Krankenhausträger haftet für Entblutungsschock nach Diskonnektion eines Hämofiltrationsgeräts
KI-Zusammenfassung
Die Witwe verlangte Beerdigungskosten und Schmerzensgeld aus eigenem sowie übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemanns nach einer Diskonnektion an einem Hämofiltrationsgerät auf der Intensivstation. Streitig war, ob Ursache und Verantwortungsbereich der Diskonnektion sowie eine Pflicht zur ständigen Überwachung vorlagen. Das LG bejahte eine voll beherrschbare Gefahrenquelle aus dem technisch-apparativen Bereich und sah eine Sorgfaltspflichtverletzung wegen fehlender kontinuierlicher Kontrolle. Es sprach Beerdigungskosten und 10.000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen zu.
Ausgang: Klage auf Beerdigungskosten und übergegangenes Schmerzensgeld vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Verwirklicht sich in einem Krankenhaus ein Risiko aus dem technisch-apparativen Bereich, das vom Ärzte- und Pflegepersonal voll beherrscht werden kann und muss, trägt der Krankenhausträger die Verantwortung auch dann, wenn die konkrete Ursache des Zwischenfalls nicht aufgeklärt ist.
Kann eine Entkopplungs- bzw. Diskonnektionsgefahr bei einer Blutwäsche/Hämofiltration nicht sicher ausgeschlossen werden, ist der Patient zur Abwehr lebensbedrohlicher Folgen erforderlichenfalls ständig zu überwachen; personelle oder räumliche Engpässe entlasten nicht.
Ein schwerer Blutverlust infolge Diskonnektion ist keine schicksalhafte, der Behandlung entzogene Entwicklung, sondern ein vermeidbares Risiko, dem durch geeignete Betreuungs- und Kontrollmaßnahmen zu begegnen ist.
Auch wenn ein Patient schwer vorerkrankt ist und nur eine kurze Lebenserwartung hat, entfällt die haftungsrechtliche Kausalität nicht, wenn der Behandlungsfehler eine wesentliche Mitursache des Todeszeitpunkts ist; jede verbleibende Lebenszeit ist erhaltenswert.
Der Anspruch auf Beerdigungskosten nach § 844 Abs. 1 BGB umfasst die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung; pauschales Bestreiten der Höhe ist bei substantiiert belegten Rechnungspositionen unbeachtlich.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.838,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.03.1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin geht gegen die Beklagten aus eigenem und übergegangenem Recht ihres am 31.01.1996 bei der Beklagten verstorbenen Ehemanns vor.
Mitte Januar 1996 unterzog sich der am 30.04.1930 geborene Ehemann der Klägerin in einem Krankenhaus einer Herzoperation. Am 22.01.1996 wurde er von dort an die Beklagte überwiesen. Dabei war er mit dem rechten Oberschenkel an einem Hämofiltrationsgerät zur Blutwäsche angeschlossen, welches ihm bereits in Wuppertal angelegt worden war.
Bei der Beklagten kam der Ehemann der Klägerin auf die innere Intensivstation. Dort wurde er stündlich kontrolliert, jedoch nicht ununterbrochen überwacht. Mit ihm auf dem Zimmer lagen noch zwei weitere Patienten, nach denen alle 10 bis 15 Minuten geschaut wurde. Bei diesen Kontrollen hatten die Schwestern auch das rechtsseitig beim Ehemann der Klägerin angebrachte Hämofiltrationsgerät im Blick.
Ca. 1 ½ Tage vor dem 25.01.1996 wechselte der Oberarzt Dr. Q2 eine Patrone des Hämofiltrationsgerätes. Bis zum Abend des 25.01.1996 funktionierte das Gerät danach einwandfrei, ca. 36 Stunden lang.
Noch am Abend des 25.01.1996 befand sich der Ehemann der Klägerin in einem Allgemeinzustand, er saß aufrecht im Bett und konnte sich mit seinem Besuch unterhalten. In der Nacht wurde der Ehemann der Klägerin dann etwas unruhig, so daß auf Veranlassung der diensthabenden Ärztin Dr. C mehrere Maßnahmen gleichzeitig ergriffen wurden:
Zur Sedierung erhielt der Ehemann der Klägerin ein Schlafmittel. Es wurden Bettgitter angebracht, und er wurde an beiden Händen seitlich mit sog. Schwedengurt fixiert. Einen zusätzlichen Bauchgurt erhielt er nicht.
