Sturz in Spielhalle: Klage wegen übersehenem Staubsaugerkabel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stürzte in einer Spielhalle über ein auf dem Boden liegendes Staubsaugerkabel und begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Gericht verneint eine Pflichtverletzung, da ein dünnes, glatt auf dem Boden liegendes Kabel gewöhnlich keine besondere Gefahrenquelle darstellt. Nur bei Schlaufenbildung wäre besondere Sicherung erforderlich. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Sturz über Staubsaugerkabel als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer einen Verkehrsbereich für andere eröffnet, hat die zumutbaren und notwendigen Vorkehrungen zu treffen; verlangt wird aber nicht die Herstellung vollständiger Gefahrlosigkeit.
Ein dünnes, glatt auf dem Boden liegendes Staubsaugerkabel stellt regelmäßig keine besondere Gefahrenquelle dar, die besondere Sicherungsmaßnahmen erfordert.
Eine besondere Sicherungspflicht entsteht typischerweise erst, wenn ein Kabel Schlaufen bildet, in die ein Nutzer treten und dadurch gestürzt werden kann.
Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Darlegungs‑/Beweislast dafür, dass eine besondere Gefahrenquelle vorlag und die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 19 U 193/05 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 10.12.1926 geborene Kläger besuchte am 14.02.2004 zwischen 10.00 Uhr und 10.30 Uhr die Spielhalle N der Beklagten am Busbahnhof in B. Nachdem er sich eine Weile in einer der dort befindlichen Kabinen an einem Spielautomaten aufgehalten hatte, wollte er die Spielhalle über den Flur wieder verlassen. Dort befand sich ein auf dem Boden liegendes schwarzes Staubsaugerkabel, das der Kläger übersah und woraufhin er zu Fall kam.
Der Kläger erlitt aufgrund des Sturzes eine Schulterluxation mit disloziertem Abriss des Tuberculum majus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schadenspositionen wird auf Bl. 4 ff. GA verwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er behauptet, das Staubsaugerkabel sei aufgrund des dunklen Bodens und der „schummrigen“ Lichtverhältnisse nicht zu sehen gewesen. Da der Staubsauger auch nicht in Betrieb gewesen sei, habe er das Kabel übersehen. Durch den Sturz sei ihm ein materieller Schaden in einer Gesamthöhe von 7.097,17 € entstanden. Zudem ist er der Ansicht, dass ihm im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 15.000,00 € zustehe.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.097,17 € nebst Zinsenin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 14.02.2004 in den Räumlichkeiten der Spielhalle N, O-straße #, in B zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorliege. Sie behauptet, dass die Reinigungskraft N während des gesamten Aufenthaltes des Klägers mit dem Staubsauger die Räumlichkeiten gereinigt habe. Zudem habe Frau N den Kläger auf das Staubsaugerkabel hingewiesen.
Schließlich sei das Staubsaugerkabel deutlich erkennbar gewesen, da es sich in dem hell ausgeleuchteten Gang deutlich von dem Teppich abgesetzt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 249 ff. BGB bzw. aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB gegen die Beklagte zu.
Nach dem Vortrag des Klägers ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich. Grundsätzlich hat derjenige, der einen Verkehrsbereich für andere eröffnet, die Pflicht alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die hierbei gebotene Verkehrssicherung umfasst aber nur die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständlicher, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH NJW-RR 2002, 525). Es kann dahinstehen, ob die Reinigungskraft Frau N den Kläger auf das Kabel hingewiesen hat und wie sich die Lichtverhältnisse an der Unfallstelle darstellen, da schon eine von der Beklagten besonders zu sichernde Gefahrenstelle durch das auf dem Boden liegende Staubsaugerkabel nicht bestand. Aufgrund der geringen Dicke eines Staubsaugerkabels sind besondere Sicherheitshinweise nicht erforderlich, da eine Gefährdung anderer Personen durch ein derartiges Kabel unwahrscheinlich ist und ein umsichtiger Mensch eine Absicherung des Kabels für nicht notwendig erachtet (vgl. auch OLG Köln OLGR 1996, 30), Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine vollständige Gefahrlosigkeit eines Weges und seiner Benutzung nicht verlangt und vom Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartet werden (vgl. OLG Celle VersR 1992, 1417). Eine zu beseitigende Gefahr hätte sich nur dann ergeben können, wenn das Staubsaugerkabel Schlaufen gebildet hätte, in die der Kläger getreten wäre und die ihn zu Fall gebracht hätten (vgl. ähnlich OLG Celle a.a.O.). So stellt sich das Unfallereignis hingegen gerade nicht dar. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist er nicht durch eine Schlaufe des Kabels, sondern vielmehr durch das glatt auf dem Boden liegende Kabel zu Fall gekommen. Insoweit kann jedoch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten nicht festgestellt werden.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ m709 Satz 1, 2 ZPO.
Streitwert: 27.097,17 €
C für den wegen Urlaubs an der Q
Unterschriftsleistung verhinderten
Richter am Landgericht C1
Vorsitzender Richter am Landgericht C