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Landgericht Aachen·10 O 295/17·29.01.2018

Bausparvertrag: Kündigung der Bausparkasse in der Ansparphase mangels Voraussetzungen unwirksam

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr Bausparvertrag durch die Kündigung der Bausparkasse vom 10.10.2016 nicht beendet wurde, sowie weitere Feststellungen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das LG Aachen gab dem Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit der Kündigung statt, wies die Klage im Übrigen jedoch teils als unzulässig (neg. Feststellung zu Nachzahlungen) und teils als unbegründet (RA-Kosten) ab. Eine Kündigung nach § 5 Abs. 3 ABB scheiterte an der fehlenden vorherigen Zahlungsaufforderung; gesetzliche Kündigungsrechte nach §§ 488, 489, 490, 314, 313 BGB a.F. griffen ebenfalls nicht (u.a. keine Vollansparung/Zuteilungsreife, fehlende Frist/Abmahnung). Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Verschuldens der Beklagten nicht zugesprochen.

Ausgang: Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 10.10.2016 zugesprochen; weitere Anträge teils unzulässig, teils abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage gegen die Beendigung eines Bausparvertrags durch Kündigung ist zulässig, wenn der Bausparer den Vertrag fortführen und das Bauspardarlehen ggf. in Anspruch nehmen will.

2

Eine negative Feststellungsklage ist unzulässig, wenn sich der Gegner eines Zahlungsanspruchs nicht berühmt, sondern lediglich eine künftige Kündigungsmöglichkeit in Aussicht stellt; ein Kündigungsrecht ist kein „Anspruch“ i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO.

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Eine Kündigung nach § 5 Abs. 3 ABB setzt vor Ausspruch der Kündigung eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung rückständiger Regelsparbeiträge und fruchtlosen Ablauf der Zweimonatsfrist voraus.

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Ein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB a.F. setzt beim Bausparvertrag grundsätzlich die vollständige Ansparung der Bausparsumme voraus; das in den ABB geregelte Verfahren zur Kündigung wegen Zahlungsrückstands darf nicht unterlaufen werden.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei Ausspruch einer unwirksamen Kündigung nur ersatzfähig, wenn die Pflichtverletzung vom Kündigenden zu vertreten ist; ein plausibler Rechtsstandpunkt kann das Verschulden entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 488 Abs. 3 BGB a.F.§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F.§ 490 Abs. 2 BGB a.F.§ 490 Abs. 3 BGB§ 314 BGB§ 313 Abs. 1 BGB

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossene Bausparvertrag mit der Vertragsnummer 57711764 durch die mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 erklärte Kündigung nicht beendet worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Kündigung eines Bausparvertrags.

2

Die Parteien schlossen den Bausparvertrag mit der Nummer 57711764 über eine Bausparsumme von 15.338,76 Euro. Vertragsbeginn war der 16.01.1989. Der Darlehenszins für ein Bauspardarlehen wurde auf 4,0 % festgelegt. Ferner wurden die Allgemeinen Bausparbindungen Tarif N (im Folgenden: ABB) als Vertragsbestandteil vereinbart mit samt den Erläuterungen zu den Bausparbedingungen. Als Regelsparbeitrag waren gem. § 5 Abs. 1 ABB 3,5 Promille der Bausparsumme, also 53,68 €, vereinbart. In den Erläuterungen war festgehalten, dass es dem Bausparer auch möglich sei, „vorübergehend weniger oder keine Sparbeiträge“ zu entrichten. Nach § 5 Abs. 3 ABB kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen, wenn der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als 6 Regelsparbeiträgen rückständig ist und er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Entrichtung der Beiträge länger als 2 Monate nach Zugang der Aufforderung nicht entsprochen hat. Gem. § 5 Abs. 4 ABB tritt nach Zuteilung des Bausparvertrages an die Stelle des Kündigungsrechts, das Recht der Bausparkasse das Bauspardarlehen um die Rückständigen Beiträge zu kürzen. Gem. § 29 ABB unterliegt das Bausparkonto einer Kontokorrentabrede, wonach dem Bausparer zu berechnende Beträge dem Bausparkonto zu belasten sind. X-X2 der weiteren Einzelheiten der ABB wird auf die Anlage K 1 (Bl. 11 ff. d.A.) Bezug genommen.

