Jugendstrafe nach Brandserie: versuchter Mord durch Brandlegung an Wohnhäusern
KI-Zusammenfassung
Ein Jugendlicher legte über Monate mehrere Brände, u.a. in einer Schule, einem Pfarrgebäudekomplex und an Wohnhäusern. Kernfrage war die strafrechtliche Einordnung der Brandlegungen einschließlich bedingt vorsätzlicher Tötungsdelikte sowie die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schuldschwere. Das LG Aachen bejahte in zwei Fällen versuchten heimtückischen Mord mit gemeingefährlichen Mitteln in Tateinheit u.a. mit (versuchter) besonders schwerer und schwerer Brandstiftung sowie Körperverletzung und Sachbeschädigung; weitere Fälle wertete es als (versuchte) Brandstiftung. Es wendete Jugendstrafrecht an und verhängte wegen Schwere der Schuld eine Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten; die Kosten trug die Staatskasse.
Ausgang: Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten wegen (versuchten) Mordes und Brandstiftungsdelikten.
Abstrakte Rechtssätze
Jugendstrafe ist nach § 17 Abs. 2 JGG wegen Schwere der Schuld zu verhängen, wenn die innere Tatseite und die Persönlichkeitsprägung der Tat deutlich über jugendtypische Kriminalität hinausgehen und sich in erheblich vorwerfbarer Schuld niederschlagen.
Für die Beurteilung der Schuldschwere nach § 17 Abs. 2 JGG ist maßgeblich, inwieweit sich charakterliche Haltung, Persönlichkeit und Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld manifestieren; der äußere Unrechtsgehalt ist insoweit Indiz für Persönlichkeit und Schuldgewicht.
Wer einen Brand an einem bewohnten Gebäude legt und dabei die naheliegende Möglichkeit erkennt, dass schlafende Bewohner den Brand nicht rechtzeitig bemerken und dadurch sterben können, und sich damit aus Gleichgültigkeit abfindet, kann wegen versuchten Mordes mit bedingtem Tötungsvorsatz strafbar sein.
Eine Einheitsjugendstrafe ist bei mehreren abgeurteilten Taten unter Gesamtwürdigung von Tatserie, Eskalation der Gefährlichkeit und Tatfolgen sowie von Geständnis und Reue als strafmildernden Umständen festzusetzen.
Das Vorliegen schädlicher Neigungen (§ 17 JGG) kann offenbleiben, wenn die Verhängung von Jugendstrafe bereits aufgrund der feststehenden Schwere der Schuld erforderlich ist.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung, schwerer Brandstiftung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und Sachbeschädigung sowie wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung, schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung sowie wegen Brandstiftung in 5 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Einheitsjugendstrafe von
4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
- §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 und 3, 223 Abs. 1, 303 Abs. 1, 306 Abs. 1 Nr. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB, § 1 JGG -
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
1.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung xx Jahre alte Angeklagte deutscher Staatsangehörigkeit wurde in S. geboren. Er wuchs als einziges Kind seiner Eltern in S. auf. Sein Vater, ein e. B., ist seit Herbst 2018 pensioniert. Seine Mutter war Hausfrau und arbeitete in Teilzeit im Lager eines Einzelhandelsgeschäfts. Im fünften Lebensjahr des Angeklagten erkrankte dessen Mutter an einem Hirntumor und verstarb hieran im Jahre 2011. Der bis dahin verhaltensunauffällige Angeklagte war nach dem Tod seiner Mutter häufig aggressiv, insbesondere gegenüber Mitschülern und Lehrern. Im Alter von neun Jahren – im Sommer 2013 – war der Angeklagte wegen massiven Verhaltensauffälligkeiten vier Wochen in der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters des U. in A. stationär untergebracht. Nachfolgend wurde er für zwei Monate in der Tagesklinik behandelt. Dort erhielt er, aufgrund einer – später wieder verworfenen – ADHS-Diagnose, das Amphetaminpräparat Elvanse. Im Alter von zehn Jahren wechselte der Angeklagte regelhaft von der Grundschule auf die Gesamtschule S. Dieser wurde er bereits nach einem halben Jahr aufgrund von Auseinandersetzungen mit Mitschülern und Lehrern verwiesen. Der Angeklagte besuchte hierauf zunächst keine Schule, sondern absolvierte im März 2015 ein Anti-Aggressions-Training in Form einer auf drei Monate ausgelegten Wanderung entlang der innerdeutschen Grenze. Nach ca. zwei Monaten musste dieses Training jedoch abgebrochen werden, nachdem der Angeklagte den Betreuer in der Göttinger Innenstadt im Streit mit einem Taschenmesser attackiert und am Arm verletzt hatte. Hiernach wurde der Angeklagte auf der X-Privatschule in A. aufgenommen, die er jedoch bereits nach einer Woche erneut wegen Konflikten mit Mitschülern verlassen musste. Im Anschluss hieran war der Angeklagte ab September 2015 für etwa zwei Jahre in einer Heimeinrichtung der C. Jugendhilfe in H. untergebracht. Dort kam es zu keinen weiteren körperlichen Auseinandersetzungen und der Angeklagte stabilisierte sich soweit, dass er seit dem Jahr 2016 das J.-Gymnasium in S. besuchen konnte. Auf dem Gymnasium in S. zeigte der Angeklagte ebenfalls kein aggressives Verhalten mehr, musste jedoch wegen mangelhafter Zensuren in den Fächern Englisch und Latein die sechste Klasse in dem Schuljahr 2016/2017 wiederholen. Im Juli 2017 konnte der Angeklagte die Jugendhilfeeinrichtung verlassen und zog zu seinem Vater, der von S. nach H. gezogen war, um dem Angeklagten den Schulbesuch in S. zu ermöglichen. In dem neuen Klassenverband fühlte sich der Angeklagte wohl und war gut integriert. Bei den Abschlusszeugnissen konnte er in der Regel einen Schnitt von 2,5 erreichen, sein letztes Zeugnis hatte einen Schnitt von 2,8. Der Angeklagte wollte die Schule bis zur Klasse zehn besuchen, dann jedoch Berufssoldat werden. Im Rahmen der Untersuchungshaft besucht er nach einem Aufbaulehrgang seit Beginn des Schuljahres 2019/2020 die Schule mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses. Er hat bislang drei bis vier Gespräche mit dem psychologischen Dienst geführt. Für den Schulbesuch erhält er monatlich 120,00 EUR, vor der Inhaftierung erhielt er Taschengeld i.H.v. 40,00 EUR monatlich.
