Geschäftsführerhaftung wegen Betruges bei Zahlungsunfähigkeit der Auftraggeberin
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Schadensersatz für ausgeführte Bauleistungen gegen ehemalige Geschäftsführer und Gesellschafter, die die Auftragserteilung durch eine bereits zahlungsunfähige U GmbH & Co. KG veranlasst hatten. Das Landgericht stellte Zahlungsunfähigkeit und Vorsatz zum Zeitpunkt der Beauftragung fest. Es verneinte substantiierte Rügen gegen die Schlussrechnung und verurteilte die Beklagten zur Zahlung.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz in Höhe von 43.441,07 EUR gegen die Beklagten als Gesamtschuldner wurde stattgegeben; Verurteilung zur Zahlung nebst Zinsen.
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt ein Beteiligter durch vorsätzliches Verhalten eine strafrechtliche Schutznorm (z. B. Betrug nach § 263 StGB), begründet dies nach § 823 Abs. 2 BGB eine deliktische Schadensersatzpflicht gegenüber dem unmittelbar Geschädigten.
Ist eine Gesellschaft bei Vertragsschluss bereits zahlungsunfähig und veranlassen Geschäftsführer dennoch die Auftragserteilung, kann dies ein Indiz für vorsätzlichen Betrug und damit für persönliche Haftung der Geschäftsführer sein.
Unsubstantiiertes und pauschales Bestreiten der Prüfbarkeit oder Richtigkeit einer Schlussrechnung genügt nicht, um die geltend gemachte Vergütung abzuwehren; der Gläubiger kann die berechneten Leistungen nach der Differenzhypothese geltend machen.
Vertraglich wirksame Abtretungsverbote sind gegenüber dem Schuldner anzuerkennen; ein behaupteter Abtretungseinwand scheitert, wenn die Vereinbarungen die Abtretung der Forderung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 190/04
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 43.441,07 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunktenn über dem Basiszinssatz seit dem 9 .März 2004 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz in Zusammenhang mit einer in die Insolvenz geratenen Bestellerin.
Die Beklagten waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Tesla Bau GmbH und Gesellschafter der U GmbH & Co. KG, wobei letztere für die Firma N GmbH & Co. KG Arbeiten im Rahmen des Ausbaus des Q-Baumarktes in X erledigen sollte. Mit Schreiben vom 19. November 2003 erteilte die U GmbH & Co. KG der Klägerin als Subunternehmerin den Auftrag zur Durchführung der betreffenden Bauarbeiten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das als Anlage der Anspruchsbegründung zur Akte gereichte Auftragsschreiben Bezug genommen. Die Klägerin führte die beauftragten Arbeiten aus und erteilte unter dem 17. Dezember 2003 die Schlussrechnung, wobei sie unter dem gleichen Datum zunächst eine Abschlagszahlung auf die Schlußrechnung verlangte. Auf die ebenfalls als Anlagen der Anspruchsbegründung zur Akte gereichten Rechnungen nebst anliegender Massen- und Kostenermittlung wird Bezug genommen. Die Schlußrechnung vom 17. Dezember 2003 lautete über 53.088,92 EUR. Nach einer Rechnungsprüfung seitens der Hauptauftragnehmerin, der Firma N GmbH & Co. KG, korrigierte die Klägerin ihre Schlußrechnung unter Zugrundelegung einer den Vorgaben der Firma N GmbH & Co. KG angepassten Massen- und Kostenermittlung auf einen Betrag von 37.449,20 EUR zzgl. Ust. Insofern wird auf die Schlußrechnung vom 3. Mai 2004 Bezug genommen, die ebenfalls der Anspruchsbegründung anliegt. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2003 veräußerten die Beklagten ihre Gesellschaftsanteile an Herrn I, der zugleich unter Abberufung der Beklagten zum Geschäftsführer bestellt wurde. Im Jahre 204 wurde das Insolvenzverfahren hinsichtlich der U GmbH & Co. KG eröffnet.
Die Klägerin behauptet, die U GmbH & Co. KG sei, wie den Beklagten bekannt gewesen sei, bereits bei der Erteilung des Auftrages am 19. November 2003 zahlungsunfähig gewesen. Die spätere Veräußerung an Herrn I habe lediglich der Verschleierung der Zahlungsunfähigkeit gedient.
