Arzthaftung: CT-Fehldiagnose einer Pseudoarthrose – Schmerzensgeld wegen Verzögerung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld wegen fehlerhafter CT-Befundung nach Schenkelhalsfraktur. Streitpunkt war, ob der Beklagte eine auf den CT-Aufnahmen erkennbare Pseudoarthrose verkannt und dadurch die Hüftgelenksimplantation verzögert hatte. Das Gericht bejahte einen einfachen Behandlungsfehler sowie eine dadurch verursachte Verzögerung der Therapie um ca. sechs Monate. Es sprach 4.000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab.
Ausgang: Schmerzensgeldklage wegen Diagnosefehlers in Höhe von 4.000 DM zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein ärztlicher Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt bildgebende Befunde fehlerhaft interpretiert und dadurch eine medizinisch gebotene Diagnose verfehlt.
Das Gericht kann sich zur Feststellung eines Diagnosefehlers auf ein überzeugendes Sachverständigengutachten stützen; die fachliche Erfahrung des behandelnden Arztes schließt die Überprüfbarkeit seines Handelns nicht aus.
Zwischen Diagnosefehler und Schaden besteht haftungsbegründende Kausalität, wenn bei zutreffender Diagnose mit hinreichender Sicherheit zeitnah eine Änderung des Behandlungskonzepts erfolgt wäre.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere Schwere des Behandlungsfehlers, Intensität und Dauer der schmerzbedingten Beeinträchtigungen sowie das Ausbleiben dauerhafter Folgen zu berücksichtigen.
Allgemein behauptete Folgewirkungen (z.B. Beziehungsprobleme) sind bei der Schmerzensgeldbemessung außer Betracht zu lassen, wenn ein konkreter Zusammenhang mit dem haftungsbegründenden Ereignis nicht substantiiert dargelegt ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hiervon seit dem 11.01.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.700,00 DM. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheiten können auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbst-schuldnerische Bürgschaft einer Großbank mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers des Beklagten.
Am 30.12.1996 erlitt der Kläger eine Schenkelhalsfraktur rechts, die am folgenden Tag im Klinikum K operiert wurde. Dabei wurden drei AO-Spongiosaschrauben eingesetzt. Der postoperative Verlauf war zunächst komplikationslos. Am 15.01.1997 wurde der Kläger bei stabilem Gangbild unter Zuhilfenahme von Gehstützen, aber weitgehend beschwerdefrei nach Hause entlassen. Die weitere Behandlung übernahm Dr. H2 in J, dem Wohnort des Klägers. Im März 1997 wurde der Kläger im Reha-Zentrum E behandelt.
Die damaligen Beschwerden des Klägers bestanden allerdings weiterhin. Röntgennativdiagnostisch wurde eine zunehmende Einstauchung und Verkürzung des Schenkelhalses festgestellt. Dr. H2 veranlaßte daraufhin eine Computertomographie, um abzuklären, ob eine Pseudoarthrose vorlag. Der Beklagte führte diese Untersuchung am 27.05.1997 durch und diagnostizierte am 28.05.1997 eine knöchern konsolidierte Fraktur ohne Hinweis auf eine Pseudoarthrose. Dabei lagen ihm neben den eigenen Aufnahmen Röntgenaufnahmen Dr. H vor, nicht jedoch die in K gefertigten.
Am 01.07.1997 wurde das Metall im St. N A in J entfernt. Auch in der Folgezeit war der Kläger jedoch nicht beschwerdefrei. Nachdem sich das Befinden des Klägers nicht besserte, wurde er am 14.12.1997 in das Krankenhaus in E eingeliefert. Dort wurde ihm am 23.12.1997 ein neues Hüftgelenk eingesetzt. Bei der Operation und durch spätere histologische Untersuchung wurde festgestellt, daß eine Pseudoarthrose und eine ischämische Partialnekrose des Hüftkopfes vorlag.
Mit Schreiben vom 28.12.1999 forderte der Kläger die Haftpflichtversicherung des Beklagten vergeblich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes bis zum 10.01.2000 auf.
Das angestrengte Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler endete mit der Feststellung eines Behandlungsfehlers des Beklagten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in der Akte befindlichen Ablichtungen des Bescheides der Gutachterkommission vom 22.11.1999, des seitens der Gutachterkommission in Auftrag gegebenen Gutachtens des Prof. Dr. G sowie des Bescheides der Gutachterkommission vom 04.05.2000.