Vor seiner Inhaftierung spielte der Angeklagte – etwa seit dem Jahre 2015 – Handball im Verein und war seit Januar 2019 Mitglied bei den Pfadfindern.
Von schweren Krankheiten und Unfällen ist der Angeklagte verschont geblieben.
Alkohol trinkt der Angeklagte kaum, allenfalls gelegentlich ein Bier. Betäubungsmittel hat der Angeklagte – mit Ausnahme verschriebener Medikamente – noch nie zu sich genommen.
2.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
3.
Der Angeklagte wurde am xx.05.2019 vorläufig festgenommen. Er befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts S. vom selben Tag (xx Gs xx/19), aufgehoben und ersetzt durch den Haftbefehl vom xx.06.2019 (xx Gs xx/19), in Untersuchungshaft.
II.
Hinsichtlich der zur Verurteilung gelangten Taten steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgender Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer fest:
Der Angeklagte besuchte zur Tatzeit die achte Klasse des J.-Gymnasiums in S. Er hatte Schwierigkeiten in den Fächern Englisch und Latein, was die Versetzung hätte gefährden können. In dem Fach Latein stand er zwischen fünf und sechs. Am 16.11.2018 sollte ein Elternsprechtag stattfinden. Der Angeklagte hatte zuvor einige schlechte Tests und Klassenarbeiten in Latein geschrieben, von denen er seinem Vater nichts erzählt hatte. Er befürchtete, der Vater würde auf dem Elternsprechtag von seinen schlechten schulischen Leistungen erfahren und sich Sorgen um die Versetzung des Angeklagten machen. Dies wollte der Angeklagte um jeden Preis verhindern und fasste den Entschluss, durch eine Brandlegung in der Schule den bevorstehenden Elternsprechtag zu verhindern. Dabei wollte der Angeklagte einen Brand von einem solchen Ausmaß verursachen, dass der Elternsprechtag deutlich später hätte stattfinden müssen, sodass er noch Zeit gehabt hätte, seine schlechten Noten zu verbessern.
1. (Fall 2 der Anklageschrift)
Entsprechend dieses Tatplans ging der Angeklagte zunächst am Abend des 14.11.2018 wie üblich gegen 22:00 Uhr zeitgleich mit seinem Vater zu Bett. Er blieb jedoch wach, bis er sicher war, dass der Vater eingeschlafen war. Gegen Mitternacht verließ der Angeklagte sodann über die Terrassentüre das Haus und begab sich zu Fuß zu seiner Schule in S., wo er gegen 00:52 Uhr ankam. Entgegen seinen üblichen Gewohnheiten legte er den Schulweg nicht mit seinem Fahrrad zurück, da er befürchtete, das Bedienen des Garagentors könnte seinen Vater wecken. Der Angeklagte hatte eigens eine Taschenlampe und ein Feuerzeug eingesteckt. Er betrat die Schule durch einen Eingang zum B-Trakt, der – wie er wusste – öfter unverschlossen war, und begab sich in den zufällig ausgewählten Klassenraum B 103 im ersten Obergeschoss des B-Trakts. Dieser Raum wurde nie verschlossen. Dort schob er einen Stuhl und einen Einzeltisch unter einen an der Wand montierten hölzernen Laptopschrank und legte eine zurückgelassene Jacke aus Polyester und einen Turnbeutel auf den Tisch unter den Laptopschrank. Diese zündete er mit seinem mitgeführten Feuerzeug an. Er beabsichtigte, dass das Feuer auf den Laptopschrank und von dort aus auf das Gebäude übergreifen würde. Nachdem die Jacke in Brand geraten war, verließ der Angeklagte nach etwa 30 Sekunden den Klassenraum und begab sich gegen 01:06 Uhr auf den Rückweg. Entgegen der Erwartung des Angeklagten griff das Feuer lediglich auf einen darüberliegenden Kabelkanal über und verlosch dann selbstständig. Hierdurch wurde der gesamte Raum verrußt sowie der Laptopschrank, der Kabelkanal sowie Tisch und Stuhl durch das Feuer beschädigt. Hiervon erfuhr der Angeklagte erst am nachfolgenden Tag. Durch den Brand entstand ein Sachschaden in Höhe von 77.500,00 EUR.
