Verkehrsunfall: nur geringes Schmerzensgeld bei nicht nachweisbarer Unfallkausalität
KI-Zusammenfassung
Nach einem Auffahrunfall verlangte der Kläger wegen länger anhaltender Wirbelsäulenschmerzen Schmerzensgeld und umfangreichen Verdienstausfall. Streitig war allein, ob die Beschwerden und Folgeschäden kausal auf den Unfall zurückzuführen sind. Das Gericht sah lediglich eine leichte, kurzfristig folgenlos ausheilende Rippenprellung als unfallbedingt bewiesen an und verneinte die Unfallkausalität der späteren Beschwerden. Es sprach deshalb nur 250 € Schmerzensgeld zu und wies die Klage im Übrigen ab.
Ausgang: Schmerzensgeld nur in Höhe von 250 € zugesprochen, im Übrigen Klage (materielle Schäden/Feststellung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei unstreitiger Haftung dem Grunde nach trägt der Geschädigte die Beweislast dafür, dass geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen und Folgeschäden kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.
Eine anhaltende Schmerzsymptomatik genügt für den Nachweis eines unfallbedingten Körperschadens nicht, wenn objektivierbare Befunde fehlen und sich eine Unfallkausalität medizinisch nicht feststellen lässt.
Eine unfallbedingte Prellung rechtfertigt nur ein entsprechend geringes Schmerzensgeld, wenn sie keiner besonderen Behandlung bedarf und kurzfristig folgenlos ausheilt.
Für die haftungsrechtliche Kausalitätsbeurteilung ist maßgeblich, ob sich nach sachverständiger Begutachtung ein plausibler medizinischer Zusammenhang zwischen Unfallmechanismus und Beschwerdebild herstellen lässt; eine spätere, nicht erklärbare Beschwerdeverlagerung kann gegen Unfallkausalität sprechen.
Eine vorbestehende Grunderkrankung führt nicht ohne Weiteres zu einer erweiterten Haftung; erforderlich bleibt der Nachweis, dass gerade das Unfallereignis die konkret geltend gemachten Beschwerden verursacht oder wesentlich mitverursacht hat.
Tenor
Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem 18.07.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 00.00.0000 in K ereignet hat. Zu dem Unfall kam es, weil der Beklagte zu 1) mit dem Pkw Mercedes-Benz der Beklagten zu 1) und 2), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, von hinten auf den stehenden Pkw des Klägers, Typ VW Golf, auffuhr.
Daß die Beklagten dem Kläger für die Folgen dieses Verkehrsunfalls in vollem Umfang haften, ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Am Tag nach dem Unfall, dem 00.00.0000, suchte der Kläger, der seit seiner Geburt an der sog. Glasknochenkrankheit (osteogenesis imperfecta tarda) leidet und dessen Wirbelsäule deshalb stark vorgeschädigt ist, wegen Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule, die er auf den Unfall vom Vortag zurückführte, seinen Hausarzt, den Zeugen Dr. C auf. Dieser stellte bei dem Kläger eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des 3. bis 5. Brustwirbels, also im oberen Bereich der Brustwirbelsäule fest. Er überwies den Kläger noch am selben Tag in eine radiologische Praxis, wo eine Röntgenaufnahme angefertigt wurde, die keine Anhaltspunkte für frische knöcherne Verletzungen ergab (Bl. 130 d. A.).
Am 00.00.0000 suchte der Kläger wegen weiterhin bestehender Schmerzen erneut den Zeugen Dr. C auf, der an diesem Tag einen Klopfschmerz über der mittleren Brustwirbelsäule feststellte und wiederum eine Röntgenuntersuchung des Klägers veranlaßte, die jedoch keine Befundänderung ergab (Bl. 137 d. A.). Bei einer weiteren, von dem Zeugen Dr. C veranlaßten radiologischen Untersuchung am 00.00.0000 wurde der bei dem Kläger bestehende Schmerz im Bereich des 3. bis 5. Brustwirbels lokalisiert, eine Änderung des am 00.00.0000 erhobenen Befundes ergab sich wiederum nicht (Bl. 133 d. A.).
