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Landgericht Aachen·10 O 411/22·21.02.2023

Glasfaseranschluss: Unentgeltliche Anschlusszusage kein Werkvertrag; Auftrag jederzeit kündbar

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Grundstückseigentümer verlangte von einem Glasfaserunternehmen den kostenlosen Ausbau bis ins Haus und berief sich auf einen (Werk‑)Vertrag sowie auf einen Kooperationsvertrag des Unternehmens mit dem Kreis. Das Gericht verneinte einen Anspruch aus § 631 BGB, weil bei fehlender Vergütung kein Werkvertrag vorliegt. Ein etwaiger unentgeltlicher Auftrag (§ 662 BGB) sei jedenfalls wirksam nach § 671 Abs. 1 BGB gekündigt worden, spätestens mit Zugang im Prozess. Aus dem Kooperationsvertrag folge mangels Vortrags zu einer Drittbegünstigungsabrede kein eigener Leistungsanspruch; eine Urkundenvorlage zur Ausforschung wurde abgelehnt.

Ausgang: Klage auf Herstellung eines kostenlosen Glasfaseranschlusses mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werkvertragsrecht (§ 631 BGB) setzt im Verhältnis der Vertragsparteien eine Vergütungspflicht des Bestellers voraus; eine Finanzierung des Unternehmers durch Dritte ändert die Unentgeltlichkeit nicht.

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Ist die Tätigkeit unentgeltlich geschuldet, ist die Vereinbarung regelmäßig nicht als Werkvertrag, sondern als Auftrag (§ 662 BGB) oder als Schenkung zu qualifizieren.

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Ein Auftrag kann vom Beauftragten nach § 671 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden; die Kündigung kann dem Auftraggeber spätestens durch Erklärung im Prozess wirksam zugehen.

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Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründet zugunsten des Dritten lediglich Schutz- bzw. Obhutspflichten, nicht aber einen Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung.

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Ein Anspruch eines Dritten auf die Hauptleistung aus einem Vertrag setzt eine Drittbegünstigungsabrede i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB voraus; fehlt hierzu substantiierter Vortrag, ist eine Urkundenvorlage nach § 142 ZPO zur bloßen Ausforschung regelmäßig nicht anzuordnen.

Relevante Normen
§ 709 ZPO§ 648a BGB§ 631 Abs. 1 BGB§ 631 BGB§ 662 BGB§ 670 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Herstellung eines Glasfaseranschlusses durch die Beklagte.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G01 in E.. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das sich unter anderem mit der Realisierung von

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Glasfaseranschlüssen beschäftigt und Produkte unter der Marke „T.“ vertreibt.

4

Der Kreis Düren schloss im Anschluss an eine Ausschreibung mit der Beklagten einen Kooperationsvertrag, nach dem die Beklagte bestimmte Häuser im Kreis Düren an das Glasfasernetz anzuschließen hat. Hierzu wurden im Vorfeld durch den TÜV Rheinland förderungsfähige Grundstücke im Kreisgebiet ermittelt. Erteilt ein betroffener Grundstückseigentümer der Beklagten einen Auftrag zur Herstellung eines Glasfaseranschlusses, ist die Beklagte gegenüber dem Kreis Düren verpflichtet, den Anschluss herzustellen. Für den jeweiligen Eigentümer ist die

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Herstellung des Anschlusses kostenlos. Die Beklagte erhält hierfür von dem Kreis Düren Fördermittel.

6

Am 14.05.2020 führte der Kläger mit einer Mitarbeiterin der Beklagten ein Telefonat, in dessen Rahmen der Kläger sich erkundigte, ob sein Grundstück in das Förderprogramm hineinfalle. Nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt hatte, dass in der benannten Straße ein Haus mit der Hausnummer N01 für einen Glasfaserhausanschluss vorgesehen sei, stellte der Kläger klar, dass die Hausnummer N01 vor Jahren in Hausnummer N02 von der Stadt E. geändert worden sei, es aber sein könne, dass dies in irgendwelchen Dateien noch nicht fortgeschrieben worden sei. Anhand des von ihr aufgerufenen Lageplans konnte die Mitarbeiterin der Beklagten bestätigen, dass es sich um das Grundstück des Klägers handelte.

