Vollstreckungsabwehr: Grundschuldverwertung bei treuwidriger Kündigung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Grundschuldbestellungsurkunden und begehrte zudem die Feststellung, keine Vorfälligkeitsentschädigung zu schulden. Das LG erklärte die dingliche Zwangsvollstreckung für unzulässig, weil die durch die Grundschulden gesicherten Darlehensrückzahlungsansprüche mangels wirksamer Kündigung nicht fällig seien. Die Kündigung wegen Ratenverzugs sei nach § 242 BGB treuwidrig, da die Bank den Verkaufserlös aus einem Grundstück eigenmächtig zur (Teil-)Ablösung verschiedener Darlehen verwendete und so die Zahlungsunfähigkeit für weitere Raten mitverursachte. Eine Vorfälligkeitsentschädigung sei ohne vertragliche Grundlage und ohne Kündigung durch die Darlehensnehmerin nicht geschuldet; die Feststellung der Zinsverjährung wurde hingegen abgewiesen.
Ausgang: Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden für unzulässig erklärt und Vorfälligkeitsentschädigung verneint; Verjährungsfeststellung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld ist begründet, wenn die gesicherte Forderung mangels Fälligkeit nicht durchsetzbar und die Grundschuld daher nicht verwertungsreif ist.
Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs aus einem Verbraucherdarlehen tritt regelmäßig erst durch wirksame Kündigung ein; ist die Kündigung unwirksam, fehlt es an der Fälligkeit und damit an Verwertungsvoraussetzungen einer Sicherungsgrundschuld.
Die Ausübung eines Kündigungsrechts wegen Zahlungsverzugs kann nach § 242 BGB treuwidrig sein, wenn der Darlehensgeber durch eigenmächtige Verwendung dem Darlehensnehmer zugeflossener Mittel die spätere Zahlungsunfähigkeit für laufende Raten selbst herbeiführt und sodann hierauf die Kündigung stützt.
Schweigen auf einseitige Mitteilungen des Darlehensgebers über beabsichtigte Tilgungs- oder Verrechnungsmaßnahmen begründet grundsätzlich keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung oder zu einer Sondertilgung.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung setzt eine tragfähige vertragliche oder gesetzliche Grundlage voraus; ohne (vorzeitige) Kündigung durch den Darlehensnehmer und ohne Vereinbarung über eine vorzeitige (Teil-)Ablösung kann der Darlehensgeber hierfür keinen Anspruch herleiten.
Tenor
1. Die dingliche Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt, des Grundstückes im Grundbuch von O., Blatt N01, Flur 0, Nr. N02, Gebäude und Freifläche L.-straße N03,
a) aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 20. September 2011, UR-Nr.: N04 des Notars T. P. in O., sowie
b) der Grundschuldbestellungsurkunde vom 27. Januar 2016, UR-Nr.: N06 des Notars Z. Q. in X. auf der Grundlage der Kündigung der Grundschulden vom 3. Juli 2020 (Anlagen K 3 und K 7) wird für unzulässig erklärt.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin die von der Beklagten auf dem Darlehenskonto mit der Vertragsendnummer -N07 verbuchte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.514,71 € nicht schuldet.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin im Wesentlichen im Wege der Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigerklärung der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung aus einer mit einer dinglichen Unterwerfungsklausel versehenen Grundschuld.
Streit besteht im Wesentlichen zwischen den Parteien, ob diese einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, auf dessen Grundlage die Beklagte nun wegen der ausbleibenden Rückzahlung der Darlehensraten die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld betreiben kann.
Mit notarieller Urkunde vom 20.09.2011 (Anlage K3, Bl. 39 d.A.) bestellte der Ehemann der Klägerin, Herr G., zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld betreffend das streitgegenständliche Grundstück (Gemarkung O. Blatt N01 Flur 2 Nr. N02, Gebäude- und Freifläche, groß 7,91 Ar, L-straße N03) zur Sicherung von Darlehen in Höhe von 162.500,00 €.
Die Klägerin war Eigentümerin von mehreren Immobilien, u. a. einer Immobilie in V., aus der sie Mieteinnahmen von monatlich 2680,00 € an Kaltmieten generierte.
Die Klägerin erwarb von ihrem Ehemann mit notariellem Kaufvertrag vom 27.01.2016 das oben genannte Grundstück in O., L-straße N03 (Anlage K 1, Bl. 19 ff. d. Akte). Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 175.000,00 € vereinbart. Zur Erfüllung der Kaufpreisschuld vereinbarten die Klägerin und ihr Ehemann eine Schuldübernahme betreffend Darlehensverbindlichkeiten des Ehemanns, die gegenüber der Beklagten bestanden und zu diesem Zeitpunkt noch mit 175.000,00 € valutierten. Insbesondere sollten hinsichtlich der Schuldübernahme die Verbindlichkeiten des Herrn K. G. aus den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen mit den Endnummern -N08 und -N09 betroffen sein.
Mit weiterer notarieller Urkunde vom 27.01.2016 (Anlage K4, Bl. 48 d.A.) bestellte die Klägerin zugunsten der Beklagten auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine Sicherungsgrundschuld in Höhe von 12.500,00 €.
Der Beklagten genügte die zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann in dem Kaufvertrag vereinbarte Schuldübernahme nicht. Stattdessen schloss sie am 4. März 2016 mit der Klägerin und ihrem Ehemann eine mit „Immobiliendarlehen mit (anfänglich) gebundenem Sollzinssatz“ überschriebene Vereinbarung. Hierin ist ein Darlehensbetrag in Höhe von 329.136,54 € (Endnummer des Darlehensvertrages -N07) ausgewiesen. Dieser Vertrag enthält unter Ziffer 5 „Besondere Vereinbarungen“ den Passus:
„Dieser Vertrag ist eine Änderungsvereinbarung zum Darlehensvertrag vom 12. August 2011 und beinhaltet einen Schuldbeitritt von Frau U. G.. Sie tritt in Kraft am 01. März 2016“. Wegen des gesamten Inhalts des Vertrages wird auf Anlage K 2, Bl. 31 d. Akte Bezug genommen.
