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Landgericht Aachen·11 O 111/19·11.09.2019

Werklohn für Harvesterarbeiten: Aufrechnung mit Rückforderung unsubstantiiert

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus mehreren Werkverträgen über Harvesterarbeiten Werklohn und Verzugszinsen; zusätzlich begehrte er Vergütung für das Beladen von Langholztrailern. Die Beklagte rechnete mit angeblichen Rückforderungsansprüchen wegen nicht erbrachter Brennholzzerkleinerungen auf und erhob Widerklage. Das LG gab der Klage überwiegend statt, verwarf die Aufrechnung und wies die Widerklage ab, weil das Bestreiten bzw. der Rückforderungsvortrag der Beklagten nicht hinreichend substantiiert war. Den Trailer-Beladeanspruch wies es mangels schlüssigen Vortrags zur Vergütungsvereinbarung ab.

Ausgang: Klage auf Werklohn überwiegend stattgegeben (Trailer-Beladeanspruch abgewiesen); Widerklage vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Werklohnanspruch aus § 632 Abs. 1 BGB besteht, wenn die Parteien eine Vergütung vereinbart haben und die Werkleistung erbracht ist.

2

Bestreitet die Gegenseite einen substantiierten Vortrag zum Vertragsschluss nur pauschal, kann das Bestreiten nach § 138 ZPO unbeachtlich sein; weiterer Beweis ist dann entbehrlich.

3

Wer eine Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch erklärt, trägt für dessen anspruchsbegründende Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast und muss bei bestrittenen Positionen hinreichend substantiiert zu jeder Einzelposition vortragen.

4

Eine endgültige Zahlungsverweigerung macht die Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich; Verzugszinsen fallen ab dem Folgetag nach der Verweigerung an (Rechtsgedanke des § 187 Abs. 1 BGB).

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Eine zusätzliche Vergütung für Neben- oder Zusatzleistungen setzt eine schlüssig dargelegte (ausdrückliche oder konkludente) Vergütungsabrede voraus; bei Bestreiten sind die Umstände des Vertragsschlusses substantiiert darzulegen.

Relevante Normen
§ 133 BGB§ 157 BGB§ 632 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.543,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 31.351,62 Euro seit dem 08.03.2019 sowie aus einem weiteren Betrag von 3.1919,60 Euro seit dem 09.03.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.239,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21 Prozent und die Beklagte zu 79 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus gewerblichen Verträgen über die Erbringung forstwirtschaftlicher Arbeiten.

3

Die Beklagte ist im Wesentlichen als Holzaufkäuferin tätig, wobei sie von den Waldeigentümern in der Regel stehendes Holz, also Bäume, die noch gefällt werden müssen, kauft. Für die Holzernte bedient sie sich Forstunternehmern als Subunternehmern. Auch der Kläger wurde seit dem Jahr 2015 regelmäßig als selbständiger Forstunternehmer für die Beklagte tätig.

4

Nach dem Orkantief Friederike im Januar 2018 schloss die Beklagte unter dem 23.03.2018 mit dem V als Vermittler einen als „Rahmenkaufvertrag „Auf-dem-Stock-Verkauf“ bezeichneten Vertrag über die Lieferung von Windwurf-Holz, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, ab dem 21.03.2018 bis zum 31.07.2018 von verschiedenen Waldbesitzern im J (Y und C) etwa 7.000 m³/f Nadelholz zu kaufen. Wegen des Vertragsinhalts wird auf Bl. 68 ff. der Akte Bezug genommen. In dem Zeitraum vom 04.06.2018 bis 04.09.2018 transportierte die Beklagte in Y geschlagenes Holz ab und leistete dafür auch Zahlungen an die jeweiligen Waldeigentümer.

