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Landgericht Aachen·11 O 516/04·06.12.2004

Einstweilige Verfügung gegen Spam-E-Mails: fehlender Verfügungsgrund und Hauptsachevorwegnahme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren ein Verbot, ihm unaufgefordert Werbe-E-Mails zuzusenden. Das LG Aachen wies den Antrag zurück, weil der Antrag als unbeschränkter Unterlassungsantrag die Hauptsache vorwegnahm und vor allem kein ausreichender Verfügungsgrund dargelegt war. Zwar bejahte das Gericht dem Grunde nach einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb, bewertete die Beeinträchtigung durch eine klar erkennbare einzelne Spam-Mail jedoch als Bagatelle. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch scheiterte zudem an fehlender Klagebefugnis mangels Wettbewerbsverhältnisses.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels ausreichender Dringlichkeit (und in der Form unzulässig) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein im Eilverfahren gestellter unbeschränkter Unterlassungsantrag ist unzulässig, wenn er eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt.

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Die unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails an einen Gewerbetreibenden ohne Geschäftsbeziehung kann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen und einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB auslösen.

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Die besondere Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren (§§ 935, 940 ZPO) erfordert eine einzelfallbezogene Darlegung; allgemeine Hinweise auf eine verbreitete Spam-Belastung oder auf Entscheidungen anderer Gerichte genügen nicht.

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Eine einmalige, anhand von Absender und Betreff ohne Öffnen erkennbare Werbe-E-Mail stellt regelmäßig nur eine geringfügige Beeinträchtigung dar, die die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes ohne weitere Umstände nicht rechtfertigt.

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Die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG setzt ein Wettbewerbsverhältnis voraus; Anbieter nicht gleicher oder verwandter Leistungen auf demselben Markt sind nicht anspruchsberechtigt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 34 BDSG§ 13a UKlaG§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGB§ 3 UWG§ 7 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Tenor

Der Antrag vom 22.11.2004 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.001,00 € festgesetzt

Gründe

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I.

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Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dass dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt werden möge, dem Antragsteller im geschäftlichen Verkehr unaufgefordert Werbe-emails zuzusenden.

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Der Antragsteller unterhält in P eine Rechtsanwaltskanzlei, die unter der Domain www…..de eine Internetseite eröffnet hat. Der Antragsgegner betreibt ein Internet- und computerbezogenes Gewerbe in F. Zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner besteht keine Geschäftsbeziehung.

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Emails, die an eine Adresse des Typs „…@....de“ gerichtet werden, erreichen den Antragsteller als Inhaber der vorbenannten Internet-Domain. Am 04.11.2004 versandte der Antragsgegner unter Verwendung des Absendernamens „D-X“ und der Absenderadresse „….de“ an die email-Adressen mit den Bezeichnungen …@....de und …@....de des Antragstellers jeweils eine email mit dem Betreff „heute speziell für alle Vereine und Karnevalsvereine im Besonderen“. Der Inhalt der email war ein werbendes Angebot für Vereine und Karnevalsvereine, bei dem Antragsgegner eine Webseite einzurichten, über die sodann vom Antragsgegner erstellte CD´s und DVD´s mit Videos oder Fotos des jeweiligen Vereins vertrieben werden können.

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Mit Faxschreiben vom 12.11.2004 forderte daraufhin der Antragsteller den Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dahingehend auf, bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zusendung unverlangter Werbe-emails künftig zu unterlassen. Zugleich forderte der Antragsteller den Antragsgegner mit diesem Schreiben dazu auf, ihm Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 756,09 € auf der Basis eines Gegenstandwertes von 10.000,00 € zu erstatten. Weiterhin forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Auskunftserteilung § 34 BDSG und gemäß § 13 a UKlaG auf.

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Der Antragsgegner sandte das Faxschreiben vom 12.11.2004 an den Antragsgegner mit dem handschriftlichen Vermerk „Auch Sie hatten nicht unser Einverständnis. Rechnen Sie also mit einer Gegenklage.“ Zurück.

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Der Antragsteller ist der Auffassung, dass ihm aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ein Anspruch darauf zustehe, dass der Antragsgegner ihm keine unverlangten Werbe-emails mehr zusende. Die unverlangte Werbung mit e-mails führte zu einer unzumutbaren Belastung seines Kanzleibetriebes und nehme seine Aufmerksamkeit über Gebühr in Anspruch. Es bestehe insoweit auch Wiederholungsgefahr, da der Antragsgegner die vorgerichtlich angeforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe und nicht ersichtlich sei, ob der Antragsgegner das Schreiben des Antragstellers vom 12.11.2004 zum Anlass genommen habe, den Antragsteller aus seinem email-Verteiler zu löschen.

