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Landgericht Aachen·10 O 571/18·13.05.2019

VW-Abgasskandal (EA189): § 826 BGB – Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug, kein Annahmeverzug

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Fahrzeughersteller im Zusammenhang mit dem EA189-Motor Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs sowie die Feststellung von Annahmeverzug. Das LG bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) durch Inverkehrbringen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und sprach Kaufpreisrückzahlung abzüglich Nutzungsvorteilen Zug um Zug gegen Rückgabe zu. Das Software-Update beseitige den bereits bei Vertragsschluss eingetretenen Schaden nicht. Die Feststellung des Annahmeverzugs wurde wegen einer erheblichen Zuvielforderung im wörtlichen Angebot abgewiesen.

Ausgang: Zahlung (Kaufpreis abzüglich Nutzungen) und Freistellung vorgerichtlicher RA-Kosten zugesprochen; Feststellungsantrag zum Annahmeverzug abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fahrzeug ist i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht allein deshalb mangelfrei, weil es fahrbereit ist und über Genehmigungen verfügt, wenn diese Genehmigungslage durch eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. manipulative Prüfstanderkennung erwirkt wurde.

2

Das Inverkehrbringen von Motoren mit einer Prüfstandserkennung und einem abweichenden Emissionsmodus kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) des Fahrzeugerwerbers begründen, wenn der Käufer dadurch einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag über ein mangelhaftes Fahrzeug schließt.

3

Bei deliktischer Haftung nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB kann den Hersteller eine sekundäre Darlegungslast zu konzerninternen Entscheidungs- und Kenntnisstrukturen treffen, wenn der Käufer außerhalb des Geschehensablaufs steht und der Hersteller nähere Angaben zumutbar machen kann.

4

Der deliktische Schaden aus dem Abschluss eines ungewollten bzw. wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrags wird durch ein nachträglich aufgespieltes Software-Update grundsätzlich nicht beseitigt; der Geschädigte kann Rückabwicklung nach § 249 Abs. 1 BGB verlangen.

5

Ein Annahmeverzug des Schuldners tritt bei einem wörtlichen Zug-um-Zug-Angebot nicht ein, wenn der Gläubiger eine nicht nur geringfügige Zuvielforderung stellt und damit kein ordnungsgemäßes Angebot i.S.d. § 295 BGB vorliegt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 32 ZPO§ 39 ZPO§ 256 ZPO§ 756 ZPO§ 765 ZPO§ 826 BGB i.V.m. § 249 BGB, § 31 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.112,52 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke W vom Typ Tiguan, 2.0 TDI, mit der Fahrgestellnummer ### zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten als PKW-Herstellerin im Rahmen des sog. VW-Abgasskandals im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung des Kaufpreises und Feststellung des Annahmeverzuges im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf.

2

Ausweislich der Rechnung vom 22.02.2016 (Bl. 59 d.A.) erwarb der Kläger im Februar 2016 von der Fa. Autohaus E in Baesweiler den im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten VW Tiguan 2,0l TDI 103 kW (140 PS) zu einem Gesamtkaufpreis 16.695,00 Euro. Zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kläger wies das vorgenannte Fahrzeug einen Kilometerstand von 98.984 km auf und am 09.04.2019 einen solchen von 122.344 km.

3

Der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute, von der Beklagten entwickelte und hergestellte 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA 189 steht in Verbindung mit einer Software, die die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiert. Das Motorsteuerungsgerät ermöglicht dabei zwei Betriebsmodi bei der Abgasrückführung, einen Stickstoff-optimierten Modus 1 mit einer relativ hohen Abgasrückführungsrate und einen Partikel-optimierten-Modus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer ist. Die Software des Motorsteuerungsgerätes verfügt über eine Fahrzykluserkennung, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im üblichen T-T2 oder auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet. Während des Prüfstandtests spielt die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß dann das andere Motorprogramm ab, nämlich Modus 1 anstatt Modus 0, sodass hierdurch geringere Stickoxidwerte (im Folgenden: NOx) erzielt und die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte wie auch die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte eingehalten werden. Unter realen Fahrbedingungen im T-T2 wird das Fahrzeug hingegen im Abgasrückführungs-Modus 0 betrieben.