3

Jeweils zum 31.12. jeden Jahres übersandte die Beklagte der Klägerin Kontoauszüge zum Bausparkonto. Unter der Rubrik „Zahlungsrückstände“ wies die Beklagte keinen Betrag aus.

4

Die Klägerin zahlte Sparbeiträge in unregelmäßigen Abständen und in unregelmäßiger Höhe. Die Klägerin zahlte zum Beispiel am 22.03.2016 einen Betrag von 500,00 Euro, zwischen April und Dezember 2016 Beträge zwischen 12,05 Euro und 52,00 Euro auf das Bausparkonto ein. Eine Aufforderung zur Zahlung der Beiträge seitens der Beklagten erfolgte nicht. Zum 31.12.2016 betrug das Bausparguthaben der Klägerin 2.128,21 Euro.

5

Mit Schreiben vom 10.10.2016 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung des streitgegenständlichen Bausparvertrags zum 31.01.2017. Diese Kündigung wies die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2016 zurück. Mit Schreiben vom 10.11.2016 begründete die Beklagte die Kündigung erneut und vertiefte ihr diesbezügliches Vorbringen. Auch auf das Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21.06.2017 hielt die Beklagte an ihrer Kündigung fest. Mit Schreiben vom 30.06.2017 führte sie dies gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erneut aus.

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Mit Schreiben vom 28.09.2017 forderte die Beklagte die Klägerin dazu auf, rückständige Regelsparbeiträge in Höhe von 12.868,55 Euro binnen zwei Monaten auf das Bausparkonto einzuzahlen. Die Klägerin zahlte diese Regelsparbeiträge nicht ein. Aus diesem Grund kündigte die Beklagte den Bausparvertrag der Klägerin mit Schreiben vom 06.12.2017. Darin heißt es, die Kündigung erfolge hilfsweise und ohne rechtliche Konsequenz für die erklärte Kündigung vom 10.10.2016.

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Die Klägerin ist der Meinung, die Feststellungsanträge seien zulässig. Hinsichtlich des Klagantrags zu 2) berühme sich die Beklagte eines Kündigungsrechts. Sie ist außerdem der Ansicht, die erklärte Kündigung sei unwirksam, sodass der Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens fortbestehe. Eine Kündigung nach § 5 Abs. 3 ABB scheide aus, da die Beklagte die Klägerin vor der Kündigung vom 10.10.2016 nicht zur Zahlung rückständiger Regelsparbeiträge aufgefordert habe. Die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB a.F. lägen nicht vor, da die Bausparsumme noch nicht voll angespart gewesen sei. Es bestehe auch keine Vollbesparung aufgrund des Kürzungsrechts nach § 5 Abs. 4 ABB i.V.m. § 488 Abs. 3 BGB a.F.. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ABB dürften nicht über diesen V-X2 umgangen werden. Auch eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. komme nicht in Betracht, da der Bausparvertrag nicht zuteilungsreif sei. Dies sei jedoch Voraussetzung für die Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F.. Ein Kündigungsrecht aus § 490 Abs. 2 BGB a.F. scheide ebenfalls aus, da die Bausparkasse in der Ansparphase Darlehensnehmerin sei. Auch die Kündigung gemäß § 490 Abs. 3, 314 BGB scheide aus, da auch hierfür eine vorherige Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB notwendig sei, die zum Kündigungszeitpunkt am 10.10.2016 nicht vorgelegen habe. Die Abmahnung sei auch nicht entbehrlich gewesen, da sonst die Vorschriften des § 5 Abs. 3 ABB unterlaufen würden. Auch ansonsten liege kein wichtiger Grund vor. Das Risiko von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus übernehme bei Darlehensverträgen mit einer Festzinsvereinbarung jeweils der Vertragspartner, zu dessen Lasten die Zinsänderung gehe. Dies sei vorliegend die Bausparkasse. Eine Kündigung gemäß §§ 490 Abs. 3 BGB a.F., § 313 Abs. 1, 3 BGB sei ebenfalls nicht möglich. Vorrangig vor einer Kündigung wäre dabei die Anpassung des Vertrages durch eine Herabsetzung des Guthabenzinssatzes. Die Beklagte könne die Kündigungsvoraussetzungen auch nicht dadurch herbeiführen, dass sie nun sämtliche offenen Regelsparbeiträge von der Klägerin einfordere. Ein solches Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, das Kündigungsrecht sei verwirkt. Dadurch, dass die Beklagte die Klägerin über 28 Jahre nie zur Zahlung aufgefordert habe, sei ein Vertrauenstatbestand entstanden. Wenn die Beklagte nun die offenen Regelsparbeiträge fordern wolle, so setzte sie sich in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten. Die Klägerin habe sich auch nicht vertragswidrig verhalten, indem sie die Beiträge jahrelang nicht gezahlt habe. Ziel des Bausparvertrages sei die Erlangung eines zinsgünstigen, vom Kapitalmarkt unabhängigen und von der Bausparkasse unkündbaren Bauspardarlehens. Um dies zu erreichen, habe die Beklagte es der Klägerin aber freigestellt, die Regelmäßigkeit und Höhe der Sparzahlungen zu wählen. Dieses Recht habe die Klägerin in Anspruch genommen. Im Übrigen könne die Beklagte höchsten die Regelsparbeiträge der letzten drei Jahre einfordern, der Rest sei verjährt.