2. (Fall 3 der Anklageschrift)
Da der Angeklagte durch die Brandlegung in der Nacht zuvor den Elternsprechtag nicht hatte verhindern können, begab er sich in der Nacht vom 15.11.2018 auf den 16.11.2018 erneut zum J-Gymnasium in S., um sein Vorhaben vom Vortag fortzuführen. Dabei ging er erneut so vor, dass er wartete, bis sein Vater eingeschlafen war, um dann zu der Schule zu laufen. Dieses Mal führte er neben einer Taschenlampe und einem Feuerzeug auch einen Schraubenzieher mit sich, da er vermutete, die Türen der Schule seien nunmehr alle verschlossen. Gegen 00:57 Uhr traf der Angeklagte an der Schule ein. Dort stellte er fest, dass sich die Eingangstüre zum B-Trakt erwartungsgemäß nicht öffnen ließ. Er hebelte die zwar nicht abgeschlossene, aber mit einem festgestellten Türschnapper gesicherte Türe mit dem mitgeführten Schraubenzieher auf und begab sich von dort aus in die Aula im A-Trakt der Schule, weil er dort das meiste brennbare Material vermutete. Im Bereich des an die Bühne angrenzenden Requisitenraums fand der Angeklagte ein Holzgerüst vor. Hierunter platzierte er ein Sitzkissen, welches er mittels seines mitgeführten Feuerzeugs in Brand setzte. Dabei beabsichtigte er, dass das Feuer auf das gesamte Interieur der Aula übergreifen und diese komplett ausbrennen und ggf. das gesamte Schulgebäude verrauchen werde. Ihm war jedoch auch bewusst, dass die Entwicklung des Brandes durch ihn nicht sicher vorhergesagt und kontrolliert werden konnte. Er hielt daher auch ein Übergreifen der Flammen auf das gesamte Gebäude für möglich und fand sich damit ab. Der Angeklagte beobachtete, wie das Feuer sich auf das Holzgerüst ausbreitete und verließ sodann gegen 01:08 Uhr das Schulgebäude und lief nach Hause. Der Brand griff von dem Holzgerüst zunächst auf die Holzbühne, die Requisiten und die Vorhänge und schließlich auf das Dachgeschoss der Aula über. Von dort griff der Brand auch auf weitere Teile des überwiegend hölzernen Dachstuhls über, der gegen 01:30 Uhr in Flammen stand und im weiteren Verlauf komplett ausbrannte. Ein Übergreifen der Flammen auf weitere Gebäudeteile konnte jedoch durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr verhindert werden. Als sich der Angeklagte bereits auf etwa der Hälfte seines Rückwegs befand, blickte er zurück, betrachtete einen kurzen Moment den Feuerschein des mittlerweile in Vollbrand stehenden Gebäudes und hörte die Sirenen der Einsatzfahrzeuge. Durch den Brand entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 7.500.000,00 EUR.
Bereits in der Nacht tauschten sich die Mitschüler des Angeklagten in einem Whatsapp-Gruppenchat über das Brandgeschehen aus, woran sich auch der Angeklagte beteiligte. Am Folgetag begab sich der Angeklagte mit seinem Vater zu der Schule, um das Ausmaß der Brandschäden zu begutachten. Die Schule war für etwa eine Woche geschlossen und der Elternsprechtag musste um etwa vier Wochen verschoben werden. Durch diese Verzögerung gelang es dem Angeklagten, seine Noten in Latein zu verbessern, sodass das Elterngespräch problemlos verlief. Zwar hatte der Angeklagte damit sein ursprüngliches Ziel erreicht, jedoch stellte er im weiteren Verlauf fest, dass die Polizei in der Öffentlichkeit zunehmend kritisiert wurde, weil deren Ermittlungen keine sichtbaren Erfolge zeigten. Dabei wurde über das Brandgeschehen in der Presse berichtet und war auch in der Öffentlichkeit ein bestimmendes Thema. Der Angeklagte hatte zunehmend das Gefühl, das „perfekte Verbrechen“ begangen zu haben. Motiviert durch die Erlebnisse in der Brandnacht vom 16.11.2018 und der darauffolgenden Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit fasste er den Plan, durch weitere Brandlegungen die Polizei bloßzustellen und ihre Machtlosigkeit zu demonstrieren.
3. (Fall 4 der Anklageschrift)
Entsprechend dieses neu gefassten Tatplans suchte der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 04.12.2018 ein drittes Mal das J.-Gymnasium in S. auf, um dort ein weiteres Feuer zu legen. Der Angeklagte begab sich wie zuvor auf den Weg zur Schule. Über eine Türe zum Innenhof verschaffte sich der Angeklagte zunächst Zugang zu dem A-Trakt der Schule. Die nunmehr abgeschlossene Türe musste der Angeklagte dabei abermals mit einem Schraubenzieher aufhebeln, was diesmal deutlich schwerer gelang und 5-10 Minuten in Anspruch nahm. Der Angeklagte beabsichtigte ursprünglich, von dem A-Trakt in die Klassenräume des C-Traktes zu gelangen, um dort einen Brand zu legen. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass er mit einer Brandlegung in diesen Räumlichkeiten auch die teuren Geräte in den Fachräumen zerstören und so den größtmöglichen Schaden anrichten könnte. Da jedoch die Verbindung zu dem C-Trakt durch eine Gipskartonwand versperrt war, die der Angeklagte nicht zu durchbrechen vermochte, begab sich der Angeklagte in den Nebenraum AE 23 der in den Räumlichkeiten der Schule untergebrachten Stadtbibliothek. In diesem Raum befanden sich entlang der gesamten linken Wandseite ein deckenhoher Holzvitrinenschrank sowie aussortierte Bücher. Der Angeklagte zog eine Schublade des Vitrinenschranks auf und entzündete einen darin befindlichen Adventskranz aus Stroh. Als der Kranz in Brand geriet, verließ der Angeklagte die Schule und begab sich wieder nach Hause. Von dem brennenden Adventskranz griff das Feuer auf die in dem Raum gelagerten Bücher und anderen Gegenstände und schließlich auf den gesamten Raum über, welcher – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – in Vollbrand geriet. Er hielt es jedoch auch für möglich, dass der Brand auf weitere Gebäudeteile übergreifen würde und fand sich hiermit ab. Der Angeklagte beabsichtigte, dass in den Medien am nächsten Tag über das Brandgeschehen berichtet werden und die Polizei weiter unter Druck stehen würde. Ein Übergreifen auf die übrigen Gebäudeteile des A-Trakts konnte durch die frühzeitige Entdeckung des Brandes durch einen Wachdienst und die Alarmierung der Feuerwehr gegen 02:24 Uhr verhindert werden. Neben dem ausgebrannten Nebenraum wurden auch die übrigen Räume der Bibliothek durch Rußniederschläge beschädigt. Durch den Brand entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 580.000,00 EUR.
