Diesel-Abgasskandal: Keine deliktische Haftung des Motorherstellers (Seat Alhambra EA189)
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines Seat Alhambra mit EA189-Dieselmotor verlangte vom Motorhersteller im Abgasskandal Schadensersatz (Kaufpreisrückzahlung Zug-um-Zug), Annahmeverzugsfeststellung sowie Ersatz von Reparaturkosten nach Software-Update. Das LG Aachen wies die Klage ab. Es verneinte u.a. Ansprüche aus culpa in contrahendo, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB/EG-FGV sowie § 826 BGB mangels hinreichender Darlegung von Täuschung/Schutzgesetzqualität und eines kausalen Schadens. Auch ein Ersatz des NOx-Sensors scheiterte mangels zurechenbarer Handlung und Verschuldensdarlegung; Nebenforderungen (Annahmeverzug, RA-Kosten) fielen weg.
Ausgang: Schadensersatz- und Nebenansprüche gegen den Motorhersteller im Zusammenhang mit EA189/Software-Update vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB gegen einen Hersteller als Dritten setzt voraus, dass dieser im konkreten Einzelfall besonderes persönliches Vertrauen des Käufers in Anspruch nimmt oder an den Vertragsverhandlungen (unmittelbar oder mittelbar) beteiligt ist.
Die Grundsätze der Prospekthaftung lassen sich auf den Erwerb eines Kraftfahrzeugs regelmäßig nicht übertragen, weil der Käufer typischerweise auf vielfältige Informationsquellen zurückgreifen kann und sein Vertrauen in Angaben durch das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht hinreichend abgesichert ist.
Ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB setzt eine schlüssige Darlegung einer täuschungsbedingten Fehlvorstellung sowie bei Täuschung durch Unterlassen eine Garantenstellung voraus; bloße werbliche Kontakte begründen ein besonderes Vertrauensverhältnis regelmäßig nicht.
Unions- und zulassungsrechtliche Vorschriften zur Typgenehmigung (einschließlich EG-FGV/Richtlinienkontext) sind nicht ohne Weiteres Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie vorrangig Binnenmarkt- und Allgemeininteressen (u.a. Umweltschutz, Harmonisierung) dienen und nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen bezwecken.
Für einen Anspruch aus § 826 BGB bedarf es neben einem sittenwidrigen Verhalten eines kausalen Schadens; verlangt der Käufer „Rückgängigmachung“ des Kaufvertrags, muss er darlegen, dass gerade die behauptete Täuschung für seine Kaufentscheidung ursächlich war und ein ersatzfähiger Vermögensnachteil besteht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Herstellerin von Dieselmotoren im Rahmen des sog. Abgasskandals im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises und Feststellung des Annahmeverzuges im Zusammenhang mit einem Neuwagenkauf.
Unter dem 28.11.2011 bestellte der Kläger bei der Autohaus D GmbH in Hillesheim den im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten PKW Seat Alhambra Style 2,0 l TDI Ecomotive 103 kW (140 PS) zu einem Gesamtpreis von 33.900,00 Euro einschließlich Überführungs- und Zulassungskosten. Nach einer Lieferzeit von etwa einem halben Jahr wurde der Wagen vom Kläger am 31.10.2012 erstmalig zugelassen. Zum Zeitpunkt der Übergabe wies der Wagen einen Kilometerstand von 0 km auf.
Der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute, von der Beklagten hergestellte 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA 189, steht in Verbindung mit einer Software, die die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiert. Das Motorsteuerungsgerät ermöglicht dabei zwei Betriebsmodi bei der Abgasrückführung, einen Stickstoff-optimierten Modus 1 (sog. NEFZ) mit einer relativ hohen Abgasrückführungsrate und einen Partikel-optimierten-Modus 0 (Fahrbetrieb), bei dem die Abgasrückführungsrate geringer ist. Die Software des Motorsteuerungsgerätes erkennt, ob sich das Fahrzeug im üblichen Straßenverkehr oder auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet. Während des Prüfstandtests nutzt die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß dann das andere Motorprogramm, nämlich Modus 1 anstatt Modus 0, sodass hierdurch geringere Stickoxidwerte (im Folgenden: NOx) erzielt und die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte wie auch die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte eingehalten werden. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug hingegen im Abgasrückführungs-Modus 0 betrieben.