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Der Antragsteller meint weiter, dass ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch gemäß §§ 3, 7 Abs. 1 Nr. 3, 8 UWG zustehe; insoweit sei er auch klagebefugt, da es eine Reihe von Gerichtsentscheidungen gebe, wonach bei unverlangter Zusendung von Werbe-emails von einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch unabhängig von der Branche, in der die Beteiligten tätig seien, auszugehen sei.

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Zur Dringlichkeit des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellten Eilantrags hat der Antragsteller zunächst dargelegt, dass er erst am 04.11.2004 Kenntnis von der Verletzungshandlung erlangt habe. Nunmehr trägt er vor, dass in Fällen der §§ 823, 1004 BGB Gerichte im Regelfall immer eine Dringlichkeit bejahen würden; der Verfügungsgrund folge bereits aus dem Gebot effektiven Rechtschutzes, da ihm ein Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar sei. Insoweit komme es nicht auf die Belästigung durch eine einzelne email an, sondern auf die drohende Gefahr, täglich eine Vielzahl solcher Mitteilungen zu erhalten. Er selbst erhalte täglich ca. 200 bis 300 überwiegend aus dem Ausland versandte Werbe-emails und nur etwa 20 emails, die tatsächlich erwünscht seien oder im Zusammenhang mit seinem Gewerbebetrieb stünden. Die Dringlichkeit ergebe sich im vorliegenden Fall auch aus der Weigerung des Antragsgegners, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung sei auch nicht unverhältnismäßig, da dem Antragsgegner nur eine unter mehreren Werbemethoden untersagt werden solle und auch dies nur vorläufig.

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Der Antragsteller hat in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen in eigener Sache entsprechende Unterlassungsverfügungen betreffend die unverlangte Zusendung von Werbe-emails – und teils auch entsprechende Entscheidungen in streitigen Hauptsacheverfahren – vor verschiedenen Gerichten erstritten; wegen des Inhalts wird verwiesen auf die von dem Antragsteller hierzu vorgelegten, teils auch andere Antragsteller betreffenden, Entscheidungen, Bl. 32 ff. d. A. Auf diese Entscheidungen nimmt der Antragsteller ergänzend Bezug und trägt zudem vor, dass die Verfolgung seines Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz, da die Antragsgegner in etwa 90 % aller Fälle keinen Widerspruch gegen eine entsprechende einstweilige Verfügung einlegten, auch verfahrensökonomischer sei, als die Durchsetzung seiner Rechte in einem Hauptsacheverfahren.

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II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO war zurückzuweisen, da er in der gestellten Form bereits nicht zulässig und mangels ausreichender Darlegung eines Verfügungsgrundes im Sinne besonderer Eilbedürftigkeit auch nicht begründet ist.

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Der Antrag ist bereits nicht zulässig, da der Antragsteller nicht eine einstweilige Regelung in Bezug auf die Unterlassung der Zusendung von unverlangten Werbe-emails durch den Antragsgegner – etwa bis zum Erlass einer Hauptsachentscheidung in erster Instanz – begehrt, sondern einen uneingeschränkten Unterlassungsantrag stellt. Hierin liegt eine im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. En Hinweis zur Hinwirkung auf eine sachdienliche Antragstellung war jedoch insoweit entbehrlich, weil der Antrag letztlich jedenfalls unbegründet ist.

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Zwar hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Unterlassung der Zusendung unverlangter Werbe-emails gegen den Antragsgegner aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

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Insoweit ist in ständiger Rechtsprechung, der sich auch das erkennende Gericht anschließt, anerkannt, dass ein Gewerbebetreibender die unverlangte Zusendung von Werbe-emails durch Dritte, mit denen er in keinerlei Geschäftsverbindung steht, nicht hinnehmen muss, weil das Aussortieren solcher emails auf dem mail-server, oder (falls ein email-Adressat seine elektronische Post nicht auf dem mail-server vorsortiert, sondern grundsätzlich in vollem Umfang auf den selbst genutzten Computer lädt) das Herunterladen solcher emails vom mail-server auf den geschäftlich genutzten Computer wegen der hierfür benötigten Verbindungszeit mit – wenn auch geringfügigen – Kosten sowie mit Zeitaufwand verbunden ist.