Da bei dem Kläger weiterhin eine starke Schmerzsymptomatik bestand - wobei die Schmerzen in der Folgezeit von den behandelnden Ärzten stets in einem weiter unten gelegenen Bereich der Wirbelsäule, nämlich im Bereich Bereich des 6. bis 8. Brustwirbels, bzw. im Bereich des 8. bis 10. Brustwirbels, lokalisiert wurden - wurde der Kläger in den folgenden Wochen und Monaten umfangreich behandelt. Die Behandlungen erfolgten zunächst weiterhin durch den Hausarzt, später durch den Orthopäden, der den Kläger bereits seit langem wegen der bestehenden Glasknochenkrankheit betreute, und schließlich im U.K.
Der den Kläger behandelnde Orthopäde stellte hinsichtlich der bei dem Kläger vorhandenen Symptomatik zunächst die Verdachtsdiagnose einer Rippenwirbelgelenkblockierung in Höhe der Wirbel D 6 - D8 (Bl. 23 ff., 25 d. A.). In der orthopädischen Klinik des U. K. wurde die Diagnose einer multigsegmentalen Rippenblockierung im Bereich der Wirbel D 8 - 10 gestellt (Bl. 27 d. A.).
Anläßlich einer im Juni 1999 durch eine Versicherungsgesellschaft beauftragten Begutachtung kam der den Kläger seinerzeit im Klinikum behandelnde Chefarzt der orthopädischen Klinik, Prof. Dr. O, zu dem Ergebnis, daß ein ursächlich mit dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in Zusammenhang stehender Befund, der nachhaltig Auswirkungen auf die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers habe, nicht habe erhoben werden können (Bl. 207 ff., 215 d. A.). In einem durch das Sozialgericht wegen eines anhängigen Verfahrens des Klägers gegen die zuständige Berufsgenossenschaft eingeholten Gutachten kam der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. Y dem Ergebnis, daß der Kläger eine costotransversale Luxation im Scheitelbereich der Brustwirbelsäule rechts, also im Bereich der Wirbel Th6 - Th8, erlitten habe. Es sei allerdings nicht anzunehmen, daß der Auffahrunfall vom 00.00.0000 diese Verletzung ausgelöst habe; als Ursache komme vielmehr eine ruckartige Armbewegung oder eine ungewöhnliche Armexkursion in Betracht, bzw., bei bestehender Fehlhaltung des Klägers im Bereich der Brustwirbelsäule aufgrund seiner Grunderkrankung, auch normale Armbewegungen (Bl. 43 ff., 47 d. A.).
Aufgrund der bestehenden Schmerzsymptomatik war der Kläger arbeitsunfähig bis zum Juli 1998; nach diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Beschwerden bis zur Gegenwart nicht mehr.
Der Kläger führt die langanhaltende Schmerzsymptomatik auf den Verkehrsunfall vom 00.00.0000 zurück. Er behauptet, sich im Augenblick des Aufpralls mit dem gesamten Oberkörper nach links gewandt zu haben, wodurch es zu einer multisegmentalen Rippenwirbelgelenkblockierung gekommen sei. Seine Beschwerden seien bereits am Abend des Unfalltages aufgetreten und nicht erst am nächsten Morgen, als er erstmals den Zeugen Dr. C aufgesucht habe.
Der Kläger behauptet, daß ihm aufgrund der auf dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 beruhenden Rippenwirbelgelenkblockierung und der damit verbundenen Schmerzsymptomatik und langandauernden Arbeitsunfähigkeit ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 13.184,82 DM entstanden sei. Dieser setze sich zusammen aus einem Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt 12.995,02 DM - hinsichtlich dessen Berechnung im einzelnen auf die Klageschrift vom 23.06.2000, Bl. 1 ff., 8 ff. d. A., verwiesen wird - sowie aus den Kosten für den Eigenanteil, den der Kläger für krankengymnastische Behandlungen in der Zeit von April 1997 bis Herbst 1998 zu zahlen hatte, in Höhe von insgesamt 189,80 DM. Zum Ausgleich des nach seiner Behauptung auf dem Unfall beruhenden immateriellen Schadens, namentlich der starken Schmerzen, unter denen der Kläger zu leiden hatte, begehrt der Kläger weiterhin von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von nicht unter 8.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.07.2000 zu zahlen,
2.