Der Vertragstext ist unter Verwendung des standardisierten Formularvertrages für den Neuabschluss von Immobiliendarlehen der Beklagten geschlossen worden. Der Vertrag enthält insbesondere einen vom ursprünglichen, nur mit Herrn K. G. abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 12. August 2011 abweichenden Darlehensbetrag. Er setzt zur Darlehensvalutierung eine weitere Sicherheitenbestellung (die zusätzliche Grundschuld vom 12.01.2016 über 12.500,00 € auf dem genannten Grundstück voraus) und begründet für beide Vertragsparteien ein neues Widerrufsrecht. Zudem enthält der Vertragstext keinerlei Verrechnungsabrede mit dem damaligen Saldo des Darlehensvertrages vom 12. August 2011 über 162.500 € und auch keine sonstige Auszahlungsabrede.
Neben der Unterzeichnung des Vertragsdokumentes wurde die dingliche Vollstreckungsklausel der bereits im Jahre 2011 von Herrn K. G. für die Beklagte bestellte Grundschuld auf die Klägerin umgestellt.
Des Weiteren schlossen die Parteien am 4. März 2016 eine Vereinbarung über den Sicherungszweck der beiden zugunsten der Beklagten bestellten Grundschulden „Zweckerklärung für Grundschulden, Begrenzte Sicherung“). Hierin heißt es:
„Die Sparkasse ist berechtigt, ihre Sicherungsrechte zu verwerten, wenn
- ihre gesicherten Forderungen fällig sind und der Kreditnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug ist oder
- der Kreditnehmer seine Zahlungen eingestellt hat oder
- ein gerichtliches Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt worden ist.“
Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf Anlage K 4, Bl. 70 d. Akte ergänzend Bezug genommen.
Die Grundschulden dienen ausweislich der Anlage zu dieser Vereinbarung der Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus den Darlehensverträgen mit Herrn K. G. allein (Kontokorrentkreditverträge) mit den Endnummern -N10 und -N11 sowie der Darlehensverträge mit Herrn K. G. und der Klägerin mit den Endnummern -N07, -N08, -N09 sowie -N12.
In der Übersicht heißt es hierzu (Anlage K 4, Bl. 66 d. Akte):
„K. G.:
Konto N13 - Kontokorrentkredit über 5.000,00 EUR
Konto N14 - Kontokorrentkredit über 2.500,00 EUR
Darlehen N15 über 331.521,90 EUR
K. und U. G.:
Darlehen N16 über 329.136,54 EUR
Darlehen N17 über 50.000,00 EUR
Darlehen N18 über 99.165,20 EUR
Darlehen N19 über 70.931,19 EUR“.
Ab dem 30.03.2016 wurden die Raten in Höhe von 1.867,00 € auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer -N07 gezahlt. Von April 2016 bis September 2016 wurde monatlich lediglich 1.286,85 € (Zahlung des Zinsanteils) auf den Darlehensvertrag gezahlt, wodurch sich ein Rückstand in Höhe von 3.480,90 € ergab. Danach wurden wieder die vereinbarten Raten gezahlt, bis zwischen Februar 2017 und Januar 2018 und zwischen Juni 2018 und Mai 2019 wieder nur der Zinsanteil gezahlt wurde, sodass sich ein Rückstand von insgesamt 13.923,60 € ergab. Zwischen Oktober 2019 und dem 10.02.2020 wurden keine Zahlungen auf das Darlehen erbracht, sodass sich hierdurch ein Rückstand von 7.468,00 € ergab. Der gesamte Rückstand betrug bis zum Februar 2020 24.872,50 €.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 13.12.2019 veräußerte die Klägerin ihren Grundbesitz A.-straße N20 in V. zu einem Kaufpreis von 300.000,00 €. Auf diesem Grundstück lastete eine Grundschuld im Nennbetrag von 450.000,00 € zu Gunsten der Beklagten, die deren Ansprüche aus verschieden Darlehen, u. a. auch das Darlehen mit der Endnummer -N07, absicherte.
Am 16.12.2019 wandte sich der zuständige Notar der Klägerin unter dem Betreff: „Objekt: V., A-straße N20, Grundbuch von V. Blatt N21“ an die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es u. a.: „im vorbezeichneten Grundbuch ist in Abteilung Ill Nr. 2 zu Ihren Gunsten eine Buchgrundschuld eingetragen. Der Grundstückseigentümer hat das Pfandobjekt verkauft. Ihre bestehende Restforderung soll per 30. Dezember 2019 abgelöst werden. Ich bitte im Auftrag des Eigentümers, mir die erforderliche Löschungsbewilligung zu treuen Händen zuzusenden.“ Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Anlage B 4, Bl. 184 d. Akte Bezug genommen.
Die Beklagte beanspruchte zunächst den gesamten Kaufpreis von 300.000,00 € und erteilte eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld über 450.000,00 €. Dies teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 16.01.2020 (Anlage K 6, Bl. 87 d. Akte) mit und kündigte an, dass die Darlehen mit den Endnummern -N08, -N09, -N12 vollständig abgelöst werden und der verbleibende Restbetrag auf das Darlehen mit der Endnummer -N07 als Sondertilgung gutgeschrieben wird. Mit Schreiben vom 22.01.2020 änderte die Beklagte den einzuziehenden Betrag auf 289.290,00 €, da noch eine Maklerprovision zu zahlen war. Danach wurden die Darlehensverträge mit den Endnummern -N08 und -N12 vollständig zurückgeführt und das Darlehen mit der Endnummer -N09 nahezu vollständig sowie der verbleibende Restbetrag in Höhe von 65.529,98 € auf das Darlehen mit der Endnummer -N07 durch die Beklagte als Sondertilgung gutgeschrieben. Wegen der konkreten Berechnung wird auf Anlage B 2, Bl. 182 d. Akte Bezug genommen.