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und behauptet, dem Beklagten sei insofern ein Behandlungsfehler unterlaufen, als er die CT-Aufnahmen, auf denen die Pseudoarthrose zu erkennen gewesen sei, fehlinterpretiert und deshalb die bereits vorliegende Pseudoarthrose nicht erkannt habe. Infolgedessen habe sich die erforderliche Implantation eines neuen Hüftgelenks um ca. sechs Monate verzögert. Während dieser Zeit sei er durch erhebliche Schmerzen, damit verbundene Bewegungseinschränkungen, weitere Arztbesuche und Behandlungen belastet gewesen. Ferner sei seine Ehe infolge seiner gesundheitlichen Probleme in eine Krise geraten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 12.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.1.2000 an ihn zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, daß ihm ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Die Computertomographie sei in Fällen wie dem vorliegenden die überlegene Methode. Er habe die Aufnahmen auch nicht fehlinterpretiert. Bei dem Kläger habe zum Zeitpunkt der Aufnahmen eine stabile, knöchern konsolidierte Fraktur vorgelegen.
Hilfsweise bestreitet der Beklagte, daß es infolge einer Fehldiagnose zu einer Verzögerung der Hüftgelenksimplantation um sechs Monate gekommen sei. Selbst wenn er bereits am 28.05.1997 eine Pseudoarthrose diagnostiziert hätte, wäre die Hüftgelenksimplantation nicht umgehend erfolgt. Man versuche allgemein im Hinblick auf die begrenzte Lebensdauer derartiger Implantate, eine solche Maßnahme nach Möglichkeit hinauszuzögern.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. D. Auf die in der Akte befindliche Ausfertigung des Gutachtens wird verwiesen. Im übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 6.6.2001 Bezug genommen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in Höhe von 4.000,00 DM begründet. Der entsprechende Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld ergibt sich aus den §§ 823 I, 847 I BGB.
Nach dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß dem Beklagten bei der Interpretation der CT-Aufnahmen am 28.05.1997 ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Der Sachverständige ist aufgrund der auch dem Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen zu diesem Ergebnis gekommen. Hinsichtlich der dem Beklagten nicht vorliegenden Aufnahmen aus K hat der Sachverständige in der Sitzung vom 06.06.2001 erläutert, daß diese für die Diagnose nicht entscheidend waren, sondern die jüngeren Aufnahmen Dr. H, die dem Beklagten ebenfalls vorlagen. Nach dem Sachverständigen, dessen überzeugenden und ausführlich begründeten Ausführungen sich das Gericht inhaltlich anschließt, war die Pseudoarthrose auf den CT-Aufnahmen vom 27.05.1997 bereits erkennbar. Denn auf den Aufnahmen war das Ausbleiben einer typischen knöchernen Fusion des Frakturspalts am Schenkelhals zu erkennen. Zwar fehlten einerseits frakturtypische Aufhellungslinien, andererseits war aber der Bereich des Frakturspalts im Vergleich zu dem ihn umgebenden Knochengewebe deutlich vermindert dicht. Insgesamt läßt das auf eine lediglich fibröse Obliteration schließen, nicht aber auf eine knöcherne Fusion. Unabhängig von der nach der Fachliteratur nicht ganz eindeutigen Definition des Begriffs „Pseudoarthrose“ war deshalb die Diagnose des Beklagten unzutreffend. Auch die Einwendungen des Beklagten gegen die gutachterlichen Feststellungen hat der Sachverständige durch Erläuterung in der Sitzung vom 06.06.2001 entkräftet. So hat eine – gegen eine Pseudoarthrose sprechende – Kallusbildung nicht im Fraktur- sondern im Operationsbereich vorgelegen. Sie hatte daher keine Bedeutung für die Diagnose der Pseudoarthrose. Auf die vom Beklagten genannten Leitkriterien für die Diagnose einer Pseudoarthrose kommt es bei der hier vorliegenden, häufigeren Form der Pseudoarthrose, der atrophischen Pseudoarthrose, nicht in gleicher Weise an, wie bei hypertrophischen Pseudoarthrosen.
Der Sachverständige hat dem Gericht im Rahmen der mündlichen Erläuterung in der Sitzung am 06.06.2001 ferner in überzeugender Weise seine Qualifikation und berufliche Erfahrung dargelegt. Daß der Beklagte über eine größere Erfahrung verfügt, begründet aus Sicht des Gerichts keine erheblichen Zweifel am Gutachten. Es kommt insoweit nicht darauf an, daß der Sachverständige mehr Erfahrung besitzt als der Beklagte, sondern lediglich darauf, daß er hinreichend qualifiziert ist und ausreichende Erfahrung zur Beurteilung des Sachverhalts besitzt. Das ist nach seinen Ausführungen und zur Überzeugung des Gerichts der Fall. Für den Beklagten gilt, daß selbst einem erfahrenen Arzt ein Fehler unterlaufen kann und auch die Leistungen erfahrener Ärzte einer Beurteilung durch Sachverständige zugänglich sind.
Das Ergebnis des gerichtlich eingeholten Gutachtens entspricht schließlich dem des seitens der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler vorgerichtlich eingeholten Gutachtens.
