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Landgericht Aachen·11 O 477/98·14.05.2002

Arzthaftung: Grober Fehler bei Heparinisierungskontrolle nach Thromboseverdacht

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm das Krankenhaus und zwei Ärzte wegen schwerer Hirnschädigung nach Lungenembolie infolge stationärer Behandlung in Anspruch. Streitpunkt war, ob Behandlungsfehler vorlagen und ob diese kausal für Embolie und apallisches Syndrom waren. Das LG bejahte einen groben Behandlungsfehler des behandelnden Arztes wegen unterlassener Kontrolle der Gerinnungsparameter nach Heparingabe und nahm eine Kausalitätsvermutung an. Krankenhaus und Arzt wurden weitgehend zu Schmerzensgeld, materiellem Schadensersatz und Feststellung künftiger Schäden verurteilt; der zuerst behandelnde Arzt wurde freigesprochen.

Ausgang: Klage gegen Krankenhausträger und behandelnden Arzt weitgehend stattgegeben, gegen weiteren Arzt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abklärung eines Verdachts auf einen bösartigen Knochentumor darf einer Therapieentscheidung hinsichtlich eines alternativ in Betracht kommenden gutartigen Befunds vorgelagert werden, wenn die Therapie erst nach gesichertem histologischem Ergebnis verantwortbar ist.

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Bei systematischer Antikoagulation mit Heparin bei Verdacht auf tiefe Bein-/Beckenvenenthrombose ist nach medizinischem Standard eine erste Kontrolle der Gerinnungsparameter binnen sechs Stunden erforderlich, um die Dosierung anzupassen; das Unterlassen begründet einen Behandlungsfehler.

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Das Unterlassen standardgemäßer Gerinnungskontrollen nach Heparingabe kann als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren sein, wenn es mit ärztlichen Standards schlechthin unvereinbar ist und aus medizinischer Sicht nicht mehr verständlich erscheint.

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Wird ein grober Behandlungsfehler festgestellt, wird der Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und Primärschaden vermutet, sofern der Fehler generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden herbeizuführen und die Ursächlichkeit nicht ausgeschlossen oder nur äußerst unwahrscheinlich ist.

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Ein Krankenhausträger haftet für schuldhafte Behandlungsfehler seines Personals sowohl deliktisch als auch aus dem Behandlungsvertrag (Zurechnung des Handelns der Erfüllungsgehilfen).

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 Abs. 1 BGB§ 278 BGB§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB§ 278 ZPO

Tenor

Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 450.275,30 € (=880.661,95 DM) nebst 4 % Zinsen von 127.822,97 € (=250.000 DM) seit dem 1. September 1995, von weiteren 245.469,89 € (= 480.097,39 DM) seit dem 2. Februar 1999 sowie von den restlichen 76.982,44 € seit dem 31. März 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden, letzteres für Vergangenheit und Zukunft, soweit noch nicht spezifiziert, zu ersetzen, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung im Kreiskrankenhaus O in A in der Zeit von Dezember 1994 bis Januar 1995 entstanden sind bzw. in der Zukunft entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen oder bereits übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger, die Beklagten zu 1) und zu 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 3) zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Haftung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers im Zuge der Behandlung des Klägers in dem von der Beklagten zu 1) getragenen Kreiskrankenhaus O in A in der Zeit von Dezember 1994 bis Januar 1995.

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Der am 9. April 1963 geborene adipöse Kläger, der im Oktober 1994 sein Diplom als Agraringenieur erworben hatte und nebenher im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern tätig war, leidet seit Anfang 1995 unter dem appallischen Syndrom und steht dementsprechend unter Betreuung. Durch Beschluß des Amtsgerichts B vom 6. Juni 1995 wurde für ihn Frau C F als Betreuerin bestellt.

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Zu dem apallischen Syndrom kam es wie folgt:

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Am 7. Dezember 1994 erlitt der Kläger bei der Feldarbeit einen Arbeitsunfall. Er verdrehte sich das linke Knie, als er von einem Anhänger abstieg. Nach Untersuchungen bei verschiedenen Ärzten, bei denen u.a. das Knie des Klägers punktiert wurde, suchte der Kläger den Beklagten zu 2) im Kreiskrankenhaus O in A auf. Dieser ließ spezielle Röntgenaufnahmen sowie eine Kernspintomographie des betreffenden Knies durchführen. Hieraus ergaben sich verschiedene mögliche Befunde, u.a. ein bösartiges Geschwulst.

