Dinglicher Arrest bei Verdacht auf betrügerisches Anlagesystem (LG Aachen)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten dinglichen Arrest zugunsten von Forderungen aus einem Vermögensverwaltungsmandat und aus Zeichnung einer Inhaberschuldverschreibung. Das Landgericht ordnete den Arrest nach §§ 916 ff. ZPO an, da Zahlungen, eidesstattliche Versicherungen, widersprüchliche Angaben und strafrechtliche Ermittlungen die Besorgnis der Vereitelung der Vollstreckung begründeten. Die Vollziehung kann durch Hinterlegung von Sicherheit oder Bürgschaft nach § 923 ZPO abgewendet werden.
Ausgang: Dinglicher Arrest gegen die Antragsgegner wegen Besorgnis der Vereitelung der Vollstreckung gemäß §§ 916 ff. ZPO angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Arrestes nach §§ 916 ff. ZPO setzt voraus, dass der Gläubiger einen glaubhaft gemachten Anspruch vorträgt und den Arrestgrund des § 917 ZPO (Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung) substantiiert darlegt.
Zur Glaubhaftmachung des Anspruchs können Schriftwechsel, Unterlagen und eidesstattliche Versicherungen genügen, soweit sie Zahlungen, treuhänderische Beziehungen und eine mögliche deliktische oder pflichtwidrige Verwendung der Gelder belegen.
Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Anspruchsgegner, widersprüchliche Angaben zur Verfügbarkeit von Kundengeldern oder bereits vereinbarungswidrige Auszahlungen begründen regelmäßig die Besorgnis der Vereitelung der Vollstreckung.
Der dingliche Arrest kann auf konkret bezeichnete Forderungen und Ansprüche gegen bestimmte Vermögenspositionen gerichtet werden; die Aufhebung der Vollziehung ist durch Hinterlegung von Sicherheit oder durch eine unbedingte, unwiderrufliche Bürgschaft gemäß § 923 ZPO möglich.
Tenor
1.
Wegen eines Anspruchs der Antragsteller in Höhe von 650.000,00 € sowie einer Kosten- und Zinspauschale in Höhe von 78.000,00 € gegen die Antragsgegner zu 1) bis 6) wegen des Beitritts der Antragsteller zum Vermögensverwaltungsmandat der Antragsgegnerin zu 1) mit Erklärung vom 28.08.2014 und nachfolgenden Einzahlungen:
02.10.2014: 200.000,00 €
03.03.2015. 150.000,00 €
10.06.2015: 150.000,00 €
16.09.2015: 300.000,00 €
30.06.2016: 100.000,00 €
gesamt: 900.000,00 €.
wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegner zu 1) – 6) angeordnet.
2.
Wegen eines Anspruchs der Antragsteller gegen die Antragsgegner zu 7) und 8) in Höhe von 605.778,00 € wegen der Zeichnung der Piccox-Inhaberschuldverschreibung gemäß der Auszahlungsanweisung vom 12.05.2017 sowie einer Kosten- und Zinspauschale von 72.600,00 €
wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegner angeordnet.
In Vollziehung des Arrestes werden gepfändet:
a) die Ansprüche der Antragsgegnerin zu 1) aus dem Treuhandverhältnis mit dem Antragsgegner zu 3) gegen diesen, insbesondere auf Auskehrung des Guthabens auf dem U AG, IBAN XXXXXXXXXXX bei der C2 eG,
b) die Ansprüche des Antragsgegners zu 3) gegen die W2 AG, B, 80335 München, auf Herausgabe von Vermögenswerten, die der Antragsgegner zu 3) als Treuhänder für die T AG, C-Straße , CH-6300 Zug, dort verwahrt,
c) die Ansprüche des Antragsgegners zu 3) aus den Geschäftsverbindungen mit der C2 eG, X-Straße, 13509 Berlin, insbesondere die Auszahlungsansprüche aus der Kontoverbindung mit der IBAN XXXXXXXXXXXX,
d) die Ansprüche des Antragsgegners zu 6) gegen die W eG aus der Geschäftsverbindung mit dieser, insbesondere der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Konto IBAN XXXXXXXXXXXXX,
e) die Ansprüche des Antragsgegners zu 6) gegen Herrn C3, T4, 17214 Sparow, auf Rechtsanwaltsvergütung in der Angelegenheit Landgericht Brandenburg 4 O 422/16 und Oberlandesgericht Rostock 3 U 23/17,
Ziff. a) bis e) bis zum Höchstbetrag von 728.000,00 €,
f) die Ansprüche der Antragsgegnerin zu 7) gegen die C AG, Am Markt 14-16, 28195 Bremen, auf Auszahlung des Guthabens auf dem Konto IBAN XXXXXXXXXX sowie sämtliche Ansprüche der Antragsgegnerin zu 7) aus dem Verwahrstellenvertrag mit der C AG auf Herausgabe von Vermögensgegenständen, welche die C AG für das Compartment #####/#### der Antragsgegnerin zu 7) verwahrt sowie Schadensersatzansprüche der Antragsgegnerin zu 7) gegen die C AG wegen Verletzung von Pflichten aus dem Verwahrstellenvertrag,
g) die Ansprüche des Antragsgegners zu 8) gegen die T5 SE, R-Straße. 8-10, 60322 Frankfurt am Main, auf Zahlung von Vergütung für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat,
h) die Geschäftsanteile des Antragsgegners zu 8) an der N2 GmbH, c/o P AG, T-Straße, CH-6300 Zug,
Ziff. f) bis h) bis zum Höchstbetrag von 678.378,00 €.