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Entgegen der gelegentlich in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung entsteht jedoch weiterer Zeit- und Kostenaufwand durch das Lesen und/oder Ausdrucken solcher sog. „spam“-emails in aller Regel gerade nicht, weil sich die ganz überwiegende Zahl dieser emails –so auch die vorliegend beanstandete – bereits anhand von Absender und Betreffzeile sicher als unverlangte Werbung identifizieren lässt und deshalb in aller Regel – wie auch hier – gar nicht erst geöffnet, erst recht nicht vollständig gelesen oder ausgedruckt werden muss, um durch entsprechenden Knopfdruck aussortiert werden zu können. Insoweit unterscheidet die Zusendung von Telefax-Werbung, auf welche der Antragsteller ebenfalls Bezug nimmt, weil der Empfang von Telefaxen einerseits höhere Kosten durch das automatische Ausdrucken der unverlangt zugesandten Faxschreiben mit sich bringt und andererseits das Empfänger-Faxgerät blockiert, was bei einer elektronischen mailbox allenfalls für Sekunden der Fall ist.

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Es handelt sich demensprechend bei der Zusendung einer einzigen, unverlangt zugesandten und auf den ersten Blick als „spam“ im Sinne unerwünschter Werbung identifizierbaren email zwar um einen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Antragstellers, dessen Unterlassen er grundsätzlich verlangen kann, jedoch – bezogen auf diesen Einzelfall – eher um einen Eingriff mit Bagatellcharakter. Soweit dem Antragsteller ein wesentlich höherer Zeit- und Kostenaufwand dadurch entstehen mag, dass er die Versender entsprechender emails mit Abmahnschreiben zur Unterlassung auffordert und entsprechende Gerichtsverfahren anstrengt, handelt es sich um eine zwingende Folge der Zusendung der betreffenden emails, sondern – wie noch auszuführen sein wird – um eine Willensentscheidung des Antragstellers, mit der Antragsgegner auch nicht als zurechenbare Folge seines Verhaltens rechnen musste.

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Die nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ebenfalls erforderliche Widerholungsgefahr dürfte vorliegend im Ergebnis zu bejahen sein, da nicht bekannt ist, ob der Antragsgegner nach Erhalt des Faxschreibens des Antragstellers vom 12.11.2004 den Antragsteller aus seinem elektronischen email-Verteiler gelöscht hat. Zumindest eine versehentliche – mithin rechtlich als fahrlässig zu bewertende – Zusendung weiterer Werbe-emails ist deshalb nicht auszuschließen. Dass der Antragsgegner die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von knapp 800,00 € nicht bezahlt und die verlangten Datenschutzauskünfte nicht erteilt hat, dürfte hingegen eine Wiederholungsgefahr vorliegend – anders als nach den entsprechenden Grundsätzen des Wettbewerbungsrechts, die von wettbewerbsrechtlich erfahrenen Beteiligten ausgehen – nicht begründen. Insoweit lässt das durch den Antragsgegner an den Antragsteller zurückgesandte Telefax nämlich gerade nicht erkennen, dass der Antragsgegner entschlossen wäre, dem Antragsteller weiterhin unerwünscht emails zuzusenden, sondern dürfte eher dahingehend zu verstehen sein, dass der Antragsgegner die Androhung einer gerichtlichen Klage für unverhältnismäßig und/oder eine entsprechende Klage für wenig erfolgversprechend hält, weshalb er –in Unkenntnis der Rechtslage und der von dem Antragsteller vorgelegten Gerichtsentscheidungen – „“Gegenklage“ androht.