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Ab dem 20. Dezember 1994 befand sich der Kläger dann in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus O. Die dort durchgeführten Untersuchungen dienten zunächst dazu, die Möglichkeit eines bösartigen Tumors auszuscheiden. Zu diesem Zweck entnahm man u.a. am 22. Dezember 1994 eine Gewebeprobe. Der auf dieser Grundlage erhobene histologische Befund ergab keinen Hinweis auf den befürchteten bösartigen Tumor. Vielmehr ergab sich, daß eine gutartige Zyste vorlag, die man am 24. Januar 1995 zu operieren beabsichtigte. Der Kläger wurde im Hinblick darauf am 28. Dezember 1994 aus der stationären Behandlung entlassen. Hierbei sollte er das linke Bein lediglich mit 6 bis 8 kg belasten und Krankengymnastik betreiben. Die weiteren Umstände der Entlassung des Klägers sind streitig. Jedenfalls wurde der Kläger, nachdem die Schmerzen stärker geworden waren, am Abend des 31. Dezember 1994 erneut im Kreiskrankenhaus O aufgenommen. Er wurde dort in der orthopädischen Station vom Beklagten zu 3) behandelt Dieser diagnostizierte einen Verdacht auf Thrombose. Daraufhin wurden dem Kläger 24.000 Einheiten Heparin verabreicht. Am 2. Januar 1995 bestätigte sich der Thromboseverdacht. Der Kläger wurde dementsprechend auf die Intensivstation verlegt. Dort führte man eine Lyse-Behandlung durch. Zwölf Stunden später, bereits am 3. Januar 1995, kam es zu einer massiven Lungenembolie. Die notwendigen Wiederbelebungsmaßnahmen waren erst nach zehn Minuten erfolgreich. Der Kläger erlitt schwere Hirnschäden, es konnte schließlich nur noch das Vorliegen eines apallischen Syndroms festgestellt werden. Der Kläger wird seine kognitiven Fähigkeiten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zurückerlangen, er befindet sich heute in einem Pflegeheim.

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Der Kläger behauptet, er hatte bereits im Jahre 1978 eine Lungenembolie erlitten. Dies sei dem Beklagten zu 2) auch bekannt gewesen. Deshalb habe der Beklagten zu 2) ihn, den Kläger, auch zurecht als Risikopatienten eingestuft. Das Vorliegen einer früheren Lungenembolie sei zudem im Zuge einer Untersuchung am 21. Dezember 1994 festgestellt worden. Ferner sei die diagnostische Aufklärung des Beklagten zu 2) in die falsche Richtung gegangen. Er hätte nicht zunächst nach dem unwahrscheinlicheren bösartigen Tumor suchen dürfen, sondern von der wahrscheinlicheren Zyste ausgehen und diese wie einen Knochenbruch behandeln müssen. Das sei jedoch tatsächlich nicht geschehen. Insofern habe er, der Kläger, bei der Entlassung am 28. Dezember 1994 auch nicht mobilisiert werden dürfen, das Knie habe auf gar keinen Fall belastet werden dürfen. Vor der Entlassung sei auch die Thromboseprophylaxe nicht in ausreichendem Umfang erfolgt. So sei bereits am zweiten Tag des Krankenhausaufenthalts die Spritze abgesetzt worden. Eine zweimalige Gabe von 7.500 Einheiten E Calciparin genüge jedoch nicht, um eine Thrombose zu verhindern. Zudem seien im Zusammenhang mit der Thromboseprophylaxe die Werte der Blutgerinnung nicht ausreichend regelmäßig ermittelt worden. Wegen der nicht ausreichenden Behandlung vor der Entlassung und des bekannten besonders großen Risikos habe er nicht am 28. Dezember entlassen werden dürfen. Er habe damals auch unter Fieber gelitten. Er sei nur angewiesen worden, sich einmal täglich 7.500 Einheiten des Medikaments zur Thromboseprophylaxe zu spritzen, obwohl bereits erste Anzeichen einer Thrombose vorgelegen hätten. Eine umfassende Aufklärung über die Notwendigkeit der Thromboseprophylaxe sei nicht erfolgt. Auch habe es an der notwendigen sachgerechten Anleitung zur Krankengymnastik gefehlt.

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Der Kläger behauptet, auch die Behandlung ab dem 31. Dezember 1994 sei fehlerhaft gewesen. Der Beklagte zu 3) habe ihn umgehend auf die Intensivstation verlegen lassen müssen. Denn das Bein sei sehr stark angeschwollen gewesen und der Beklagte zu 3) habe wissen müssen, daß er, der Kläger, ein Risikopatient gewesen sei. Zudem habe er bei der Aufnahme Not gelitten und sei insgesamt nicht wohlauf gewesen. Die umgehend erforderliche Untersuchung sei dennoch erst am 2. Januar 1995 erfolgt, so daß eine wirkungsvolle Therapie erst zu spät habe aufgenommen werden können. Er sei die ganze Zeit über ängstlich und nervös gewesen. Auch die Gabe von 24.000 Einheiten Heparin sei zu gering gewesen. Die Maßnahmen zur Vermeidung einer Lungenembolie seien angesichts der den Beklagten zu 2) und 3) bekannten Vorgeschichte nicht ausreichend gewesen.