4

Nach Bekanntwerden des Einsatzes des in der Öffentlichkeit als Manipulationssoftware bezeichneten Motorsteuerungsprogrammes in verschiedenen Diesel-Fahrzeugen verschiedener Herstellerfirmen, u.a. der Beklagten, legte das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) den Herstellerkonzernen im Herbst 2015 auf, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen. In der Folgezeit prüfte das KBA einen vorgelegten Maßnahmenplan und gab zeitlich gestaffelt die auf den jeweiligen Fahrzeugtyp abgestimmten Software-Updates frei. Auch ohne das Software-Update ist der streitgegenständliche Wagen fahrbereit und verkehrssicher. Zudem wurde die EG-Typengenehmigung nicht entzogen, wenngleich das KBA das Aufspielen der jeweiligen Software als verpflichtend ansieht. Die Beklagte selbst veröffentlichte am 22.09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung und informierte hierin über die „Dieselthematik“.

5

Mit Wirkung zum 21.07.2016 (vgl. Anlage B5, Bl. 193f. d.A.) genehmigte das KBA die technischen Maßnahmen für Fahrzeuge des Typs VW Tiguan 2.0l TDI wie den streitgegenständlichen Wagen. Der Kläger wurde mit Schreiben des KBA vom September 2016 über das Bereitstehen der Software-Lösung informiert und ließ die technische Maßnahme im Anschluss durchführen.

6

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2018 meldete der Kläger die nunmehr klageweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten an und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 27.12.2018 erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 1.197,64 Euro für 21.521 gefahrene Kilometer Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges auf.

7

Der Kläger behauptet, durch das von Seiten der Beklagten veranlasste Inverkehrbringen eines Motors mit nicht gesetzeskonformer Motorsteuerungssoftware habe er einen Vermögensschaden erlitten, der darin bestehe, dass er in Unkenntnis dessen den streitgegenständlichen Pkw erworben und damit einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe. Er sei bei Erwerb des Fahrzeuges über die Gesetzeskonformität des von ihm erworbenen Fahrzeuges bzw. des darin enthaltenen Motors getäuscht worden. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeuges habe er weder Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte teilweise illegale Abgas-Abschalteinrichtungen in ihren Fahrzeugen verbaut gehabt habe und diese V sukzessive „aufflögen“ noch dass das von ihm erworbene streitgegenständliche Fahrzeug hiervon betroffen sei. Erstmals davon erfahren habe er im September 2016 mit dem vorgelegten Schreiben des KBA.

8

Der bereits bei Abschluss des Kaufvertrages eingetretene Schaden sei nicht durch die Durchführung des Software-Updates behoben worden. Er behauptet, das angebotene Software-Update führe bekanntermaßen nicht zu einer folgenlosen Entfernung der illegalen Abschalteinrichtung. Vielmehr habe er Folgemängel in Gestalt von Leistungsverlust, erhöhtem Kraftstoffverbrauch, Erhöhung der Roh-Partikelemissionen, Erhöhung der CO2-Emissionen, Ruckeln des Motors, Verstottung von Abgaskanälen und einer reduzierten Lebensdauer des Rußpartikelfilters aufgrund erhöhter Partikelbildung zu erwarten. Überdies hat sein Fahrzeug einen Wertverlust erlitten. Die schädigende Handlung sei der Beklagten als juristischer Person zuzurechnen; die Organe der Beklagten hätten Kenntnis von der Manipulation gehabt und diese gebilligt. Der Vorstand sowie zahlreiche Mitarbeiter hätten von dem Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung (sog. Defeat-Device) und der Tatsache, dass betroffene Autokäufer, wie auch er, durch den Kauf eines betroffenen Fahrzeugs einen Schaden erleiden würden, gewusst. In Kenntnis der Softwaremanipulation, die dazu führe, dass die Abgaswerte der Euro 5 nur im Prüfstand eingehalten würden und die unklare Gesetzesmäßigkeit des Fahrzeuges hätte er – wie jeder verständiger Kunde – das Fahrzeug nicht erworben. Für die Ermittlung der Nutzungsentschädigung für die mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegten Kilometer sei von einer erwartbaren Gesamtlaufleistung von 300.000 km auszugehen.

9

Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen,

10

1.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.695,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke W vom Typ Tiguan, 2.0 TDI, mit der Fahrgestellnummer ### abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.787,38 Euro zu zahlen;

11

2.              festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 28.12.2018 mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug Leistung im Annahmeverzug befindet;

12

3.              die Beklagte zu verurteilen, ihn von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.12.2018 freizustellen.

