglichen Nebenwirkungen des Medikaments Gernebcin dessen Einsatz nicht zugestimmt hätte.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.779,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden welche ihr in Zukunft aus dem toxischen Hörschaden entstehen, den die Klägerin während der stationären Behandlung in der Klinik der Beklagten vom 28.7.01 bis 29.8.01 durch einen Behandlungsfehler des Personals der Beklagten erlitten hat, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Behandlung der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen habe. Hierzu behauptet sie, dass bei der Klägerin im Zeitpunkt der Gabe des Gernebcin eine akut lebensbedrohliche Situation vorgelegen habe, welche die Gabe des Medikaments trotz Kenntnis seiner möglichen Nebenwirkungen zwingend erforderlich gemacht habe. Die Klägerin sei im übrigen auch nicht nur mit dem Präparat Gernebcin, sondern mit einer Kombination dreier antibiotischer Medikamente, nämlich Spizef, Clont und Gernebcin, behandelt worden. Die Beklagte behauptet weiter, dass eine derartige antibiotische Behandlung im Hinblick auf den lebensbedrohlichen Erkrankungszustand der Klägerin zwingend erforderlich gewesen sei, und dass die Verabreichung anderer antibiotischer Medikamente, welche im übrigen teils ähnliche, teils auch andere, aber gleichermaßen schwerwiegende, teils auch noch schwerwiegendere mögliche Nebenwirkungen aufwiesen, zur Behandlung der Erkrankung der Klägerin weniger geeignet gewesen seien, dies insbesondere im Hinblick auf mögliche Resistenzentwicklungen. Im übrigen sei die Klägerin auch wegen eines gleichfalls aufgetretenen Nierenversagens mit dem Medikament Lasix in Höchstdosierung behandelt worden, welches gleichfalls eine ototoxische Wirkung haben könne; auch diese Behandlung sei aber medizinisch zwingend notwendig gewesen.
Eine Aufklärung über die mögliche hörschädigende Wirkung des Gernebcin vor dessen Verabreichung sei in der konkreten Situation nicht möglich gewesen, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Gabe dieses Medikaments intubiert, beatmet und in Narkose gewesen sei. Die Beklagte behauptet aber, dass die Klägerin auch im Falle einer Aufklärung über die möglichen Nebenwirkungen des Gernebcin aufgrund der akut lebensbedrohlichen Situation der Verabreichung ohnehin zugestimmt hätte.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.5.04 (Bl 78 ff GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 16.3.05 (Bl 114 ff GA) und auf das Sitzungsprotokoll vom 24.8.05 (Bl 153 ff GA) verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Behandlung in der Zeit vom 28.7.01 bis 29.8.01 keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus §§ 831, 847 BGB aF oder pVV des Behandlungsvertrages in Verbindung mit § 278 BGB.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen, dass den Ärzten und/oder dem Pflegepersonal der Beklagten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Behandlung der Klägerin Behandlungsfehler unterlaufen sind, welche zu der nunmehr bestehenden starken Schwerhörigkeit der Klägerin geführt hätten. Es ist vielmehr im Gegenteil davon auszugehen, dass die Behandlung der Klägerin im Klinikum der Beklagten den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hat; zudem ist auch - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die nunmehr bestehende Beeinträchtigung des Gehörs der Klägerin gerade auf die Behandlung mit dem Präparat Gernebcin zurückzuführen ist. Im Einzelnen:
Die Kammer folgt bei der Beurteilung der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung vollumfänglich den detaillierten, plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen T in dessen schriftlichem Gutachten sowie im Rahmen der mündlichen Anhörung. Der Sachverständige hat sich anhand der ihm vorliegenden Behandlungsunterlagen ein detailliertes Bild von der Erkrankung der Klägerin und vom Ablauf der Behandlung dieser Erkrankung im Klinikum der Beklagten gemacht und insoweit zunächst bestätigt, dass bei der Klägerin im Zeitpunkt der Verabreichung des Medikaments Gernebcin eine schwere und lebensbedrohliche