Aufgrund dieser Sondertilgung auf das Darlehen mit der Endnummer -N07 belastete die Beklagte am 07.02.2020 das Darlehenskonto der Klägerin mit einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 4.514,71 wegen der vorzeitigen (Teil)Ablösung des Darlehens.
Mit Schreiben vom 16.06.2020 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die Geschäftsbeziehung wegen Zahlungsverzug von fünf Monatsraten zu kündigen (Anlage B3, Bl. 183 d.A.). In dem Schreiben heißt es:
„… trotz mehrfacher Mahnungen haben Sie per 16. Juni 2020 immer noch Zahlungsrückstände bei:
Kontonummer in Höhe von €
N16 9.360,62
N18 219,93
Wir geben Ihnen Gelegenheit, den Ausgleich bis zum 2. Juli 2020 vorzunehmen.“
Mit Schreiben vom 03.07.2020 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung der Geschäftsbeziehung wegen Zahlungsverzug (Anlage K7, Bl. 89 d.A.). In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
„Deshalb kündigen wir die mit Ihnen bestehende Geschäftsverbindung zu
Restschuld per
Konto 03.07.2020
N16 272.692,23 €
N18 350,00 €
zum 4. August 2020 und geben ihnen Gelegenheit, den Ausgleich (zuzüglich Zinsen seit der letzten Abrechnung und etwaiger Entgelte) bis zu diesem Termin vorzunehmen.“
Eine Zahlung seitens der Klägerin erfolgte nicht.
Am 16. Februar 2021 stellte die Beklagte einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des streitgegenständlichen Grundstücks. Das zuständige Amtsgericht –Vollstreckungsgericht in Heinsberg erließ den Anordnungsbeschluss am 20. April 2021 unter dem Az. 001 K 002/21.
Ein Bediensteter die Post hat die Klage am 19.04.2022 zugestellt.
Die Klägerin behauptet, sie habe Anfang 2016 ein Grundstück ihres Ehemannes, S.-straße 0 in O. gegen Übernahme einer Grundschuld in Höhe von 98.000 €, die zu dem Zeitpunkt noch mit 95.000 € valutiert habe, erworben. Am 19.02.2019 habe sie dieses Grundstück zum Kaufpreis von 93.919,88 € veräußert.
Die Klägerin behauptet, dass die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte unzulässig sei. Sie beruft sich hierfür insbesondere darauf, dass sie selbst nicht wirksam in den Darlehensvertrag -N07 einbezogen worden sei. Insoweit sei der vereinbarte Schuldbeitritt sittenwidrig, da die Mithaftung sie finanziell krass überfordert hätte. Schließlich habe sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Netto-Monatseinkommen von 407,76 € bezogen. Das Darlehen -N07 sei zudem bisher nie valutiert worden. Zu einer Valutierung sei die Beklagte noch verpflichtet, da es sich um einen vollkommen neuen Darlehensvertrag und nicht lediglich um eine Änderungsvereinbarung gehandelt habe. Vor allem sei dies anzunehmen, da sich die Vertragsparameter geändert haben könnten. Insbesondere sei es zu einer nicht erklärbaren Ausweitung des Darlehnsbetrages von 175.000 € auf 329.136,54 € gekommen. Doch selbst wenn es sich um einen Änderungsvertrag handeln würde, sei dieser formunwirksam und gemäß analog § 494 I BGB nichtig, da die Mithaftungserklärung nicht den Anforderungen des § 492 Abs. 2 BGB iVm Art 247 §§ 6 bis 13 EGBGB entspreche.
Die Klägerin behauptet, dass keine offenen Darlehensrückzahlungsraten bestünden. Insbesondere habe keine Vereinbarung der Parteien über eine Sondertilgung in Höhe von 65.529,98 € auf das Darlehenskonto -N07 bestanden. Das Schreiben des Notars vom 16.12.2019 sei nicht als ein Einverständnis mit einer Sondertilgung auszulegen, denn die Aussage des Notars habe sich nur auf Forderungen bezogen, die zur Finanzierung der Immobilie in V. dienten. Im Übrigen sei eine Sondertilgung laut Vertrag nicht vorgesehen gewesen und eine etwaige Änderung der vertraglichen Vereinbarung sei wegen §§ 492 I, 494 I BGB formnichtig gewesen. Die Beklagte habe willkürlich nach ihrem Ermessen eine Sondertilgung auf das Darlehenskonto vorgenommen. Eine Aufrechnungslage habe zum Zeitpunkt der Buchung des Betrages nicht bestanden, da ein Anspruch gegen die Klägerin in dieser Höhe nicht fällig gestellt worden sei. Insoweit sei der Betrag in Höhe von 65.529,98 € ausreichend gewesen, alle bis Februar 2020 offenen Raten (in Höhe von 24.872,50 €) auszugleichen. Die Raten ab Februar 2020 hätte die Beklagte mit dem darüber hinausgehenden Betrag in Höhe von 44.441,59 € verrechnen können. Eben dieser Betrag hätte genügt, um 23,8 Monatsraten abzudecken.