13

In der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 hat der Kläger den aktuellen Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit 122.344 km angegeben und erklärt, sich auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen zu wollen, mithin einen Betrag in Höhe von 1.940,12 Euro. Er beantragt nunmehr insgesamt,

14

1.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.695,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke W vom Typ Tiguan, 2.0 TDI, mit der Fahrgestellnummer ### abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.940,12 Euro zu zahlen;

15

2.              festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 28.12.2018 mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug Leistung im Annahmeverzug befindet;

16

3.              die Beklagte zu verurteilen, ihn von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.12.2018 freizustellen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger nicht sittenwidrig geschädigt, insbesondere nicht getäuscht. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen und sei deshalb nicht mangelhaft. Zudem seien dem Kläger keine ersatzfähigen Schäden entstanden. Soweit der Kläger negative Auswirkungen des Software-Updates behaupte, sei dies unsubstantiiert; solche seien auch nicht gegeben. Vielmehr führe die vom KBA freigegebene technische Maßnahme mit marginalem Aufwand (24 Minuten/35,00 Euro) zur vollständigen Überarbeitung des betroffenen Fahrzeuges. Insbesondere werde die monierte, ursprünglich verwendete Umschaltlogik beseitigt und die Abgasrückführung arbeite nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus, einem adaptierten Modus 1. Das KBA habe bestätigt, dass es keine negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen gebe. Auch entstehe keine Beeinträchtigung der Dauerhaltbarkeit des Motors und seiner Komponenten, insbesondere würden weder das Abgasrückführungsventil noch das Abgasrückführungskühlsystem noch der Dieselpartikelfilter einem höheren Verschleiß ausgesetzt. In der Folge sei auch nicht mit einem Wertverlust des Fahrzeuges oder sonstigen finanziellen Beeinträchtigungen zu rechnen.

20

Sie meint, die Sittenwidrigkeit entfalle vorliegend bereits deshalb, weil der Kläger über die V, die sie, die Beklagte, ihm vermeintlich verschwiegen habe, bereits vor Abschluss des Kaufvertrages aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 und der anschließenden Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen informiert gewesen sei. Es sei nicht möglich gewesen, von der Dieselthematik keine Kenntnis zu nehmen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bereits Kenntnis von der Software gehabt habe. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen wären. Sie bestreite daher, dass einzelne Vorstandsmitglieder die Entwicklung oder Verwendung der streitgegenständlichen Software in Auftrag gegeben, an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen oder im Zeitpunkt der Entwicklung von der Software gewusst und deren Einsatz gebilligt hätten. Darüber hinaus sei spätestens mit der Ad-hoc-Mitteilung ersichtlich, dass sie nicht mit Schädigungsabsicht gegenüber dem Kläger gehandelt haben könne, da sie die Information zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits öffentlich bekannt gemacht habe. Im Übrigen sei für die Anrechnung von Nutzungsvorteilen von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 200.000 km bis 250.000 km auszugehen.

21

Der Kläger hat sich der Musterfeststellungsklage nicht angeschlossen. Die Klage wurde der Beklagten am 21.01.2019 zugestellt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 (Bl. 234f. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

I.

24

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

25

1. Die Klage ist zulässig.

26

Insbesondere ist das Landgericht Aachen örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO. Vorliegend kann ausnahmsweise auf den Schadensort abgestellt werden, da dieser zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört, auf die sich der Kläger vorliegend beruft, nämlich einen Anspruch nach § 826 BGB. Für die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ist Schadensort der Belegenheitsort des Klägervermögens (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1996, XII ZR 181/93, juris Rn 15; Urteil vom 13.07.2010, XI ZR 28/09, juris Rn 21). Der maßgebliche Vermögensschaden liegt hier in dem Differenzbetrag zwischen den ausgetauschten Leistungen, der auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zurückzuführen ist. Dieser Schaden ist am damaligen wie heutigen Wohnort des Klägers in Aachen, mithin im Bezirk des Landgerichts Aachen, als Belegenheitsort seines Vermögens eingetreten. Überdies hat die Beklagte rügelos zur Sache verhandelt, vgl. § 39 ZPO.

27

Des Weiteren hat der Kläger im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 756, 765 ZPO ein schützenswertes Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten.

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2. Die Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 249 BGB i.V.m. § 31 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 14.112,52 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2018, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeuges vom Typ VW Tiguan.

30

Denn die Beklagte hat dem Kläger vorliegend in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt.

31

a) Die Beklagte hat den Kläger durch das Inverkehrbringen von Dieselmotoren zum Zwecke des Weiterverkaufs, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den so genannten Modus 1 versetzte, geschädigt.