Der erneute Brand führte – wie vom Angeklagten beabsichtigt – zu einer weiteren Verunsicherung der S. Bevölkerung und beherrschte zunehmend die öffentliche Debatte. Nach dieser Tat intensivierte die Polizei die Ermittlungstätigkeit erheblich. So wurden vermehrt Streifen in dem Bereich der Schule eingesetzt. Der Angeklagte war ferner von Überwachungskameras beim Betreten des Schulgebäudes am 15. und 16.11.2018 aufgezeichnet worden. Die entsprechenden Videosequenzen wurden im Wege einer Öffentlichkeitsfahndung veröffentlicht. Darüber hinaus wurde eine Belohnung für Hinweise, die zur Ergreifung des Täters führen würden, ausgelobt. Zwar erhielt die Polizei hierauf eine Vielzahl von Hinweisen aus der Bevölkerung, der Angeklagte wurde indes in keinem dieser Hinweise als Tatverdächtiger benannt.
4. (Fall 5 der Anklageschrift)
Nach einer mehrmonatigen Pause beschloss der Angeklagte im Februar 2019 erneut ein Feuer zu legen. Am Mittwoch, dem 20.02.2019, leitete der Angeklagte ein Treffen seiner Pfadfindergruppe am alten Pfarrhaus der evangelischen Kirchengemeinde, Im K- xx in H.. Dort bemerkte er, dass unter einem Verbindungsgebäude Kleiderspenden gelagert wurden. Er fasste den Entschluss, in der kommenden Nacht dort ein Feuer zu legen. So begab sich der Angeklagte in der Nacht des 21.02.2019 gegen 00:19 Uhr – auf die gleiche Weise wie bei den vorherigen Bränden – erneut zu dem Gebäudekomplex. Dort befand sich ein Verbindungsgebäude in Fachwerkbauweise, welches das unbewohnte alte Pfarrgebäude samt anschließendem Kirchenbau mit einem Lagerhaus mit Garage verband. Der Verbindungsbau war unter einem Zwischenboden zum Innenhof hin offen gestaltet. Unter dem Zwischenboden lagerten die Kleiderspenden (sog. Bethelsäcke) sowie Ausrüstungsgegenstände der Pfadfinder. Der Angeklagte entzündete mit seinem mitgeführten Feuerzeug an einer zwischen den Kleiderspenden deponierten Schaumstoffmatratze ein Feuer. Als diese etwa zur Hälfte in Flammen stand, entfernte sich der Angeklagte und begab sich auf den Heimweg. Nachdem er zunächst ein kurzes Stück gerannt war, ging er sodann in normalem Tempo, um nicht aufzufallen. Als ihm ein Hundebesitzer begegnete, grüßte er diesen unauffällig. Das Feuer griff von der Matratze zunächst auf die Kleiderspenden und sodann auf die Zwischendecke des Verbindungsbaus, auf dessen Dachstuhl und sodann auch auf die Dachstühle des Lagerhauses und des alten Pfarrhauses über, welche eigenständig in Brand gerieten. Durch den Brand wurden das Verbindungsgebäude und das angebaute Lagerhaus komplett zerstört. Das alte Pfarrgebäude wurde bis zum Dachstuhl durch den Brand erheblich beschädigt. Auch die an das Pfarrgebäude direkt anschließende Kirche wurde – jedenfalls durch die Löscharbeiten – nicht unwesentlich beschädigt. Da das Kirchengebäude, das mit dem alten Pfarrhaus eine Einheit bildet, von diesem durch eine Brandschutzmauer getrennt war, griff das Feuer nicht auch auf das Kirchengebäude über. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.000.000,00 EUR. Der Angeklagte hatte durch diese Brandlegung beabsichtigt, dass jedenfalls der Verbindungsbau in Brand geraten würde. Wie groß das Feuer tatsächlich werden würde, war dabei für ihn von nachrangiger Bedeutung. Es kam ihm primär darauf an, dass über den Brand erneut in den Medien berichtet werden und die Polizei weiter unter Druck geraten würde. Der Angeklagte sah es jedoch auch als möglich an, dass infolge der Brandlegung der gesamte Gebäudekomplex niederbrennen würde. Obwohl nicht von ihm beabsichtigt, fand er sich doch mit dieser Möglichkeit ab. Die umliegenden Wohnhäuser, in denen unter anderem der Sohn des Pfarrers, ein guter Freund des Angeklagten, wohnte, hielt der Angeklagte zutreffend für weit genug entfernt und außer Gefahr. Erwartungsgemäß wurde auch über diesen Brand in den Medien berichtet und die Brandserie beherrschte weiterhin die öffentliche Debatte. An den entsprechenden Diskussionen beteiligte sich auch der Angeklagte, der auch seinen Namen als möglichen Täter erwähnte. Erwartungsgemäß gingen seine Gesprächspartner von einem Scherz aus. Der Angeklagte genoss dieses „Versteckspiel".
