Zahnimplantat fehlerhaft eingesetzt: Rückzahlung Honorar, Schmerzensgeld, Mehrkostenersatz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Abbruch einer Implantatbehandlung Rückzahlung gezahlten Honorars, Feststellung der Nichtschuld weiterer Gebühren, Schmerzensgeld und Ersatz künftiger Mehrkosten. Das Gericht sah aufgrund eines Sachverständigengutachtens das Implantat als nicht lege artis zu weit inzisal/bukkal und nicht tief genug gesetzt an. Die Leistungen seien für die Klägerin wertlos und nicht nachbesserungsfähig, sodass Rückzahlung und Freistellung nach § 628 Abs. 1 S. 2, 3 BGB zu gewähren seien. Zudem sprach es 1.000 € Schmerzensgeld zu und stellte die Ersatzpflicht für künftige Mehrkosten der Neuversorgung fest; weitergehende Ansprüche wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Rückzahlung/Freistellung, 1.000 € Schmerzensgeld, Feststellung Mehrkostenersatz), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bricht der Patient einen zahnärztlichen Dienstvertrag wegen eines vom Behandler verursachten Behandlungsfehlers ab, kann ein Rückzahlungs- und Freistellungsanspruch nach § 628 Abs. 1 S. 2, 3 BGB bestehen.
Ein Vergütungsanspruch entfällt, wenn die erbrachte ärztliche/zahnärztliche Leistung infolge eines Behandlungsfehlers für den Patienten ohne Interesse und objektiv wertlos ist und eine Nachbesserung nicht möglich ist.
Ein Schmerzensgeldanspruch wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung setzt die haftungsbegründende Kausalität zwischen Behandlungsfehler und den geltend gemachten Schmerzen voraus; Beschwerden, deren Ursächlichkeit nicht nachgewiesen ist, bleiben bei der Bemessung außer Ansatz.
Der Schadensersatz wegen Behandlungsfehlers umfasst bei Wahl der Rückabwicklung der Erstvergütung jedenfalls die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass zur ordnungsgemäßen Versorgung eine Neuversorgung erforderlich wird.
Ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für künftige Behandlungskosten zulässig, wenn aufgrund des festgestellten Behandlungsfehlers die Wahrscheinlichkeit weiterer materieller Schäden besteht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.466,61 DM = 1.772,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein Zahlungsanspruch von 2.999,01 DM = 1.533,37 € entsprechend der Kostenrechnung vom 12.9.2001 zusteht.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der fehlerhaften Implantatbehandlung bei Zahn 12 als Mehrkosten einer Nachbehandlung entstehen wird, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 23 % und der Beklagte zu 77 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus zahnärztlicher Behandlung gegen den Beklagten geltend.
Sie wurde von ihrem Zahnarzt zwecks Implantatbehandlung in regio Zahn 12 und vorheriger Entfernung dieses Zahnes an den Beklagten überwiesen. Im Frühjahr 2001 wurde bei der Klägerin – nach Entfernung von Zahn 12 und einer Abheilungsphase von zwei Monaten - ein Implantat eingesetzt. Bei einer Wiedervorstellung im Mai 2001 sollte das Implantat überkront werden. Im weiteren Verlauf brach die Klägerin die Behandlung durch den Beklagten ab. Für die Behandlung durch den Beklagten zahlte die Klägerin 3.466,61 DM. Der Beklagte stellte ihr weitere 2.999,01 DM in Rechnung.
Die Klägerin behauptet unter Berufung auf einen Befundbericht der Klinik für Zahnärztliche Chirurgie vom 17.9.2001 (Bl. 6 d.A.), der Beklagte habe das Implantat fehlerhaft eingesetzt. Es stehe 3 – 4 mm zu hoch. Bei einer hypothetisch angenommenen prothetischen Versorgung mit einer Einzelzahnkrone würde der Kronenhals deutlich länger als die Nachbarzähne. Das Ergebnis der Behandlung sei ästhetisch inakzeptabel. Zur Behebung dieses Behandlungsfehlers müsse das bereits inserierte Implantat entfernt werden und nach einer entsprechenden Abheilungszeit der Knochen auf das Niveau der Nachbarzähne angehoben werden. Nach einer weiteren Abheilungsphase müsse in regio 12 ein Einzelzahnimplantat eingebracht werden und im weiteren Verlauf durch eine Einzelzahnkrone versorgt werden. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne das bereits gezahlte Honorar zurückverlangen und Freistellung hinsichtlich des weiteren Rechnungsbetrages verlangen. Ihr stehe ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 6.000 DM zu. Im übrigen sei ihr der Beklagte zum Ersatz der Mehrkosten der Nachbehandlung ersatzpflichtig. Eine vorprozessuale Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung zum 15.10.2001 wurde durch den Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.466,61 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.10.2001 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein Zahlungsanspruch von 2.999,01 DM entsprechend der Kostenrechnung vom 12.9.2001 zusteht;
3.