32

Der Schaden besteht darin, dass der Kläger in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen Pkw erworben und damit einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug wegen der Installation der Software betreffend den Motor EA 189 mangelhaft war und gerade nicht dem vertraglich geschuldeten Zweck entsprach. Der Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs zum ungeminderten Gebrauchtwagenpreis ist grundsätzlich als wirtschaftlich nachteilig anzusehen und begründet im Hinblick auf die mit der Erforderlichkeit der Geltendmachung von Mängelrechten verbundenen Vermögensgefährdung einen Schaden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18, juris Rn 8ff; LG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2018, 23 O 80/18, juris Rn 29ff.). Einen solchen Vertrag hätte der Kläger in Kenntnis des Mangels unzweifelhaft nicht geschlossen.

33

Ein Fahrzeug entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit und ist mangelfrei im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Vielmehr weicht ein Fahrzeug durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris Rn 5, 20ff.). Ein vernünftiger Durchschnittskäufer kann davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder aber zulassungsfähig ist. Dazu gehört, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18, juris Rn 8ff.; Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn 31, 33). Das gilt auch, wenn sich der Käufer bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht hat. Bei Abschluss des Kaufvertrages hat der Kläger noch davon ausgehen dürfen, dass sich die Beklagte als Herstellerin des Motors des streitgegenständlichen Wagens rechtmäßig verhalten hat. Der Argumentation der Beklagten, die Motorsteuerungssoftware habe letztlich keinen Einfluss auf das EG-Typengenehmigungsverfahren und die Schadstoffklasseneinstufung und damit auf die Zulassungsfähigkeit bzw. Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, kann insoweit nicht gefolgt werden. Denn wenn dem so sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte eine solche Motorsteuerungssoftware mit vermutlich nicht unerheblichen Kosten entwickelt und letztendlich verwendet hat. Es drohte zudem unzweifelhaft die Betriebsuntersagung gemäß § 5 FVZ durch das KBA, sofern das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Softwareupdate nicht – wie hier letztlich auch geschehen – zur Adaptierung des Betriebsmodus des Pkws aufgespielt wird.

34

Auch hätten die zuständigen Behörden das Fahrzeug bei Kenntnis von der manipulierenden Motorsteuerungssoftware nicht zugelassen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18, juris Rn 6; Beschluss vom 20.12.2017, 18 U 112/17, juris Rn 36ff.; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, 7 W 26/16, juris Rn 6; OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, I-28 W 14/16, juris Rn 28; OLG München, Beschluss vom 23.03.2017, 3 U #####/####, juris Rn 13; Urteil vom 03.07.2017, 21 U #####/####, juris Rn 21; LG Aachen, Urteil vom 21.03.2017, 10 O 177/16, juris Rn 29ff.; Urteil vom 08.06.2017, 12 O 347/16, juris Rn 16ff.).

35

Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt des Kaufvertrages das nunmehr zur Mängelbeseitigung angebotene Software-Update noch gar nicht entwickelt war und damit jederzeit eine Gefahr für die maßgebende Zulassung des Kraftfahrzeuges im Raum stand (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18, juris Rn 11).

36

b) Die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. In der Verwendung von Vorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr.10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge.

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Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der T2 außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der T2 höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der T2, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung stellt einen Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen dar. Zudem liegt auf der Hand, dass auch eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der T2 gegeben ist, da ansonsten Tricks und Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris Rn 6ff.).

38

Entsprechend ist auch das KBA von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen.

39

c) Zudem ist die schädigende Handlung der Beklagten zuzurechnen.

40

Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar vorgetragen, dass der Vorstand oder jedenfalls Teile des Vorstands der Beklagten Kenntnis von der manipulierenden Motorsteuerungssoftware gehabt haben, die zu gesetzeswidrigen Typenbescheinigungen geführt hat. Der Vorstand hat das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen. Es ist davon auszugehen, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand im Hinblick auf alle wesentlichen Entscheidungen eingerichtet sind und deren Einhaltung durch entsprechende Kontrollmaßnahmen gewährleistet ist. Insoweit ist es mehr als naheliegend, dass dem Vorstand oder Teilen des Vorstandes die manipulierende Funktion der Motorsteuerung zur Verwendung auf dem NEFZ-Prüfstand zur Erreichung der EG-Typengenehmigung sowie das Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeuges bekannt gewesen sind. Dies gilt umso mehr, als die Beeinflussung der Motorsteuersoftware einer ganzen Motorenreihe für wenigstens hunderttausende von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Entwicklungsaufwandes in technischer und finanzieller Hinsicht eine strategisch wesentliche, vom Vorstand zu treffende Entscheidung darstellt, zumal die Verwendung einer solchen Software sämtliche Konzerntöchter zumindest europaweit und in den Vereinigten Staaten betrifft. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass dies eine Entscheidung eines in der Hierarchie unten stehenden einzelnen Entwicklers war, wobei bereits die Motivation hierfür – im Gegensatz zu der des auf Gewinnmaximierung interessierten Konzernvorstands – nicht nachvollziehbar ist. Zu all diesen internen Vorgängen kann der Kläger als Käufer eines manipulierten Fahrzeugs naturgemäß nicht substantiiert vortragen, so dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast dahingehend trifft, zu den internen Vorgängen im Zusammenhang mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware vorzutragen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn 34ff.).