5. (Fall 1 der Anklageschrift)
Nach einer erneuten mehrwöchigen Pause entschied sich der Angeklagte wieder dazu, einen Brand zu legen. So begab er sich wie zuvor in der Nacht vom Sonntag, dem 31.03.2019, auf Montag, den 01.04.2019, gegen Mitternacht aus dem Haus. Dabei hatte er noch kein konkretes Ziel für seine Brandstiftungen ins Auge gefasst. In S. sah der Angeklagte gegen 00:15 Uhr an dem Wohnhaus mit der Hausnummer 22 in der Straße A. unter einem Carport eine zusammengeklappte Tischtennisplatte, die mit einem Witterungsschutz abgedeckt war. Der Angeklagte zündete mit seinem mitgeführten Feuerzeug die Plane an, bis sie etwa zur Hälfte in Flammen stand. Dann begab er sich auf eine Anhöhe, um – anders als bei den früheren Taten – die Brandörtlichkeit zu beobachten. Er verweilte etwa eine halbe Stunde, um festzustellen, ob sich der Brand ausbreiten würde. Das Feuer an der Plane verlöschte jedoch. Als er dies bemerkte, begab sich der Angeklagte auf den Rückweg. Er hatte dabei zunächst beabsichtigt, von einer weiteren Brandstiftung an diesem Abend abzusehen. Auf dem Rückweg kam der Angeklagte gegen 01:00 Uhr auch an dem Wohnhaus der Eltern seines ehemaligen Handballtrainers, dem Ehepaar P., A. in S. vorbei. Bei diesem Haus handelte es sich um ein aus den 1890er Jahren stammendes Fachwerkhaus, welches, wie dem Angeklagten bekannt und bewusst war, im Vergleich zu Häusern heutigen Standards, leichter in Brand gerät. Hier fiel dem Angeklagten eine Matratze auf, die neben anderem Sperrmüll unter dem Carport der Zeugen an der Hauswand gelagert war. Auch die beiden Fahrzeuge der Zeugen P. standen zu dieser Zeit – wie der Angeklagte erkannte – in dem an dem Wohnhaus angrenzenden Carport bzw. auf dem Grundstück. Er entschloss sich spontan dazu, die Matratze anzuzünden. Hierzu hielt er sein mitgeführtes Feuerzeug an die Matratze, bis diese in Brand geriet und entfernte sich etwa 50 m von der Örtlichkeit. Als er den Feuerschein der brennenden Matratze sah, lief der Angeklagte nach Hause. Das Feuer griff auf den restlichen Sperrmüll und sodann auf den hölzernen Carport über. Von diesem kam es auch zu einer Brandausbreitung auf das Wohnhaus der Zeugen P., welches selbstständig in Brand geriet.
Der Angeklagte hielt es dabei jedenfalls für möglich, dass der Brand auf das gesamte, leicht brennbare Gebäude übergreifen würde. Er hielt es ferner für möglich, dass sich zu der Tatzeit eine unbestimmte Mehrzahl von Personen in dem Wohnhaus befinden würde und dass diese bereits schlafen würden und daher den Brand nicht bzw. nicht rechtzeitig bemerken könnten. Der Angeklagte erkannte auch die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass die Bewohner durch den Brand schwer verletzt werden, oder sogar in dem Feuer den Tod finden würden. Der Angeklagte fand sich hiermit – jedenfalls aus Gleichgültigkeit – ab.
Zum Zeitpunkt der Brandlegung schliefen die Zeugen P. in dem ersten Stock des Hauses. Der Zeuge P. wachte aufgrund von Geräuschen auf, als der Carport bereits in Flammen stand. Er begab sich in das Erdgeschoss und trat durch die unter dem Carport befindliche Haustüre nach draußen, um nachzusehen, ob er den Brand noch löschen könnte. Dabei flog ein brennendes Plastikteil auf seine linke Wade, wodurch der Zeuge eine Brandverletzung erlitt. Der Zeuge erkannte, dass er den Brand nicht mehr selbstständig würde löschen können. Er weckte durch Rufen seine Frau, die zunächst im Schlafzimmer verblieb. Der Zeuge P. befürchtete, eine Flucht über das Erdgeschoss des Hauses sei nicht mehr gefahrlos möglich. Er begab sich daher wieder zu seiner Frau in das Obergeschoss. Die Zeugen sprangen sodann aus dem Flurfenster in den ca. 2 Meter darunterliegenden Garten. Die Zeugin M. P. erlitt bei dem Sprung einen Bruch des rechten Handgelenks sowie durch den Brand eine Rauchgasintoxikation, die – von ihr unbemerkt – zu einer Verminderung des Lungenvolumens um 14% führte. Sie wurde zur Überwachung stationär in das Krankenhaus S. aufgenommen. Bereits am Folgetag hatte sie wieder ein Lungenvolumen von 100% erreicht. Die Handgelenksfraktur musste im Rahmen einer Plattenosteosynthese am 02.04.2019 operativ repositioniert werden. Die Zeugin wurde am 05.04.2019 aus dem Krankenhaus entlassen. Eine weitere Operation ist für den 29.01.2020 geplant. Die Zeugin P. litt ca. drei Monate nach dem Brandgeschehen noch an Panikattacken und Schlafstörungen. Der Zeuge R. P. erlitt eine schmerzhafte Verbrennung 2. Grades an der linken Wade, die noch am gleichen Tag im Krankenhaus S. behandelt wurde. Die Brandwunde musste mehrere Wochen lang regelmäßig verbunden werden. Der Zeuge behielt eine Narbe zurück. Auch er litt in den ersten Wochen nach dem Brandgeschehen an Schlafstörungen.
Das Wohnhaus der Zeugen P. wurde durch den Brand vollständig zerstört, sodass es in der Folgezeit abgerissen werden musste. Auch das unter dem Carport geparkte Fahrzeug der Zeugen P. wurde durch den Brand zerstört. Auch ein weiteres Fahrzeug der Zeugen wurde durch den Brand beschädigt. Der Wohngebäudeschaden beläuft sich auf 324.488,53 EUR, der Hausratschaden auf 96.720,00 EUR und der Fahrzeugschaden auf 15.000,00 EUR. Die Zeugen mussten vorübergehend in eine Mietwohnung umziehen und konnten bislang nicht wieder in ihr Wohnhaus zurückkehren.
Am 01.04.2019 traf der Angeklagte auf dem Schulweg auf den ihm bekannten Sohn der Zeugen P., seinen ehemaligen Handballtrainer D. P.. Dem Angeklagten, der vorgab, von dem Brandgeschehen zuvor keine Kenntnis gehabt zu haben, berichtete dieser, was seinen Eltern in der vorherigen Nacht zugestoßen war. Insbesondere berichtete er dem Angeklagten auch von den Verletzungen, die das Ehepaar P. davongetragen hatte.
