Schmerzensgeld wegen Operation am falschen Fuß ohne wirksame Einwilligung
KI-Zusammenfassung
Der Patient verlangte Schmerzensgeld, weil der Arzt statt der vereinbarten Operation an der linken Ferse intraoperativ die rechte Ferse operierte. Streitentscheidend war, ob eine Einwilligung bzw. mutmaßliche Einwilligung den Eingriff rechtfertigte. Das LG bejahte eine Körper- und Gesundheitsverletzung mangels wirksamer Einwilligung und verneinte eine mutmaßliche Einwilligung, da keine vitale/absolute Indikation vorlag und die Operation zur Aufklärung hätte unterbrochen werden können. Es sprach 12.000 DM Schmerzensgeld zu und wertete das Vorgehen als groben Behandlungsfehler.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen nicht eingewilligter Operation an der rechten Ferse vollumfänglich zugesprochen (12.000 DM nebst Zinsen).
Abstrakte Rechtssätze
Jeder ärztliche Heileingriff stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar und bedarf zur Rechtfertigung der wirksamen Einwilligung des Patienten nach ordnungsgemäßer Aufklärung.
Die Beweislast für eine ausreichende ärztliche Aufklärung und eine wirksame Einwilligung trägt der behandelnde Arzt.
Eine mutmaßliche Einwilligung rechtfertigt einen Eingriff ohne vorherige Zustimmung nur bei gewichtiger Indikation, insbesondere bei vitaler/absoluter Indikation oder lediglich unwesentlicher Erweiterung eines begonnenen Eingriffs; andernfalls ist die Operation zur Aufklärung zu unterbrechen, sofern dies ohne ernsthafte Gesundheitsgefahr möglich ist.
Eine intraoperative „Umstellung“ auf die Operation eines anderen Körperteils ist ohne vorherige Einwilligung regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn kein lebenswichtiger Eingriff vorliegt und keine unwiederbringlichen Nachteile durch ein Unterlassen drohen.
Eine nachträgliche Zustimmung kann Schadensersatzansprüche nur entfallen lassen, wenn der Patient über das Bestehen des Anspruchs und die Bedeutung der Zustimmung als (konkludenten) Verzicht aufgeklärt wird.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16. Januar 1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch.
Der Kläger befand sich zunächst bei der Sozia des Beklagten in Behandlung. Am 28.11.1994 erschien der Kläger in der Praxis des Beklagten und gab Schmerzen im Bereich der linken Ferse an. Der Beklagte diagnostizierte eine sogenannte Haglundferse. Die Parteien vereinbarten, daß der Beklagte die linke Ferse des Klägers am 15.12.1994 operativ korrigieren sollte. Nachdem der Kläger aus dem operativen Eingriff erwachte, stellte er fest, dass der Eingriff nicht im Bereich der linken Ferse, sondern im Bereich der rechten Ferse vorgenommen worden war.
Der Kläger behauptet, er habe die Praxis des Beklagten nur zur Behandlung seiner linken Ferse aufgesucht. An der rechten Ferse habe er keinerlei Beschwerden gehabt. Diese sei auch durch den Beklagten nie behandelt oder geröntgt worden. Dies ergebe sich sowohl aus der Patientenkarte des Beklagten sowie aus einem Arztbrief des Beklagten vom 11.12.1994 an den Hausarzt des Klägers, Herrn Dr. B. Der Kläger trägt vor, er habe am rechten Fuß keine Beschwerden gehabt und deshalb eine Einwilligung zur Operation nur für seine linke Ferse erteilt. Durch die falsche Operation an der rechten Ferse habe er seinen rechten Fuß noch mehr belasten müssen, was zu erheblichen Beschwerden und Schmerzen geführt habe. Nach der Operation der rechten Ferse habe er nun dort, wo er vorher keine Schmerzen gehabt habe, mit Beeinträchtigungen zu kämpfen. Die Narbe nach der Operation sei geplatzt. Im übrigen hätten ihm die nachbehandelnden Ärzte erklärt, daß weder eine Operation an der rechten noch an der linken Ferse notwendig gewesen sei.