Nach Bekanntwerden des Einsatzes des in der Öffentlichkeit als Manipulationssoftware bezeichneten Motorsteuerungsprogrammes in verschiedenen Diesel-Fahrzeugen verschiedener Herstellerfirmen, u.a. der Beklagten, legte das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) den Herstellerkonzernen auf, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen. In der Folgezeit prüfte das KBA einen vorgelegten Maßnahmenplan und gab zeitlich gestaffelt, die auf den jeweiligen Fahrzeugtyp abgestimmten Software-Updates frei. Auch ohne das Software-Update ist der streitgegenständliche Wagen fahrbereit und verkehrssicher. Auch wurde die EG-Typengenehmigung nicht entzogen, wenngleich das KBA das Aufspielen der jeweiligen Software als verpflichtend ansieht.
Mit Wirkung vom 20.12.2016 genehmigte das KBA die technischen Maßnahmen für Fahrzeuge des Typs Seat Alhambra 2,0 l TDI, 103 kW. Der Kläger wurde über das Bereitstehen der Software-Lösung informiert und das Update wurde auf den klägerischen PKW aufgespielt. Zeitlich nach dem Update ist ein Defekt am NOx-Sensor des Fahrzeugs aufgetreten. Den Sensor ließ der Kläger bei der Kfz-Technik Notarius in Dahlem ersetzen und bezahlte dafür 543,24 Euro.
Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2017 meldete der Kläger die jetzt klageweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten an und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 31.08.2017 erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 33.900,00 Euro Zug-um-Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf.
Der Kläger behauptet, die Organe der Beklagten, insbesondere die Vorstandsmitglieder, hätten von der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware gewusst und die Freigabe der sogenannten „Schummelsoftware“ angewiesen. Dies sei in Kenntnis und Hinnahme des Umstandes erfolgt, dass hierdurch die betroffenen Fahrzeugkäufer einen wirtschaftlichen Schaden erleiden würden. Ziel sei einzig die Gewinnmaximierung gewesen. Der Kläger habe sich deshalb zur Bestellung des streitgegenständlichen PKWs entschieden, da er ein umweltfreundliches und wertstabiles Fahrzeug habe erwerben wollen. Ihm sei es gerade darauf angekommen, dass die in öffentlichen Anpreisungen benannten Motoreigenschaften des streitbefangenen Fahrzeugs tatsächlich vorliegen. Insbesondere nach dem Software-Update seien ständig Fehlermeldungen angezeigt worden, die den NOx-Sensor sowie den NOx-Kat beträfen. Seit dem Update sei eine massive Erhöhung des Geräuschpegels entstanden. In Folge des Softwareupdates würden dem Kläger zudem weitere Nachteile drohen, so ein wesentlicher Verlust der Motorleistung sowie ein erhöhter Kraftstoffverbrauch und eine gravierende Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeugs. Zudem sei nicht abzusehen, ob dem Fahrzeug ein Fahrverbot für Innenstädte auferlegt werde, die Betriebserlaubnis entzogen werde oder Steuervergünstigungen wegfielen. Außerdem würden Versottungsschäden durch Rußablagerungen sowie ein Ruckeln des Motors beim Fahrbetrieb drohen. Der Wiederverkaufswert sei schon allein aufgrund des Zusammenhangs mit dem sogenannten Abgasskandal um 20 % gesunken. Am 02.10.2017, dem Tag der Klageeinreichung, habe der Wagen einen Kilometerstand von 141.611 km aufgewiesen. Für die Ermittlung der Nutzungsentschädigung sei eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde zu legen. Der Defekt am NOx-Sensor seines Wagens sei infolge des Software-Updates entstanden.
Er meint, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz zu. Es bestehe ein Anspruch aus § 826 BGB, da das Verhalten der Beklagten sittenwidrig sei. Gleichzeitig hafte die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB und §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Organe der Beklagten hätten in zumindest mittelbarer Täterschaft vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des Betrugs verwirklicht.
Mit der am 03.11.2017 zugestellten Anspruchsbegründung beantragt der Kläger,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.897,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW des Herstellers Seat Alhambra Style 2.0 TDI Ecomotive, FIN: VSSZZZ7NZDV505063;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Herausgabe und der Übereignung des Pkw des Herstellers Seat Alhambra Style 2.0 TDI Ecomotive, FIN: VSSZZZ7NZDV505063 im Verzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger an vorgerichtlichen Anwaltsgebühren weitere 1.474,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
Mit dem am 22.02.2018 zugestellten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt zusätzlich,
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 543,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt. Es verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Die Emissionsgrenzwerte der Abgasnormen müssten im normalen Fahrbetrieb nicht eingehalten werden, weshalb auch nicht die Entziehung der EG-Typengenehmigung drohe. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei nicht zum Einsatz gekommen. Durch den Einsatz der in Rede stehenden Software und den hierzu ergangenen Berichterstattungen habe das klägerische Fahrzeug keinen Wertverlust erlitten. Die Gefahr des Entzuges der Typgenehmigung bestehe nicht.