Darüber hinaus sei die Kündigung unwirksam gewesen, denn in dem Schreiben vom 16.06.2020 habe die Beklagte den Ratenrückstand (ab Februar 2020) nicht zutreffend mitgeteilt. In dem Schreiben nenne die Beklagte einen Rückstandsbetrag von 9.360,62 €. Dies entspreche einem Rückstand von 5 Monatsraten zzgl. eines nicht erklärbaren Betrages von 25,62 €. Zu diesem Zeitpunkt habe der Rückstand jedoch nur 7.468,00 € betragen, da die Monatsrate für Juni 2020 erst Ende des Monats fällig gewesen wäre. Eine etwaige mündliche Vereinbarung, mit der ein abweichender Fälligkeitstermin abgesprochen worden sei, sei nach §§ 492 I, 494 I BGB formunwirksam.
Die Klägerin behauptet, eine Zwangsvollstreckung sei – wenn überhaupt – nur noch wegen offener Beträge aus dem Darlehen -N07 möglich. Alle weiteren Darlehensverträge seien aufgrund der Veräußerung des Grundstücks A-straße N20 in V. abgelöst. Insbesondere sei aus dem Darlehen -N09 kein Betrag in Höhe von 350,00 € mehr zu zahlen. Das Schreiben vom 16.01.2020 stelle dazu eine Ausgleichsquittung dar.
Ebenfalls sei die Sicherungszweckerklärung unwirksam. Schließlich würde diese eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit ihrem Ehemann voraussetzen. Eine solche bestehe jedoch nicht, da der Darlehensvertrag mit der Endnummer -N07 sittenwidrig sei. Die Klägerin habe auch nicht die Absicht gehabt, für die alleinige Schuld ihres Ehemannes zu haften.
Die Klägerin behauptet, der Beklagten hätte eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zugestanden, da die Rückzahlung des Darlehens zum Zeitpunkt der Verbuchung der „Sondertilgung“ rückständig gewesen sei. Insoweit hätte die Beklagte bereits vor der Verbuchung der „Sondertilgung“ die Kündigungsreife nach § 498 BGB herstellen können. Es sei rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte stattdessen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt habe. Die Beklagte habe die Kündigung des Darlehens bewusst verzögert, um sich die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu erhalten. Jedoch sei die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei außerordentlicher Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages wegen Verzuges durch den Darlehensgeber ausgeschlossen. Die Feststellungsklage hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung sei zulässig. Schließlich habe die Belastungsbuchung keine tilgende Wirkung gehabt, sondern gebe lediglich die Behauptung der Bank wieder, eine Forderung in der gebuchten Höhe zu haben.
Die Klägerin erhebt betreffend etwaiger Zinsen die Einrede der Verjährung, soweit diese vor dem 01.01.2019 entstanden sind.
Die Klägerin beantragt,
1. Die dingliche Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt, des Grundstückes im Grundbuch von O., Blatt N01, Flur 2, Nr. N02, Gebäude und Freifläche L.-straße N03,
a) aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 20. September 2011, UR-Nr.: N04 des Notars T. P. in O., sowie
b) der Grundschuldbestellungsurkunde vom 27. Januar 2016, UR-Nr.: N06 des Notars Z. Q. in X. auf der Grundlage der Kündigung der Grundschulden vom 3. Juli 2020 (Anlagen K 3 und K 7) für unzulässig zu erklären.
2. Festzustellen, dass die Klägerin die von der Beklagten auf dem Darlehenskonto mit der Vertragsendnummer -N07 verbuchte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.514,71 € nicht schuldet.
3. Festzustellen, dass die von der Beklagten geltend gemachten dinglichen Zinsen sowie die darlehensvertraglichen Zinsen aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsendnummer -N07 verjährt sind, soweit diese vor dem 1. Januar 2019 entstanden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass ein vollkommen neuer Darlehensvertrag zustande gekommen sei. Die Verweigerung der Genehmigung der Schuldübernahme habe gemäß § 415 III BGB dazu geführt, dass die Klägerin dennoch gegenüber der Beklagten verpflichtet sei.
Im Übrigen sei auch der sodann mit der Klägerin abgeschlossene Schuldbeitritt wirksam. Hierbei sei das vorherige Darlehensverhältnis, das zunächst am 12.08.2011 nur zwischen ihr und dem Ehemann der Klägerin bestand, lediglich geändert worden. Eine Valutierung sei aus diesem Grund entbehrlich gewesen. Insbesondere sei kein neues Kapitalnutzungsrecht entstanden. Es sei zudem nur konsequent, aufgrund der Änderungsvereinbarung in dem geänderten Darlehensvertrag die Restdarlehensvaluta anstelle der ursprünglichen Darlehensvaluta anzuführen. Außerdem habe keine krasse finanzielle Überforderung der Klägerin vorgelegen, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2016 noch Eigentümerin der Immobilie in V. war, aus der sie Mieteinnahmen von monatlich 2680,00 € an Kaltmieten generiert habe. Hierneben habe die Klägerin über weiteres Grundeigentum zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügt.
Die Beklagte bestreitet, dass sämtliche Darlehensrückzahlungsraten bedient worden seien. Die Klägerin habe sich bis zum 16.06.2020 mit 5 Monatsraten in Höhe von jeweils 1.867,00 € in Verzug befunden. Die Berechnung der offenen Rückzahlungsraten sei zutreffend gewesen, da sich der Ehemann der Klägerin am 31.10.2018 telefonisch bei ihr gemeldet habe, um die Fälligkeit auf den 15. des Monats zu verlegen. Der Differenzbetrag in Höhe von 25,62 € ergebe sich aus Verzugszinsen. Die Tilgung der Darlehen sei auf Wunsch der Klägerin erfolgt, da diese mit notariellem Schreiben vom 16.12.2019 mitgeteilt habe, dass die „Restforderung“ abgelöst werden solle. Eine Erklärung dahingehend, dass Teilbeträge aus dem Verkaufserlös als Ersatzsicherheit dienen sollten, sei hierin nicht zu sehen.