Sie meint, die Beklagten hafteten dementsprechend aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 64 Abs. 1 GmbH-G, 263 Abs. 1 StGB.
Die Klägerin behauptet, die Schlußrechnung sei insbes. hinsichtlich der zugrundeliegenden Aufmaße und Massen zutreffend. Sie entspreche dem Leistungsverzeichnis unter Berücksichtigung der nachträglich beauftragten Mehrarbeiten sowie den Vorgaben der Fa. N.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 43.441,07 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass die Fa. U bereits bei Auftragserteilung zahlungsunfähig gewesen sei. Sie meinen ferner, die Klägerin habe sich zunächst aus einer ihr abgetretenen Forderung der Fa. U gegen die Fa. N befriedigen müssen. Ferner bestreiten die Beklagten die Richtigkeit und Prüfbarkeit der vorliegenden Schlußrechnung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. E. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. November 2005 einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Ferner hat das Gericht die Akte 19 IN 108/04 II Amtsgericht Aachen beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, weil die Beklagten der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 25 Abs. 2, 263 Abs. 1 StGB auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe haften.
Indem die Beklagten als Geschäftsführer der Fa. U GmbH an der Beauftragung der Klägerin am 19. November 2003 mitwirken, haben sie sich eines Betruges zu Lasten der Klägerin schuldig gemacht. Zu dem Zeitpunkt der Auftragserteilung war die Auftraggeberin, die Fa. U GmbH & Co. KG nämlich bereits zahlungsunfähig.
Letzteres ergibt sich aus den Angaben des Zeugen Dr. E, der sich dabei auf ein von ihm in seiner Funktion als Insolvenzverwalter in Auftrag gegebenes Gutachten der L bezogen hat. Aus dem Gutachten lässt sich nicht nur entnehmen, dass die U GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG bereits am 29. Oktober 2003 zahlungsunfähig war, sondern auch, worauf dies beruhte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des betreffenden Gutachtens Bezug genommen, der dem Inhalt der beigezogenen Akte entspricht. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen sind unsubstantiiert, zumal keine abweichenden Belege vorgelegt werden.
Im übrigen ist auch der Sonderinsolvenzverwalter L in einem Gutachten vom 20. September 2005 zur Feststellung gelangt, dass Zahlungsunfähigkeit vorlag.
Gewichtiges Indiz ist schließlich die Veräußerung der Unternehmen an Herrn I, der wohl dem Zeugen Dr. E als auch den Sonderinsolvenzverwalter L aus ihrer Tätigkeit als Insolvenzverwalter als Abwickler bekannt ist.
Dass den Beklagten diese Lage bekannt gewesen ist und es ihnen darauf ankam, die Klägerin gleichwohl zur Ausführung der Bauarbeiten am Q-Markt zu veranlassen, ergibt sich zum einen aus der Tätigkeit der Beklagten als Geschäftsführer. Zum anderen haben beide an der dubiosen Veräußerung der Unternehmen mitgewirkt.
Nach der Differenzhypothese besteht der Schaden der Klägerin zum einen in dem Wert der durchgeführten Arbeiten, zum anderen in entgangenem Gewinn wegen nicht angenommener anderweitiger Aufträge. Dementsprechend kann die Vergütung der ausgeführten Arbeiten verlangt werden.
Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Prüfbarkeit der Schlussrechnung sowie der Richtigkeit der Massen- und Kostenermittlung ist gänzlich pauschal und daher unbeachtlich.
Die Abtretung der Forderung der Fa. U GmbH & Co. KG gegen ihre Auftraggeberin kann schon deshalb nicht im Wege des § 364 Abs. 2 BGB eingewendet werden, weil die Forderung nach den Vereinbarungen – § 10 Abs. 1 der AVB – zwischen der Fa. U und der Fa. N nicht wirksam abtretbar war.
Die Nebenforderung beruht auf den §§ 288, 286 BGB, die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 100, 709 ZPO.
Streitwert: 43.441,07 EUR
Dr. S