Durch Hinterlegung von 728.000,00 Euro durch einen der Antragsgegner zu 1) bis 6) wird die Vollziehung dieses Arrestes bezüglich des hinterlegenden Antragsgegners gehemmt und dieser Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes, soweit er gegen ihn gerichtet ist, zu beantragen, § 923 ZPO.
Durch Hinterlegung von 678.378,00 Euro durch einen der Antragsgegner zu 7) und 8) wird die Vollziehung dieses Arrestes bezüglich des hinterlegenden Antragsgegners gehemmt und dieser Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes, soweit er gegen ihn gerichtet ist, zu beantragen, § 923 ZPO.
Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern gesamtschuldnerisch auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 216.666,67 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist gerechtfertigt.
Die Antragsteller tragen vor, insgesamt 900.000,00 € auf das Treuhandkonto des Antragsgegners zu 3) gezahlt zu haben, nachdem sie am 28.08.2014 eine Beitrittserklärung zum Vermögensverwaltungsmandat der Antragsgegnerin zu 1) unterzeichnet haben. Der Antragsgegner zu 2) sei als Organ der Antragsgegnerin zu 1) für deren Handeln umfassend verantwortlich. Die Antragsgegner zu 4) und 5) hätten das von der Antragsgegnerin zu 1) betriebene Anlagesystem im zentralen Bereich maßgeblich mitgetragen und die Untervermittler geschult. Der Antragsgegner zu 4) habe die Antragsteller zu der Investition vermittelt, wofür er 3,0% der Anlagesumme als Provision erhalten habe. Der Antragsgegner zu 3) habe auf dem Treuhandkonto befindliche Gelder vereinbarungswidrig verwendet.
Am 04.01.2016 ließen sich die Antragsteller aus dem Kapitalstock einen Betrag von 200.000,00 € und am 23.05.2017 einen Betrag von 50.000,00 € auszahlen.
Mit Schreiben vom 10.05.2017 habe der Piccam Unternehmensverbund den Antragstellern mitgeteilt, dass der vorherige Kooperationspartner die Dienstleistung eingestellt habe und nunmehr ein neuer Partner gefunden worden sei. In diesem Schreiben sei mitgeteilt worden, dass bei einer neuen Zeichnung der Anlage u.a. eine schnelle, tägliche Verfügbarkeit des Geldes sowie Insolvenzschutz gewährleistet sei, andernfalls das Geld auch ausgezahlt werden könnte. Am 12.05.2017 haben die Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1) die Weisung erteilt, das noch vorhandene Kapital von 605.778,00 € auf ein Konto der Antragsgegnerin zu 7), deren Verwaltungsrat der Antragsgegner zu 8) war, zu zahlen.
Mit Schreiben vom 13.06.2017 hätten die Antragsgegner zu 4) und 5) erneut darauf hingewiesen, dass die Anlage kurzfristig verfügbar sei durch tägliche Rücknahme.
Bei der sodann erfolgten Anlage handele es sich um die PICCOX #####/#### Inhaberschuldverschreibung.
Nachdem die Antragsteller die Moventum S.C.A als Depotbank angewiesen haben, die Inhaberschuldverschreibung zu verkaufen, habe diese mit Schreiben vom 11.01.2018 mitgeteilt, dass ein Verkauf nicht möglich sei. Die Emittentin habe mitgeteilt, dass zurzeit keine Rücknahmen angenommen werden.
Auf einer Informationsveranstaltung in Berlin vom 07.12.2017 seien durch den Antragsgegner zu 5) widersprüchliche Angaben zum Verbleib der Kundengelder gemacht worden, die mit der zuvor erteilten Information, die Gelder seien verfügbar, nicht in Einklang zu bringen seien.
Mittlerweile habe die Staatsanwaltschaft Berlin Ermittlungen gegen die Antragsgegner aufgenommen mit dem Vorwurf, dass die Antragsgegner zu 2) bis 5) sich spätestens im Jahre 2009 zum Betrieb eines Schneeballsystems verabredet hätten. Es sei insbesondere auch zu Auszahlungen von Kundengeldern an Firmen gekommen, die unter der Kontrolle des Antragsgegners zu 5) gestanden hätten.Es sei zu befürchten, dass nach der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens keine Kundengelder mehr vorhanden seien und eine spätere Zwangsvollstreckung somit fruchtlos verlaufe.
Die Antragsteller haben durch Vorlage der Korrespondenz der Antragsteller mit den Antragsgegnern und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Zahlung von 650.000,00 € gegen die Antragsgegner zu 1) bis 6) wegen des Beitritts der Antragsteller zum Vermögensverwaltungsmandat der Antragsgegnerin zu 1) besteht. Dieser könnte im Fall eines betrügerischen Anlagesystems u.a. auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gestützt werden. Ebenso kommen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG in Betracht.
Die Antragsteller haben ebenfalls durch die oben genannten Mittel glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegner zu 7) und 8) in Höhe von 605.778,00 € wegen der Zeichnung der Piccox-Inhaberschuldverschreibung besteht. Ein solcher könnte unter anderem aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB folgen, weil die auf die Anleihe gezahlten Gelder nicht dem Investitionszweck entsprechend verwendet wurden oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, da die Angaben zu der täglichen Verfügbarkeit der Kunderngelder ausweislich der vorgelegten Korrespondenz entgegen der Zusicherung nicht gewährt war.
Sie haben auch den Arrestgrund (§ 917 ZPO) glaubhaft dargelegt. Es besteht die Besorgnis, dass ohne Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Insoweit sei es schon zu vereinbarungswidrigen Auszahlungen an Dritte gekommen.
Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Aachen, 08.03.20181. Zivilkammer
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