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Der Kläger ist der Ansicht, daß den Beklagten ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist. Der Kläger behauptet weiter, daß die bei ihm eingetretenen gesundheitlichen Schäden auf dem Fehlverhalten der Beklagten beruhten.

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Als Schmerzensgeld begehrt der Kläger 400.00.- DM.

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Zudem verlangt der Kläger Verdienstausfall. Er habe in Verhandlungen über eine Tätigkeit als Agraringenieur gestanden und hätte im Erfolgsfall in 1995 monatlich 5.651,70 DM (brutto), in 1996 monatlich 5.841,19 DM, in 1997 monatlich 5.916,55 DM (brutto), in 1998 monatlich 6.199,39 DM (brutto), in 1999 monatlich 6.390,18 DM und in 2000 monatlich 6.721,98 DM (brutto) verdient.

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Schließlich begehrt der Kläger Ersatz entstandener Pflegekosten, die nicht anderweitig getragen wurden, in Höhe von insgesamt 178.666,50 DM sowie sonstigen schädigungsbedingten Mehraufwand in Höhe von 7.035,32 DM.

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Der Kläger beantragt,

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              nach Maßgabe der Prozeßkostenhilfebeschlüsse der Kammer

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1.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld aus der Behandlung vom Dezember 1994 / Januar 1994 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 400.000,-DM, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Zinssatz nach § 1 DÜG, mindestens jedoch 8 %, seit 1. September 1995.

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2.       die Beklagten weiter zu verurteilen, als Ersatz für materielle Schäden in der Vergangenheit bis  zum 31.12.2000 an ihn den Betrag von 502.114,82 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Zinssatz nach § 1 DÜG, mindestens jedoch 8 %, seit dem 1. September 1995, entsprechend den monatlich gestaffelten jeweils anfallenden Beträgen zu zahlen,

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3.       festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle künftigen immateriellen und materiellen Schäden, letztere für Vergangenheit und Zukunft, soweit noch nicht spezifiziert, zu ersetzen, die ihm infolge der Behandlung vom Dezember 1994 / Januar 1995 in der Vergangenheit entstanden sind bzw. in der Zukunft noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

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Die Beklagten beantragen

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              Die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten das Vorliegen eines wie auch immer gearteten Behandlungsfehlers. Vielmehr seien die beim Kläger eingetretenen Gesundheitsschäden als schicksalhaft zu qualifizieren. Die Tumorbehandlung sei vorrangig gewesen, zumal die Unfallverletzung selbst zum Zeitpunkt der Behandlung des Klägers durch den Beklagten zu 2) nicht mehr akut gewesen sei. Eine größere Menge als die verabreichten zwei Mal 7.500 Einheiten E Calciparin zur Thromboseprophylaxe habe wegen der am 22. Dezember 1994 durchgeführten Operation nicht gegeben werden dürfen. Die Entlassung sei im Hinblick auf das stabilisierte Gelenk zulässig gewesen. Auch habe zum Zeitpunkt der Entlassung beim Kläger kein Fieber vorgelegen, sondern lediglich eine Temperatur von 37,6° C. Ferner habe der Kläger eine durchaus  ausreichende Anleitung zur Krankengymnastik sowie zur Benutzung. der Thrombosespritzen erhalten - er habe sich täglich zwei Mal jeweils 7.500 Einheiten des Medikaments zur Thromboseprophylaxe spritzen sollen. Die Thrombose sei dadurch hervorgerufen worden, daß sich der Kläger entgegen den Anweisungen nur einmal täglich gespritzt habe. Die Beklagten behaupten ferner, bei der Wiederaufnahme am 31. Dezember 1994 sei der Kläger wohlauf gewesen. Blutdruck und Puls seien im zu erwartenden Rahmen gewesen; ein Notfall habe keineswegs vorgelegen. Zwar sei die Gabe von 24.000 Einheiten Heparin unter Umständen zu gering gewesen. Doch habe der Beklagte zu 3) im Hinblick auf die Gefahr von Nachblutungen nicht mehr verordnen dürfen. Daher sei die Thromboseprophylaxe insgesamt nicht fehlerhaft gewesen. Im Hinblick auf die innerhalb von 24 Stunden durchgeführte Lyse-Behandlung sei übrigens die zu geringe Dosierung der Heparin-Gabe nicht erheblich gewesen. Die Lyse-Behandlung wiederum habe nicht früher durchgeführt werden können, Insgesamt habe man nicht mehr tun können, als tatsächlich ausgeführt worden sei.

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Die Beklagten bestreiten ferner, daß der Kläger seinen erlernten Beruf hätte ausüben können. Denn auch bei erfolgreicher Behandlung hätte das Knie im Hinblick auf die vorliegende Zyste nicht vollständig wiederhergestellt werden können. Die Beklagten bestreiten schließlich die ordnungsgemäße Berücksichtigung von Leistungen der Pflegekasse der D G bei der Berechnung der Pflegekosten durch den Kläger sowie den Mehraufwand.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelhalten des Sach- und

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Streitstandes wird auf die der Akte anliegenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen bezug genommen.