Ebenso sei auch ohne Gesamtfälligkeit der Darlehensrückzahlung eine Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld möglich. Voraussetzung für eine Vollstreckung sei gerade nicht gewesen, dass eine wirksame gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin und des Herrn K. G. bestehe.
Die Beklagte bestreitet, dass das Darlehen -N09 vollständig abgelöst worden sei, bereits aus dem Abrechnungsschreiben, welches der Klägerin am 06.02.2020 übermittelt wurde, ergebe sich, dass noch Zahlungen offen seien (Anlage B 2, Bl. 182 d. Akte). Bei dem Schreiben vom 16.01.2020 handele es sich nicht um eine Ausgleichsquittung.
Die Beklagte rügt, den Feststellungsantrag zu 3) hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung als unzulässig. Hier sei eine Leistungsklage vorrangig. Dies ergebe sich bereits aus § 675u S. 2 BGB, wonach bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang der Zahlungsdienstleister verpflichtet ist, das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Außerdem habe sie die Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen. Denn der Notar habe es unterlassen, die Kündigungsfrist zur Beendigung des Darlehens einzuhalten. Vielmehr habe dieser die Ablösung binnen zwei Wochen verlangt, wozu sich die Beklagte auch bereit erklärt habe. Insoweit finde § 490 II BGB keine Anwendung und ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ergebe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Wegen der Erklärung des Notars sei sie auch berechtigt gewesen, den Kaufpreis aus dem Grundstücksverkauf in V. auf sämtliche Darlehensverträge zu verteilen. Auch sei eine Sondertilgung möglich gewesen und sei insbesondere nicht nach §§ 492 I, 494 I BGB formnichtig. Im Übrigen wäre ein etwaiger Mangel aufgrund der Valutierung geheilt. In jedem Fall sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Kaufpreis als Tilgungsersatzinstrument zu verwenden.
Die Beklagte bestreitet, dass die Zinsansprüche verjährt sind. Zinsen würden erst ab dem 01.01.2018 geltend gemacht. Diese seien nicht verjährt, da mit der Vornahme der Zwangsvollstreckungshandlung die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB erneut beginnen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01.12.2022 wiederholt und konkretisiert die Klägerin ihre Ausführungen zum Feststellungsinteresse. Sie hebt erneut hervor, dass die Sondertilgung keine Vorfälligkeitsentschädigung ausgelöst haben dürfte, sie mit der Beklagten einen neuen Darlehensvertrag abgeschlossen hätte und diese Vereinbarung sittenwidrig gewesen sei. Zudem habe sich das Notarschreiben vom 16.12.2019 nur auf das Grundstück in V. bezogen. Außerdem wiederholt die Klägerin ihre Ausführungen zur Formnichtigkeit der Vereinbarung und behauptet, dass die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung auf bereits fällige Forderungen berechnet habe. Zudem wiederholt die Klägerin, dass die Beklagte die Kaufpreiszahlung zur Tilgung der Darlehensraten hätte verwenden müssen und die Rückstandsberechnung fehlerhaft erfolgt sei.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig.
I. Die Klägerin hat das nach § 256 I ZPO für die Feststellungsklage (Antrag zu 3) erforderliche Feststellungsinteresse. Ein Vorrang der Leistungsklage führt zwar dazu, dass eine Feststellungsklage unzulässig ist. Die Klägerin kann jedoch nicht die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von der Beklagten verlangen. Die Beklagte hat schließlich keine Vorfälligkeitsentschädigung von der Klägerin erhalten, sondern die Beklagte hat bislang lediglich auf der Kontoübersicht der Klägerin aufgeführt, dass ihr gegen die Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.514,71 € zustünde. Die Buchung erhöhte also lediglich den negativen Saldo des verbliebenen Kreditkontos und gibt den Betrag an, den die Beklagte behauptet, von der Klägerin verlangen zu können.
Die Klägerin hat daher keine Möglichkeit eines Leistungsantrages. Sie kann derzeit nur das Nichtbestehen des behaupteten Vorfälligkeitsentschädigungsanspruches feststellen lassen. Ebenfalls verfängt die Argumentation der Beklagten nicht, dass die Klägerin gemäß § 675u S. 2 BGB die Rückerstattung des nicht autorisierten Betrages verlangen könnte. Denn der Regelung des § 675u S. 1 BGB liegt zugrunde, dass die Bank eine Zahlung veranlasst hat, aufgrund derer das Konto eines Vertragspartners belastet wurde. Eine tatsächliche Zahlung ist jedoch vorliegend nicht erfolgt. Es wird seitens der Beklagten lediglich aufgeführt, welcher Anspruch ihr gegen die Klägerin angeblich zustünde.
II. Ebenso hat die Klägerin das für den Antrag zu 4) erforderliche Feststellungsinteresse. Nur aufgrund einer Feststellungsklage kann sie dem Bestehen einer ggf. verjährten Forderung gerichtlich entgegentreten.
B. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I. Die mit dem Antrag zu 1) verfolgte Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO hat in der Sache Erfolg, da Einwendungen existieren, die der Zwangsvollstreckung entgegenstehen. Die Zwangsvollstreckung aus den beiden streitbefangenen vollstreckbaren Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) des Notars Z. Q. ist daher unzulässig. Hinsichtlich der Grundschulden insgesamt in Höhe von 175.000 € besteht derzeit keine Verwertungsreife. Denn die Verwertungsvoraussetzungen aus Ziffer 5. 1 der Sicherungszweckvereinbarung liegen nicht vor, weil der Rückzahlungsanspruch derzeit nicht fällig ist. Ebenfalls kann wegen ausgebliebener Ratenzahlungen derzeit keine Verwertung erfolgen.