41

Eine sekundäre Darlegungslast besteht dann, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1998, II ZR 266/97, juris Rn 11 m.w.N.).

42

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger kann nicht näher dazu vortragen, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Motorsteuerungssoftware entwickelt, verwendet oder verbaut worden ist, wer die Entscheidung dazu getroffen hat und wie die Entscheidung wann weiter kommuniziert worden ist. Dagegen ist die Beklagte allein aus Compliance-Gesichtspunkten dazu verpflichtet, entsprechende Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Der pauschale Verweis darauf, dass nach dem bisherigen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse vorlägen, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA 189 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt haben, genügt einem ordnungsgemäßen Sachvortrag nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn 38, 40; Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18, juris Rn 28). Nicht einmal die auf der nachgeordneten Ebene beteiligten Personen werden genannt, was dem Kläger unter Umständen die Möglichkeit weitergehender Ermittlungen ermöglichen würde. Indem sie ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse jedoch vollständig unter Verschluss hält, verstößt die Beklagte gegen ihre sekundäre Darlegungslast, so dass ihr Bestreiten unbeachtlich ist und das Gericht davon ausgeht, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, was – wie dargelegt – auch naheliegend ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18, juris Rn 27; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, juris Rn 33ff., LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16, juris Rn 82ff.; LG Köln, Urteil vom 18.07.2017, 22 O 59/17, juris Rn 35ff.).

43

Durch das bewusste Inverkehrbringen der Motoren ist auch von einem entsprechenden Schädigungsvorsatz und einer Bereicherungsabsicht auszugehen. Der Vorstand der Beklagten hat eine Schädigung der Vermögensinteressen der Käufer von mit den EA 189-Motoren ausgestatteten Fahrzeugen zumindest billigend in Kauf genommen. Bei der Verwendung der Manipulationssoftware kam es der Beklagten bzw. ihrem Vorstand darauf an, Umsatz und Gewinn durch gleichzeitige Kostensenkung zu steigern. Andere Gründe sind schlicht nicht ersichtlich. Dabei haben sie es in Kauf genommen, ihren Kunden über das Vertriebsnetz von Vertragshändlern und über Tochterunternehmen nicht-gesetzeskonforme bzw. – nach obigen Ausführungen – mangelhafte Fahrzeuge zu verkaufen und auf diese Weise ihren Kunden wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2018, 23 O 80/18, juris Rn 48). Da Mitarbeiter der Beklagten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 EU5 den zum VW-Konzern gehörenden Herstellern gerade zum Zwecke der Weiterveräußerung überließen, musste die Beklagte damit rechnen und tat dies nach Auffassung des Gerichts auch, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typgenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden würden. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem KBA, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn 32, 33). Anders als die Beklagte meint, ist die Schädigungsabsicht nicht durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 entfallen. Denn abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des bewussten Inverkehrbringens der Motoren, die mit der entsprechenden Manipulationssoftware ausgestattet waren, als bemakeltes Verhalten.

44

d) Des Weiteren verstieß das Verhalten der Beklagten gegen die guten Sitten.

45

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Es müssen besondere V hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013, XI ZR 295/12, juris Rn 23 m.w.N.).

46

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verhalten der Beklagten nach Auffassung des Gerichts als sittenwidrig anzusehen:

47

Die Täuschung durch die Beklagte diente – andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich – dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere – unter Umständen auch auf die Haltbarkeit der Motoren wegen einer dauerhaften Abgasrückführung nachteilige – Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18, juris Rn 21f.).