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Hierauf übersandte die Mitarbeiter der Beklagten unter dem 14.05.2020 eine E-Mail mit dem Auftragsformular.

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Nach einem erneuten Telefonat über technische Einzelheiten vom 08.06.2020 übersandte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 09.06.2020 das ausgefüllte und unterzeichnete Auftragsformular. Die Beklagte bestätigte mit E-Mail vom

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10.06.2020 den Eingang des Auftrags.

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Die Herstellung des Anschlusses an das Glasfasernetz durch die Beklagte erfolgte in der Folgezeit trotz Fristsetzung des Klägers nicht.

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Der Kläger trägt vor, das zwischen den Parteien ein verbindlicher, kostenloser Werkvertrag über die Herstellung des klägerischen Grundstücks an das

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Glasfasernetz durch die Beklagte geschlossen worden sei. Das Grundstück des

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Klägers sei hierbei auch förderfähig. Die entsprechenden Zuwendungsbescheide des Bundes und des Landes seien bestandskräftig.

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Zudem entfalte auch der zwischen der Beklagten und dem Kreis Düren geschlossene Kooperationsvertrag mittelbar das Recht des Klägers gegenüber der Beklagten, sein Haus mit einem Breitbandanschluss – wie vereinbart – zu versorgen. Dies folge aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Kläger als Eigentümer eines als förderungswürdig anerkannten Gebäudes sei in den Schutzbereich des Kooperationsvertrages mit einbezogen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, kostenlos die Breitbandinfrastruktur bis in das

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Haus R., A.-Y., G01, eingetragen im Grundbuch von Y. Flur N02 Nr. N03 durch Anschluss an das Glasfasernetz zu errichten und einen funktionsfähigen Hausanschluss in demjenigen Gebäudeteil zu installieren, der in der als Anlage 1 beigefügten Lagezeichnung rot gekennzeichnet ist

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, aus der Kommunikation zwischen den Parteien ergebe sich noch kein

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Vertragsschluss. Sie, die Beklagte, habe lediglich den Eingang des Auftrags des

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Klägers bestätigt. Die Bestätigung des Auftrags hänge stets von Planungs- und

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Begehungsmaßnahmen ab. Erst nach Abschluss dieser Maßnahme werde ein

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Auftrag bestätigt oder abgelehnt.

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Weiterhin sei die Grundlage für einen etwaigen Vertrag entfallen. Tatsächlich sei das

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Grundstück des Klägers nicht förderfähig. Das Grundstück sei zu Unrecht in das Förderprogramm aufgenommen worden, weil die Ermittlungen des TÜV Rheinland nicht korrekt gewesen seien. So sei das Grundstück des Klägers im Katasteramt nach wie vor unter der Anschrift D.-straße N01 hinterlegt. Da der TÜV Rheinland für das Grundstück D.-straße N01 eine Unterversorgung festgestellt habe, sei es als förderfähig bewertet worden. Tatsächlich verfüge das Grundstück des Klägers über eine sogenannte VDSL-Versorgung und sei damit nicht förderfähig. Mangels Förderfähigkeit müsse die Beklagte befürchten, den Anschluss auf eigene Kosten herzustellen, wobei mit Kosten von bis zu 180.000 € zu rechnen sei. Der Zuordnungsfehler sei dem Kreis Düren mitgeteilt worden und die Angelegenheit sei seitdem in Klärung. Hierbei habe der Kreis Düren zum Ausdruck gebracht, dass eine Förderung in Bezug auf das klägerische Grundstück nicht in Betracht komme, ohne dass bislang ein Bescheid des Kreises ergangen sei.

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Hilfsweise sei ein etwaiger Vertrag im Hinblick auf die fehlende Förderfähigkeit mit Schreiben vom 22.08.2022 nach § 648a BGB gekündigt bzw. wegen eines Irrtums angefochten worden. Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf Anlage B7 (Bl. 123 d.A.) Bezug genommen.