II. Die Klägerin beruft sich mit Erfolg darauf, dass der Beklagten kein Darlehensrückforderungsanspruch aus den Darlehensverträgen mit den Endnummern -N09 und -N07 zusteht. Denn die Voraussetzungen für den Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus §§ 488 Abs. 1 S. 2, 491 Abs. 1 BGB liegen derzeit nicht vor. Voraussetzung eines Rückzahlungsanspruchs wäre, dass bei einem bestehenden Verbraucherdarlehensverhältnis, die Rückzahlung des Darlehens fällig wäre. Fälligkeit tritt nach § 488 III 1 BGB durch die Kündigung ein.
Weder liegen die Fälligkeitsvoraussetzungen hinsichtlich des Darlehens mit der Endnummer -N07 vor noch ist der Rückzahlungsanspruch bezüglich des Darlehens mit der Endnummer -N09 fällig, weswegen auch die die Darlehensrückzahlungsansprüche absichernden Grundschulden nicht verwertungsreif sind.
1. Der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen mit der Endnummer -N07 ist derzeit nicht fällig.
Die Klägerin ist zwar der Schuld ihres Ehemannes aus dem Darlehensverhältnis wirksam beigetreten, der Rückzahlungsanspruch ist derzeit jedoch mangels wirksamer Kündigung nicht fällig, weswegen es dahinstehen kann, ob die übrigen Kündigungsvoraussetzungen vorliegen.
a) Bei dem Darlehen mit der Endnummer -N07 handelt es sich nicht lediglich um eine Änderungsvereinbarung. Zwar ist in dem Vertragstext ein Passus aufgenommen, aus dem sich ergibt, dass es sich bei dem Vertrag um eine Änderungsvereinbarung zu dem ursprünglich zwischen dem Beklagten und dem Ehemann der Klägerin geschlossenen Vertrag handeln solle.
Jedoch sprechen verschiedene Umstände gegen eine bloße Änderungsvereinbarung: Zum einen handelt es sich bei dem Dokument um ein standardisiertes Vertragsdokument, das stets zum Abschluss von neuen Verträgen von der Beklagten verwendet wird, das Dokument ist ausdrücklich als „Darlehensvertrag“ bezeichnet und nicht etwa als Änderung zu einem Darlehensvertrag. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden entsprechend ihres Widerrufsrechts belehrt, was ebenfalls für den Neuabschluss eines Darlehensvertrages spricht. Doch vor allem ist die Diskrepanz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis von 175.000 € und dem sodann vereinbarten Darlehen von ca. 330.000 € nicht zu erklären. Hierzu hat es die Beklagte auch trotz mehrfacher Einwendungen der Klägerin unterlassen, den ursprünglichen Darlehensvertrag, der zwischen ihr und dem Ehemann geschlossen wurde, vorzulegen. Insoweit genügt die schlichte Behauptung, es handele sich um eine Änderungsvereinbarung mit dem Hinweis auf den Wortlaut des Vertragstextes, den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht.
aa) Hinsichtlich dieses Darlehensvertrages ist die Klägerin nicht als Darlehensnehmerin, sondern als Schuldbeitretende anzusehen.
(1) Echte Mitdarlehensnehmer sind nämlich nur Personen, die ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung haben, sich als Gesamtschuldner verpflichten und im Wesentlichen gleichberechtigt über die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2000 – XI ZR 248/99 –, Rn. 18, juris). Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge. Der Wille der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Ausgangspunkt ist der Vertragswortlaut sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (BGH, Urteil vom 23. März 2004 – XI ZR 114/03 –, Rn. 13, juris).
(2) Im Vertragstext wird die Klägerin als Schuldbeitretende bezeichnet, indem es unter „Besondere Vereinbarungen“ heißt: „Dieser Vertrag […] beinhaltet einen Schuldbeitritt von Frau U. G.. Sie tritt in Kraft am 01. März 2016“. Eine Qualifizierung als echte Darlehensnehmerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ursprünglich die Schuld des Ehemannes laut notarieller Vereinbarung übernehmen wollte. Denn der Wille der Klägerin zur Schuldübernahme erstreckte sich nur auf einen Darlehensbetrag in Höhe von 175.000 €. Dass die Klägerin auch den darüber hinausgehenden Betrag übernehmen wollte, kann der Erklärung vor dem Notar nicht entnommen werden.
bb) Im Ergebnis kann aber die Frage der Qualifizierung der Klägerin als Mitdarlehensnehmerin oder Mithaftende dahinstehen. Denn auch ein Schuldbeitritt war nicht sittenwidrig.
(1) Zum einen steht einer Sittenwidrigkeit bereits entgegen, dass die Klägerin notariell sogar eine Schuldübernahme erklärt hatte. Die Klägerin hat in der notariellen Urkunde gegenüber ihrem Ehemann ganz bewusst anstelle der Zahlung eines Kaufpreises die dinglichen und schuldrechtlichen Verbindlichkeiten als Gegenleistung für die Grundstückübertragung übernommen. Wirksamkeitsbedenken hierbei bestehen nicht. Wenn nun die Klägerin in notarieller Form wirksam ohnehin bereits die Haftung übernommen hat, steht dies einer Sittenwidrigkeit des später vor der beklagten Bank erklärten Schuldbeitritts entgegen, der nämlich an der bereits notariell übernommenen Haftung der Klägerin nichts ändert, sondern lediglich den Ehemann als Altschuldner mit in der Haftung belässt. Die beabsichtigte – weitergehende – Schuldübernahme hätte bei Genehmigung durch die Beklagte sogar dazu geführt, dass die Klägerin allein haftet und der Altschuldner aus der Haft entlassen wird.