48

Dieses Gewinnstreben erfolgte unter Manipulation gesetzlich vorgeschriebener Prüfvorkehrungen und um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung. Die Beklagte hat einen Motor, von dessen Mangelhaftigkeit infolge der Ausstattung mit der manipulativ wirkenden Software sie wusste, in der Vorstellung in den Verkehr gebracht, dass der Motor von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten, der in Kenntnis der V von dem Geschäft B2 nehmen würde, veräußert werden wird, was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn 30). Hinzu kommt, dass die Beklagte durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing. Ein solches, die Verbraucher täuschendes Verhalten ist ohne weiteres als sittenwidrig und verwerflich anzusehen. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass allgemein bekannt und auf eine gesetzgeberische Entscheidung zurückzuführen ist, dass die für den Erhalt der Typengenehmigung gemessenen Emissionswerte von den Werten im Realbetrieb abweichen, der Fall. Denn der konkrete Vorwurf im vorliegenden Fall ist derjenige, dass dieses – mit Werten im Realbetrieb nicht vergleichbare – Verfahren zusätzlich manipuliert wurde, so dass auch die Prüfergebnisse als solche nicht mit dem normalen Prüfverfahren übereinstimmen. Wenn auch ordnungsgemäße Prüfergebnisse nicht die reale Abgasbelastung widerspiegeln, so bieten sie doch eine Vergleichsmöglichkeit zwischen verschiedenen Herstellern. Diese Vergleichsmöglichkeit entfällt, wenn einzelne Teilnehmer Testbedingungen manipulieren. Hierdurch ist – wie bereits ausgeführt – auch die weitere Zulassung des Pkws gefährdet. Insofern ist der Käufer des Pkws auch nicht abstrakt über eine Prüfverordnung, sondern unmittelbar in der weiteren Nutzung seines Wirtschaftsguts betroffen. Im Ergebnis erhält der Käufer mit Wissen und Wollen des Herstellers des Motors ein mangelhaftes Produkt (s.o.).

49

Die Sittenwidrigkeit der Schädigungshandlung ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Kläger beim Erwerb des streitgegenständlichen VW Tiguan von der Ausstattung mit der Manipulationssoftware gewusst hätte. Eine solche Kenntnis lag nach Auffassung des Gerichts trotz der umfassenden Berichterstattung seit Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 durch die Beklagte nicht vor. Die Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 22.02.2016 bereits Kenntnis von der Software gehabt habe. Dies stellt indes einen bloßen Rückschluss dar, dem der Kläger überdies durch substantiiertes Vorbringen entgegengetreten ist. Eine positive Kenntnis des Klägers kann vorliegend nicht angenommen werden. Denn er hat unwidersprochen dargelegt, erst durch das als Anlage K2 vorgelegte Informationsschreiben des KBA von der Betroffenheit seines Fahrzeuges erfahren zu haben. Dieses Vorbringen ist unstreitig geblieben und gilt daher als zugestanden.

50

e) Schließlich war die Täuschung der Beklagten auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers und hat damit den bei diesem eingetretenen Schaden zurechenbar ausgelöst.

51

Da die Beklagte die potentiellen Kunden und mithin den Kläger über die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs vorsätzlich getäuscht hat, sind die im Rahmen des § 123 BGB aufgestellten Grundsätze zum Nachweis der Kausalität entsprechend heranzuziehen. Durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen hat die Beklagte bei den Kunden einen Irrtum erregt und diese dadurch zum Vertragsschluss bestimmt. Diese Handlungsweise begründet den Vorwurf der sittenwidrigen Vertragserschleichung (vgl. Palandt/Sprau, 78. Aufl. 2019, § 826 Rn 20; Staudinger/Oechsler, BGB (2018), § 826 Rn 149). Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt dann, dass der Geschädigte V dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein können, und die vorsätzliche Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung auszuüben pflegt. Liegen derartige Voraussetzungen vor, kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, dass die Täuschung einen Einfluss auf die Entschließung des Getäuschten ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2011, IV ZR 5/10, juris Rn 40 mwN).

52

So verhält es sich hier. Der Kläger hat vorgetragen, dass er, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis bestanden und eine behördliche Nutzungsuntersagung ohne Durchführung des Software-Updates drohte, zu keiner Zeit ein Kraftfahrzeug mit einer solchen Manipulationssoftware erworben hätte. Dies entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach kein Käufer ein mangelhaftes Kraftfahrzeug – darüber hinaus zu einem Zeitpunkt, zu dem die erforderliche Software zur Durchführung einer Mängelbeseitigung noch nicht entwickelt war – zum ungeminderten Wiederverkaufspreis kaufen wird (s.o.). Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht greife, da das Abgasverhalten als Gegenstand der Täuschung neben andere, für den Fahrzeugkauf potenziell erhebliche Motive trete, die nicht von der Täuschung betroffen seien, berücksichtigt dieser Ansatz nicht, dass nicht das Abgasverhalten allein Gegenstand der Täuschung ist. Vielmehr erfasst die Täuschung vor allem die Zulassungsfähigkeit und insoweit die Mangelfreiheit des Fahrzeugs. Dieser Umstand ist im Rahmen des für die Kaufentscheidung relevanten Motivbündels aus Sicht des Käufers das maßgebliche Motiv für den Abschluss des Kaufvertrags. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs geht davon aus, dass sein Fahrzeug die für die Straßenverkehrszulassung erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen besitzt und dass nicht die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs drohen kann. Den sich danach ergebenden Anscheinsbeweis für die Kausalität der Täuschungshandlung vermochte die Beklagte nicht zu erschüttern (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18, juris Rn 12ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2018, 23 O 80/18, juris Rn 30f., 33ff.; LG Kiel, Urteil vom 30.10.2018, 12 O 406/17, juris Rn 31f.). Hinzu kommt, dass die Motoren von der Beklagten gerade für den Einbau in die für die Veräußerung bestimmten Fahrzeuge vorgesehen waren und dass das heimliche Vorgehen hinsichtlich der eingesetzten Software nur dann sinnvoll war, wenn man davon ausging, dass auch die Fahrzeughersteller weder die zuständigen öffentlichen Stellen, noch Händler noch Kunden informieren würden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn 45). Dies bedingt nach dem gewöhnlichen Lauf der Geschehnisse aber sicher den Eintritt der vom Kläger erlittenen Schäden.