5

Aufgrund eines Auftrags der Beklagten führte der Kläger im Juni 2018 Harvesterarbeiten im Waldbestand der Stadt A sowie der N A durch. Vereinbart war jeweils eine Vergütung von 35,00 Euro pro Festmeter Holz. Unter dem 01.03.2019 rechnete der Kläger seine Leistungen im Waldbestand der Stadt A aufgrund eines im Auftrag der Beklagten durch einen weiteren selbständigen Forstunternehmer erstellten Aufmaßes mit einem Betrag von 15.633,74 Euro brutto, zahlbar bis zum 11.03.2019, ab (Bl. 16 der Akte). Ebenfalls unter dem 01.03.2019 rechnete der Kläger seine Leistungen im Waldbestand der N A aufgrund eines im Auftrag der Beklagten durch einen weiteren Forstunternehmer erstellten Aufmaßes mit einem Betrag von 4.922,20 Euro brutto, zahlbar bis zum 11.03.2019, ab (Bl. 17 der Akte).

6

Im September 2018 beauftragte die Beklagte aufgrund eines mit dem P J geschlossenen Kaufvertrags den Kläger schließlich mit Harvesterarbeiten zu einem Preis von 22,00 Euro pro Festmeter Holz. Wiederum aufgrund eines im Auftrag der Beklagten durch einen weiteren Forstunternehmer erstellten Aufmaßes rechnete der Kläger seine Leistungen gegenüber der Beklagten unter dem 19.02.2019 mit einem Betrag von 3.191,60 Euro brutto, zahlbar bis zum 28.02.2019, ab (Bl. 12 der Akte).

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Da die Beklagte die große Menge des im Anschluss an das Orkantief Friederike geernteten Holzes mit nur einem eigenen Lastkraftwagen mit Ladekran nicht zeitnah abtransportieren konnte, setzte sie auch so genannte Langholztrailer, also Sattelauflieger ohne eigenen Ladekran, für den Abtransport des Holzes ein.

8

Unter dem 11.02.2019 stellte der Kläger der Beklagten Harvesterleistungen in den Revieren Haltern und Schwerte mit einem Betrag von 10.795,68 Euro brutto, zahlbar bis zum 15.02.2019, in Rechnung (Bl. 11 der Akte).

9

Der Kläger mahnte den Ausgleich seiner Rechnungen bei der Beklagten an, welche die Bezahlung der Rechnungen vom 11.02.2019 und 01.03.2019 jedoch am 07.03.2019 und die Begleichung der Rechnung vom 19.02.2019 am 08.03.2019 endgültig ablehnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2019 forderte der Kläger die Beklagte nochmals unter Fristsetzung bis zum 20.03.2019 erfolglos zur Zahlung auf.

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Die Beklagte erklärte gegenüber den mit Rechnungen vom 19.02.2019 und 01.03.2019 geltend gemachten Beträgen, insgesamt 23.747,54 Euro, die Aufrechnung mit einer angeblichen Forderung in Höhe von 31.968,93 Euro und erhebt bezüglich des darüber hinausgehenden Betrags die Widerklage.

11

Unter dem 02.05.2019 stellte der Kläger der Beklagten Leistungen in Zusammenhang mit dem Beladen von Langholztrailern mit einem Betrag von 11.424,00 Euro brutto in Rechnung (Bl. 85 der Akte).

12

Mit von der Beklagten am 06.03.2019, durch den Vertragspartner am 21.08.2019 unterzeichneten, als „Holzrahmenkaufvertrag“ bezeichneten Vertrag vereinbarten die Beklagte und das O, vertreten durch den Leiter des R den Kauf von 440 Festmetern Holz im Bereich des Regionalforstamtes J (Y) durch die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 18.02.2019 und dem 30.03.2019. Wegen des Inhalts des Vertrags wird auf Bl. 170ff. der Akte Bezug genommen.