Sie ist daher der Ansicht, durch den Vertragsabschluss zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Insbesondere sei die Nutzbarkeit des Wagens im Straßenverkehr nicht beeinträchtigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Seat Alhambra zu.
a) Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte als besonderes Vertrauen in Anspruch nehmende Dritte gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat hierzu bereits keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beklagte besonderes persönliches Vertrauen des Klägers in Bezug auf dessen Kaufvertrag mit der Autohaus D GmbH über das streitgegenständliche Fahrzeug in Anspruch genommen hätte. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, wie die Beklagte die Verkaufsverhandlungen beeinflusst haben soll. Im Übrigen lässt sich dem klägerischen Vorbringen auch nicht entnehmen, dass die Beklagten unmittelbar oder mittelbar durch eine für ihn handelnde Person an den Verhandlungen teilgenommen hätte, was aber Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch wäre (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2004, Az. XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25). Insbesondere hat die Verkäuferin erkennbar ausschließlich für eigene Rechnung gehandelt.
b) Weiterhin bestehen keine Ansprüche gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 311, 241 Abs. 2 BGB iVm den Grundsätzen der Prospekthaftung. Soweit der Kläger mit den öffentlichen „Anpreisungen“ nicht bloß auf mediale Werbung, sondern auch Bezug auf Verkaufsprospekte nahm, ist dem entgegenzuhalten, dass die Grundsätze zur Prospekthaftung keine Anwendung finden. Denn die Prospekthaftung geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1990, Az. VII ZR 340/88, juris, Rn. 14). Anders als bei Kapitalanlagen gibt es für PKW zahlreiche Möglichkeiten, sich vor der Kaufentscheidung über ein bestimmtes Modell zu informieren, wie Artikel in Zeitschriften oder im Internet oder gegebenenfalls eine Probefahrt. Eine ähnliche Schutzbedürftigkeit des Käufers bei einem PKW-Kauf wie für Anleger auf dem grauen Kapitalmarkt besteht bereits deshalb nicht, weil der Schutz des Vertrauens in Prospektangaben im Kaufrecht hinreichend durch das Gewährleistungsrecht sichergestellt wird. Für eine extensive Ausdehnung besteht daher kein Raum (vgl. LG Amberg, Urteil vom 07.09.2017, Az. 24 O #####/####, juris, Rn. 113; LG Braunschweig, Urteil vom 01.06.2017, Az. 11 O #####/####, juris, Rn. 27).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unmittelbar aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB. Auch diesbezüglich fehlt es an dargelegten Umständen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beklagte im Einzelfall besonderes persönliches Vertrauen des Klägers in Bezug auf dessen Kaufvertrag mit der Autohaus D GmbH in Anspruch genommen hätte. Hier hätte es wiederum eines konkreten Vorbringens unter Bezugnahme auf bestimmte, für den Kläger relevante Prospektangaben bedurft.
c) Gleichermaßen scheidet ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB aus.
