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Landgericht Aachen·11 O 115/99·01.11.1999

Zahnarzthaftung: Behandlungsfehler bei zweiter Kronenversorgung (positive Stufe Zahn 46)

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Patientin verlangte Schmerzensgeld, Rückzahlung des Eigenanteils und Feststellung weiterer Kosten wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler bei zwei prothetischen Versorgungen. Das LG bejahte die Indikation zur Erstversorgung und verneinte Aufklärungsfehler sowie weitere Behandlungsfehler. Ein Behandlungsfehler liege aber bei der zweiten Versorgung am Zahn 46 (positive Stufe), wofür 1.000 DM Schmerzensgeld und 1.000 DM Ersatz geschätzt wurden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Neuversorgung aller drei Zähne, wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage nur wegen Behandlungsfehler an Krone Zahn 46 teilweise erfolgreich; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine zahnprothetische Neuversorgung ist nicht fehlerhaft, wenn sie nach dem zahnmedizinischen Befund als (absolut) indiziert anzusehen ist; die bloße Möglichkeit einer Füllungserneuerung genügt nicht für den Nachweis fehlender Indikation.

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Ein Behandlungsfehler kann in einer nicht regelgerechten Ausführung einer Krone (z.B. positive Stufe) liegen; bei einer bereits zweiten Neuversorgung bestehen erhöhte Sorgfaltsanforderungen.

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Die Verwendung eines im Behandlungszeitpunkt allgemein zugelassenen, wenn auch neuen Werkstoffs begründet für sich genommen keinen Behandlungsfehler, sofern er im konkreten Behandlungskonzept medizinisch nachvollziehbar eingesetzt wird.

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Eine besondere Risiko- oder Neuartigkeitsaufklärung über ein verwendetes Material ist regelmäßig nicht geschuldet, wenn es allgemein zugelassen ist und keine konkreten, dem Behandler bekannten oder erkennbaren besonderen Nachteile/Risiken vorliegen.

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Ist die Schadenshöhe für die Mängelbeseitigung nicht exakt feststellbar, kann das Gericht die Kosten nach § 287 ZPO schätzen und den Ersatz etwaiger Mehrkosten im Wege der Feststellung zusprechen.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 823 BGB i. V. m. § 256 ZPO§ 287 ZPO§ 284, 286, 288 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 21.03.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, das der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die über 1.000,00 DM hinausgehenden Kosten einer fachgerechten prothetischen Neuversorgung des Zahnes 46 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 13 % und die Klägerin 87 %.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu volltreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar. Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse geleistet werden.

Tatbestand

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Im Jahre 1996 begab sich die Klägerin zu dem beklagten Zahnarzt in Behandlung. Dieser erstellte nach einer Untersuchung am 29.08.1996 einen Heil- und Kostenplan für die Zähne 45,46 und 47. Dieser Plan sah eine Überkronung der Zähne mit Metallkronen vor. Am 10.10.1996 entfernte der Beklagte die Amalgamfüllungen – über deren Zustand zwischen den Parteien Streit besteht – dieser Zähne. Der Beklagte setzte am 10.10.1996 Provisorien ein. Diese fielen während seines Urlaubs heraus und wurden von der Vertretung des Beklagten neu eingesetzt. nach einem erneuten Herausfallen setzte der Beklagte diese Provisorien noch einmal am 21.10.1996 ein. Am 07.10.1996 gliederte der Beklagte die endgültigen Metallkeramikkronen ein. Hierfür zahlte die Klägerin an den Beklagten einen Eigenanteil in Höhe von 1.105,00 DM; 485,54 DM weniger als im ursprünglichen Kostenvoranschlag vorgesehen.