13

Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe die aufgrund des Rahmenvertrags vom 23.03.2018 erforderlichen Harvesterarbeiten in Y und K etwa eine Woche vor deren Beginn am 05.04.2018 mündlich am Telefon in Auftrag gegeben und habe dabei mit dem Harvesterfahrer, Herrn L, die genauen Längen der Sortimente, die aus jedem Baum herausgeschnitten werden sollten, besprochen. Die Arbeiten hätten bis zum 16.04.2018 angedauert. Auch während der Arbeiten habe der Harvesterfahrer ein bis zwei Mal täglich mit dem Geschäftsführer der Beklagten telefoniert. Für das abgeerntete und durch die Beklagte zwischen dem 04.06.2018 und dem 04.09.2018 abtransportierte Holz seien auch Zahlungen an den Kläger erfolgt. Lediglich den die noch nicht vergüteten Leistungen habe er im Februar 2019 abgerechnet.

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Darüber hinaus hätten die Parteien eine 24-Stunden-Bereitschaft des Klägers zur Verladung von Holz auf Langholztrailer vereinbart. Der Kläger habe im Auftrag der Beklagten neben den Harvesterarbeiten insgesamt 64 Langholztrailer beladen, wobei pro Verladung ein Preis von 150,00 Euro vereinbart worden sei. Eine direkte Beladung der Trailer sei zeitlich nicht möglich gewesen, ein Abtransport habe erst nach Aufmaß durch den Förster erfolgen können.

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Bezüglich Aufrechnung und Widerklage behauptet der Kläger, er habe im Auftrag der Beklagten für zum Weiterverkauf an Endkunden bestimmtes Brennholz optisch vorbereitet. Eine Brennholzzerkleinerung, die üblicherweise zwischen 8,00 und 10,00 Euro pro Festmeter Holz koste, sei hingegen nicht vereinbart worden. Die Beklagte habe ihm für die erbrachten Leistungen jeweils Gutschriften erstellt, die sie in der Folge an ihn ausgezahlt habe. Die gutgeschriebenen Mengen Holz korrespondierten mit den den jeweiligen Brennholzkäufern in Rechnung gestellten Mengen. Der durch die Beklagte gewählte Buchungstext der Holzzerkleinerung erfasse die geleisteten Arbeiten nicht exakt, dies könne aber nicht ihm zum Nachteil gereichen.

16

Über die am 12.04.2019 zugestellte Klageschrift hinaus hat der Kläger den Klageantrag zu 2) mit am 27.05.2019 zugestellten Schriftsatz geltend gemacht.

17

Der Kläger beantragt zuletzt,

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              1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.782,62 € nebst Zinsen in Höhe von: 9,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 07.03.2019, aus 10.795,68 €, 9,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 08.03.2019 aus 3.191,60 €, 9,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 07.03.2019 aus 4.922,20 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.239,40 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

19

              2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 11.424,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Mit am 02.05.2019 zugestellter Widerklage beantragt sie,

23

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 8.221,39 EUR nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Widerklage abzuweisen.

26

Die Beklagte behauptet, dass zu dem Zeitpunkt der Ernte des Holzes lediglich der Rahmenvertrag mit dem O, aber noch keine Kaufverträge mit den einzelnen Waldeigentümern über die Abnahme des Holzes geschlossen worden seien. Das Holz in Y habe die Beklagte erst mit Vertrag vom 07.03.2019 erworben, wobei sich aus Ziffer 6 des Vertrags ergebe, dass der Kauf von gerücktem Holz, frei Waldweg, vereinbart worden sei. Dieses Holz habe sie natürlich bezahlt. Daher sei auch eine Beauftragung des Klägers zum Abholzen nicht erforderlich gewesen. Falls es telefonische Kontakte gegeben habe, dann nicht bezüglich der Ernte in Y.