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Ob das Verhalten des Antragsgegner darüber hinaus im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern einen Wettbewerbsverstoß nach den Vorschriften des UWG darstellen könnte, kann hier dahingestellt bleiben, da der Antragsteller zur Geltendmachung eines solchen, etwaigen Verstoßes jedenfalls nicht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt ist. Nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift kann einen Wettbewerbsverstoß nur rügen, wer Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibt, wie derjenige, dem ein Wettbewerbsverstoß zur Last zu legen ist. Ein derartiges Wettbewerbsverhältnis liegt in Ansehung der Gewerbebetriebe des Antragstellers – A in P – und des Antragsgegners – computer – und internetbezogenes Gewerbe in F – ersichtlich nicht vor. Soweit der Antragsteller sich auf gegenteilige Gerichtsentscheidungen beruft, sind Entscheidungen, in denen ausdrücklich und entgegen dem Gesetzeswortlaut auf die Anforderungen  des § 13 UWG im Falle der unverlangten Zusendung von Werbe-email verzichtet worden wäre, nicht ersichtlich und wären im übrigen für das erkennende Gericht auch nicht bindend.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aber letztlich deshalb unbegründet, weil der Antragsteller einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 BGB welcher eine Entscheidung im Eilverfahren wegen besonderer Dringlichkeit rechtfertigen würde, nicht ausreichend hat darlegen können. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient dem Zweck, einem Rechtssuchenden in dringenden Fällen, in denen eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Wahrnehmung seiner Rechte zu besorgen wäre, wenn er erst ein Hauptsacheverfahren anstrengen müsste (§ 935 BGB), oder in denen dem Betroffenen wesentliche Nachteile oder Gewalt drohen (§ 940 BGB), unter Hintanstellung aller sonstigen gerichtlichen Verfahren schnellen und effektiven vorläufigen Rechtsschutz zu gewährleisten. Zudem beinhaltet das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die prozessuale Besonderheit, dass richterliche Entscheidungen wegen besonderer Dringlichkeit entgegen der sonst gültigen Grundsätze richterlichen Handelns auch eine Anhörung der Gegenseite ergehen können. Wegen dieser Besonderheiten ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf besonders dringliche Situationen und auf Fälle einer anders nicht behebbaren Gefährdung einer Rechtsposition eines Antragstellers beschränkt.

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Die von dem Antragsteller zu besonderen Dringlichkeit seines Rechtsschutzbegehrens vorgetragenen Gesichtspunkte betreffend den Zeitpunkt seiner eigenen Kenntniserlangung von der beanstandeten email, die regelmäßig Bejahung der Dringlichkeit durch andere Gerichte und besondere Verfahrensökonomie des Eilverfahrens im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren, sind teils nicht sachbezogen und zudem allgemeiner Natur. Sie vermögen eine besondere Dringlichkeit für den konkreten Fall zu begründen.

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Das Gericht vermag auch nicht gelegentlich in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen, wonach die Tatsache, dass Gewerbetreibende eine Vielzahl unverlangter emails erhalten, auch im Einzelfall in Bezug auf die Zusendung einer einzigen email – oder, wie hier, zweier zeitgleich versandter emails an zwei Unter-Adressen einer einigen Internet-domain – durch einen einziger Versender eine besonders Eilbedürftigkeit begründet. Der Antragsgegner ist für das Verhalten anderer email-Versender weder persönlich verantwortlich, noch kann er Einfluss darauf nehmen, oder ist rechtlich für das Verhalten Dritter haftbar zu machen. Insoweit muss es dem Antragsteller selbst überlassen bleiben, ob er gegen jeden einzelnen email-Versender gesondert rechtlich vorgeht, um seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, oder ob er sich zum Schutze seines Gewerbebetriebes dazu entschließt, die heutzutage von nahezu jedem Internet-Anbieter den Nutzern zur Verfügung gestellten sog. „spam-Filter“ in Bezug auf sein email-Postfach zu aktivieren und hierdurch von vornherein einen Großteil der unerwünschten emails automatisch im Vorfeld herauszufiltern. Dem Antragsgegner ist jedoch rechtlich die Tatsache, dass der Antragsteller auch von anderen Absendern, zudem überwiegend aus dem Ausland, unverlangte emails erhält, nicht zuzurechnen. Die von dem Antragsgegner konkret ausgehende Beeinträchtigung erschöpfte sich in der einmaligen Zusendung einer Werbe-email, die schon anhand der Betreffzeile eindeutig als solche erkennbar war und ohne weiteres hätte ungelesen noch auf dem mail-server gelöscht werden können. Zur Abwehr dieser an der Bagatellgrenze liegenden Beeinträchtigung, hinsichtlich derer auch eine Wiederholungsgefahr – wie dargestellt – nur deshalb zu bejahen ist, weil nicht bekannt ist, ob der Antragsteller aus dem mail-Verteiler des Antragsgegners gelöscht wurde, ist es dem Antragsteller mangels besonderer Dringlichkeit zumutbar, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Eine solche Hauptsacheentscheidung würde, wenn sich der Antragsgegner nicht verteidigt, was nach dem Vorbringen des Antragstellers in etwa 90 % aller Fälle zu erwarten ist, im Falle der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens durch Versäumnisurteil binnen höchstens drei Wochen nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ergehen, im Falle der Anberaumung eines frühen ersten Termins auch bei streitiger Verhandlung – auf unstreitiger Tatsachengrundlage – binnen höchstens vier Monaten.

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Die Streitwertfestsetzung erfolgte unter Berücksichtigung des Grades der Beeinträchtigung bezogen auf den vorliegenden Fall.

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