(2) Zum anderen lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung keine krasse finanzielle Überforderung der Klägerin vor. Denn die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des Schuldbeitritts über andere Immobilien, die als Vermögenswerte bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit zu berücksichtigen sind. Doch vor allem erhielt die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus der Vermietung der Immobilie in V. (Kalt-)Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 2.680,00 € bzw. jährlich in Höhe von 32.160,00 €. Allein aus diesen Mieteinnahmen hätten die Darlehenszinsen aufgebracht werden können und zwar für sämtliche im Streit stehende Verbindlichkeiten, nicht nur für das Darlehen -N07.
b) Der Rückzahlungsanspruch aus diesem Darlehen besteht jedoch derzeit nicht. Denn Voraussetzung für den Darlehensrückzahlungsanspruch ist nach § 488 III BGB die Kündigung des Darlehens. Das Darlehen mit der Endnummer -N07 wurde aber nicht wirksam gekündigt.
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 498 I Nr. 1 a) BGB vor, jedoch ist die Kündigung mit der Begründung, dass die Klägerin mit der Zahlung der Darlehensraten im Rückstand nach § 242 BGB treuwidrig.
aa) Die Beklagte kündigte das Darlehen wegen Verzugs der Darlehensnehmerin bei der Rückzahlung des Darlehens im Sinne des § 498 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB. Hiernach kann ein Darlehen gekündigt werden, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin ab Februar 2020 keine Raten mehr an die Beklagte gezahlt hat.
bb) Aber die Beklagte kann die Kündigung aufgrund von Treuwidrigkeit nicht auf die fehlende Ratenzahlung stützen.
(1) Eine Rechtsausübung (hier die Kündigung wegen ausbleibender Ratenzahlungen) kann aufgrund von Treuwidrigkeit dann unzulässig sein, wenn sie beispielsweise mit einem früheren Verhalten des Rechtsausübenden in Widerspruch steht, sodass bei diesem kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann beispielsweise dadurch nicht entstehen, dass der Rechtsausübende aus seinem früheren Verhalten Vorteile gezogen hat oder er sich zu seinem früheren Verhalten in einen „unlösbaren Widerspruch“ gesetzt hat (Sutschet in: BeckOK BGB, 63. Ed. 2022, § 242 BGB Rn. 134). Da aber nicht schon jedes widersprüchliche Verhalten beanstandet werden darf, ist eine unzulässige Rechtsausübung nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen (Sutschet in: BeckOK BGB, 63. Ed. 2022, § 242 BGB Rn. 134).
(2) Eben ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben.
(a) Denn nach dem Verkauf des Grundstücks in V. hat die Klägerin genügend Mittel zur Verfügung gestellt, um die Raten des Darlehens mit der Endnummer -N07 zu bedienen. Die Beklagte hat jedoch nach Belieben und ohne Zustimmung der Klägerin den Kauferlös abzüglich einer Maklercourtage in Höhe von 289.290,00 € auf die Verbindlichkeiten aus verschiedenen Darlehen, die zwischen ihr und der Klägerin bestanden, aufgeteilt. Hierdurch hat die Beklagte selbst die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin herbeigeführt, weswegen es treuwidrig ist, dass die Beklagte nun die Kündigung wegen ausbleibender Darlehnsrückzahlungsraten geltend macht.
(b) Zu einer Tilgung der Darlehen in dieser Weise war die Beklagte auch nicht berechtigt, denn weder wurde die Beklagte durch den Notar zur Tilgung der Darlehen ermächtigt noch hat die Klägerin selbst durch ihr Verhalten die Beklagte zu diesem Vorgehen legitimiert.
(aa) Der Notar, der die Veräußerung der Immobilie beurkundet hat, teilte am 16.12.2019 der Beklagten mit, dass die bestehende Restforderung der Klägerin bei der Beklagten abgelöst werden soll. Anders als die Beklagte meint, erstreckte sich die Aufforderung des Notars nicht auf sämtliche Verbindlichkeiten, die der Beklagten gegenüber der Klägerin zustanden. Schließlich ist in der Betreffzeile ausdrücklich aufgeführt: „Objekt: V., A-straße N20, Grundbuch von V. Blatt N21“. Außerdem leitet der Notar sein Schreiben ausdrücklich ein, mit: „im vorbezeichneten Grundbuch“. Insoweit erstreckte sich die Aufforderung zur Ablösung nur auf diejenigen Darlehen, die mit dem Grundstück in V. im Zusammenhang stehen. Mit dem Schreiben des Notars wurde die Beklagte jedoch noch zu keiner konkreten Handlung (die Ablösung von Darlehen) aufgefordert. Vielmehr teilt der Notar lediglich die Absicht der Klägerin mit, die benannten Darlehen abzulösen.
(bb) Auch ergibt sich eine Befugnis der Beklagten zur konkret vorgenommenen Ablösung von Darlehen nicht daraus, dass die Klägerin auf die Schreiben der Beklagten vom 16.01.2020 und vom 06.02.2020 nicht reagiert hat. In diesen Schreiben kündigt die Beklagte an, welche Darlehen sie in welcher Höhe abzulösen gedenkt. Ein solches Schweigen kann jedoch keine Ermächtigung zugunsten der Beklagten begründen. Denn für die Sondertilgung, zumindest auf das hier streitgegenständliche Darlehen, wäre eine Vertragsänderung notwendig gewesen. Schließlich ist in dem Vertrag an sich kein Sondertilgungsrecht vorgesehen, sodass ein solches im Nachhinein hätte vereinbart werden müssen. Da jedoch das Schweigen an sich ein gesetzliches Nullum darstellt, kann in der fehlenden Reaktion der Klägerin auf die Schreiben der Beklagten vom 16.01.2020 und vom 06.02.2020 keine Bedeutung dahingehend beigemessen werden, dass der Kaufpreis aus der Grundstücksveräußerung auf sämtliche Darlehen als Sondertilgung aufgeteilt werden soll.