27

Die Beklagte habe den Kläger auch nicht mit der Beladung von Langholztrailern an diversen Standorten gegen Entgelt beauftragt. Der Kläger sei mit dem Abernten sowie dem Stapeln des Holzes beauftragt gewesen. Der Kläger habe der Beklagten empfohlen, zusätzlich zu dem Lastkraftwagen mit Kran Trailer einzusetzen. Dazu habe er gesagt, dass es für ihn völlig gleichgültig sei, ob er die jeweiligen Baumstämme nach der Ernte am Waldweg oder direkt auf dem Trailer aufstapele. Dies sei nicht mit Mehrarbeit verbunden. Ein Werklohn in Höhe von 150,00 Euro sei auch weder ortsüblich noch angemessen, zudem seien pro Trailer 30 Festmeter Holz transportierbar. Die Beklagte hätte bei einer Marge von lediglich zwei Euro pro Festmeter und einem Preis von fünf Euro pro Festmeter für das Aufladen des Holzes einen Verlust von drei Euro gemacht.

28

Bezüglich Aufrechnung und Widerklage behauptet die Beklagte, der Kläger habe ihr Leistungen über Brennholzzerkleinerungen in Rechnung gestellt, welche dieser überhaupt nicht erbracht habe, weshalb ihr ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 31.968,93 Euro zustehe. Die so genannte Polterpflege gehöre als Nebenleistung zu den üblichen Aufarbeitungskosten, werde nicht gesondert in Rechnung gestellt und sei auch zu keinem Zeitpunkt beauftragt worden.

29

Wegen des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2019 Bezug genommen (Bl. 166ff der Akte).

Entscheidungsgründe

31

In entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB waren die Klageanträge jeweils dahingehend auszulegen, dass der Kläger statt 9 Zinspunkten über dem Basiszins einen Zinssatz in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt.

32

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet, wohingehend die Widerklage keinen Erfolg hat.

33

I.

34

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 34.543,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 31.351,62 Euro seit dem 08.03.2019 sowie aus einem weiteren Betrag von 3.1919,60 Euro seit dem 09.03.2019 sowie auf Ersatz außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.239,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2019 gemäß §§ 632 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 3, 288 Abs. 1, 2 BGB, im Übrigen ist die Klage unbegründet.

35

1.

36

a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 632 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der vertraglichen Absprache der Parteien ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 34.543,22 Euro zu.

37

Zwischen den Parteien bestehen unstreitig Werkverträge über die Erbringung von Harvesterarbeiten im Waldbestand der Stadt A, der Forstbetriebsgemeinschaft Wuppertal sowie des Regionalverbands Ruhrgebiet. Der Kläger hat seine vertraglichen Verpflichtungen auch jeweils unstreitig erfüllt. Aufgrund der durchgeführten Harvesterarbeiten hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von insgesamt 23.747,54 Euro und zwar bezüglich eines Betrags in Höhe von 3.191,60 Euro brutto aus der Rechnung vom 19.02.2019 sowie von Beträgen in Höhe von 15.633,74 Euro brutto sowie in Höhe von 4.922,20 Euro brutto aus den Rechnungen vom 01.03.2019.

38

Der Kläger hat jedoch gemäß § 632 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der vertraglichen Absprache der Parteien auch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 10.795,68 Euro aus der Rechnung vom 11.02.2019.