Eine aktive Täuschungshandlung der Beklagten gegenüber dem Kläger in Bezug auf den streitgegenständlichen Seat Alhambra hat dieser wiederum bereits nicht schlüssig darzulegen vermocht. So hat der Kläger nicht dargetan, durch welche konkrete Erklärung der Beklagten bei ihm eine Fehlvorstellung über welche konkreten Tatsachen hervorgerufen sein soll. Soweit eine Täuschung durch Unterlassen in Betracht kommen könnte, kann offenbleiben, ob der Kläger hinreichend konkret bezogen auf den Einzelfall dargelegt hat, worin das vorwerfbare Unterlassen der Beklagten als bloße Herstellerin des im streitgegenständlichen Fahrzeuges verbauten Motors liegen sollte. Jedenfalls kann eine Garantenstellung der Beklagten im Sinne des § 13 StGB nach Auffassung des Gerichts nicht angenommen werden. Denn der Kläger lässt außer Acht, dass bereits im Verhältnis zum eigenen Vertragspartner nur dann eine Aufklärungspflicht angenommen wird, soweit wertbildende Faktoren von erheblicher Bedeutung betroffen sind. Insoweit erhöhen sich die zu stellenden Anforderungen je weiter entfernt die Parteien in der Lieferkette voneinander sind. Vorliegend fand ein Kontakt zwischen den Parteien nach Auffassung des Gerichts allenfalls über Werbung der Seat S.A., in der auf die Motoren der Beklagten hingewiesen wird, statt. Hierbei handelt es sich indes um ein einseitig den Absatzinteressen des Werbenden dienendes Instrument, welches nicht geeignet ist, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu begründen (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2017, Az. 11 O #####/####, juris, Rn. 22). Überdies liegt keine Täuschung über die Nutzbarkeit des Fahrzeugs vor. Dem Kläger droht kein Widerruf der Typgenehmigung. Das KBA hat vielmehr das ihm eingeräumte Ermessen nach § 25 Abs. 2 EG-FGV dahingehend ausgeübt, dass es lediglich die Durchführung des von ihr freigegebenen Softwareupdates als zwingend ansieht. Die Typgenehmigung ist auch nicht gemäß § 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO automatisch erloschen, da diese Vorschrift nicht für Abweichungen vom genehmigten Typ vor Inverkehrbringen gilt, wie sich im Zusammenspiel mit der Regelung des § 25 Abs. 3 Nr. 1 EG-FGV eindeutig ergibt.
Schließlich fehlt es mangels Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil und Vermögensschaden auch an der erforderlichen Absicht der rechtswidrigen Bereicherung auf Seiten der Beklagten. Selbst wenn man nämlich eine etwaige Täuschung der Beklagten, die zum Vertragsschluss des Klägers mit dem Vertragshändler geführt hätte – was die Beklagte ausdrücklich bestreitet – annehmen wollte, hätte die Beklagte davon allenfalls mittelbar profitiert, da die Seat S.A. den von ihr hergestellten Dieselmotor in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut hat und die Lieferung des Motors entsprechend den zwischen ihr und der Beklagten bestehenden vertraglichen Beziehungen vergütet haben wird. Der seitens der Beklagten erstrebte Vorteil kann daher allenfalls in der Steigerung des Absatzes ihres Motors einschließlich der entsprechenden Vergütung liegen. Einen solchen Vermögensvorteil hätte die Beklagte dann aber gerade nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Klägers als potentiellem Geschädigten, sondern mittelbar aus dem Vermögen der Seat S.A. als Dritte erlangt (vgl. Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl. 2014, StGB § 263 Rn. 168; in diese Richtung ebenfalls: LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016, Az. 1 O #####/####, juris, Rn. 19).
d) Ein Schadensersatzbegehren aus § 823 Abs. 2 BGB iVm europarechtlichen Vorschriften in Form der Richtlinie #####/####/EG und der EG-FGV ist unbegründet, weil es sich bei den vorgenannten unionsrechtlichen Vorschriften nach Auffassung des Gerichts nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt eine Regelung ein Schutzgesetz dar, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zu Gunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2011, Az. XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800, 1802 mwN).
Dies ist nach der Auffassung des Gerichts indes vorliegend nicht der Fall. Gemäß Erwägungsgrund (23) der Richtlinie #####/####/EG ist das Ziel „die Vollendung des Binnenmarktes durch die Einführung eines verbindlichen Systems gemeinschaftlicher Typgenehmigungen für alle Fahrzeugklassen“. Hierin sieht das Gericht die Sicherstellung gesamtgesellschaftlicher, insbesondere wirtschaftlicher Interessen und nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen (s.o.). Die Richtlinie dient augenscheinlich dem Abbau grenzüberschreitender Barrieren innerhalb des EU-Binnenmarktes. Einem solchen Verständnis steht auch nicht der Erwägungsgrund (17) der Richtlinie entgegen. Sofern hiernach Vorschriften erlassen werden müssen, um sicherzustellen, dass der Hersteller für den Fall ernster Risiken für Verbraucher, die von einem Fahrzeug aufgrund der Anwendung der Richtlinie oder der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte ausgehen, wirksame Schutzmaßnahmen getroffen hat, einschließlich des Rückrufs von Fahrzeugen, werden hier zwar mittelbar gewisse Endverbraucherinteressen angesprochen. Allerdings heißt es weiter, dass die Genehmigungsbehörden daher beurteilen können sollten, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend sind oder nicht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei unter Berücksichtigung des gesamten Regelungsgehaltes nicht um ein Instrument zum Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern um eine Regelung, mit welcher sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten behördliche Verfahren vorsehen, die in einem Fall, in welchem etwaige Verbraucherinteressen gefährdet werden können, Anwendung finden.
e) Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 16 UWG gegen die Beklagte besteht nicht.