Zwischen 0.00 Uhr und 0.40 Uhr führte Frau Dr. C die letzte Kontrolle beim Ehemann der Klägerin durch, bevor es um 1.30 Uhr am Morgen des 26.01.1996 zum Monitoralarm kam, der die Krankenschwestern alarmierte. Diese stellten bei ihrem Eintreffen fest, daß sich die arterielle Zuleitung der Hämofiltrationspatrone gelöst und der Ehemann der Klägerin bereits ca. zwei Liter Blut verloren hatte. Bei ihm war ein Entblutungsschock mit Atemstillstand eingetreten, er hatte aber noch eine eigene Herzfrequenz. Die beiden Krankenschwestern schlossen die arterielle Klemme und leiteten die sofortige Notversorgung ein. Die ebenfalls herbeigeeilte Frau Dr. C2 stabilisierte den körperlichen Zustand des Ehemannes der Klägerin durch die Zufuhr von Blut und Blutplasma. Dennoch fiel er in ein Koma, aus dem er nicht mehr erwachte. Während des Komas zogen noch heftige Krämpfe durch seinen ganzen Körper. Er verstarb wenige Tage später am 31.01.1996.
Die Klägerin behauptet, Todesursache sei die Diskonnektion der arteriellen Verbindung zur Hämofiltrationspatrone gewesen. Sie behauptet weiter, es gäbe zwar verschiedene Erklärungsmöglichkeiten für diese Diskonnektion, diese lägen aber jedoch allesamt im Verantwortungsbreich der Beklagten. So z. B. eine evtl. Schadhaftigkeit des Verbidungsstückes, eine evtl. unzureichende Verschraubung bzw. eine unzureichende körperliche Fixierung durch einen zusätzlichen Bauchgurt. Außerdem behauptet die Klägerin, die Beobachtung ihres Mannes auf der Intensivstation sei unzureichend gewesen, weshalb die Diskonnektion zu spät erkannt worden sei. Mangelhaft sei auch das Alarmsystem gewesen, da der Monitoralarm erst bei Eintritt des Atemstillstandes ausgelöst worden sei und nicht bereits beim Lösen des Verbindungsstückes.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die ihr im Zusammenhang mit der Beerdigung ihres Mannes entstandenen Kosten ersetzt sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 DM. Auf die in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgelegten Rechnungen (Bl. 36 – 43 d. A.) wird verwiesen. Vorprozessuale Zahlungsaufforderungen der Klägerin blieben insoweit ohne Erfolg.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.838,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.03.1996 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die konkrete Todesursache sei nicht zwingend auf die Lösung des Hämofiltrationsgerätes zurückzuführen. In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, daß es sich beim Ehemann der Klägerin um einen schwerstkranken Patienten gehandelt habe, der auch ohne den vorliegenden Sachverhalt nur noch eine äußerst kurze Lebenserwartung gehabt habe.
Da die Patrone des Hämofiltrationsgerätes vor dem Zwischenfall bereits 36 Stunden einwandfrei funktioniert habe, können sie weder schadhaft noch falsch zugeschraubt gewesen sein. Der Verschluß der Patrone sei ohne besondere Aufwendung nicht zu öffnen und könne sich daher auch nicht von alleine lösen. Mit einem selbstständigen Lösen durch den Ehemann der Klägerin habe man beklagtenseits nicht rechnen können, weshalb auch eine über die erfolgte Fixierung hinausgehende Sicherung nicht angezeigt gewesen sei.
Die Beklagte bestreitet im übrigen die von der Klägerin geltend gemachten Kosten und das begehrte Schmerzensgeld der Höhe nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Aachen haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Im Rahmen des staatsanwaltlichen Verfahrens ist unter dem 15.09.1997 ein Gutachten von Prof. Dr. med. B erstellt worden, welchen auch von der Klägerin mit der Klageschrift in den vorliegenden Rechtsstreits eingeführt worden ist (Bl. 7 – 35 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen originären Anspruch auf Schadensersatz aus § 844 Abs. 1 BGB sowie einen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf sie übergegangen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte hat den Tod des Klägers aufgrund ihrer im Verhältnis zum Ärzte- bzw. Pflegepersonal vorliegenden Einstandsverpflichtung nach § 831 Abs. 1 BGB zu vertreten.