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Das Gericht hat zur Frage eines Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsschäden Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.med. A. N vom 2. September 1999 erhoben. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 16. Januar 2000 schriftlich ergänzt. Insoweit wird auf die der Akte anliegenden Ausfertigungen der Gutachten bezug genommen. Außerdem wurde das Gutachten durch den Oberarzt Dr. med. P in der Sitzung am 31. Juli 2000 mündlich erläutert. Diesbezüglich wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 3) größtenteils begründet, bezüglich des Beklagten zu 2) dagegen in vollem Umfang unbegründet.

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Die Haftung der Beklagten zu 1) und 3) auf Schmerzensgeld sowie für zukünftige immaterielle Schäden ergibt sich aus den §§ 823 Abs.1 BGB, 847 Abs. 1 BGB, die Haftung für materielle Schäden aus der Vergangenheit und in Zukunft ergibt sich zum einen aus positiver Verletzung des Behandlungsvertrages in Verbindung mit § 278 BGB und zum anderen aus den §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei haftet der Beklagte zu 3) als behandelnder Arzt nur deliktisch.

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Zum Behandlungsfehler:

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Der die Haftung begründete Behandlungsfehler liegt weder in einer unzureichenden Thromboseprophylaxe durch Gabe von lediglich einmal 7.500  Einheiten E Calciparin am 20. Dezember 1994 und zweimal 7.500 E Calciparin ab dem 21. Dezember 1994 noch in der anfänglichen Abklärung des Vorliegens eines bösartigen Tumors durch den Beklagten zu 2). Der Sachverständige, dessen ausführlich begründeten und gut nachvollziehbaren Feststellungen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt und dies sich zu eigen macht, hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. September 1999 insoweit festgestellt, daß beim Kläger unter Berücksichtigung der unklaren Vorgeschichte sowie der individuellen Besonderheiten leidglich mittleres Thromboserisiko vorlag und deshalb die genannte Dosis als adäquat zu qualifizieren ist. Er hat ferner festgestellt, dass der Kläger nicht bereits von Anfang an wegen der später erkannten Zyste zu behandeln war, sondern daß es zuvor der Abklärung des Verdachtsbefundes „bösartiger Knochentumor“ bedurfte. Die erforderliche Therapieentscheidung konnte erst nach Vorliegen des feingeweblichen Befundes, nach dem ein Tumor ausschied, getroffen werden.

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Auch in der am 28. Dezember 1994 erfolgten Entlassung und Mobilisation des Klägers ist nach den Feststellungen des Sachverständigen kein Behandlungsfehler zu sehen. Gerade unter Berücksichtigung der ausdrücklich eingeschränkten Belastung, der Unterarmstützen sowie der notwendigen Thromboseprophylaxe war die Mobilisation indiziert und korrekt ausgeführt. Dem steht auch nicht  Körpertemperatur des Klägers entgegen. Denn …. Verlaufsnotizen lassen außer der als regelhaft zu qualifizierenden Schwellung im Operationsgebiet keine Anzeichen einer Venenthrombose zu diesem Zeitpunkt erkennen.

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Ferner genügte die Krankengymnastik und die Anordnung weiterer Thromboseprophylaxe in eigener Regie des Klägers im Umfang von zwei Mal täglich 7.500 E Calciparin. Dagegen reichte es nicht aus, sich, wie das der Kläger entgegen den Anweisungen tat, lediglich einmal täglich 7.500 E Calciparin zu spritzen.

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Schließlich liegt nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen auch darin kein Behandlungsfehler, daß zum einen der Kläger am 31. Dezember 1994 nicht umgehend auf die Intensivstation verlegt wurde. Denn die notwendige Behandlung konnte auch außerhalb der Intensivstation erfolgen. Zu anderen war auch die anfängliche Dosierung mit 24.000 E Heparin adäquat. Diese Feststellungen hat der Sachverständige auch in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2000 wiederholt. Der Mitarbeiter des Sachverständigen, Oberarzt Dr. P, hat dies außerdem mündlich erläutert. Die Mitwirkung des Oberarztes als Mitarbeiter des gerichtlich bestellten Sachverständigen hält sich vorliegend in dem von der Rechtsprechung für zulässig erachteten Umfang (vgl. zur Mitwirkung eines Oberarztes OLG Frankfurt, VersR. 1994, 610).

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Insoweit konnte der Nachweis eines Behandlungsfehlers der Beklagten zu 2) und 3) seitens des Klägers nicht erbracht werden.

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Der nachgewiesene, den Beklagten zu 1) und 3) vorzuwerfende Behandlungsfehler liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 2. September 1999 dagegen in seinem Gutachten vom 2. September 1999 dagegen in der unzureichenden Kontrolle der Blutgerinnungsparameter nach der Verabreichung von Heparin am 31. Dezember 1994. Nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft bedarf es nämlich bei Applikation von Heparin zur systematischen Antikoagulation bei Verdacht auf Vorliegen einer tiefen Bein-Beckenvenenthrombose einer erstmaligen Kontrolle der Gerinnungsparameter nach sechs Stunden, um die Dosierung den Bedürfnissen anzupassen. Das ist hier nicht geschehen, und zwar bis zum 02.01.1995 hin.