Der Kläger ist der Auffassung, durch den unbefugten Eingriff des Beklagten an seiner rechten Ferse habe der Beklagte einen groben Behandlungsfehler begangen. Dieser grobe Behandlungsfehler sowie die hartnäckige Weigerung des Beklagten, einen Fehler gegenüber dem Kläger und gegenüber seiner Haftpflichtversicherung einzuräumen, wirkten sich schmerzensgelderhöhend aus. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von mindestens 12.000,00 DM angemessen.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 16.01.1995 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Kläger habe an einer beidseitigen Haglundferse, d.h. einer schmerzhaften Auswucherung des Fersenbeines, die zu Schwellungen und Druckempfindlichkeit führt, gelitten. Dies habe er (der Beklagte) am 28.11.1994 festgestellt. Dem Kläger hat er geraten, beide Fersen operieren zu lassen. Weil der Kläger akute Schmerzen im linken Fuß verspürt habe, hätten die Parteien vereinbart, zuerst den linken Fuß zu operieren und danach in einem weiteren Eingriff eine Korrektur der Haglundferse rechts vorzunehmen. Für den 15.12.1994 seit die Korrektur der linken Haglundferse vorgesehen gewesen. Eine solche Operation sei wegen des Umfanges nur in Bauchlage beim Kläger möglich gewesen. Das Sehnengleitgewebe an der linken Ferse des Klägers sei verdickt gewesen, so daß ein Operationsschnitt weiter oben notwendig gewesen wäre. Zu Beginn der Operation am 15.12.1994 sei der Kläger von der Anästhesistin in Rückenlage gebracht worden, um die Vollnarkose einzuleiten. Wegen einer Verziehung des Kehlkopfes nach rechts bei fliehendem Kinn und kurzem Hals habe sich die Intubation für die Anästhesie beim Kläger äußerst schwierig gestaltet. Die Anästhesistin habe nach Gelingen der Intubation keine Zustimmung erteilt, um den Kläger in Bauchlage zu drehen. Wegen dieser Schwierigkeiten habe sich der Beklagte intraoperativ entschlossen, zunächst den Eingriff an der rechten Ferse vorzuziehen und die Haglundferse rechts zu korrigieren. Diese Ferse habe der Beklagte in Rückenlage des Kläger operieren können, weil an dieser Ferse kein so ausgedehntes Operationsfeld wie am linken Fuß zu erwarten gewesen sei. Der Beklagte habe sich zu dieser Vorgehensweise entschieden, um dem Kläger drei Vollnarkosen zu ersparen. Die Alternative zu seinem Vorgehen sei nämlich gewesen, den Kläger aus der Operation erwachen zu lassen, um ihn anschließend unter Komplikation der Vollnarkose zunächst an der Haglundferse des linken Fußes und dann an der Haglundferse des rechten Fußes zu operieren. Der Beklagte behauptet, die Operation an der rechten Ferse des Klägers sei lege artis erfolgt. Diese Operation sei auch medizinisch indiziert gewesen, was der Histologiebericht vom 21.12.1994 zeige. Er (der Beklagte) sei daher auch aus den Grundsätzen der mutmaßlichen Einwilligung zur Operation des rechten Fußes des Klägers berechtigt gewesen.
Nach Erwachen aus der Vollnarkose habe er (der Beklagte) dem Kläger sein Vorgehen und seine Gründe hierfür erläutert. Der Kläger habe sein Einverständnis zum Vorgehen des Beklagten geäußert und gefragt, wann nun die Operation an der linken Ferse erfolgen könne. Wegen der Schwierigkeiten bei der Intubation und deren unklaren Ursachen habe der Beklagte mit Zustimmung des Klägers für den Tag nach der Operation einen Untersuchungstermin bei dem HNO-Arzt Dr. D festgelegt. Der Kläger habe sich jedoch am nächsten Tag weder bei Herrn Dr. D noch bei dem Beklagten sehen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 15. November 1995 (Bl. 46 – 47 d.A.) sowie vom 10. April 1996 (Bl. 77 – 78 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 1996 (Bl. 72 – 74 d.A.) sowie vom 19. Juni 1996 (Bl. 86 – 90 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 847 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 DM.