Darmerkrankung vorlag, die im Sinne einer kausalen Therapie nur durch Entfernung der nekrotischen Darmanteile und eine hochwirksame, begleitende Antibiotikatherapie behandelt werden konnte. Aus diesem Grund wurde die Klägerin im Klinikum der Beklagten mit einer Kombination verschiedener Antibiotika behandelt, nämlich den Präparaten Spizef, Clont und Gernebcin. Diese antibiotische Behandlung war nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen, welche die Kammer sich zu eigen macht, nicht nur nicht behandlungsfehlerhaft, sondern im Gegenteil medizinisch indiziert und erforderlich, um die Überlebenschancen der Klägerin angesichts ihrer schwerwiegenden und potenziell lebensbedrohlichen Erkrankung zu verbessern. Der Sachverständige T hat zudem auch plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass die mögliche gehörschädigende Wirkung des Präparats Gernebcin überwiegend erst bei einer Dosierung von täglich mindestens 240 mg beobachtet worden ist, während der Klägerin, gerade auch um das Risiko des Eintritts von Nebenwirkungen möglichst zu verringern, eine wesentlich geringere Dosis, nämlich 120 mg täglich, verabreicht wurden. Eine noch niedrigere Dosierung hätte nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, welche auch die Kammer ihrer Beurteilung zu Grunde legt, die Wirksamkeit des Medikaments beeinträchtigt.
Die Kammer folgt den ausführlichen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen T auch dahingehend, dass es zwar grundsätzlich möglich gewesen wäre, der Klägerin im Rahmen der dringend medizinisch indizierten Antibiotikatherapie auch andere antibiotische Präparate zu verabreichen, dass es sich jedoch auch bei diesen anderen Präparaten um hochwirksame Antibiotika gehandelt hätte, welche ein vergleichbares und ebenso erhebliches Nebenwirkungspotenzial aufweisen. Insbesondere hätten derartige Alternativpräparate auch ein erhebliches Nebenwirkungspotenzial dahingehend gehabt, dass sie allergische Reaktionen bis hin zu einem lebensbedrohlichen Schock hätten auslösen können, weshalb die Verabreichung dieser Präparate bei der Klägerin, die eine deutliche allergische Disposition aufwies, nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer auch insoweit folgt, noch weniger indiziert gewesen wäre, als die Verabreichung des Medikaments Gernebcin.
Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme aber vor allem auch ergeben, dass unter Berücksichtigung des gesamten Krankheitsbildes der Klägerin und der Gesamtheit der ihr verabreichten und zur Behandlung ihrer Erkrankung auch medizinisch erforderlichen Medikamente letztlich gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass es gerade die Verabreichung des Präparats Gernebcin war, die für den schließlich eingetretenen Hörschaden der Klägerin ursächlich war. Insoweit hat nämlich der Sachverständige T, dessen plausible und nachvollziehbare Feststellungen die Kammer sich auch in diesem Zusammenhang zu eigen macht, nachvollziehbar ausgeführt, dass nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass es dann, wenn der Klägerin das Präparat Gernebcin nicht verabreicht worden wäre, nicht zu dem nunmehr vorliegenden Hörschaden gekommen wäre. Es ist vielmehr auf der Basis der Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass es eine Kombination verschiedener Faktoren war, die letztendlich zur Beeinträchtigung des Gehörs der Klägerin geführt haben. Zu diesen Faktoren zählt zwar auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Gabe des Präparats Gernebcin, es kommt aber auch die Gabe eines anderen Medikaments, nämlich des harnausscheidungsfördernden Präparats Lasix in Betracht, weiterhin die bestehende Schädigung des Gehirns der Klägerin durch einen phasenweise sehr hohen Blutdruck und schließlich das Vorliegen einer systemischen Infektion bzw. Sepsis. Im Hinblick auf dieses komplexe Gesamtbild ist für die Kammer der von dem Sachverständigen gezogene Schluss, dass nicht sicher feststellbar ist, ob es nicht auch ohne die Gabe des Medikaments Gernebcin zu dem Hörschaden der Klägerin gekommen wäre, insgesamt nachvollziehbar.