Daß es infolge der Fehldiagnose seitens des Beklagten am 28.05.1997 zu einer ca. sechsmonatigen Verzögerung der Hüftgelenksimplantation gekommen ist, steht ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest.
Hierfür spricht zum einen die entsprechende Feststellung in dem Bescheid der Gutachterkommission vom 22.11.1999. In Übereinstimmung damit hat ferner der gerichtlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. D ausgeführt, daß es bei zutreffender Diagnose mit hinreichender Sicherheit zu einer zeitnahen Änderung des medizinischen Behandlungskonzepts gekommen wäre. Das Gericht ist aufgrund dieser sachverständigen Äußerungen zu einer Überzeugung im Sinne des § 286 I ZPO gelangt; eines weiteren fachmedizinischen Gutachtens zu dieser Frage bedarf es daher nicht.
Die hiergegen erhobene Einwendung des Beklagten, man versuche allgemein Implantationen wegen der begrenzten Lebensdauer der Implantate hinauszuzögern, begründet keine erheblichen Zweifel. Denn zum einen geht es vorliegend nur um einen Zeitraum von sechs Monaten, also keinen im Hinblick auf die Lebensdauer des Implantats, die Lebenserwartung des Patienten und das daraus folgende ärztliche Bestreben, eine notwendige Implantation so spät wie möglich vorzunehmen, erhebliche Zeitspanne. Zum anderen spricht der spätere Verlauf für eine frühere Hüftgelenksimplantation bei zutreffender Diagnose des Beklagten. Nachdem nämlich feststand, daß eine ordnungsgemäße Konsolidierung der Fraktur und Beschwerdefreiheit anders nicht zu erreichen war, entschied man sich für die Durchführung einer Hüftgelenksimplantation. Somit spricht alles dafür, daß diese Entscheidung bei früherer Kenntnis mangelnder Konsolidierung ebenfalls früher gefaßt worden wäre.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zunächst zu berücksichtigen, daß nicht von einem groben Behandlungsfehler auszugehen ist, sondern von einem einfachen. Aufgrund der insbesondere in der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 6.6.2001 deutlich gewordenen problematischen Diagnose einer Pseudoarthrose kann keine Rede davon sein, daß dem Beklagten ein besonders schwerer, schlechthin nicht mehr verständlicher Fehler unterlaufen ist.
Ferner sind die erheblichen Bewegungseinschränkungen des Klägers – ein sich bis zur Hüftgelenksimplantation kontinuierlich verschlechterndes Gangbild –, die starken Schmerzen, die deshalb notwendigen umfangreichen Behandlungsmaßnahmen und der Zeitraum von sechs Monaten zu berücksichtigten, über den sich dies erstreckte. Infolge der Einschränkungen konnte der Kläger z.B. seinen PKW nicht mehr selbst führen. Dagegen bleiben die Eheprobleme des Klägers in dieser Zeit außer Betracht. Denn aufgrund des gänzlich allgemeinen Vortrages, ist nicht deutlich geworden, inwiefern diese mit der Verzögerung der Hüftgelenksimplantation durch den Behandlungsfehler des Beklagten in Zusammenhang stehen.
Auch sind infolge des Behandlungsfehlers keine dauerhaften, nachteiligen Folgen entstanden. Die Beschwerden des Klägers, soweit sie auf der fehlerhaften Diagnose beruhten, waren mit der schließlich erfolgten Implantation beendet und das neue Hüftgelenk wäre ohnehin erforderlich gewesen. Zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der verzögerten Hüftgelenksimplantation wurde nichts vorgetragen. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß sich der Beklagte zwar nicht zu einer vorprozessualen Regelung bereit gefunden hat – er bestreitet das Vorliegen eines Behandlungsfehlers –, aber dennoch zur Zahlung von 6.000,00 DM zum Ausgleich der streitgegenständlichen Forderung bereit war.
Die Kammer hält insbesondere unter Berücksichtigung des nur einfachen, nicht groben Behandlungsfehlers, des begrenzten Umfanges und der ebenfalls begrenzten Dauer der auf die fehlerhafte Diagnose zurückzuführenden Beschwerden ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- DM für angemessen. Sie stützt sich dabei auch auf die Rechtsprechung des OLG Köln (VersR 1989, S. 708 f.: 8.000,00 DM Schmerzensgeld für fast 1 Jahr Schmerzen).
Die Nebenforderung ergibt sich aus § 288 I BGB. Dabei beginnt die Verzinsungspflicht jedoch erst mit dem Tag nach Ablauf der der Haftpflichtversicherung, die insoweit in Vertretung des Beklagten tätig war, zur Zahlung gesetzten Frist, also am 11.01.2000.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 92 I 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
Streitwert: 12.000,00 DM.
| G2 | C | S |