Nach § 16 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte als bloße Herstellerin des verbauten Motors selbst in öffentlichen Bekanntmachungen oder entsprechenden Mitteilungen in Bezug auf den streitgegenständlichen Seat Alhambra derartig geworben oder aber einen im Vergleich zu vergleichbaren Fahrzeugen besonderen Vorteil angepriesen hätte (vgl. auch LG Braunschweig, Urteil vom 15.09.2017, Az. 11 O #####/####, juris, Rn. 174). Überdies wird durch die Vorschriften der §§ 1, 4, 5 Pkw-ENVKV nicht die Beklagte als Herstellerin des Motors verpflichtet, sondern die Seat S.A. als Fahrzeugherstellerin.
f) Schließlich scheidet auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB aus.
Der Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass der Schädiger dem Geschädigten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. Ein Schaden im Sinne von § 826 BGB bedeutet dabei jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, gleichgültig, ob vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art (vgl. Sprau in: Palandt, 77. Aufl. 2018, § 826 Rn. 3).
Soweit die Beklagte die Manipulationssoftware für den Dieselmotor EA189 entwickelt, in das Motorsteuerungsgerät des streitgegenständlichen Fahrzeuges einbaut und damit eine nach den Feststellung des KBA unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verwendet hat, reicht dies für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht aus. Vielmehr gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen und dass auf eine derartige Eingrenzung der Haftung, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden kann (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 27.07.2017, Az. 7 O 42/17, juris, Rn. 7; LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2017, Az. 3 O 598/17, juris, Rn. 34). Indes fehlt es vorliegend der verletzten EG-Verordnung an solch einem Schutz individueller Vermögensinteressen. Denn den Erwägungsgründen der Verordnung lässt sich entnehmen, dass diese gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriftenüber die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus dient. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen daher nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm. Die betroffenen Käufer werden hierdurch nicht rechtlos gestellt, da sie in aller Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen, insbesondere aus der verschuldensunabhängigen Sachmängelhaftung. Soweit solche Ansprüche im konkreten Einzelfall einmal nicht bestehen sollten, kann dies kein Argument für eine generelle Ausweitung deliktischer Haftungstatbestände sein (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 7 O 138/16, juris, Rn. 18).
Als Anknüpfungspunkt für ein sittenwidriges Verhalten kommt dementsprechend nur das Verschweigen der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Software in Betracht. Das Verschweigen eines Umstandes begründet aber nicht ohne Weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes. Ein solcher ergäbe sich – wie im Rahmen der Begründung einer Garantenpflicht nach § 13 StGB – nur, wenn die Beklagte dem Kläger gegenüber zur Offenlegung verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Offenlegungspflicht bestand vorliegend – wie oben gezeigt – aber gerade nicht.
Selbst wenn man das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig ansehen wollte, weil es der Beklagten bei der Verwendung der Manipulationssoftware darauf angekommen sein könnte, ihren Umsatz und Gewinn auf Kosten ihrer Kundschaft zu steigern (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017, Az. 2 O 118/16, juris, Rn. 56), fehlt es vorliegend an einem tauglichen kausalen Schaden des Klägers. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt nach wie vor über die Erlaubnis im Straßenverkehr geführt zu werden, da das KBA gerade von einer Entziehung der Betriebserlaubnis abgesehen und lediglich die Durchführung des Softwareupdates für verpflichtend angesehen hat (s.o.). Dementsprechend ist der Kläger weiterhin in der Lage, das streitgegenständliche Fahrzeug zu dem mit dem Kaufvertragsabschluss beabsichtigten Zweck, nämlich der allgemeinen Nutzung im Straßenverkehr, zu verwenden (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016, Az. 1 O #####/####, juris, Rn. 27). Da der Kläger das Software-Update bereits hat aufspielen lassen, muss er auch in Zukunft nicht mit einer Stilllegung seines Fahrzeugs rechnen.