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Der Kooperationsvertrag zwischen dem Kreis Düren und der Beklagten entfalte lediglich in einem Punkt Wirkung zugunsten Dritter, namentlich zum offenen

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Netzzugang. Eine Vorlage des Vertrages sei nicht möglich wegen einer Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Kreis Düren.

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Der Kläger hat bestritten, das vorgenannte Schreiben vom 22.08.2022 unmittelbar erhalten zu haben und hierzu vorgetragen, es lediglich in Form einer unbeglaubigten Fotokopie als Anlage B 6 des Klageerwiderungsschriftsatzes erhalten zu haben.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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A)

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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Errichtung eines Anschlusses des klägerischen Grundstücks an das Glasfasernetz durch die Beklagte.

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1.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 631 Abs. 1 BGB.

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Unabhängig von der Frage, ob der Kläger der Beklagten verbindlich den Auftrag erteilt hat, den Anschluss seines Grundstücks an das Glasfasernetz herzustellen, wäre eine etwaige Einigung der Parteien nicht als Werkvertrag im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu bewerten.

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Werkvertragsrecht ist nur anwendbar, wenn sich der Besteller zur Zahlung einer

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Vergütung verpflichtet. Soll der Unternehmer unentgeltlich tätig werden, so ist der

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Vertrag nicht als Werkvertrag, sondern als Schenkung des errichteten Werks oder als

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Auftrag zu qualifizieren (vgl. Voit in: BeckOK BGB, 64. Edition, Stand: 01.11.2022, § 631 Rn. 88; Peters in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 631 Rn. 60; a.A.:

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Schwenker/Rodemann in: Erman, BGB, 17. Aufl., § 631 Rn. 40). Für die Frage der Entgeltlichkeit ist allein das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien maßgeblich; eine Vergütung durch Dritte vermag an der Unentgeltlichkeit selbst dann nichts zu ändern, wenn sie vor Auftragsausführung erfolgt, da der Auftrag als relationales Schuldverhältnis von einem weiteren Vertrag mit Dritten unabhängig ist (vgl. F:

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Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 662 Rn. 58 m.w.N.).

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Da die Beklagte vereinbarungsgemäß von dem Kläger für die Errichtung des Glasfaseranschlusses keine Vergütung erhalten sollte, scheidet die Annahme eines

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Werkvertrags aus. Etwaige Vergütungen der Beklagten durch den Kreis Dürens aufgrund des geschlossenen Kooperationsvertrages sind nach den vorstehenden Ausführungen ohne Relevanz.

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Der Einordnung als Werkvertrag steht auch nicht entgegen, dass der Beklagten nach der getroffenen Vereinbarung kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zustehen sollte. Denn die Vorschrift des § 670 Abs. 1 BGB ist dispositiv (vgl. F. Schäfer in:

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Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 670 Rn. N02 m.w.N.).

48

2.

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War ein etwaiger Auftrag danach auf die unentgeltliche Besorgung eines Geschäfts gerichtet, ist eine mögliche Einigung zwischen den Parteien als Auftrag im Sinne von § 662 BGB zu bewerten.

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Wiederum kann dahinstehen, ob es zu einer Einigung zwischen den Parteien gekommen ist, da ein etwaiger Auftrag jedenfalls durch die Beklagte wirksam gekündigt wurde.

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Nach § 671 Abs. 1 BGB kann der Auftrag von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. Eine solche Kündigung ist in dem Schreiben der Beklagten vom 22.08.2022 enthalten. Hierbei kann auch dahinstehen, ob dem Kläger das Schreiben im Original zugegangen ist. Durch die Vorlage im vorliegenden Rechtstreit hat die Beklagte nämlich zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, sich von dem Auftrag lösen zu wollen. Spätestens im Rahmen des Rechtstreits ist diese Kündigungserklärung dem Kläger zugegangen.