Am 09.04.2019 wurde der Angeklagte von der Polizei als Zeuge zu dem Brandgeschehen am alten Pfarrhaus in H. in der Nacht vom 21.02.2019 vernommen. Dabei wurde der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt von der Polizei noch nicht mit der Brandserie in Verbindung gebracht, sondern war lediglich deshalb als Zeuge geladen worden, weil er an dem Abend zuvor das Pfadfindertreffen geleitet hatte. Dem Angeklagten war dies auch bewusst, weshalb er alle Fragen der Vernehmungsbeamtin wahrheitsgemäß beantworten konnte und die Vernehmung als Teil seines „Versteckspiels“ verstand. Zu diesem Zeitpunkt war er sich sicher, von der Polizei nicht überführt werden zu können.
6. (Fall 6 der Anklageschrift)
Am 10.04.2019 schlich sich der Angeklagte gegen Mitternacht abermals wie zuvor aus dem Haus, um einen weiteren Brand zu legen. Diesmal begab er sich gezielt zu dem Holzschuppen des Zeugen B. in H., S.Straße. Diesen kannte der Angeklagte bereits von seinem Schulweg und hatte ihn als mögliches Ziel einer Brandlegung ausgemacht. Der Angeklagte schob den Metallriegel an der Türe zurück und begab sich in den Schuppen. Dort setzte der Angeklagte mit seinem Feuerzeug in einer Ecke gestapelte Styroporkisten in Brand. Das Feuer griff, wie von dem Angeklagte beabsichtigt, auf den gesamten Schuppen über. Der Schuppen wurde durch den Brand annähernd vollständig zerstört. Auch die in dem Schuppen gelagerten Gegenstände, u.a. zwei Motorräder, Mähwerk, Reifen und Werkzeuge für die Imkerei, wurden durch den Brand zerstört. Die Holzfassade eines angrenzenden Lagerhauses wurde im Bereich der Giebelwand durch den Brand erheblich beschädigt. Der Schaden an den Gebäuden und den in dem Schuppen abgestellten Gegenständen des Zeugen B. beläuft sich auf ca. 12.808,22 EUR. Durch den Brand wurde auch das angrenzende Ladenlokal „D.“ in der S. Straße verrußt. Der durch die Versicherung festgestellte Schaden beläuft sich auf 23.304,00 EUR an Ladenlokal und Ware und 20.535,00 EUR als Betriebsausfallschaden. Dem Angeklagten, dem es weiterhin auf die öffentliche Aufmerksamkeit und die Hilflosigkeit der Polizei ankam, war wiederum egal, welche Nachbargebäude zusätzlich geschädigt werden würden.
7. (Fall 7 der Anklageschrift)
Auch in der Nacht des 03.05.2019 schlich sich der Angeklagte abermals gegen Mitternacht aus dem Haus, um einen Brand zu legen. Das Datum hatte für den Angeklagten dabei keine besondere Bedeutung. Er sah diese Nacht als günstig an, da weder Regen noch Sturm vorhergesagt worden waren. Gegen 00:22 Uhr kam er an dem Wohnhaus der Zeugen H., A., in S. an. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein zweieinhalb-stöckiges Mehrparteienhaus mit Fachwerkfassade. An der Giebelwand ist unmittelbar ein hölzerner Carport angebaut. An dieser Fassade führen die Fenster des Obergeschosses in das Schlafzimmer und in das Wohnzimmer der Zeugen H.. Der Carport befindet sich unter dem Wohnzimmerfenster. Unter dem Carport, an der der Hausfassade gegenüberliegenden Seite, lagerten die Zeugen H. Brennholz. Der Angeklagte war bereits am Tag zuvor an dem Wohnhaus vorbeigefahren und hatte den Plan gefasst, dass dieser Holzstapel „als nächstes“ brennen sollte. Der Angeklagte steckte einen Lappen zwischen die Holzscheite des Stapels und zündete diesen mit seinem mitgeführten Feuerzeug an. Da das Feuer jedoch immer wieder verlosch, musste der Angeklagte den Lappen mehrfach erneut entzünden, bis das Feuer tatsächlich auf den Holzstapel übergriff. Dies dauerte etwa eine halbe Stunde. Der Angeklagte entfernte sich daraufhin über einen parallel zu der Straße A. verlaufenden Feldweg von der Örtlichkeit. Auf diesem Feldweg wurde er schließlich von den Zeugen P., L. und P. angetroffen und offenbarte sich diesen gegenüber als Verantwortlicher für die Brandserie.
Das Feuer griff, wie von dem Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen, von dem Holzstapel auf den Carport über. Der Angeklagte hielt es dabei jedenfalls für möglich, dass das Feuer auch auf das gesamte Wohnhaus überspringen würde. Er hielt es ferner für möglich, dass sich zu der Tatzeit eine unbestimmte Mehrzahl von Personen in dem Wohnhaus befinden würde und dass diese bereits schlafen würden und daher den Brand nicht bzw. nicht rechtzeitig bemerken könnten. Der Angeklagte erkannte auch die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass die ihm unbekannten Bewohner durch den Brand schwer verletzt werden, oder sogar in dem Feuer den Tod finden würden. Dies nahm er, jedenfalls aufgrund von Gleichgültigkeit, billigend in Kauf.