1.
Die Beklagte ist für den beim verstorbenen Ehemann der Klägerin eingetretenen Entblutungsschock durch die Diskonnektion der Hämofiltrationspatrone verantwortlich.
Auch wenn die genaue Ursache für die Diskonnektion der Hämofiltrationspatrone nicht feststeht, so hat sich darin doch ein Risiko aus einem Gefahrenbereich verwirklicht, das durch das Ärzte- und Pflegepersonal der Beklagten voll beherrscht werden konnte und mußte (vgl. BGH NJW 1984, 1400, 1401). Ein Entblutungsschock, wie ihn der Ehemann der Klägerin infolge der Diskonnektion erlitten hat, ist kein Risiko, das u. U. als eine ärztlicher Behandlung und Verwantwortung entzogene schicksalhafte Entwicklung in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BGH aaO).
Dabei verkennt die Kammer nicht, daß augenscheinlich der Tatsache, daß ein Verbindungsstück schon 36 Stunden ordnungsgemäß gehalten hatte, wohl von einer sorgfältig angebrachten Verbindung ohne Materialfehler ist. Auch ist der Kammer bewußt, daß ausweislich des Gutachtens von Prof. B die arterielle Schlauchverbindung zur Hämofiltrationspatrone aus einem Flügel- Schraubenverschluß mit 1,5 – facher Umdrehung bestand (Bl. 32 d. A.), sodaß eine spontane Lösung dieser Verbindung nicht so leicht möglich war wie beispielsweise bei einem bloßen Steckverschluß. Die Kammer hat schließlich auch berücksichtigt, daß der Ehemann der Klägerin in der Nacht zum 26.01.1996 im Krankenhaus mittels eines sog. Schwedengutes fixiert und einer regelmäßigen Kontrolle unterzogen wurde.
Letztendlich haben alle diese Sicherheitsmaßnahmen jedoch nicht ausgereicht, um den Ehemann der Klägerin vor dem eingetretenen Blutverlust zu bewahren. Es verblieb somit trotz der vorgenannten Sicherungen ein Restrisiko, welches nicht ausgeschlossen wurde und welches sich letztlich verwirklicht hat. Wenn aber die Entkopplungsgefahr nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dann müssen ihrer lebensbedrohenden Auswirkungen durch intensivere, nötigenfalls durch ständige Überwachung des Patienten begegnet werden (BGH aaO). So hat auch Prof. B in seinem Gutachten für die Staatsanwaltschaft festgestellt, daß durch eine kontinuierliche Beobachtung ein lebensbedrohlicher Blutverlust bei einer Diskonnektion hätte verhindert werden können (Bl. 34 d. A.). Dieses Gutachten, das sowohl durch die Klägerin zu den Akten gereicht, als auch durch Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aachen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, kann im Wege des Urkundenbeweises im vorliegenden Fall verwertet werden, §§ 415 ff. ZPO. Wo aber schwere Schädigungen für den Patienten zu befürchten sind, müssen die Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen so ausgestaltet sein, daß insbesondere folgenschwere Risiken aus dem technisch-apparativen Bereich ausgeschlossen bleiben (BGH aaO). Der Entblutungsschock, den der Ehemann der Klägerin erlitten hat, war hier durch ständige Kontrolle vermeidbar, daß er dennoch eingetreten ist, kann objektiv nur auf einer Sorgfaltsverletzung der dafür Verantwortlichen des Krankenhauses der Beklagten, beruhen. Räumliche oder personelle Engpässe im Klinikbereich können von dieser Sorgfaltspflicht nicht befreien (BGH aaO).
Dabei ist zu Berücksichtigen, daß der Sorgfaltsmaßstab im Zivilrecht ein anderer als der im Strafrecht ist, so daß sich die Kammer mit ihrer Entscheidung auch nicht in Widerspruch zur Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft setzt. Abweichend vom Strafrecht gilt im Zivilrecht nämlich kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (Palandt-Heinrichs, 56. A., § 276 Rdnr. 15 m. w. N.).