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Mit ihrer am 16.09.2017 zugestellten Klage beantragt die Klägerin,

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1.       festzustellen, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossene Bausparvertrag mit der Vertragsnummer 57711764 durch die mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 erklärte Kündigung nicht beendet worden ist;

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2.       festzustellen, dass die Beklagte von der Klägerin keine Sparbeträge in Höhe von 13.210,55 Euro verlangen kann, um im Falle der Nichtzahlung durch die Klägerin zwei Monate nach Zugang der Zahlungsaufforderung bei der Klägerin den Bausparvertrag mit der Vertragsnummer 57711764 zu kündigen;

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3.       die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Fortführung des streitgegenständlichen Bausparvertrags würde X-X2 der lang anhaltenden Niedrigzinsphase erhebliche Nachteile für das Bausparkollektiv nach sich ziehen. Der Zinsaufwand für Bauspareinlagen stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den daraus zu erzielenden Erträgen. Die Beklagte müsse sich deshalb von hochverzinslichen Altverträgen lösen. Der Darlehenszins für das Bauspardarlehen sei auf 4,9 % festgelegt worden. Ebenfalls sei in § 3 Abs. 4 ABB ein Zinsbonus vereinbart, welcher bei Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen und der Kündigung des Bausparvertrags berechnet würde.

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Die Beklagte ist der Meinung, der Klageantrag zu 2) sei bereits unzulässig. Eine Kündigung sei gemäß § 488 Abs. 3 BGB unter Einhaltung der dreimonatigen  Kündigungsfrist möglich. Eine Kündigungssperre greife nur dann ein, wenn dem Kunden durch die Kündigung der Anspruch auf das Bauspardarlehen entzogen werde. Die Klägerin habe zwar einen geringen Darlehensanspruch, jedoch sei ein Anspruch auf Bonuszinsen aus § 3 Abs. 4 ABB bei der Beurteilung der Kündigungsmöglichkeit ebenfalls zu berücksichtigen, wenn dieser Anspruch den noch bestehenden Anspruch des Bausparers auf einen Teil des Bauspardarlehens übersteige, die Inanspruchnahme des rückzahlbaren Darlehens wirtschaftlich unsinnig wäre. Die vorliegende Situation sei deshalb mit der eines übersparten Bausparvertrags vergleichbar, da der Bausparer sich im Ergebnis bei Fortführung des Bausparvertrags selbst schädige. Die Kündigung sei auch weder im Gesetz noch im Bausparvertrag ausgeschlossen. Der nach § 1 Abs. 2 BauSparkG verfolgte Zweck, einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erwerben, sei für die Klägerin nicht mehr zu erreichen.

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In der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 ist der Klägerin Schriftsatznachlass zur Stellungnahme auf etwaiges neues Tatsachenvorbringen im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 18.12.2017 bis zum 09.01.2018 gewährt worden. Innerhalb dieser Frist reichte die Klägerin einen Schriftsatz vom 29.12.2017 ein, in welchem sie den Klageantrag zu 1) dahingehend ergänzt, dass festgestellt werden soll, dass der zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossene Bausparvertrag durch die Kündigungen vom 10.10.2016 und 06.12.2017 nicht beendet worden ist.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Zu entscheiden war nur über die in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 gestellten Klageanträge.

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Über den im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.12.2017 erweiterten Klageantrag war nicht zu entscheiden. Dieser ist nicht rechtshängig geworden. Eine Entscheidung über diesen Antrag hätte nur nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfolgen können, eine solche war hier aber nicht angezeigt.