die Beklagten zu 1) - 3) zu verurteilen, an ihn 13.184,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.07.2000 zu zahlen,
3.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger denjenigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge des Verkehrsunfalles mit dem Beklagten zu 1) vom 00.00.0000 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, daß die Schmerzsymptomatik, unter der der Kläger nach dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 gelitten hat, ursächlich auf diesen Unfall zurückzuführen ist. Sie behaupten, daß der Kläger im Augenblick des Unfalls allenfalls den Kopf nach links gewandt habe und meinen im im übrigen, daß die Beschwerden des Klägers auf dessen Grunderkrankung zurückzuführen seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 06.12.2000 (Bl. 190 ff. d. A.) und vom 15.05.2002 (Bl. 414 d. A.) durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten, Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und Vernehmung des Zeugen Dr. C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Y2 vom 20.07.2001 (Bl. 331 ff. d. A.), auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I2 vom 17.11.2002 (Bl. 427 ff. d. A.), sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 24.04.2002 (Bl. 395 ff. d. A.) und vom 28.05.2003 (Bl. 473 ff. d. A.).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch zum überwiegenden Teil nicht begründet.
Der Kläger hat wegen der Folgen des Verkehrsunfalles vom 00.00.0000 lediglich einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 250,00 € aus §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Bekl. zu 3) in Verbindung mit §§ 1, 3 PflVersG. Weitere Ansprüche gegen die Beklagten bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits war im Wesentlichen die Frage, ob die bei dem Kläger im Anschluß an den Verkehrsunfall vom 00.00.0000 aufgetretene Wirbelsäulen-Schmerzsymptomatik ursächlich auf eine Verletzung zurückzuführen war, die sich der Kläger bei diesem Unfall zugezogen hat. Den Beweis für diese Behauptung hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu führen vermocht:
Insoweit war bereits der von der Kammer zunächst beauftragte Sachverständige Dr. Y2 dem Ergebnis gekommen, daß keine objektivierbaren Befunde erhoben worden seien, die geeignet wären, den Nachweis zu erbringen, daß der Kläger bei dem Unfall vom 00.00.0000 einen Körperschaden erlitten habe. Da die Kammer dieses Sachverständigengutachten wegen der mangelnden Berücksichtigung der Grunderkrankung des Klägers nicht als geeignete Grundlage ihrer Überzeugungsbildung ansah, wurde in der Folge der Sachverständige Prof. Dr. I2 mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Dessen plausible und nachvollziehbare, in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2003 nochmals näher erläuterte Feststellungen macht sich die Kammer in vollem Umfang als Grundlage ihrer Überzeugungsbildung zu eigen.
Dabei geht die Kammer zunächst - entsprechend der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. C - davon aus, daß bei dem Kläger im Anschluß an den streitgegenständichen Verkehrsunfall eine langanhaltende Schmerzsymptomatik bestand, die unmittelbar nach dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 einsetzte und ursprünglich im Bereich des 3. - 5. Brustwirbels bestand, sich dann aber in den Bereich des 6. - 10. Wirbels nach unten verlagerte. Der Zeuge Dr. C hat im Rahmen seiner Aussage glaubhaft ausschließen können, daß der Kläger die bestehenden Schmerzen übertrieben darstellte oder gar simulierte; auch der Zeuge Dr. C hat aber bekundet, keine objektivierbaren, gesicherten Befunde erhoben zu haben, anhand derer sich der Nachweis führen ließe, daß die Beschwerden des Klägers vollumfänglich auf dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall beruhten.