(c) Nachdem also der Kaufpreis an die Klägerin gezahlt wurde, vereinnahmte die Beklagte eigenmächtig und ohne weitere Rücksprache den Kaufpreis. Sodann löste sie alle Darlehen der Klägerin ab bzw. nur zum Teil ab und nicht nur diejenigen, die im Zusammenhang mit der Immobilie in V. standen. Durch dieses Verhaltens hat die Beklagte erst den Zustand geschaffen, der dazu führte, dass die Klägerin über kein Vermögen mehr verfügte, um weitere Darlehensraten zu begleichen. Insoweit zog die Beklagte sämtliche Vorteile aus dem Verkauf der Immobilie, verbrauchte den gesamten Kaufpreis und lies die Klägerin beispielsweise nicht einmal über reduzierte Darlehensrückzahlungsraten oder über eine kurzzeitigen Stundung von der (vertragswidrigen) Sondertilgung profitieren. Als die Beklagte wenige Monate später dann wegen des Ratenrückstandes die Kündigung aussprach, verhielt sie sich nach all dem treuwidrig.
c) Da die Voraussetzungen für die Kündigung nicht bestanden, kann es dahinstehen, dass die Beklagte die Anforderung aus § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach vor Kündigung eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages zu setzen ist, verbunden mit der Erklärung, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt werde, eingehalten hat. Dabei war der rückständige Betrag genau zu beziffern (OLG Karlsruhe VuR 2014, 142). Diese Voraussetzung lag auch vor.
Zuletzt ist es unstreitig, dass der Kündigungserklärung eine ordnungsgemäße und hinreichende Fristsetzung vorausgegangen war. Dabei ist auch die Behauptung der Klägerin, dass die Fristsetzung unwirksam sei, da die Beklagte den Rückstand nicht korrekt mitgeteilt habe, unbeachtlich. Denn die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass sich der Betrag aus verschiedenen Einzelmahnbeträgen zusammensetzt und die Fälligkeit der Ratenzahlung auf die Mitte des Monats stattgefunden hat. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht in ausreichendem Maße substantiiert entgegengetreten.
2. Ebenso besteht derzeit kein Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen mit der Endnummer -N09.
Der Rückzahlungsanspruch des Darlehens mit der Endnummer -N09 scheitert aus denselben Gründen wie der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen mit der Endnummer -N07. Hinzu kommt, dass die Beklagte zunächst mit dem Schreiben vom 16.01.2020 angekündigt hat, das Darlehen vollkommen abzulösen. Stattdessen zahlte sie ohne weitere Erklärung einen geringen Restbetrag von 350,00 € nicht auf das Darlehen. Insoweit setzte sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrem angekündigten Verhalten, womit das Kriterium der Treuwidrigkeit weiter ausgefüllt wird.
III. Da die Kündigung - wie gezeigt - unwirksam war, liegen auch die Verwertungsvoraussetzungen aus Ziffer 5. 1 der Sicherungszweckvereinbarung nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Schuldbeitretende grundsätzlich auch für die ausbleibende Ratenzahlung haften würde, jedoch einzig die Treuwidrigkeit der Kündigung einer Verwertung der Grundschulden entgegensteht. Eben dieser Einwand der Treuwidrigkeit steht auch der weiteren Verwertungsvoraussetzung aus der Sicherungszweckvereinbarung entgegen, wonach die Verwertungsreife eintritt, wenn der Kreditnehmer seine Zahlungen eingestellt hat.
IV. Auch der unter Ziffer 3) der Klage verfolgte Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung ist begründet.
Der Beklagten steht keine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.514,71 € zu. Denn es existiert keine vertragliche Grundlage, aus der die Beklagte berechtigt wäre, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Nach § 490 II S. 3 BGB kann ein Darlehensnehmer im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Darlehens seitens des Darlehensnehmers eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Mangels Kündigung der Klägerin als Darlehensnehmerin findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Auch liegt, wie zuvor bereits ausgeführt, keine vertragliche Abrede dahingehend vor, dass die Beklagte zur eigenmächtigen Sondertilgung der Darlehen berechtigt gewesen wäre. In Anbetracht dessen ist die Beklagte nicht aufgrund des Schreibens des Notars, der sie lediglich über das Vorhaben der Klägerin informierte, die Darlehen abzulösen, berechtigt, den Darlehen eine Sondertilgung zuzuführen. Erst recht ergibt sich aus dieser Information des Notars nicht, dass die Klägerin mit der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung einverstanden wäre. Zudem kann aus der fehlenden Reaktion der Klägerin auf die Schreiben der Beklagten vom 16.01.2020 und vom 06.02.2020 kein Einverständnis zur Ablösung der Darlehen oder Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entnommen werden.
V. Der unter Ziffer 4) der Klage verfolgte Feststellungsantrag betreffend die Verjährung von Zinsansprüchen ist unbegründet.
Die Einrede der Verjährung der Klägerin in Bezug auf die Zinsen, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind, geht ins Leere. Die Klägerin legt selbst den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung vom 16.02.2021 vor. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte Zinsen beginnend erst seit dem 01.01.2018 geltend macht. Gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird – wie hier Anfang des Jahres 2021. Insoweit ist eine Verjährung nicht eingetreten.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO, wobei bei der Bestimmung des Betrages zur Sicherheitsleistung der Wert der Forderung einzubeziehen war, wegen der die Beklagte nicht mehr vollstrecken kann (siehe auch: Lackmann in: Musielak/Voit, 19. Aufl. 2022, § 767 ZPO Rn. 45).
D. Der Streitwert wird auf 290.000 € festgesetzt.