Des Weiteren ist zwar anerkannt, dass der Kläger im Rahmen des § 826 BGB im Wege des Schadensersatzes vom Schädiger grundsätzlich „Rückgängigmachung“ der Folgen des mit Dritten geschlossenen Vertrags zu verlangen kann, indem er das Erlangte dem Schädiger zur Verfügung stellt und seine Aufwendungen ersetzt bekommt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275, 277). Allerdings fehlt es vorliegend an einer hinreichenden Darlegung der haftungsbegründenden Kausalität. Erforderlich wäre nämlich, dass die durch die Beklagte als Herstellerin des Dieselmotors EA 189 verübte Täuschung über das Abgasverhalten den Kläger zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs veranlasst hätte. Gegen diese Möglichkeit spricht rückwirkend immer, dass die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs nur eines der möglichen Käufermotive darstellt, die zum Fahrzeugkauf führen und neben anderen (Preis, Ausstattung, Service usw.) erfahrungsgemäß zurücksteht. Dementsprechend beruht die Kaufentscheidung auf einem Bündel unterschiedlicher und miteinander nicht vergleichbarer Erwerbsmotive, sodass der Käufer im Einzelfall darlegen und beweisen muss, dass gerade die vom Täter verübte Täuschung im Hinblick auf ein bestimmtes Motiv für die Kaufentscheidung ursächlich wurde (vgl. Oechsler in: Staudinger, § 826, Rn. 149.1). Zwar trägt der Kläger hier vor, dass die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs ein Motiv für den Kauf war. Dass dieses aber das einzige und vor allem entscheidende Motiv war, also tatsächlich kausal für den Fahrzeugkauf geworden ist, wird nicht behauptet.
Schließlich steht dem bei Kaufvertragsschluss entrichteten Kaufpreis auch immer noch ein Wert des Fahrzeugs gegenüber, da der Kläger den streitgegenständlichen Seat Alhambra bis heute nutzt. Einen etwaigen Vermögensschaden durch einen geringeren Wiederverkaufswert hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.
2. Auch besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 543,24 Euro für den beschädigten und ersetzten NOx-Sensor.
Es besteht kein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Soweit als schädigende Handlung nach dem Klägervortrag an die Verbringung des Software-Updates auf das streitgegenständliche Fahrzeug angeknüpft werden soll, scheidet dies bereits deshalb aus, da nicht die Beklagte selbst diese Arbeit durchgeführt hat, sondern diese Handlung von einer von der Beklagten selbständigen Werkstatt durchgeführt wurde. Soweit als schädigende Handlung auf die Entwicklung des Softwareupdates bzw. das Inverkehrbringen des Softwareupdates abgestellt wird, kann offenbleiben, ob der Vortrag des Klägers schon deshalb hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Softwareupdate und der Beschädigung des NOx-Sensors nicht ausreichend ist, da er möglicherweise „ins Blaue hinein“ getätigt wurde. Es fehlt für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zumindest an der Darlegung eines etwaigen Verschuldens der Beklagten. Grundsätzlich muss der Kläger alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Stützt er sich auf eine deliktische Haftung, so hat er prinzipiell alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az. VI ZR 343/13, juris, Rn. 11, mwN). Eine sekundäre Darlegungslast für die Beklagte ergäbe sich erst dann, wenn seitens des Klägers entsprechende Behauptungen aufgestellt wurden, zu welchen sich die Beklagte erklären kann. An solchen Behauptungen jedenfalls hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Verschuldens fehlt es hier jedoch.
Ein Zahlungsanspruch in Höhe von 534,24 Euro besteht auch nicht als Aufwendungsersatzanspruch, wie der Kläger meint. Vertragliche Anspruchsgrundlagen scheiden schon deshalb aus, da kein Vertrag unmittelbar zwischen den Parteien geschlossen wurde. Ein Anspruch aus §§ 670, 683, 677 BGB steht dem Kläger nicht zu, da die Geschäftsbesorgung, hier die Reparatur des NOx-Sensors, nicht dem Interesse der Beklagten entsprach. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger gegen die Beklagte vor der selbst beauftragten Reparatur einen Anspruch darauf gehabt hätte, dass der beschädigte NOx-Sensor durch diese ausgetauscht würde. Wegen eines etwaigen diesbezüglichen Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
3. Nachdem sich das Begehren auf Schadensersatz als unbegründet erweist, befand sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug gemäß §§ 293, 294 BGB.
Gleichermaßen folgen die Ansprüche auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 Euro und auf entsprechende Verzinsung in ihrem Schicksal dem Hauptantrag. Mangels Bestehens von Schadensersatzansprüchen sind auch die Nebenforderungen unbegründet.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2, S. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 19.000 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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