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Auch diese Feststellung hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2000 wiederholt und in diesem Zusammenhang mehrfach von einem aus medizinischer Sicht vorliegenden Fehler gesprochen. Ferner hat der Mitgutachter Dr. P dies in der Sitzung am 31. Juli 2000 mündlich erläutert und ebenfalls von einem Behandlungsfehler gesprochen.

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Die Kammer schließt sich diesen überzeugend begründeten und plausibel erläuterten Feststellungen des Sachverständigen an.

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Zur Haftung der Beklagten:

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Der Beklagte zu 3) haftet nach § 823 Abs. 1 BGB. Denn er behandelte den Kläger unmittelbar nach der Aufnahme am 31. Dezember 1994, er war daher dafür verantwortlich, regelmäßige Kontrollen der Gerinnungsparameter anzuordnen. Die Beklagte zu 1)haftet zum einen für diesen in der Unterlassung von Kontrollen der Gerinnungsparameter liegenden Behandlungsfehler nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB  und zum anderen aus positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB für das schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 3).

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Die Behandlung des Klägers durch den Beklagten zu 2) war hingegen mit der Entlassung am 28. Dezember 1994 zunächst abgeschlossen. Da er mit der Behandlung des Klägers nach dessen erneuter Aufnahme am 31. Dezember 1994 nicht befaßt war, trifft ihn auch nicht der Vorwurf eines schuldhaften Unterlassens gebotener Behandlungsmaßnahmen, die bis zum 28. Dezember 1994 angeordneten und ausgeführten Behandlungsmaßnahmen waren nach den getroffenen Feststelllungen  nicht behandlungsfehlerhaft.

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Zur Ursächlichkeit:

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Der Behandlungsfehler war vorliegend auch kausal für das Auftreten einer Lungenembolie und damit für den späteren Hirnschaden und das schließlich vorliegende apallische Syndrom sowie für dessen dramatische Folgen.

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Zwar hat der Sachverständige sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. September 1999 als auch in dem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2000 den dem Behandlungsfehler nachfolgenden Verlauf bis hin zur Lungenembolie als schicksalhaft bezeichnet und dazu ausgeführt, daß ein derartiger Verlauf bei weniger als 1 % der Patienten auftrete, der Kläger jedoch im Hinblick auf den Befund eines Foramen ovale die anatomischen Voraussetzungen dafür aufgewiesen habe. Außerdem sei die unter Lyse-Behandlung eingetretene Embolie ein unabhängiges Ereignis. Schließlich hat der Mitarbeiter des Sachverständigen, der Oberarzt Dr. P, im Rahmen der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens in der Sitzung vom 31. Juli 2000 ausgeführt, daß man weder sagen könne, eine frühere Lyse-Behandlung hätte nicht zu einer Embolie geführt, noch, bei Verzicht auf eine Lyse-Behandlung hätte die Embolie vermieden werden können. Lungenembolien träten auch bei wirksamer Antikoagulation durch Heparinisierung auf. Die vorliegende Lungenembolie sei Folge der Lyse-Behandlung und habe mit der Heparinisierung nichts zu tun.  Das Unterlassen der erforderlichen Kontrollen der Gerinnungswerte sei nicht kausal für das weitere Geschehen gewesen.

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Die Kammer geht jedoch aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen von einem groben Behandlungsfehler des Beklagten zu 3) aus. Denn, nachdem der Sachverständige sich im schriftlichen Gutachten ausdrücklich einer Stellungnahme zu dieser Frage enthalten hat und die Problematik auch nicht Gegenstand des Ergänzungsgutachtens war, hat sein Mitarbeiter in Absprache mit ihm in der Sitzung am 31. Juli 2000 mündlich erläutert, daß das Unterlassen der Kontrollen der Gerinnungsparameter nach Heparin-Gabe vom 31. Dezember 1994 bis zum 2. Januar 1995 mit ärztlichen Standards schlechthin unvereinbar sei. Demnach handelt es sich um einen äußerst schweren Verstoß gegen ärztliche Sorgfaltspflichten, ein Verhalten, das aus medizinischer Sicht nicht mehr verständlich ist. Dies wiederum entspricht der Definition des groben Behandlungsfehlers, wie sie der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist (vgl. dazu BGH NJW 1998, S. 1782 f., BGH NJW 1995, S. 778).