52

Auf die Frage der Förderfähigkeit kommt es danach nicht an. Entsprechend war auch die Anordnung der Vorlegung der Korrespondenz mit den Kreis Düren durch die Beklagte gemäß § 425 ZPO nicht erforderlich.

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N02.

54

Ein Anspruch des Klägers auf Errichtung eines Anschlusses des klägerischen Grundstücks an das Glasfasernetz durch die Beklagte ergibt sich auch nicht aus dem zwischen dem Kreis Düren und der Beklagten geschlossenen Kooperationsvertrag.

55

a)

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Hierbei kann dahinstehen, ob dem Kooperationsvertrag Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet. Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter werden gegenüber Dritten lediglich Obhutspflichten begründet, ohne dem Dritten gleichzeitig den Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung zuzuwenden.

57

b)

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Einen Anspruch auf Herstellung des Anschlusses an das Glasfasernetzes könnte der Kläger aus dem Kooperationsvertrag allenfalls dann ableiten, wenn es sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB handeln würde.

59

Dass das Recht (auch) dem Dritten zustehen soll, muss im Sinne einer Drittbegünstigungsabrede vereinbart werden, wobei die Vereinbarung keiner besonderen Form bedarf und auch konkludent möglich ist (vgl. Janoschek in:

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BeckOK BGB, 64. Edition, Stand: 01.11.2022, § 328 Rn. 11 m.w.N.).

61

Vorliegend fehlt jeglicher konkreter Vortrag des Klägers zu einer solchen Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Kreis Düren. Der Kläger hat sich vielmehr darauf beschränkt, allgemein dazu vorzutragen, dass der Kooperationsvertrag seitens des Kreises Düren im Interesse der einzelnen Grundstückseigentümer abgeschlossen worden sei. Hieraus folgt indes nicht zwangsläufig, dass die Parteien des Kooperationsvertrags eine Drittbegünstigungsabrede getroffen haben. Hierbei ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass nicht allein das Interesse eines Vertragspartners an einer solchen Abrede maßgebend ist, sondern der andere Vertragspartner sich auch auf eine solche Abrede einlassen muss. Ohne Vorbringen zum Wortlaut des

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Kooperationsvertrags lässt sich aber nicht beurteilen, ob die Vertragsparteien eigene Ansprüche der Grundstückseigentümer begründen wollten.

63

c)

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In diesem Zusammenhang bestand auch kein Anlass, der Beklagten die Vorlage des Kooperationsvertrags aufzugeben.

65

Eine solche Anordnung war insbesondere nicht nach § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffen. Die Anordnung der Urkundenvorlegung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, sofern ihr nicht ein Beweisantrag nach § 428 zugrunde liegt. Bei der Ausübung des Ermessens muss der mögliche Erkenntniswert der Urkunde ins Verhältnis zu gegenläufigen Interessen des Urkundenbesitzers gesetzt werden; bei der Bestimmung des Maßes des Zumutbaren ist zu bedenken, dass eine Partei grundsätzlich nicht gehalten ist, der anderen Partei die Mittel für ihren Prozesssieg zu verschaffen; eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht (vgl. von Selle in: BeckOK ZPO, 47. Edition, Stand: 01.12.2022, § 142 Rn. N01 f.). Da bereits kein hinreichender Vortrag des Klägers zur Vereinbarung einer Drittbegünstigungsabrede erfolgt ist, liefe die Anordnung der Vorlage auf eine Ausforschung zu Lasten der nicht darlegungsbelasteten Beklagten hinaus. Weiterhin war neben dem plausiblen Geheimhaltungsinteresse der Beklagten auch zu berücksichtigen, dass im Falle einer Drittbegünstigungsabrede die Möglichkeit der Beschaffung des Kooperationsvertrags durch den Kläger beim Kreis Düren besonders nahe liegt.

66

Da es bereits an hinreichendem Vorbringen mangelt, war auch eine Anordnung zum Zwecke der Beweiserhebung nach § 425 ZPO nicht zu treffen.

67

B)

68

Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 21.03.2023 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist kein neuer, entscheidungserheblicher Sachvortrag enthalten.

69

C)

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

71

L.