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Wird gemäß § 283 ZPO Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf neues Tatsachenvorbringen gewährt, so darf auch nur eine solche tatsächliche Erwiderung bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Nicht zu berücksichtigten sind daher nachgeschobene Anträge (Zöller/Greger, 32. Auflage 2018, § 283 Rn. 5), selbst wenn es sich nur um eine Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Klageantrags handelt (OLG München, Urteil vom 04.02.1981, 7 U #####/####, OLGZ 1981, 441, 443). Ein solcher geänderter Klageantrag darf ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, selbst wenn der Schriftsatz dem Gegner förmlich zugestellt wurde (Zöller/Greger, 32. Auflage 2018, § 283 Rn. 5). Aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt sich, dass neue Sachanträge spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen waren (Zöller/Greger, 32. Auflage 2018, § 296a Rn. 2a).

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Die mündliche Verhandlung war auch nicht gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen, um über den erweiterten Klageantrag aus dem nachgelassenen Schriftsatz zu entscheiden.

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Eine Verpflichtung der Kammer zur Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO bestand nicht, da keiner der dort aufgezählten Fälle für die vorliegende Situation einschlägig ist. Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens gemäß § 156 Abs. 1 ZPO hatte ebenfalls keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.

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Die Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO steht im Ermessen der Gerichts. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist einerseits die Konzentrationsmaxime, die den raschen Abschluss einer Instanz gebietet, andererseits die Chance zur Vermeidung eines Rechtsmittels oder die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zu berücksichtigen. Allerdings dürfen die Präklusionsregeln der ZPO, wie § 296a ZPO, dadurch nicht umgangen werden (Zöller/Greger, 32. Auflage 2018, § 156 Rn. 5).

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Die Gründe, die für einen sofortigen Abschluss des Verfahrens sprechen, überwiegen hier gegenüber denen, die für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sprechen. Vorliegend war der Rechtsstreit nach der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 entscheidungsreif. Eine Wiedereröffnung hätte nun zur Folge, dass mindestens ein weiterer Termin anzusetzen wäre. Allein aus diesem Grund würde schon eine Verzögerung von einigen Monaten erfolgen. Des Weiteren scheint eine gütliche Streitbeilegung zwischen den Parteien auch bei Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Im Rahmen der Güteverhandlung am 19.12.2017 konnten keine ernsthaften Vergleichsabsichten festgestellt werden. Auch von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen seit der nunmehr fast 1,5 Jahre zurückliegenden Kündigung ist nichts bekannt.

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Die Klage ist mit den in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 gestellten Anträgen bereits teilweise unzulässig.

27

Der Klageantrag zu 1) ist als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Frage, ob der streitgegenständliche Bausparvertrag durch die Kündigungen beendet worden ist, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Da sich die Klägerin vorbehalten will, das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, hat sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Vertrag nicht durch Kündigung beendet wurde.

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Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig. Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO daran, dass festgestellt wird, dass sie keine Nachzahlung in Höhe der von der Beklagten geltend gemachten etwaig rückständigen Sparbeiträge schulden. Denn die Beklagte hat sich eines solchen Anspruches bereits nicht berühmt. Hierfür ist zwar ausreichend aber auch erforderlich, dass ein Beklagter geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen einen Kläger ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1991, IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437; BeckOKZPO/Bacher, 25. Edition 2017, § 256 Rn 22). Eines solchen Anspruches berühmt sich die Beklagte aber vorliegend nicht. Weder in der Kündigung vom 10.10.2016 noch im Schreiben vom 30.06.2017 wird eine solche Aufforderung ausgesprochen. Im Schreiben vom 30.06.2017 wird lediglich die Möglichkeit aufgezeigt. Darüber hinaus ergibt sich aus diesem Schreiben, dass eine noch auszusprechende Aufforderung zur Nachzahlung der Sparbeiträge allein der Schaffung der Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrages nach § 5 Abs. 3 ABB dienen würde. Folge der Nichtzahlung sollte für diesen Fall dann nicht etwa die klageweise Durchsetzung von rückständigen Beiträgen sein, sondern ausdrücklich die Kündigung des Bausparvertrages. Dieser Wille kommt auch vor dem Hintergrund der Konstruktion des Bausparvertrages, wonach die Bausparkasse ohnehin keinen einklagbaren Anspruch auf Zahlung der Regelsparbeiträge hat, in diesem Sinne deutlich zum Ausdruck und kann nur so verstanden werden. Im Falle einer Aufforderung zur Zahlung ginge es der Beklagten nicht darum, Geld von der Klägerin zu erhalten, sondern darum, den durch die fehlende Regelbesparung und das niedrige Zinsniveau unrentabel gewordenen Bausparvertrag zu kündigen. Darüber hinaus ist es für die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage notwendig, dass sich der Gegner gerade eines Anspruchs berühmt. Die Klägerin trägt jedoch vor, dass sich die Beklagte im Ergebnis eines Kündigungsrechts berühme, was gerade keinen Anspruch darstellt. Die Rechtschutzmöglichkeiten der Klägerin werden durch diese Sichtweise auch nicht in unzumutbarer Weise beschnitten. Wird eine Kündigung in Zukunft ausgesprochen, so kann die Klägerin dagegen – wie hier mit ihrem Klageantrag zu 1) – vorgehen und ihr Recht durchsetzen.