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Bei Kontrollen am 15.11.1996, 02.12.1996 und 03.01.1997 stellte der Beklagte Rötungen des Zahnfleisches fest. Ein von dem Beklagten durchgeführter Allergietest auf Zahnmaterial hin verlief negativ. Der Beklagte empfahl eine Untersuchung des Zahnfleisches durch Herrn XXX in der RWTH Aachen. Die Klägerin begab sich in die RWTH Aachen und wurde dort jedoch nicht von XXX, sondern von einem XXX untersucht. Dieser machte eine angeblich zu breit geratene Krone für die Probleme verantwortlich. Der Beklagte erklärte sich bereit, auf seien Kosten eine Neuversorgung durchzuführen. Er entfernte am 13.03.1997 die Metallkeramikkronen und gliederte am 14.03.1997 die Landzeitprovisorien ein. Am 25.11.1997 zementierte der Beklagte neue Kronen aus Glasfaser, sogenannte Targis Vektris Kronen, ein.

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Die Klägerin, die ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,00 DM, Rückzahlung des Eigenanteils in Höhe von 1.105,04 DM und Feststellung begehrt, wirft dem Beklagten verschiedene Behandlungs- und Aufklärungsfehler vor. Hinsichtlich der ersten Neuversorgung mit Metallkeramikkronen behauptet die Klägerin, die Amalgamfüllungen hätten nur erneuert werden müssen. Die gesamte Neuversorgung mit Kronen sei nicht indiziert gewesen. Das herausbohren der Amalgamfüllungen ohne Kofferdam sei ein grober Behandlungsfehler. Der Beklagte habe die Zähne zu stark abgeschliffen und zu tief präpariert. Die endgültigen Metallkeramikkronen seien zu früh, d. h. trotz vorhandener Entzündung, eingesetzt worden.

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Hinsichtlich der zweiten Neuversorgung trägt die Klägerin vor, das Targis Vektris Material sei ungünstiger und minderwertiger als Metall wegen der Ablösungs- und Abriebgefahr. Der Beklagte habe im Übrigen Kronenränder und Aufbissfehler verursacht. Er habe einen falschen Zement entgegen der Empfehlung des Herstellers verwendet. Es finde sich eine positive Stufe zwischen den Zähen 45 und 46. Er habe auch die Krone auf dem Zahn 47 fehlerhaft hergestellt, sodass diese herausgefallen sei.

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Die Klägerin hält eine Neuversorgung der Zähne 45 bis 47 für notwendig. Die Fehler des Beklagten hätten bei ihr seit Herbst 1996 Schmerzen und Entzündungen verursacht.

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Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Einwilligung zur Überkronung der Zähne 45 bis 47 sei unwirksam, weil der Beklagte ihr nur erklärt habe, bei Targis Vektris handele es sich um ein hochmodernes Material, welches eine ausreichend schmale Formgebung der Kronen gewährleisten würde und dem Standard einer privatärztlichen Versorgung entsprechen würde. Er habe sie nicht über die Neuartigkeit des Materiales aufgeklärt und nicht über die nur relativ bestehende Indikation zur Neuversorgung mit Kronen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nach dem Ermessen des Gerichts, mindestens aber 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen von 7.500,00 DM seit 21.03.1998 und von dem Restbetrag seit Zustellung der Klage zu zahlen,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nach dem Ermessen des Gerichts, mindestens aber 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen von 7.500,00 DM seit 21.03.1998 und von dem Restbetrag seit Zustellung der Klage zu zahlen,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.105,04 DM nebst 4 % Zinsen seit 21.03.1998 zu zahlen,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.105,04 DM nebst 4 % Zinsen seit 21.03.1998 zu zahlen,
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festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin alle über 1.105,04 DM hinausgehenden Kosten einer fachgerechten prothetischen Neuversorgung der Zähne 45, 46 und 47 zu ersetzen hat.

  1. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin alle über 1.105,04 DM hinausgehenden Kosten einer fachgerechten prothetischen Neuversorgung der Zähne 45, 46 und 47 zu ersetzen hat.
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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet die von der Klägerin behaupteten Behandlungsfehler und trägt vor, es habe eine Indikation zur Neuversorgung vorgelegen wegen bei der Klägerin vorhandener Karies und erheblicher Defekte an den Amalgamfüllungen. Die Klägerin sei zudem ordnungsgemäß aufgeklärt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen XXX aufgrund des Beweisbeschlusses vom 02.08.1999 (Bl. 69 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 11.10.1999 (Bl. 75 – 81 d. A.) verwiesen.