53

Da der Kläger, wie bereits dargelegt (s.o.), zum Zeitpunkt der Abschlusses des Kaufvertrages keine Kenntnis von der Ausstattung des im streitgegenständlichen VW Tiguan verbauten Motors mit der Manipulationssoftware hatte, verbleibt es dabei, dass die Täuschung der Beklagten kausal für die Kaufentscheidung des Klägers und den bei diesem eingetretenen Schaden war.

54

f) Als Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs ist der Kläger gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte. Insoweit ist – wie bereits ausgeführt – nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger – wie jeder verständige, Risiken vermeidende Kunde – bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Vertrag nicht geschlossen und gerade keinen mangelhaften Pkw erworben hätte. Dabei ist unerheblich, dass sich das KBA später nicht zu einem Widerruf der Zulassung, sondern zu dem nachträglichen Erlass einer Auflage entschlossen hat. Maßgeblich ist insoweit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem aufgrund der Handlung der Beklagten bei dem Kläger der Schaden eingetreten ist. Dies ist vorliegend der Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2016.

55

Anders als die Beklagte meint, führt das Aufspielen des Software-Updates am streitgegenständlichen Fahrzeug nicht dazu, dass ein Schaden nicht (mehr) vorliegt. Da der Schaden – wie gezeigt – im Abschluss des ungewollten Kaufvertrags liegt, kann das nachträgliche Aufspielen des Software-Updates diesen Schaden auch nicht mehr beseitigen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn 50). Der Kläger kann die Rückgängigmachung des ihm entstandenen Schadens in der Form des Abschlusses eines unvorteilhaften Vertrages verlangen und muss sich nicht vom Schädiger das Festhalten an dem Vertrag aufdrängen lassen. Dies gilt umso mehr, als nicht feststeht, dass das Software-Update tatsächlich ohne nachteilige Folgen, die möglicherweise erst nach einem längeren Dauerbetrieb auftreten, aufgespielt werden kann (vgl. LG Köln, Urteil vom 12.10.2018, 2 O 102/18, juris Rn 26; LG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2018, 23 O 80/18, juris Rn 51). Dies ließe sich – wenn vorab überhaupt möglich – erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, dessen kostspielige Einholung dem deliktisch geschädigten Kläger nicht zuzumuten ist.

56

Die Beklagte muss nach alledem die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs für den Kläger dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe und Rückgabe des Pkw erstattet. Im Wege des Vorteilsausgleichs hat der Kläger zum einen das erworbene Fahrzeug und zum anderen auch die von ihm gezogenen Nutzungen herauszugeben, was – soweit nicht wechselseitige Geldforderungen betroffenen sind – zur tenorierten Zug-um-Zug-Verurteilung nach §§ 273, 274 BGB führt. Dabei ist der Nutzungsvorteil vom Schadensersatzanspruch abzuziehen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schädigers bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2015, XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160, 3160; Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. 2019, Vorb v § 249 Rn 71, § 387 Rn 2).

57

Die gezogenen Nutzungen belaufen sich vorliegend auf 2.582,48 Euro. Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen VW Tiguan gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km (vgl. vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2008, 1 U 152/07, juris Rn 41; OLG Köln, Urteil vom 20.02.2013, 13 U 162/09, NJW-RR 2013, 1209, 1210; LG Aachen, Urteil vom 06.12.2016, 10 O 146/16, juris Rn 37; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn 1756f.).