Davon, daß der Ehemann der Beklagten die Verbindung vorsätzlich selbst gelöst haben könnte, was eine Haftung der Beklagten entfallen lassen würde, kann vorliegend ausgegangen werden. Zum einen hatte der Ehemann der Klägerin gerade eine Herzoperation hinter sich. Einer solchen Operation unterzieht man sich jedoch gemeinhin nicht, wenn man anschließend vorhat, sich umzubringen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß der Ehemann der Klägerin ein Schlafmittel zur Ruhigstellung erhalten hatte. Es kann demnach allenfalls sein, daß der Ehemann der Klägerin unbewußt und damit in nicht zurechenbarer Weise mit seiner rechten Hand den Zuleitungsschlauch löste. Daß dies theoretisch möglich war, hat Prof. B in seinem Gutachten im einzelnen dargelegt (Bl. 32/33 d. A.). Dies entlastet die Beklagte jedoch nicht von einer Haftung. Denn gerade auch einen solchen verlauf einer unzurechenbarer Handlungsweise des Patienten hätte das Krankenhauspersonal verhindern müssen, notfalls eben durch ständige Kontrolle.
2.
Der erlittene Entblutungsschock des verstorbenen Ehemannes der Klägerin stellte ausweislich des Gutachtens von Prof. B zumindest eine wesentliche Mitursache für den tödlichen Verlauf dar (Bl. 35 d. A.). Wäre es nicht zur Diskonnektion der Hämofiltrationspatrone gekommen, wäre der Ehemann der Klägerin nicht ins Koma gefallen und er wäre jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt gestorben. Der Verweis der Beklagten darauf, der Ehemann der Klägerin sei schwer krank gewesen und hätte ohnehin nur noch eine kurze Lebenserwartung gehabt, ist nicht geeignet die Kausalität zwischen Entblutungsschock und Todeseintritt in Frage zu stellen. Selbst eine noch so kurze Lebenserwartung ist erhaltenswert. Der Vortrag der Beklagten läßt in diesem Zusammenhang eine substantiierte Darlegung vermissen, woran konkret der Ehemann der Klägerin denn sonst gestorben sein soll, wenn nicht letztlich an den Auswirkungen des Enblutungsschocks.
II.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten ihres Mannes in Höhe von 16.838,18 DM aus § 844 Abs. 1 BGB.
Bei allen von der Klägerin geltend gemachten Rechnungspositionen handelt es sich um solche, die als Kosten einer standesgemäßen Beerdigung erstattungsfähig sind (vgl. Palandt-Thomas, 56. A., § 844 Rdnr. 4, Palandt-Edenhofer, § 1968 Rdnr. 3). Der Vortrag der Klägerin ist substantiiert und durch Vorlage der einzelnen Rechnungen belegt (Bl. 36 – 43 d. A.). Demgegenüber ist das pauschale Bestreiten der Beklagten in Bezug auf die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nicht ausreichend. Im übrigen irrt die Beklagte, wenn sie behauptet, die Klägerin hätte Erstattungen seitens der Krankenkasse nicht berücksichtigt, da ausweislich der Rechnung des Bestattungshauses vom 15.02.1996 ein Abzug von 2.100,- DM erfolgte mit dem Vermerk „Deutsche Angestellten Krankenkasse“ (Bl. 38 d. A.).
2.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- DM azs §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte.
Ihr verstorbener Ehemann hatte durch die Diskonnektion der Hämofiltrationspatrone ca. zwei Liter Blut verloren. Er fiel in ein Koma, aus dem er nicht wieder erwachte. Das Koma dauerte 5 Tage lang an. Während dieser Zeit hatte der Verstorbene heftige Krämpfe.
Angesichts dieser Sachlage erscheint der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- DM angemessenen aber auch ausreichend, unter Berücksichtigung in etwa vergleichsbarer, jedoch zeitlich einige Jahre zurückliegender Entscheidungen (vgl. Slizyk, Beck´sche Schmerzengeld-Tabelle), 3. A., Kapitel 17., Rdnrn. 630, 1124, 488).
III.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus dem Gesichtspunkt des Vorzuges, §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 26.838,18 DM
Q K W