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Die Kammer musste auf die Unzulässigkeit des Klageantrags zu 2) hier auch nicht hinweisen. Die Beklagte hat die Unzulässigkeit bereits mit Schriftsatz vom 06.10.2017 ausdrücklich gerügt. In diesem Schriftsatz verweist die Beklagte ausdrücklich auf einen Hinweis der Kammer vom 02.10.2017 aus einem gleichgelagerten Verfahren mit nahezu identischer Antragsstellung. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie bis auf die Nebenforderungen begründet.

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Die Kündigung vom 10.10.2016 ist unwirksam und der Bausparvertrag wurde durch sie nicht beendet.

31

In zeitlicher Hinsicht ist auf den 1989 abgeschlossenen Bausparvertrag, bei dem es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB seit dem 01.01.2003 das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden. Ferner sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB für den vorliegenden Bausparvertrag die §§ 488 ff. BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) maßgeblich (BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16, juris Rn. 18).

32

Eine Kündigung nach § 5 Abs. 3 ABB setzt voraus, dass der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als sechs Regelsparbeiträgen rückständig ist und der Aufforderung zur Zahlung nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat die Klägerin vor der Kündigung vom 10.10.2016 unstreitig nicht zur Zahlung rückständiger Beiträge aufgefordert.

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Die Kündigung war auch nicht von § 488 Abs. 3 BGB a.F. gedeckt. Zwar ist eine Kündigung eines Bausparvertrages nach § 488 Abs. 3 BGB a.F. grundsätzlich möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass die Bausparsumme voll angespart ist (BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16, juris Rn. 26). Auch dies ist hier nicht der Fall. Ein Kündigungsrecht nach dieser Vorschrift ergibt sich auch nicht aus der Berücksichtigung etwaiger Bonuszinsen und einer daraus folgenden wirtschaftlichen Sinnlosigkeit für die Klägerin, am Vertrag festzuhalten. Die Beklagte stütz ihre Argumentation hinsichtlich der Bonuszinsen auf § 3 Abs. 4 ABB. In der von der Klägerin als Anlage K1 vorgelegten Version der ABB existiert ein § 3 Abs. 4 ABB jedoch nicht. Auch sonst findet sich im dortigen Klauselwerk nichts zu einem Bonuszins, schon gar nicht im von der Beklagten behaupteten Wortlaut, auf den sie auszugsweise in ihrem Schriftsatz Bezug nimmt. Die Beklagte legt auch kein entsprechendes Exemplar der ABB vor, aus welchen sich ein § 3 Abs. 4 ABB mit samt einer Bonuszahlung ergeben würde. Genauso wenig trägt die Beklagte vor, dass ein abweichendes Klauselwerk vereinbart worden oder später eine Anpassung des Bausparvertrags erfolgt sei. Die Ausführungen der zur Berücksichtigung von Bonuszahlungen sind damit unerheblich, da sie auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht zutreffen. Im Übrigen wäre bei einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB a.F. stets zu beachten, dass auf diesem X2 keine Umgehung der Vorschriften der ABB erfolgt. Vor allem die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ABB – insbesondere die Aufforderung zur Erbringung der rückständigen Regelsparbeiträge – dürfen nicht unterlaufen werden. Deren Einhaltung ist keine überflüssige Förmelei (BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16, juris Rn. 27). Insofern geht die von der Beklagten im vorgerichtlichen Schreiben vom 30.06.2017 geäußerte Ansicht, dass diese „Prozedur“ nicht notwendig sei, fehl. Unterlässt es die Beklagte, das notwendige Verfahren für eine Kündigung des Bausparvertrags durchzuführen, obwohl sie, wie sich aus dem Schreiben vom 30.06.2017 ergibt, von diesem Verfahren Kenntnis hat, so liegt dies in ihrem Verantwortungsbereich.