58

Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 09.04.2019 eine Laufleistung von 122.344 km auf. Der Kläger hat mit dem Fahrzeug 23.360 km zurückgelegt, da der Kilometerstand bei Vertragsschluss ausweislich der als Anlage K1 vorgelegten Rechnung vom 22.02.2016 (vgl. Bl. 59 d.A.) 98.984 km betrug. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Gesamtlaufleistung und der gefahrenen Kilometer von 23.360 ergibt sich nach der üblichen Formel (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer: erwartbare Gesamtleistung abzüglich etwaiger zum Zeitpunkt des Kaufs bereits gefahrener Kilometer) der vorgenannte Betrag.

59

Soweit der Kläger bei der Berechnung des Vorteilsausgleichs eine Laufleistung von 300.000 km zugrunde legt, fehlt es erkennbar an hinreichendem schlüssigem Tatsachenvorbringen hierzu und erfolgt ohne nähere Darlegung  erkennbar ins Blaue hinein.

60

3. Zudem hat der Kläger Anspruch auf Verzinsung des zurückzuzahlenden reduzierten Kaufpreises in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB seit dem 28.12.2018, da die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2018 erfolglos unter Fristsetzung bis zum 27.12.2018 zur Zahlung aufgefordert worden ist.

61

4. Die Berechtigung des Antrags auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Betrages von 1.029,35 Euro ergibt sich aus §§ 826, 249, 257 BGB.

62

Die Anwaltskosten sind Teil des dem Kläger entstandenen Schadens. Der Kläger durfte sich im Jahr 2018 angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage zur Geltendmachung seiner Ansprüche vorgerichtlicher anwaltlicher Unterstützung bedienen (vgl. Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. 2019, § 249 Rn 57). Allerdings war insoweit nur ein Gegenstandswert von 14.112,52 Euro zugrunde zu legen, weil der Nutzungsvorteil vom Schadensersatzanspruch abzuziehen ist, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schädigers bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2015, XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160, 3160; Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. 2019, Vorb v § 249 Rn 71, § 387 Rn 2) und die Klage daher nur insoweit begründet ist (s.o.). Bei einer 1,3fachen Geschäftsgebühr (845,00Euro), der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (20,00 Euro) und der Umsatzsteuer (164,35 Euro) ergibt sich der tenorierte Betrag.

63

Jedoch besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da ein Freistellungsanspruch – wie der vorliegende – keine nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsende Geldschuld zum Gegenstand hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2010, 5 U 60/10, NJW-RR 2011, 239, 243).

64

5. Schließlich ist der Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten nicht begründet. Denn die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht in Annahmeverzug gemäß §§ 298, 293 BGB. Es mangelt bereits an einem hinreichenden – ggf. ausnahmsweise ausreichenden – wörtlichen Angebot nach § 295 BGB. Zwar hat der Kläger mit außergerichtlichen Schreiben vom 12.12.2018 den Wagen Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises angeboten. Indes forderte der Kläger mangels Anrechnung eines Vorteilsausgleichs auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges für damals 21.521 km mit lediglich 1.197,64 Euro anstatt 2.379,17 Euro eine deutlich höhere Zahlung als geschuldet. Solch eine Zuvielforderung, bei er es sich im Hinblick auf die erhebliche Differenz nicht um eine nach § 242 BGB zu vernachlässigenden Abweichung handelt, hindert den Eintritt des Annahmeverzugs (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 275/04, juris Rn 27ff.; KG Berlin, Urteil vom 19.10.2017, 8 U 230/15, juris Rn 111; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2016, 17 U 144/15, juris Rn 57; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2007, 7 U 169/06, juris Rn 21; MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, § 295 Rn 4).

65

II.

66

Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses auf die Replik vom 29.03.2019 war vorliegend nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 283 ZPO nicht vorliegen. Denn der Schriftsatz des Klägers war den Hauptbevollmächtigten der Beklagten bereits am 29.03.2019 zugegangen, mithin mehr als eine Woche vor dem anberaumten Termin, und damit rechtzeitig im Sinne des § 132 ZPO. Eine Stellungnahme auf das dortige Vorbringen bis zum Termin wäre auch ohne Weiteres möglich gewesen. Dies gilt umso mehr, als dass den Parteien die wechselseitigen Einwände aus einer Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren bekannt sind und die Replik lediglich elf Seiten umfasste. Zudem hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch nicht dargelegt, warum weder eine Erklärung vor dem Termin möglich war noch warum im Termin nicht Stellung genommen werden konnte.

67

III.

68

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2, 1 ZPO.

69

IV.

70

Der Streitwert wird auf 14.907,62 Euro festgesetzt.

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Dr. S2