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Die Kammer hat ferner die Akten 11 OH 4/98 zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in dem zuerkannten Umfang begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM gemäß § 847 BGB, auf Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 DM gemäß § 823 BGB sowie auf Feststellung gemäß §§ 823 BGB i. V. m. § 256 ZPO.

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Im Einzelnen

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I.

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Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte hinsichtlich der ersten Neuversorgung der Klägerin durch Metallkeramikkronen einen Behandlungsfehler begangen hat. Die Kammer geht mit dem Sachverständigen davon aus, dass eine Neuversorgung mit Kronen bei der Klägerin absolut indiziert war. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung anhand des Röntgenbildes nachvollziehbar dargestellt hat, hatte die Klägerin an den Zähnen 45 bis 47 großflächige und ausgebreitete Amalgamfüllungen. Unstreitig zwischen den Parteien bestanden diese Amalgamfüllungen seit vielen Jahren und wiesen Gebrauchsspuren auf. Angesichts des Zustandes der Füllungen geht die Kammer mit dem Sachverständigen davon aus, dass eine Neuversorgung mit Kronen regelrecht war. Ob die erste von dem Beklagten vorgenommene Neuversorgung Behandlungsfehler aufwies wegen nicht passgenauer Kronen etc. kann heute nicht mehr festgestellt werden. Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, hat sich die Zahnsituation bei der Klägerin verändert, sodass die erste Neuversorgung nicht mehr beurteilt werden kann. Auch das Unterlassen der Verwendung von Kofferdam bei dem Herausbohren der Amalgamfüllungen ist nicht fehlerhaft. Wie der Kammer aus mehreren parallelen Verfahren bekannt ist, ist es keineswegs notwendig, den Mundraum mit Kofferdam abzudecken. Es gibt für Kassenpatienten gleichwertige und ebenso wirksame Abdeckmöglichkeiten. Die Verwendung von Kofferdam wird dagegen aus Kostengründen überwiegend in der privatärztlichen Versorgung angewandt.

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II.

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Bezogen auf die zweite Neuversorgung durch den Beklagten liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Behandlungsfehler deshalb vor, weil der Beklagte das Material Targis Vektris verwendet hat. Dieses Material war im Jahre 1996 zwar neu, aber zugelassen. Es handelte sich also nicht um ein Material, das bei der Klägerin aus Versuchszwecken eingesetzt worden wäre. Aus den Gutachten des Sachverständigen ergibt sich ferner, dass die Verwendung dieses Materials durch den Beklagten grundsätzlich folgerichtig war, nachdem die Klägerin nach Einsatz der Metallkeramikkronen Beschwerden hatte, deren Ursachen nicht eindeutig zu klären waren.