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.10.2001 zu zahlen sowie
4.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der fehlerhaften Implantatbehandlung bei Zahn 12 als Mehrkosten einer Nachbehandlung entstehen wird, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, seine Implantatbehandlung sei lege artis erfolgt. Er habe angeboten, die von der Klägerin bemängelte Optik des Implantats durch Einschleif- und Unterfütterungsmaßnahmen zu beheben.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die von ihnen zur Gerichtsakte gereichten Anlagen, insbesondere die Behandlungsunterlagen, Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäss dem Beweisbeschluss vom 10.4.2002 (Bl. 79 ff d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. X vom 28.8.2002 (Bl. 103 ff d.A.) und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 30.7.2003. (Bl. 138 ff d.A.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung und Freistellung bezüglich des Honorars aus § 628 Abs. 1 S. 2, 3 BGB zu. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung des im Tenor festgesetzten Schmerzensgeldes aus §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 847 Abs. 1 BGB sowie einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Mehrkosten der Nachversorgung aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 256 Abs. 1 ZPO.
Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die durch den Beklagten bei der Klägerin vorgenommene Implantatbehandlung fehlerhaft war. Der Sachverständige Dr. X, dessen stichhaltig begründete und fachkundige Ausführungen sich die Kammer zu eigen macht, hat eindeutig festgestellt, dass das Implantat nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst eingesetzt worden ist. Das Implantat ist nicht hinreichend tief im Kieferknochen verankert und steht nach außen ab, d.h. es wurde zu weit inzisal und zu weit buccal eingesetzt. Der Sachverständige, an dessen Feststellungen die Kammer keine Zweifel hat, hat in seiner Anhörung an Hand des vom Beklagten vorgelegten Modells der Zähne der Klägerin die in seinem schriftlichen Gutachten enthaltenen Feststellungen verdeutlicht. Bei dieser Demonstration konnte sich die Kammer einen eigenen Eindruck von der Positionierung des Implantats verschaffen. Es war auch für die Kammer optisch deutlich erkennbar, dass sich das Implantat nicht in den Bogen der natürlichen Zähne einfügt, sondern nach außen vorsteht. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen standen einer harmonische Eingliederung des Implantats in die natürliche Zahnreihe keine Hindernisse entgegen. Insbesondere boten die anatomischen Verhältnisse bei der Klägerin keine Hinderungsgründe. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass aufgrund der fehlerhaften Positionierung des Implantats keine ausreichend breite Kronenbasis geformt werden kann. Auch diese Feststellung hat der Sachverständige der Kammer an Hand des Modells sowie durch Skizzen verdeutlicht. Die Kammer macht sich auch diese nachvollziehbare Feststellung des Sachverständigen zu eigen. Kronenaufbauten auf Implantaten verbreitern sich nach oben hin etwas, d.h. sie sind keilförmig. Wenn nun das Implantat nicht tief genug in den Kieferknochen eingeschraubt wird, setzt die schmale Kronenbasis an der Zahnfleischseite zu hoch an und schließt sich nicht an die Nachbarzähne an. Es verbleiben rechts und links unten neben der Krone Anschlusslücken. Nach alledem steht fest, dass der Beklagte das Implantat fehlerhaft eingegliedert hat.
Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, entsprechend dem Antrag des Klägers ein weiteres Sachverständigengutachten zu den Beweisfragen aus dem Beweisbeschluss vom 10.4.2002 einzuholen. Denn die Kammer erachtet das Gutachten des Sachverständigen Dr. X nicht als ungenügend im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen. Derartige Zweifel hat auch der Beklagte nicht vorgebracht. Die Beweisfragen sind auch nicht in besonderem Maße schwierig. Zudem stimmt das Gutachten in seinen inhaltlichen Aussagen mit dem von der Klägerin vorgelegten Befundbericht des Klinikums vom 17.9.2001, gezeichnet durch den Direktor Prof. Dr. Dr. P und den Oberarzt Dr. M überein. Widersprüche bestehen nicht. Auch dort wird angegeben, dass das Implantat 3-4 mm zu hoch inseriert ist in Bezug auf die Abschlusssituation der Zahnhälse und dass sich das Implantat bezogen auf die umliegenden Zahnhälse nicht eingliedert. Auch dort ist festgehalten, dass bei einer prothetischen Versorgung mit einer Einzelzahnkrone der Kronenhals deutlich länger wäre. Das Gericht verkennt nicht, dass der Befundbericht prozessual nur die Bedeutung von substantiiertem Parteivortrag hat. Nichtsdestotrotz darf das Gericht den Befundbericht – wie ein Privatgutachten - zu seiner Unterrichtung und als Hilfsmittel zur freien Würdigung nutzen. (Baumbach / Lauterbach, Zivilprozessordnung, 60. Aufl., Übers. § 402 Rn. 23) Die Angaben der Nachbehandler bestärken das Gericht in seiner Überzeugung, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige eine ausreichende Fachkunde zur Beantwortung der Beweisfragen hat.