Gemäß § 847 Abs. 1 GBG kann der Verletzte wegen seines immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld verlangen, wenn sein Körper oder seine Gesundheit verletzt wurden. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 180, 633) ist auch ein gebotener, fachgerecht ausgeführter ärztlicher Heileingriff diagnostischer oder therapeutischer Art eine Körperverletzung des Patienten. Demzufolge bedarf der Arzt für jeden Eingriff der Einwilligung des Patienten. Ohne Einwilligung stellen schon die Operation und ihre Beschwerden einen ersatzfähigen Körperschaden dar (BGH NJW 87, 1481). Die Einwilligung ist nur wirksam und schließt die Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung aus, wenn der Patient das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat. Dies wiederum setzt eine zutreffende und umfassende Aufklärung durch den Arzt voraus. Die therapeutische Aufklärung oder die Sicherungsaufklärung bezieht sich auf die Krankheit, die notwendigen Maßnahmen, die Diagnose, die Medikation sowie auf Vorsorgemaßnahmen. Sie dient insbesondere dazu, die Weigerung eines Patienten zur Einwilligung in den Eingriff zu überwinden. Will der Patient nach der Aufklärung den Eingriff nicht, ist er über die Folgen der Weigerung aufzuklären. Bei der Selbstbestimmungsaufklärung geht es um die Frage, inwieweit der ärztliche Eingriff des Patienten gedeckt sein muß. Sie bezieht sich insbesondere auf die Gefahren eines ärztlichen Eingriffs sowie seine typischen und atypischen Risiken. Die Verlaufsaufklärung erstreckt sich in erster Linie auf die Art, den Umfang und die Durchführung des Eingriffs. Die Beweislast für eine genügende Aufklärung liegt bei dem Arzt (BGH NJW 81, 2002, VerR 92, 237).
Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Kläger vor der Operation seine Einwilligung nur zu einem Eingriff an seiner linken Ferse erteilt hat. Keine der vernommenen Zeuginnen konnte Angaben hinsichtlich Art, Inhalt oder Datum eines Aufklärungsgespräches vor der Operation zwischen dem Kläger und dem Beklagten machen. Auch auf nachhaltigen Vorhalt der Kammer konnte sich die Zeugin T nicht mehr daran erinnern, ob sie überhaupt bei einem Gespräch zwischen den Parteien dabei gewesen war.
Der Eingriff des Beklagten an der rechten Ferse des Klägers ist auch nicht aus den Grundsätzen einer mutmaßlichen Einwilligung gerechtfertigt. Die Rechtsprechung hat die Grundsätze der mutmaßlichen Einwilligung im Zusammenhang mit der Behandlung bewußtlos eingelieferter Patienten entwickelt. Es kommt entscheidend auf die Frage an, ob der Patient bei objektiver Beurteilung der Gesamtumstände dem Eingriff zugestimmt hätte. Der Arzt darf ohne Einwilligung handeln, wenn er annehmen kann, daß ein verständiger Kranker in dieser Lage bei angemessener Aufklärung eingewilligt hätte. Bei der mutmaßlichen Einwilligung kommt es entscheidend auf das Gewicht der Indikation an, die es gegen die Verkürzung des Selbstbestimmungsrechtes abzuwägen gilt. Der Arzt darf sich von der mutmaßlichen Einwilligung leiten lassen, wenn eine vitale oder absolute Indikation vorliegt, d.h. wenn das Nichtbehandeln zu schwerem Siechtum führen würde oder im Falle einer nur unwesentlichen Erweiterung einer Operation. Nach diesen Grundsätzen ist ist ein Arzt zur Operationserweiterung berechtigt und verpflichtet, wenn durch ein Unterlassen das Leben eines Patienten akut bedroht ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW 81, 1322).