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Ein Behandlungsfehler ist dem Beklagten jedoch vorzuwerfen bei der Ausführung der zweiten Neuversorgung hinsichtlich des Zahnes 45. Hierzu hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.02.1999 (Bl. 138 – 151 aus 11 OH 4/98) sowie in seiner Anhörung ausgeführt, dass bei der Krone am Zahn 46 eine positive Stufe vorliegt, die nicht regelrecht ist. Die Kammer hält dem Beklagten zugute, dass die Herstellung der Krone bzw. die Anpassung für den Beklagten sehr schwierig war angesichts der schlechten Zahnsituation bei der Klägerin. Da es sich jedoch bereits um die zweite Neuversorgung handelte, ist die Kammer der Auffassung, dass der Beklagte hier zu besonderer Sorgfalt verpflichtet war, sodass die nicht regelrechte Herstellung dieser Krone als Behandlungsfehler zu werten ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist es möglich, diese Krone nachzuarbeiten. Ob dies jedoch den gewünschten Erfolg für die Klägerin bringt, bleibt ungewiss. Angesichts der Notwendigkeit einer Nachbearbeitung mit ungewissem Erfolgsausgang hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM für angemessen, aber auch ausreichend. Die Kosten für eine Neuherstellung der Krone schätzt die Kammer nach § 287 ZPO auf 1.000,00 DM. Sofern die Kosten höher liegen sollten, ist der Beklagte verpflichtet, diese Kosten zu ersetzen. Der Klägerin steht daher ein entsprechender Anspruch auf Feststellung zu. Soweit der Sachverständige XXX ausgeführt hat, dass er eine Neuversorgung der Zähne 45 bis 47 wegen des Fehlers an der Krone 46 empfehlen würde, kann die Kammer dem nicht folgen. Der Sachverständige hat nämlich bei seiner Anhörung deutlich gemacht, dass er persönlich konservativ ist und das Material Targis Vektris nicht verwenden würde. Der Sachverständige zieht Metallkeramikkronen vor. Diese persönliche Einschätzung führt jedoch nicht zu einem weitergehenden Anspruch der Klägerin, denn die Verwendung des Materials Targis Vektris war nicht fehlerhaft. Ein Austausch aller drei Kronen der Zähne 45 bis 47 wegen des Behandlungsfehlers an Zahn 46 ist deshalb nicht erforderlich.

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Weitere Behandlungsfehler sind dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Ob die Herstellung der Krone für den Zahn 47 regelrecht war, kann nach den Ausführungen des Sachverständigen XXX, denen die Kammer folgt, nicht mehr festgestellt werden, weil die Krone herausgefallen war. Der Sachverständige hat aber nach Inaugenscheinnahme der Krone nachvollziehbar für die Kammer dargelegt, dass der Beklagte auch keinen Behandlungsfehler durch Verwendung eines ungeeigneten Zementes begangen hat. Die Abweichung des Beklagten von den Befestigungsanleitungen des Herstellers und die Verwendung eines Glasionomerzements war angesichts der Situation der Klägerin regelrecht. Auch eventuelle Behandlungsfehler durch Einsatz der Kronen trotzt bestehenden Entzündungen hat die Klägerin nicht beweisen können.

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III.

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Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte auch keine Aufklärungsfehler zum Nachteil der Klägerin begangen. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, der Beklagte habe sie vor der zweiten Neuversorgung darauf hingewiesen, dass er ein hochmodernes Material verwenden wolle, welches eine ausreichend schmale Formgebung der Kronen gewährleisten würde. Bereits aus diesen Ausführungen musste die Klägerin erschließen, dass es sich um ein relativ neues Material handelt. Im Übrigen bestand nach Auffassung der Kammer keine Pflicht des Beklagten zur weitergehenden Aufklärung. Das Material Targis Vektris war im Jahre 1996 ein allgemein zugelassener Werkstoff. Dass die Krankenkassen zum Zeitpunkt der Neuversorgung diese Leistungen noch nicht bezahlten, ändert daran nichts. Kurze Zeit später wurde nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten dieses Material in die Erstattungsfähigkeit hinsichtlich der Kassenleistungen übernommen. Weil es sich um einen allgemein zugelassenen Werkstoff handelte, durfte der Beklagten im Jahre 1996 davon ausgehen, dass ein gleichwertiges Material zu anderen Materialien hinsichtlich eventueller Risiken und Erfolgsaussichten vorlag. Die jetzt bekannten Erkenntnisse über dieses Material lagen im Jahre 1996 noch nicht vor. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte mit solchen Nachteilen rechnen musste oder solche kannte.

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Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.10.1999 geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

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Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 284, 286, 288 BGB.

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Streitwert: Klageantrag zu 1) = 15.000,00 DM

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Klageantrag zu 2) = 1.105,04 DM

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Klageantrag zu 3) = 400,00 DM

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16.505,04 DM

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U1 U2 U3