Die Klägerin kann das für die fehlerhafte Implantatbehandlung bereits gezahlte Honorar erstattet verlangen und hat ferner einen Anspruch auf Freistellung von den weiteren Honorarforderungen des Beklagten für diese fehlerhafte Implantatbehandlung. Ein derartiger Rückzahlungs- bzw. Freistellungsanspruch besteht, obgleich die zahnprothetische Behandlung als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB einzuordnen ist. (vgl. dazu Laufs / Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl., § 39 Rn. 18) Unter bestimmten Voraussetzungen kann nämlich dem Patienten auch nach dienstvertraglichen Regelungen ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung zustehen. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 628 Abs. 1 S. 2, 3 BGB. (vgl. dazu etwa OLG Hamburg, MDR 2001, 799; Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., § 628 Rn. 9 ff m.w.N.; so auch OLG Köln, Beschl. v. 27.11.2002, Az.: 5 U 101/02; BGH, NJW 1981, 1211 ff zum Rechtsanwaltshonorar. U wird ein Rückerstattungs- bzw. Freistellungsanspruch trotz der insoweit vorrangigen gesetzlichen Kodifikation des § 628 Abs. 1 BGB auf die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung gestützt.)
Durch die behandlungsfehlerhafte Eingliederung des Implantats hat der Beklagte den Behandlungsabbruch durch die Klägerin veranlaßt. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die Leistungen des Beklagten kein Interesse für die Klägerin haben. Der Sachverständige, dessen fachkundigen und überzeugenden Feststellungen die Kammer auch insofern folgt, hat ausgeführt, dass eine Nachbesserung der Arbeiten des Beklagten nicht möglich ist. Er hat ferner festgestellt, dass die von dem Beklagten durchgeführten Arbeiten für die Klägerin völlig wertlos sind. Um eine ordnungsgemäße Versorgung zu erzielen, muss das durch den Beklagten eingesetzte Implantat vollständig entfernt werden.
Darüber hinaus kann die Klägerin von dem Beklagten aufgrund der mit der fehlerhaften Implantatbehandlung verbundenen Schmerzen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € verlangen. Dieser Betrag scheint in Anbetracht der durch die fehlerhafte Behandlung und die noch ausstehende Entfernung des Implantats unnötig erlittenen und noch zu erleidenden Schmerzen und Unannehmlichkeiten gerechtfertigt und angemessen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Unannehmlichkeiten bei einer fehlerfreien Implantatbehandlung auch eingetreten wären. Denn die Implantatbehandlung war aufgrund ihrer Fehler für die Klägerin nutzlos. Sie muss sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur ordnungsgemäßen Versorgung einem Eingriff zur Neuversorgung unterziehen. Bei sofortiger ordnungsgemäßer Behandlung hätte sie nur einmal die Schmerzen einer Implantatbehandlung erlitten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Kammer hinter dem von der Klägerin als angemessen empfundenen Betrag zurückgeblieben. Das ergibt sich daraus, dass die Schmerzen durch die bei der Klägerin aufgetretene Periimplantitis und die damit verbundene Klopfschmerzempfindlichkeit außer Betracht zu lassen war. Denn diesbezüglich hat der Sachverständige, dem die Kammer auch insoweit folgt, ausgeführt, dass eine solche Periimplantitis auch bei einem ordnungsgemäß eingesetzten Implantat auftreten kann. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Implantatbehandlung und der Periimplantitis ist nicht nachgewiesen.
Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die künftigen materiellen Schäden in Form der Mehrkosten der Neuversorgung ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 BGB und aus positiver Vertragsverletzung aufgrund des festgestellten Behandlungsfehlers. Dieser Anspruch ist auf die Mehrkosten der Neuversorgung zu begrenzen. Zwar schuldet der Beklagte im Wege des Schadensersatzes die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn er von vornherein die Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt hätte. Die Klägerin kann diesen Anspruch in voller Höhe aber nicht geltend machen, da sie sich entschieden hat, die Rückzahlung bzw. Freistellung von der Honorarforderung des Beklagten zu verlangen. Soweit sie ihren uneingeschränkten Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für jeden weiteren materiellen Schaden in der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2002 auf Hinweis des Gerichts auf die Mehrkosten der Neuversorgung beschränkt hat, ist darin eine teilweise Klagerücknahme zu sehen – allerdings ohne kostenrechtliche Relevanz. Der Sachverständige hat die Kosten der Neuversorgung auf 3.000 und 5.000 € geschätzt. Damit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Kosten der Nachbehandlung die Kosten der Erstbehandlung überschreiten werden.
Aus den zugesprochenen Beträgen konnte die Klägerin gemäss §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB Verzugszinsen ab dem 16.10.2001 verlangen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie nach §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2 und 711 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert:
Klageantrag zu 1) 3.466,61 DM = 1.772,45 €
Klageantrag zu 2) 2.999,01 DM = 1.533,37 €
Klageantrag zu 3) 6.000,00 DM = 3.067,75 €
Klageantrag zu 4) 5.000,00 DM = 2.556,46 €
insgesamt 17.465,62 DM = 8.930,03 €
| T | Zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Richter am Landgericht Dr. L T | Dr. I |