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Folge dieser Annahme eines groben Behandlungsfehlers durch die  Kammer ist, daß zu Lasten der Beklagten ein Ursachenzusammenhang zwischen diesem Fehler und den eingetretenen Primärschäden vermutet wird (vgl. dazu Geiß/Greiner, Arzthaftungspflichtrecht, 4. Auflage, Rn 257). Voraussetzung dafür ist zunächst, daß der bejahte grobe Behandlungsfehler generell geeignet ist, den eingetretenen Primärschaden zu verursachen (vgl. dazu Geiß/Greiner, aa0, Rn 258).

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Mag der Sachverständige, wie oben bereits  angesprochen, auch ausgeführt haben, daß es unter Lyse Behandlung zur Embolie gekommen sei und diese ursächlich für die Lungenembolie gewesen sein, so steht doch zur Überzeugung der ,. Kammer nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenso fest, daß eine Kontrolle der Gerinnungsparameter der Anpassung der Heparin-Dosis zwecks wirksamer Antikoagulation gedient hätte..  Eine derartige Anpassung hätte das Risiko einer tiefen Bein-Venen-Thrombose gemindert und damit ebenfalls diejenige Lyse-Behandiung eventuell entbehrlich gemacht, unter der es dann zur. Embolie kam. Obwohl es nach den mündlichen Ausführungen des Mitarbeiters des Sachverständigen also auch unter wirksamer: Antikoagulation durch Heparinisierung zu Embolien kommen kann und dies sogar häufiger der Fall ist als bei Lyse-Behandlungen wäre eine ausreichenden Kontrolle der Gerinnungsparameter und'.: die nachfolgende Anpassung der Heparin-Dosis im vorliegenden Fall zur Vermeidung der Lyse-Behandlung und damit der hierunter eingetretenen Embolie generell geeignet gewesen. Ferner sieht die Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür,  daß die Wahrscheinlichkeit einer Ursächlichkeit unzureichenden Kontrolle der Gerinnungsparameter und des nachfolgenden Unterlassens einer Anpassung der Heparin-Dosis für die Notwendigkeit der Lyse-Behandlung mit der dadurch ausgelösten Embolie äußerst gering ist (vgl. zu diesem Ausschlußtatbestand Geiß/Greiner, aaO., Rn. 259 f.), oder

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gar dafür, daß die Ursächlichkeit des Fehlers für die Lungenembolie ausgeschlossen ist (vgl. dazu Geiß/Greiner, aa0., Rn. 264) . Zwar haben der Sachverständige selbst schriftlich und sein Oberarzt mündlich ausgeführt, daß diese aus ihrer Sicht nicht auf den unzureichenden Kontrollen beruhte, sondern unter der an sich fehlerfreien Lyse-Behandlung erfolgt und insofern schicksalhaft  gewesen sei. Diese Feststellungen genügen jedoch na Überzeugung der Kammer nicht, um die Kausalität auszuschließen oder auch nur eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit zu begründen. Denn, wie bereits ausgeführt, ist nicht ausgeschlossen und auch nicht äußerst unwahrscheinlich, daß bei regelmäßigen Kontrollen der Gerinnungswerte und entsprechender Anpassung der Heparin-Dosis auf eine Lyse-Behandlung insgesamt hätte verzichtet werden können. Deren Indizierung ergab sich nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten daraus, daß die Heparinisierung die Thrombose nicht verhindern konnte. Es kann aber vorliegend nicht ausgeschlossen werden, daß der Grund hierfür wiederum in der unzureichenden Kontrolle der Gerinnungsparameter und der dementsprechend unterlassenen Anpassung der Heparin-Dosis in der Zeit vom 31. Dezember 1994 bis 2. Januar 1995 liegt. Es besteht also die nicht zu vernachlässigende Möglichkeit, daß eine regelmäßige Kontrolle der Gerinnungswerte zu einer Anpassung der Heparin-Dosis geführt und eine wirksame Antikoagulation bewirkt sowie auf diese Art und Weise eine Thrombose verhindert hätte, was dann zur Vermeidung einer Lyse-Behandlung und der darunter aufgetretenen Embolie mit ihren dramatischen Folgen geführt hätte. Von dieser Beweiserleichterung sind die Primärschäden des Klägers erfaßt, also die Lungen-Embolie, der Hirnschaden im Zuge der Wiederbelebung sowie das vorliegende appallische Syndrom; insoweit wird die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers vermutet und wurde diese nicht durch die Beklagten widerlegt.

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Zur Höhe des Schmerzensgeldes:

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Als Schmerzensgeld hält die Kammer einen Betrag von 400.000,-DM für angemessen. Dabei finden insbesondere die dramatischen gesundheitlichen Folgen für den am 9. April 1963 geborenen und im Zeitpunkt des Schadensereignisses erst 31 Jahr alten Kläger Berücksichtigung. Er leidet unter dem appallischen Syndrom und wird seine kognitiven Fähigkeiten dauerhaft nicht zurückgewinnen. Sein normales Leben hat mit dem Schadensereignis ein Ende gefunden. Außerdem ist die Bemessung des  Schmerzensgeldes die Art des

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vorliegenden Behandlungsfehlers einzubeziehen: Es handelt sich

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um einen groben Behandlungsfehler. Auch die Verfahrensdauer findet Eingang in die Abwägung. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß es keiner Herabsetzung im Hinblick auf mangelnde oder geringe Zahlungsfähigkeit der Beklagten bedarf. `.