Da danach bereits nicht feststeht, ob die Beeinträchtigung des Gehörs der Klägerin ursächlich auf die Gabe des Präparats Gernebcin zurückzuführen ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die weitere zwischen den Parteien streitige Frage, ob es erforderlich gewesen wäre, die Klägerin vor der Verabreichung dieses Präparats über dessen mögliche Nebenwirkungen, einschließlich einer potenziell ototoxischen Wirkung, aufzuklären, nicht mehr an. Insoweit ist aber im Übrigen auf der Grundlage der von dem Sachverständigen T getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch in rechtlicher Hinsicht nicht davon auszugehen, dass in der konkreten Behandlungssituation eine entsprechende Aufklärungspflicht der Ärzte der Beklagten bestand. Der Sachverständige hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Klägerin auf Grund ihrer lebensgefährlichen Erkrankung und ihrer Behandlung auf der Intensivstation zwar nicht - wie die Beklagte behauptet hat - bewusstlos war, wohl aber in einem Zustand, der unter dem Gesichtspunkt ihrer kognitiven Fähigkeiten eine wirksame Aufklärung und Einwilligung ausschloss. Insbesondere aber hat der Sachverständige auch nachvollziehbar dargelegt, dass es in der klinischen Praxis nicht möglich ist, sämtliche Patienten auf der Intensivstation in lebensbedrohlichen Situationen vor der Gabe eines jeden in einer solchen Situation verabreichten hochwirksamen Medikaments über dessen mögliche Nebenwirkungen aufzuklären. Auch aus Sicht der Kammer kann und darf sich die ärztliche Aufklärung in einer derartigen Situation darauf beschränken, den Patienten bestmöglich die Bedrohlichkeit seiner Erkrankung zu verdeutlichen und gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass eine Behandlung mit hochwirksamen - und dementsprechend auch mit einem erheblichen Nebenwirkungspotenzial behafteten - Medikamenten erforderlich ist; auch eine derartige Aufklärung setzt aber voraus, dass der Patient im Zeitpunkt der Aufklärung in Anbetracht seines Gesundheitszustandes überhaupt in der Lage ist, einem derartigen Aufklärungsgespräch zu folgen; eben dies war nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen, denen die Kammer auch insoweit folgt, bei der Klägerin im Zeitpunkt der Verabreichung des Präparats Gernebcin aber gerade nicht der Fall. In Anbetracht dieser Gesamtsituation wertet es die Kammer deshalb nicht als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass eine Aufklärung der Klägerin über die möglichen Nebenwirkungen des Medikaments Gernebcin vor dessen medizinisch dringlich indizierter Gabe unterblieben ist.
Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass auch in dieser Situation die Ärzte der Beklagten dazu verpflichtet gewesen wären, vor der Gabe des Präparats Gernebcin ein entsprechendes Aufklärungsgespräch zu führen und das ausdrückliche Einverständnis der Klägerin oder ihres Ehemannes einzuholen, kann im vorliegenden Falle nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in Anbetracht der Tatsache, dass sie sich im Zeitpunkt der Verabreichung des Gernebcin in einer akut lebensbedrohlichen Situation befand und dass ihre Überlebenschancen ohne die Gabe der Antibiotika signifikant geringer gewesen wären, es abgelehnt hätte, das Medikament einzunehmen, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die als Alternative in Betracht kommenden Präparate gleichermaßen schwere - oder sogar noch bedrohlichere - Nebenwirkungen hätten haben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert:
Klageantrag zu 1): 1.779,36 €
Klageantrag zu 2): 20.000,00 €
Klageantrag zu 3): 5.000,00 €
Insgesamt: 26.779,36 €
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