Tatsächlich schliefen zur Tatzeit in dem ersten Stock des Wohnhauses die 71-jährige Zeugin G. H., der 84-jährige Zeuge J. H. sowie dessen 87 Jahre alter, an einer geistigen Behinderung leidender Bruder E. H.. Der Zeuge J. H. litt zur Tatzeit an dem Guillain-Barré-Syndrom, weshalb er in der Bewegung – insbesondere beim Laufen – eingeschränkt war. Die Zeugin H. wurde durch ein Geräusch geweckt. Zu diesem Zeitpunkt war der Feuerschein bereits im Schlafzimmer der Zeugen deutlich sichtbar, wodurch die Zeugin auf den Brand aufmerksam wurde. Sie weckte ihren Mann, alarmierte gegen 01:20 Uhr die Feuerwehr und weckte dann auch ihren Schwager. Zu diesem Zeitpunkt waren auch bereits Nachbarn auf das Feuer aufmerksam geworden und halfen den Zeugen J. und E. H., das Haus durch den regulären Hauseingang zu verlassen. Als die Feuerwehr an dem Brandort erschien, stand der Carport bereits vollständig in Flammen. Von dem Carport hatte der Brand auch auf die Giebelwand und Teile des Dachstuhls übergegriffen, die bereits selbstständig in Brand geraten waren. Hierdurch wurden die Giebelwand und das oberhalb des Carports gelegene Wohnzimmerfenster beschädigt. Der Carport wurde durch den Brand annähernd vollständig zerstört. Auch die unterhalb des Schlaf- und Wohnzimmers der Zeugen H. gelegene Garage und insbesondere die Fenster zu dem Carport wurden zerstört. Die in der Garage gelagerten Gegenstände und das dort abgestellte Fahrzeug der Zeugen Hahn wurden ebenfalls beschädigt. Die Wohnräume der Zeugen wurden durch den Brand teils erheblich verrußt und sind aufgrund des Brandgeschehens unbewohnbar geworden. Ebenfalls wurde das in unmittelbarer Nähe befindliche Wohnhaus mit der Hausnummer x beschädigt. Hier verformte sich durch die Hitzeentwicklung die Haustüre. Ferner wurden zwei Fenster im Obergeschoss beschädigt und ein Baum an der Grundstücksgrenze brannte ab.
Da das Haus der Zeugen H. durch den Brand unbewohnbar wurde, mussten diese in eine Mietwohnung umziehen und konnten bislang noch nicht in das Haus zurückkehren. Die Zeugen sind auch psychisch durch das Brandgeschehen beeinträchtigt. So reagiert die Zeugin H. noch schreckhaft, wenn sie Sirenen oder laute Geräusche hört. Auch kam sie nach dem Brandgeschehen kaum zur Ruhe und musste beruhigende Medikamente einnehmen. Der Zeuge J. H. leidet seit dem Brand an Schlafstörungen. So wacht er fast jede Nacht auf und liegt dann für mehrere Stunden wach. An dem Gebäude entstand ein Schaden von ca. 250.000,00 EUR, an dem Hausrat der Zeugen entstand ein Schaden von ca. 50.000,00 EUR.
Der Angeklagte verfügte bei sämtlichen Taten über die geistige und sittliche Reife, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ebenso war er im Zeitpunkt der jeweiligen Tatausführungen voll schuldfähig.
Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei den Zeugen P. sowie den Zeugen G. und J. H. persönlich entschuldigt. Die Entschuldigungen haben die Zeugen auch jeweils angenommen. Der Zeugin M. P. hatte der Angeklagte noch vor der Hauptverhandlung einen Brief geschrieben, in dem er ihr gegenüber sein Bedauern über seine Tat ausgedrückt hatte. Die Zeugin hat auf diesen Brief geantwortet und dem Angeklagten seine Tat verziehen. Sie selbst hegte hiernach nicht mehr den Wunsch, dass der Angeklagte für diese Tat bestraft wird.
III.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in einem Fall (Fall 5) wegen versuchten heimtückischen Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung, schwerer Brandstiftung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und Sachbeschädigung gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 und 3, 223 Abs. 1, 303 Abs. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 52 strafbar gemacht.
Ferner hat er sich in einem weiteren Fall (Fall 7) wegen versuchten heimtückischen Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung, schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 und 3, 303 Abs. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht.
Im Übrigen hat sich der Angeklagte in den Fällen 2, 3, 4 und 6 wegen Brandstiftung in 4 Fällen gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB strafbar gemacht. In einem Fall, dem Fall 1, blieb es wegen der Nichtvollendung bei einer versuchten Brandstiftung gem. §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB.
IV.
Die Kammer hat Jugendstrafrecht angewandt, da der Angeklagte zu den Zeitpunkten der Tatbegehung 14 bzw. 15 Jahre alt und mithin Jugendlicher i.S.d. § 1 Abs. 2, 1. HS JGG war. An der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gem. § 3 JGG bestehen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und den übrigen Verfahrensbeteiligten keine Zweifel. Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen, da wegen der Schwere der Schuld eine solche Strafe erforderlich war.
Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG ist die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben, entscheidend. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH NStZ 2010, 281 m.w.N.).
Die vorliegenden Taten waren unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dabei gerade nicht unter Jugendlichen oder Heranwachsenden regelmäßiger vorkommende, gruppendynamisch geprägte Deliktsabläufe oder jugendtypische Spontantaten, sondern gingen weit über jugendtypische Kriminalität hinaus. In ihnen kamen eine charakterliche Haltung und Motivationslage des Angeklagten zum Ausdruck, die sich in ganz erheblicher Weise in vorwerfbarer persönlicher Schuld niedergeschlagen hat. Für das Vorliegen der Schuldschwere spricht hier zunächst, dass der Angeklagte sich in zwei Fällen des versuchten Mordes zum Nachteil jeweils mehrerer Geschädigter schuldig gemacht hat. Bei Mord handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand, der bei einem Erwachsenen grundsätzlich mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu ahnden ist, wobei der Angeklagte tateinheitlich mit den versuchten Mordtaten jeweils auch eine versuchte besonders schwere Brandstiftung (§§ 306b Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), eine schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und eine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) sowie in einem Fall eine vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil mehrerer Geschädigter (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklichte. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf das ihm vorwerfbare Unrecht dabei insbesondere, dass der Angeklagte eine Serie von ganz erheblichen Straftaten nicht etwa nur kurzfristig, sondern über mehrere Monate hinweg beging und um der Erreichung seines Ziels willen zur Verwirklichung mehrerer schwerster Delikte bereit war. Der Angeklagten legte daher über einen längeren Zeitraum ein erhebliches Maß an krimineller Energie an den Tag. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte eine zunehmend gefährlichere Tatbegehung wählte. Auch der ausgesprochen hohe Schaden, den der Angeklagte absichtlich herbeiführte, sowie die erheblichen Tatfolgen für die Zeugen H. und P. sprechen für die Schwere der Schuld des Angeklagten. Dabei stand dem Angeklagten jedenfalls ab Fall 3 auch der von ihm zuvor angerichtete enorme Schaden vor Augen, ohne dass ihn dies von seinen weiteren Taten abgehalten hätte. Hierin kommt die dem Vorgehen des Angeklagten innewohnende Rücksichtslosigkeit deutlich zum Ausdruck.