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Zur Höhe der Pflegekosten:

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Als nicht anderweitig getragene  Pflegekosten setzte die Kammer

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171.792,03 DM an. Dem liegen zwar die Angaben des Klägers zu den Pflegekosten -

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Schriftsatz vom 7. März 2001 mit Anlage - zugrunde

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Im Hinblick auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2000 eingereichten Unterlagen des T E sind die klägerischen Angaben jedoch dahingehend zu korrigieren, daß für die Zeit von Januar bis August 1998 226,20 DM als täglicher Pflegesatz der Berechnung zugrunde zu legen sind. Deshalb reduzieren sich die Pflegekosten gemäß der klägerischen Aufstellung um 6.874,47 DM. Da die Zahlungen des T – 155.493,70 DM – sowie der Pflegeversicherung – 178.200 DM im übrigen jedoch unverändert bleiben, ist dieser Betrag von dem Kläger bezifferten Schaden in Höhe von 178.666,50 DM abzuziehen.

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Zum sonstigen pflegebedingten Mehraufwand:

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Als sonstigen pflegebedingten Aufwand hat die Kammer aufgrund § 278 ZPO und der Spezifizierung des Klägers im Schriftsatz vom 6. Oktober 2000 sowie aufgrund der bereits als Anlage zur Klageschrift eingereichten Belege 4.869,92 DM berücksichtigt. Ein Ersatz von 300 ,- DM für Kosten von Damenwäsche sowie von 2 x 155,70 DM für Backwaren der Bäckerei Ö konnte die Kammer nicht mit dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis in Verbindung bringen. Die Aufstellung des Klägers in der Klageschrift entspricht nicht den beigebrachten Belegen, die Pauschalen sind im Hinblick auf die spätere Spezifizierung und die Kosten auf eingeholte Privatgutachten sind bisher nicht belegt.

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Zum Verdienstausfall:

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Die Beklagten zu 1) und zu 3) haben dem Kläger nach § 252 BGB Verdienstausfall in Höhe von 304.000 DM zu ersetzen. Zu dieser Summe gelangt die Kammer aufgrund einer Schätzung nach § 287 ZPO. Die Kammer legt dabei die Angaben der J E in deren Schreiben vom 23. Oktober 2000, das der Kläger mit Schriftsatz 'vom 3. November 2000 zur Akte gereicht hat, zur monatlichen Brutto-Vergütung von 1995 bis 2000 zugrunde. Allerdings geht die Kammer von einer Steuer- und Sozialabgabenersparnis des Klägers in Höhe von pauschal 30% für alle Jahre aus. Danach ergeben sich folgende Beträge:

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       9/1995 bis 12/1995 (bei mtl. 5.651,70 DM) + 90 % Weihnachtsgeld – 30 %

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23.341,52 DM

62

       1996 (bei mtl. 5.841,19 DM)                                          + 52.745,95 DM

63

       1997 (bei mtl. 5.916,55 DM)                                          + 53.426,45 DM

64

       1998 (bei mtl. 6.199,39 DM)                                          + 55.980,49 DM

65

       1999 (bei mtl. 6.390,18 DM)                                          + 57.703,33 DM

66

       2000 (bei mtl. 6.731,90 DM)                                          + 60.699,48 DM

67

303.987,22 DM

68

Die Steigerung der Vergütung erscheint der Kammer keineswegs zu hoch. Insbesondere finden mögliche Verbesserungen der Vergütungsgruppe keine Berücksichtigung. Denn die Berechnung der monatlichen Vergütung erfolgt ausschließlich in Anlehnung an die Vergütungsgruppe BAT II a,

69

Die Kammer geht auch von einer unproblematischen Einstellung des Klägers noch im August des Jahres 1995 sowie von einer ebenso unproblematischen beruflichen Entwicklung aus. Entgegenstehende Anhaltspunkte liegen aus Sicht der Kammer nicht vor, Insbesondere wurde seitens der Beklagten nicht substantiiert behauptet, daß die Einstellungssituation allgemein für Agraringenieure oder gerade für den Kläger im Jahre 1995 derart schlecht war, daß erst mit einem späteren Aufnehmen beruflicher Tätigkeit zu rechnen war. Auch der Hinweis auf eine dauerhafte Einschränkung des Klägers im Hinblick auf die ohnehin erforderliche Behandlung der Zyste vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Denn der Sachverständige hat insofern festgestellt, daß die Heilungsaussichten des Klägers gut waren, und daß mit einer folgenlosen Abheilung nach Operation zu rechnen war. Eine Einschränkung des Klägers, die zu Problemen bei der Einstellung und Tätigkeit als Agraringenieur führen könnte, ist danach nicht ersichtlich.