Auch durch das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I2 hat der Kläger nicht den Beweis erbringen können, daß die streitgegenständliche Schmerzsymptomatik kausal auf das Unfallgeschehen vom 00.00.0000 zurückzuführen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. I2, dessen nachvollziehbaren und eingehend begründeten Feststellungen die Kammer folgt, hat insoweit zunächst festgestellt, daß unmittelbar nach dem Unfall bei dem Kläger keine äußeren oder knöchernen Verletzungsanzeichen objektiviert werden konnten. Des weiteren hat der Sachverständige plausibel ausgeführt, daß die zwischen den Parteien streitige Frage nach der konkreten Körperhaltung des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls für die medizinische Beurteilung der bei dem Kläger bestehenden Symptomatik irrelevant ist und daß auch dann, wenn man insoweit den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, aus seiner sachverständigen Sicht nicht festgestellt werden kann, daß die Schmerzens des Klägers auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen sind.
Der Sachverständige ist in nachvollziehbarer Weise insgesamt zu dem Ergebnis gekommen, daß die von dem Kläger am Tag nach dem Unfall gegenüber dem Zeugen Dr. C geäußerten Beschwerden mit der Diagnose einer leichten Prellung im oberen Brustwirbelsäulenbereich ohne äußere Verletzungsanzeichen vereinbar sind, weshalb auch die Kammer davon ausgeht, daß es bei dem Unfall zu einer solchen Rippenprellung gekommen ist. Eine solche Verletzung ist aber nicht behandlungsbedürftig und heilt in sehr kurzer Zeit folgenlos aus; der Sachverständige ist insoweit plausibel zu dem Ergebnis gekommen, daß bereits die am 03.02.1997 vorhandenen Beschwerden des Klägers nicht mehr auf der bei dem Unfall eingetretenen Rippenprellung, sondern auf einer anderen Ursache beruhten.
Hinsichtlich der zeitlich später aufgetretenen Schmerzen des Klägers im Bereich der unteren Brustwirbelsäule hat der Sachverständige hingegen nachvollziehbar festgestellt, daß diese weder zeitlich noch in sonstiger Weise kausal in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall zu bringen sind. Eine örtliche Verlagerung der zunächst bestehenden, prellungsbedingten Schmerzen von der oberen in die mittlere und untere Brustwirbelsäule kommt medizinisch nicht in Betracht und eine falsche Lokalisation der Schmerzen durch die behandelnden Ärzte hat der Sachverständige ebenfalls sicher ausschließen können. Die Kammer folgt dem Sachverständigen deshalb auch dahingehend, daß, soweit in der Folge bei dem Kläger eine Rippenwirbelgelenkblockade aufgetreten ist, diese jedenfalls nicht kausal auf dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 beruht, sondern erst später aufgrund einer anderen, ungeklärten Ursache eingetreten sein muß.
Die Kammer folgt dem Sachverständigen auch dahingehend, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall und der Rippenwirbelgelenkblockierung auch unter gebührender Berücksichtigung der schwerwiegenden Grunderkrankung des Klägers hier nicht feststellbar ist. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, daß es zwar zutreffe, daß die Glasknochenkrankheit des Klägers nicht nur Auswirkungen auf sein knöchernes System, sondern auch auf die Muskulatur hat, daß der Kläger aber gerade nicht unter einem Muskelschmerz gelitten hat und knöcherne Verletzungen, die die Symptomatik des Klägers erklären könnten, durch den streitgegenständlichen Unfall nachweislich nicht eingetreten sind. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen des Sachverständigen, der die Grunderkrankung des Klägers nach der Überzeugung der Kammer vollumfänglich in seine sachverständige Begutachten einbezogen hat, machen auch die Ausführungen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.07.2003 eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
Zum Ausgleich der Schmerzen, die der Kläger für kurze Zeit wegen der Rippenprellung, die er sich bei dem streitgegenständlichen Unfall zugezogen hat, zu erleiden hatte, hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert:
Klageantrag zu 1): 4.090,34 € (8.000,00 DM)
Klageantrag zu 2): 6.741,29 € (13.184,82 DM)
Klageantrag zu 3): 2.500,00 €
insgesamt: 13.331,63 €
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