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Der Kläger hat insofern schlüssig und ausführlich zu der behaupteten Beauftragung der Harvesterarbeiten im Waldgebiet Y vorgetragen. Die Beklagte bestreitet die Beauftragung pauschal und erklärt dies mit dem im August 2019 mit dem O als Vermittler geschlossenen Holzrahmenkaufvertrag. Dieses Bestreiten ist vor dem Hintergrund des Vortrages des Klägers aber nicht erheblich, da es nicht hinreichend substanziiert im Sinne des § 138 ZPO ist. Insofern bedarf es auch keiner Beweisaufnahme durch den angebotenen Zeugenbeweis. Denn im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass sich der Umfang der Darlegungslast nach der Einlassung des Gegners richtet. Eine Partei ist immer dann zur näheren Darlegung gezwungen, wenn die Gegenpartei ihre Darstellung substanziiert angreift (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2005, XII ZR 275/02, Rn 7, zitiert nach juris). Insofern genügt es nicht, wenn die Beklagte auf den Vortrag des Klägers zu den Umständen des Vertragsschlusses, insbesondere hinsichtlich der Längen der einzelnen Sortimente sowie zu Teilzahlungen durch die Beklagte lediglich bestreitet, den Kläger für die Forstgebiete in Y mit Harvesterarbeiten beauftragt oder bezahlt zu haben und im Übrigen auf die Rahmenvereinbarung verweist. Denn unstreitig hat die Beklagte zwischen dem 04.06.2018 und dem 04.09.2018 in Haltern geerntetes Holz abtransportiert und die jeweiligen Waldeigentümer entsprechend bezahlt.

40

Darüber hinaus ist der Abtransport von Holz bereits im Jahr 2018 bei einem Vertragsschluss über den Ankauf von Holz erst im Jahr 2019 nicht zu erklären. Insofern vermag auch die Bezugnahme auf die mit dem V als Vermittler am 23.03.2018 geschlossene Rahmenvereinbarung weiteren Vortrag nicht zu ersetzen. Denn diese ist ausdrücklich als Rahmenkaufvertrag für einen „Auf-dem-Stock-Verkauf“ bezeichnet, was bedeutet, dass das in Bezug genommene Holz noch geschlagen werden musste. Der in der Rahmenvereinbarung in Bezug genommene Kaufzeitraum liegt zwischen dem 21.03.2018 und dem 31.07.2018, was wiederum mit dem Vortrag des Klägers zur Durchführung der Harvesterarbeiten im April 2018 sowie den unstreitig erfolgten Abtransporten zwischen Juni und September 2018 übereinstimmt. Der am 21.08.2019 geschlossene Holzrahmenkaufvertrag bezieht sich dagegen auf den Kauf bereits geschlagenen Holzes, das durch die Beklagte abtransportiert werden soll, wobei der Lieferzeitraum zwischen dem 18.02.2019 und dem 30.03.2019 liegt. Sie vermag daher den Vortrag der Beklagten, sie habe mit einzelnen Waldeigentümern in Y im Jahr 2019 Kaufverträge über den Abtransport von Holz geschlossen, nicht zu stützen.

41

b) Die Klageforderung ist auch nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung wegen eines angeblichen Rückzahlungsanspruches gemäß § 389 BGB erloschen. Die Beklagte hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 31.968,93 Euro, den sie der klägerischen Forderung von 23.747,54 Euro gegenübergestellt hat.

42

Diesbezüglich ist die Beklagte vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet, hat aber eine unterlassene Leistung des Klägers, aus der sich gegebenenfalls ein Rückzahlungsanspruch nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 beziehungsweise § 346 Abs. 1 oder § 812 Abs. 1 BGB ergeben könnten, nicht schlüssig und hinreichend substanziiert dargelegt. Auch insofern gilt, dass sich der Umfang der jeweils erforderlichen Substanziierung aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag ergibt, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrages bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der beweispflichtigen Partei ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn 8). Die Beklagte hat lediglich pauschal, unter Vorlage einer Liste von vielen Einzelpositionen behauptet, der Kläger habe die zugrunde liegenden Leistungen nicht erbracht. Dies ist vor dem Hintergrund des Vorbringens des Klägers nicht ausreichend. Denn dieser hat unter Vorlage einer Rechnung sowie der zugehörigen Gutschrift dargelegt, dass nicht er der Beklagten Leistungen in Rechnung gestellt hat, sondern dass diese ihm Gutschriften über geleistete Arbeiten ausgestellt hat. Die in den Gutschriften aufgeführten Raummeter korrespondieren darüber hinaus mit den in den Rechnungen an die Kunden aufgeführten Mengen. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte dem Kläger Leistungen aufgrund genau bestimmter Raummeter vergütet, die sie angeblich nicht in Auftrag gegeben haben, beziehungsweise die sie bereits mit anderen Zahlungen vergütet haben will. Wenn es sich um interne Vorgänge bei der Beklagten handelt, dann ist es ihr auch möglich, substanziiert zu diesen Vorgängen vorzutragen. Sie hätte damit für jede einzelne der zur Aufrechnung gestellten Positionen darlegen müssen, warum der Kläger die zugrunde liegende Leistung nicht erbracht haben soll.