34

Ein Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. kommt ebenfalls nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. ist, dass der Bausparvertrag zuteilungsreif ist. Denn die erstmalige Zuteilungsreife stellt den vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. dar (BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16, juris Rn. 76 ff., LG Aachen, Urteil vom 02.02.2016, 10 O 219/15, juris Rn. 27). Hier bestand jedoch keine Zuteilungsreife.

35

Eine Kündigung der Beklagten gemäß § 490 Abs. 2 a.F. kommt ebenfalls nicht in Betracht. In der Ansparphase ist die Bausparkasse als Darlehensnehmerin anzusehen, weshalb sich das Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 2 BGB richtet. Allerdings verweist § 490 Abs. 2 BGB a.F. u.a. auf die sechs-monatige Kündigungsfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F., die hier nicht eingehalten ist.

36

Eine Kündigung gemäß §§ 490 Abs. 3, 314 BGB scheidet ebenfalls aus. Zwar hat die Klägerin ihre Regelsparbeiträge nur unregelmäßig und teils gar nicht gezahlt und damit gegen § 5 Abs.1 ABB verstoßen. Allerdings setzt auch § 314 Abs. 2 BGB eine vorherige Abmahnung voraus, die hier jedoch zum 10.10.2016 nicht vorlag. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zwar auch die Abmahnung entbehrlich sein. Allerdings würde auf diese Weise wieder § 5 Abs. 3 ABB unterlaufen (s.o.), der eben eine Aufforderung zur Zahlung und eine zweimonatige Zahlungsfrist vor der Kündigung vorsieht. Insofern kann die Abmahnung nicht entbehrlich sein. Es liegt auch sonst kein wichtiger Grund vor. Das Risiko von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus übernimmt bei Darlehensverträgen mit einer Festzinsvereinbarung jeweils der Vertragspartner, zu dessen Lasten die Zinsänderung geht. Dies ist vorliegend die Bausparkasse (BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16, juris Rn. 92).

37

Ein Recht zur Kündigung des Bausparvertrages folgt auch nicht aus § 490 Abs. 3 BGB a.F., § 313 Abs. 1, 3 BGB. Denn vor einer Kündigung wäre gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BGB vorrangig eine Anpassung des Vertrages durch eine Herabsetzung des Guthabenzinssatzes vorzunehmen (BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16, juris Rn. 94). Dass eine solche Anpassung des Guthabenzinses nicht möglich oder der Beklagten nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes trägt die Beklagte auch nicht vor.

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Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro.

39

Ein Anspruch diesbezüglicher Anspruch könnte sich aus §§ 488 Abs. 1, 280 Abs. 1, 249 BGB ergeben. Zwar verletzte die Beklagte durch den Ausspruch einer unwirksamen Kündigung ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Klägerin aus § 241 Abs. 2 BGB, da die Kündigung vom 10.10.2016 wie ausgeführt unwirksam war. Allerdings war dies kein schuldhaftes Verhalten. Denn die Beklagte hat nicht fahrlässig gehandelt, da sie zum Zeitpunkt der Kündigung am 10.10.2016 nicht erkennen konnte, dass die Kündigung unwirksam war. Die Berechtigung der Einwände gegen eine Kündigung können sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Insoweit kann und konnte von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie das Ergebnis eines solchen Rechtstreits im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits voraussieht. Solange der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist, scheidet ein Vertreten müssen aus (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08, juris Rn. 20 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als dass der Bundesgerichtshof erst mit seiner Grundsatzentscheidung vom 21.02.2017 zur Frage der unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten bei Bausparverträgen in der Ansparphase Stellung genommen hat. Aus denselben Gründen scheidet ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 BGB aus. Ein möglicher Verzugseintritt der Beklagten nach dem Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 24.10.2016 scheitert zumindest ebenfalls am fehlenden Vertreten müssen.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 u. 2 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird auf 13.508,49 Euro festgesetzt.

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Xzugleich für die X-X2 Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinderte Richterin am Landgericht Dr. S2 XRichter