70

Zum Feststellungsantrag:

71

Die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des Antrages zu 3) ergibt sich aus § 256 Abs. 1 ZPO. Dabei genügt für das Feststellungsinteresse die bloße Möglichkeit weiterer immaterieller und materieller Schäden, die vorliegend nicht verneint werden kann.

72

Die Kammer hält die Feststellungsklage auch hinsichtlich derjenigen materiellen Schäden für zulässig, die im Jahr 2001 und in 2002 vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind, obwohl diesbezüglich an sich eine Bezifferung und damit auch eine Leistungsklage möglich wäre. Denn diese materiellen Schäden – dazu gehören u.a. Verdienstausfall sowie Pflegekosten für die Vergangenheit – gehören zu einem hinsichtlich des Schadens nicht abgeschlossenen Sachverhalt. In derartigen Fällen ist es dem Kläger, obwohl das Feststellungsinteresse an sich bei Schluß der mündlichen Verhandlung vorliegen muß, ausnahmsweise gestattet, bei dem anfänglichen Feststellungsinteresse zu bleiben, auch wenn während des laufenden Prozesses hinsichtlich weiterer Teile des Schadens Bezifferbarkeit eintritt (vgl. Zöller/Greger, 22. Aufl., § 256 Rn 7c). So ist es hier. Denn der Prozeß ist seit 1999 anhängig, so daß die Bezifferbarkeit der materiellen Schäden aus den Jahren 2001 und 2002 erst während des laufenden Verfahrens eintrat. Daß der Kläger materielle Schäden aus den Jahren 1999 und 2000 beziffert hat, gereicht nicht insofern zu seinem Nachteil, als er dadurch sein Recht, im übrigen an der Feststellungsklage festzuhalten verlöre.

73

Die im Rahmen der Begründetheit notwendige gewisse Wahrscheinlichkeit zukünftiger immaterieller und materieller Schäden kann nicht verneint werden. Hinsichtlich der materiellen Schäden ist das offensichtlich, weil laufende Pflegekosten entstehen, wie das bereits in der Vergangenheit der Fall war. Das gilt jedoch auch für die immateriellen Schäden, weil eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, daß infolge des appallischen Syndroms weitere, bisher nicht vorhersehbare Medizinische Maßnahmen erforderlich sein werden. Die Feststellung der Haftplicht der Beklagten zu 1) und zu 3) hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden umfaßt solche noch auf dem Behandlungsfehler und seinen unmittelbaren Folgen beruhenden zur Zeit noch nicht vorhersehbaren Ereignisses.

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Zur Verzinsung:

75

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB, und zwar  in der vor dem 30. März 2000 geltenden Fassung. Der Verzug der Beklagten zu 1) und zu 3) im Sinne der §§ 284, 285 BGB a.F. wurde hier durch das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten vom 4. August 1995 begründet, in dem eine Frist bis zum 30. August 1995 eingeräumt war. Da dort allerdings nur 250.000,- DM gefordert wurden, trat Verzug auch nur insoweit ein.

76

Im übrigen, d.h. hinsichtlich des darüber hinaus zugesprochenen Betrages, begann die Verzinsungspflicht dagegen erst mit Zustellung der Klageschrift bzw. der Klageerweiterung, und zwar nach § 291 BGB a.F., wobei sich der Zinssatz wegen der Fälligkeit der klägerischen Forderungen vor dem 1. Mai 2000 ebenfalls nach § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung von vor dem 30, März 2000 richtet. Für die Verzinsung ab Klagezustellung wurden der restliche Schmerzensgeldbetrag, die pflegebedingten Mehrkosten die bis dahin angefallen Pflegekosten und der bis dahin angefalle Verdienstausfall berücksichtigt. Hinsichtlich des Restbetrages konnte die Verzinsung dagegen erst mit der Klageerweiterung beginnen.

77

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO n.F.

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Der Streitwert wird

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für die Zeit bis zum 26. März 2001 auf 1.048.230,- DM = 535.951,49 € (Klageschrift Antrag zu 1: 400.000,- DM, Antrag zu 2: 448.230,- DM, Antrag zu 3: 200.000,- DM): für die Zeit ab dem 27. März 2001 auf 1.102.114,82 DM - 563.502,36 € (Schriftsatz vom 15. März 2001 Antrag zu 1: 400.000,-DM, Antrag zu 2: 502.114,82 DM, Antrag zu 3: 200.000,- DM) festgesetzt.

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Für die mit den Schriftsätzen des Klägers vom 28. Februar und 7. März 2001 angekündigten Anträge wurde zu keinem Zeitpunkt Prozeßkostenhilfe beantragt und gewährt, so daß es sich um  unverbindliche Ankündigungen handelte, denen keinerlei Bedeutung für den Streitwert zukommt.

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V                                                  S                                                         Dr. M