Ob zudem bei dem Angeklagten schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG vorliegen, konnte wegen der feststehenden Schwere der Schuld dahinstehen.
Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten folgende Umstände berücksichtigt: Der noch sehr junge und nicht vorbestrafte Angeklagte hat die Taten vollumfänglich eingeräumt. Sein Geständnis war ersichtlich von Reue getragen, was auch darin zum Ausdruck kam, dass er sich bei den Zeugen H. und P. jeweils persönlich entschuldigt hat und seine Entschuldigungen von diesen jeweils auch angenommen wurden – auch wenn eine solche einfache Entschuldigung angesichts der Erheblichkeit der in den vorliegenden Fällen verübten Taten noch nicht als umfassende Wiedergutmachungsbemühungen im Sinne des § 46a StGB zu werten war (vgl. dazu Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 46a Rdnr. 15). Darüber hinaus war positiv zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sein vollumfängliches Geständnis unmittelbar nach seinem Antreffen in der Nähe des letzten Tatortes abgelegt hat und genaue Angaben – über das Tatgeschehen am 03.05.2019 hinaus – auch zu den übrigen Tathergängen gemacht hat. Dies wog umso schwerer, als der Angeklagte die vollumfänglich geständige Einlassung auch im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt hat, obwohl er seitens der Kammer darauf hingewiesen worden war, dass seine früheren Einlassungen möglicherweise nicht verwertbar sein könnten. Der Angeklagte hat sich hierdurch im erheblichen Maße selbst belastet und einen wesentlichen Beitrag für seine Verurteilung geleistet. Auch blieb es hinsichtlich der Vorwürfe des Mordes und der besonders schweren Brandstiftung jeweils beim Versuch. Ferner hatte der Angeklagte den Tod oder eine (schwere) Gesundheitsschädigung der Opfer jeweils nicht beabsichtigt, sondern diese „lediglich“ billigend in Kauf genommen.
Zu seinen Lasten war indes zu berücksichtigen, dass er eine Vielzahl von Taten begangen und hierdurch mit direktem Vorsatz jeweils erhebliche Sachschäden verursacht hat. Die Zeugen P. und H. verloren durch die Taten nahezu ihren gesamten Besitz. Auch litten die Zeugen P. längere Zeit unter den psychischen Folgen der Tat, die Zeugen H. leiden noch heute hierunter. Insoweit waren auch die Verletzungsfolgen der beiden Zeugen P. zu berücksichtigen. Weitere Personen wurden in Gefahr gebracht. Darüber hinaus riefen die Taten des Angeklagten Angst und Verunsicherung unter der Bevölkerung hervor.
Der Angeklagte war bei den jeweiligen Tatbegehungen voll schuldfähig. Wie der Sachverständige Dr. M. überzeugend, in sich schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt hat, tritt durch die schweren Straftaten des Angeklagten zwar eine Störung des Sozialverhaltens zu Tage, die indes nicht zu Verhaltensauffälligkeiten im Übrigen führt, sodass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu jeder Zeit gegeben war. Wie der Sachverständige auch bereits in dem von ihm vorbereitend erstellten schriftlichen Gutachten nachvollziehbar ausgeführt hat, lagen bei dem Angeklagten keine als pathologisch zu bezeichnenden Auffälligkeiten vor. Bei dem durchschnittlich intelligenten Angeklagten sind weder Entwicklungsstörungen noch körperliche Symptomatiken mit Krankheitswert feststellbar. So spricht namentlich dessen gelungene Reintegration in das schulische und soziale Umfeld im Zusammenhang mit der Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung gegen eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Auch liegt bei dem Angeklagten keine Pyromanie im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit vor. Bei der Pyromanie handelt es sich um eine seltene Diagnose, wobei sich das Krankheitsbild insbesondere dadurch auszeichnet, dass der Betroffene vor einer Brandlegung eine Anspannung empfindet, die sich erst durch das Legen eines Brandes löst. Ein solches Empfinden hat bei dem Angeklagten nach dessen durchgehend offenen Schilderungen indes nicht vorgelegen. Tests schließen zudem eine Posttraumatische Belastungsstörung aus. Soweit der Angeklagte in seinem Auftreten emotionsarm und wenig empathisch wirkte, konnte eine genaue Beobachtung durch den Sachverständigen noch adäquate Reaktionen belegen. Auch die umsichtige Planung und die Motivlage des Angeklagten sprechen gegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit.
Angesichts der vorgenannten Umstände, insbesondere des von dem Angeklagten abgelegten Geständnisses, sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB, § 18 JGG aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, der Persönlichkeit des Angeklagten und des von ihm begangenen Unrechts hat die Kammer eine
Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.
Die Dauer der Freiheitsstrafe wurde von der Kammer dabei so bemessen, dass der Angeklagte im Rahmen der engen Strukturen des Strafvollzuges einen Schulabschluss erreichen kann. Darüber hinaus erscheint es der Kammer auch sinnvoll, dass der Angeklagte seine Taten im Rahmen einer Psychotherapie verarbeiten kann, was nach Einschätzung des Sachverständigen etwa zwei Jahre in Anspruch nehmen könnte. Im Rahmen der Inhaftierung erscheint es ebenfalls sinnvoll, dass der Angeklagte das traumatische Erleben des Todes seiner Mutter psychotherapeutisch behandelt, wenngleich dies sehr behutsam zu erfolgen hat, um eine erneute Traumatisierung zu verhindern.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.