43

2. Der tenorierte Zinsanspruch aus dem Betrag von 31.351,62 Euro resultiert aus dem Verzug der Beklagten mit dem Ausgleich der Rechnungen vom 11.02.2019 und 01.03.2019 gemäß §§ 286 Absatz 3 Satz 1, 288 BGB. Die Forderungen waren fällig. Zwar ist der Verzug nicht bereits mit Rechnungsstellung eingetreten. Allerdings hat die Beklagte unter dem 07.03.2019 die Begleichung der Forderung endgültig verweigert, so dass gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Mahnung entbehrlich war. Das durch die Angabe eines Zahlungsziels in den Rechnungen vom 01.03.2019 enthaltene Angebot einer Stundung der Zahlung hat die Beklagte durch ihre endgültige Zahlungsverweigerung abgelehnt. Mit dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Verzinsungspflicht am 08.03.2019. Der tenorierte Zinsanspruch aus einem Betrag von weiteren 3.1919,60 Euro resultiert ebenfalls aus dem Verzug der Beklagten mit dem Ausgleich der Rechnung vom 19.02.2019. Die Forderung war fällig und die Beklagte hat am 08.03.2019 die Begleichung der Forderung endgültig verweigert, so dass die Mahnung entbehrlich war. Mit dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Verzinsungspflicht am 09.03.2019. Soweit der Kläger die Verzinsung bereits ab dem 07.03.2019 beziehungsweise 08.03.2019 geltend gemacht hat, unterliegt die Klage der Abweisung.

44

3. Die Beklagte ist dem Kläger aus den vorstehenden Verzugsgesichtspunkten überdies zur Erstattung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.239,40 Euro verpflichtet, wobei die Umsatzsteuer nicht geltend gemacht wird. Der diesbezügliche Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Absatz 1, 288 BGB.

45

4. Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 11.424,00 Euro aus der Beladung von Langholztrailern. Insofern ist der Kläger vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet, hat aber die Vereinbarung nicht schlüssig und hinreichend substanziiert dargelegt. Auch insofern gilt wie bereits dargelegt, dass sich der Umfang der jeweils erforderlichen Substanziierung aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag ergibt, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrages bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der beweispflichtigen Partei ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn 8). Angesichts des Bestreitens der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung durch die Beklagte hätte der Kläger näher zu den Umständen des Vertragsschlusses sowie den Gründen für eine gesonderte Vergütung darlegen müssen, insbesondere vor dem Hintergrund des sehr hohen Pauschalbetrags. Darüber hinaus sind diese Verladeleistungen tatsächlich in Zusammenhang mit Harvesterarbeiten erbracht, aber nicht mit diesen, sondern erst im Rahmen des Klageverfahrens gegenüber der Beklagten abgerechnet worden.

46

II.

47

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

48

Die Beklagte hat gegen den Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung weiterer 8.221,39 Euro. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Aufrechnung Bezug genommen.

49

III.

50

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709, 708, 711 ZPO.

51

IV.

52

Der Streitwert wird auf 34.543,22 Euro bis zum 02.05.2019, danach auf 42.764,61 bis zum 27.05.2019 und danach auf 54.188,61 Euro festgesetzt.

53

Rechtsbehelfsbelehrung:

54

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

55

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

56

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

57

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

58

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

59

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

60

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

61

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

62

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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