In allen anderen Fällen trifft den Arzt die Pflicht, die Operation zum Zwecke der Aufklärung zu unterbrechen, wenn dies ohne ernsthafte Gesundheitsgefahr für den Patienten möglich ist.
Nach Auffassung der Kammer führt eine Anwendung dieser Grundsätze nicht zur Beseitigung der Rechtswidrigkeit des von dem Beklagten vorgenommenen Eingriffs an der rechten Ferse des Klägers. Bei einer Operation einer Haglundferse handelt es sich nicht um einen lebenswichtigen Eingriff. Auch wenn möglicherweise an dem anderen Fuß des Patienten ein gleicher Eingriff medizinisch indiziert wäre, ist der Arzt gehalten, dem Patienten vorher aufzuklären und dessen Einwilligung einzuholen. Es besteht nach Auffassung der Kammer keinerlei Notwendigkeit, intraoperativ auf einen anderen Fuß „umzustellen“. Dies gilt auch im Hinblick auf die möglicherweise weiter erforderlichen Vollnarkosen. Im übrigen wären – wenn man den Vortrag des Beklagten, daß ohnehin beide Fersen operiert werden sollen, als richtig unterstellt – zwei Vollnarkosen erforderlich gewesen, so daß ein Abbruch der Operation am 15.12.1994 lediglich eine weitere Vollnarkose angefallen wäre. Selbst wenn Vollnarkosen wegen der anatomischen Besonderheiten bei dem Kläger als besonderes Problem darstellten, rechtfertigt dies nicht das eigenmächtige Vorgehen des Beklagten. Hinzu kommt, daß Schmerzen an einem Fuß möglicherweise auch anders therapiert werden können und der Beklagte in keiner Weise dargelegt hat, daß es sich hier um eine lebensbedrohliche Krankheit handelt und dem Kläger unwiderbringliche Nachteile drohten im Falle einer Nichtdurchführung der Operation.
Der Anspruch des Klägers auf ein Schmerzensgeld ist nun auch nicht dadurch entfallen, daß der Kläger nach dem Erwachen aus der Operation am 15.12.1994 seine Zustimmung zu dem Vorgehen des Beklagten erklärt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich gerade nicht fest, daß der Kläger eine solche Zustimmung geäußert hat. Die Zeugin Dr. O war bei den Gesprächen selbst nicht dabei und konnte lediglich Dinge bekunden, die ihr der Kläger oder der Beklagte einzeln mitgeteilt hatten. Im übrigen kann eine solche nachträgliche Zustimmung eines Patienten seinen Anspruch auf Schadensersatz nur dann entfallen lassen, wenn er von dem Arzt über das Bestehen eines Schadensersatzanspruches und die Bedeutung der Zustimmung auf Verzicht auf einen solchen aufgeklärt wurde (OLG Stuttgart/VersR. 1989, 1150). Die Beweisaufnahme hat für ein solches Aufklärungsgespräch des Beklagten keinerlei Anhaltspunkte gefunden.
Die Kammer wertet das eigenmächtige Vorgehen des Beklagten als groben Behandlungsfehler im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1995, 778). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer gemäß § 287 ZPO berücksichtigt, daß der Kläger durch den unberechtigten Eingriff des Beklagten drei Wochen zu 100 %, drei Wochen zu 70 % und 1 Monat zu 20 % in seiner Erwerbstätigkeit gemindert war und sich auch 2 Monate nach der Operation noch eine Schwellung in seinem Fuß befand. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, daß der Beklagte eine Haftpflichtversicherung hat, ferner daß er sich vorgerichtlich und während des Rechtsstreites hartnäckig geweigert hat, seinen Fehler einzusehen (vgl. BGH WM 89, 1481). Im Hinblick auf die vorgenannten Faktoren hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 DM für angemessen, aber auch ausreichend.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284 Abs. 1, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 12.000,00 DM
Dr. M Richterin am Landgericht Y S
Ist infolge Erkrankung an der Unterschrifts-
Leistung verhindert.
Dr. M