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Landgericht Aachen·1 O 527/11·02.05.2012

EDV-Softwareoptimierung: Kein Vertragsschluss durch Schweigen auf E-Mail-Angebot

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Vergütung für Arbeiten an einer Produktsimulation, die nach einem Stillstand im Betrieb der Beklagten wieder lauffähig gemacht und anschließend optimiert wurde. Das LG Aachen verneinte einen Vertragsschluss, weil sich aus der E-Mail-Korrespondenz weder ein hinreichend bestimmtes Angebot über eine gesondert vergütungspflichtige Optimierung noch eine Annahme ergab; Schweigen sei grundsätzlich keine Willenserklärung. Auch aus Treu und Glauben folge wegen einer früheren Abrede „nur auf ausdrücklichen Auftrag“ sowie fehlenden E-Mail-Zugangs keine Bindung. Ansprüche aus GoA und Bereicherungsrecht scheiterten u.a. am fehlenden Fremdgeschäftsführungswillen, entgegenstehendem (mutmaßlichem) Willen und § 814 BGB; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Zahlungsklage für behauptete Optimierungsleistungen mangels Vertragsschluss sowie ohne GoA- oder Bereicherungsanspruch abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag über zusätzliche Softwareleistungen kommt nur zustande, wenn Angebot und Annahme den wesentlichen Vertragsinhalt erkennen lassen; hierzu gehört bei IT-Dienstleistungen regelmäßig auch die Einordnung als gesondert vergütungspflichtige Leistung.

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Schweigen ist im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Willenserklärung; ein Vertragsschluss durch bloßes Nichtreagieren setzt besondere Umstände voraus, die einen Erklärungswert des Schweigens rechtfertigen.

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Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens greifen nur bei Bestätigung einer bereits mündlich getroffenen Vereinbarung; fehlt es an vorangegangenen Verhandlungen und einer Abrede, kann aus unterbliebenem Widerspruch kein Vertrag hergeleitet werden.

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Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzen einen Fremdgeschäftsführungswillen sowie eine Geschäftsführung entsprechend dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn voraus; beides fehlt, wenn die Leistung erkennbar allein zur eigenen Vergütungsrealisierung erbracht und eine entsprechende Maßnahme zuvor abgelehnt wurde.

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Bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen erbrachter Leistungen können ausgeschlossen sein, wenn die Leistung in Kenntnis fehlender Verpflichtung erbracht wurde (§ 814 BGB) und die Wertung der aufgedrängten Bereicherung einer Vergütung entgegensteht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 133 BGB§ 116 BGB§ 147 BGB§ 677 BGB§ 683 BGB§ 670 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin bietet EDV-Dienstleistungen an und macht Zahlungsansprüche gegen  die Beklagte, eine Herstellerin von flexiblen Packstoffen, geltend.

3

Im Jahr 2004 erwarb die Beklagte von der Klägerin ein F-System zur Steuerung der Warenwirtschaft sowie eine Produktsimulation zur Netto-Bedarfsrechnung.

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Die Parteien vereinbarten zudem einen Software-Wartungsvertrag, den die Beklagte jährlich bezahlte (im Jahr 2008 1.950 €).

5

Ziffer 2.1.5. der Allgemeinen Wartungsbedingungen sah folgende Pflicht der Klägerin vor:

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„Beseitigung der von F1 zu vertretenden Fehler in dem zu wartenden Softwareprodukt und in den zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Nutzungsvertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern, soweit dies nicht Gegenstand von Gewährleistungsansprüchen ist.

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Entsprechende Fehler müssen an F1 schriftlich mit der Angabe der Fehlerklasse mitgeteilt werden. F1 wird derartige Fehler entsprechend ihrer Auswirkung auf die Funktionalität der Software korrigieren. Folgende Fehlerklassen werden unterschieden:

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A) Erhebliche Fehler, die eine weitere, selbst eingeschränkte Anwendung der Software unmöglich machen.“

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die allgemeinen Wartungsbedingungen für Softwareprodukte (Anlage B 1. Bl. 36 ff. d.A.) verwiesen.

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Nachdem sich im Laufe der Zeit die Geschwindigkeit der Programme verringert hatte, benannte die Klägerin nach einer Überprüfung des F-Systems und der Simulation im Jahr 2007 zur Optimierung der Datenbank-Performance Möglichkeiten zur Fehlerbehebung (u.a. einen Release-Wechsel) und erstellte einen Kostenvoranschlag für die Optimierung des F-Systems zum Preis von 6.500 € netto sowie für die Optimierung der Produktsimulation zum Preis von ebenfalls netto 6.500 €. Die Beklagte erteilte einen Auftrag zur Datenbank-Optimierung des F-Systems und vereinbarte mit der Klägerin, dass diese erst bei ausdrücklicher Erteilung eines weiteren Auftrags die Produktsimulation optimieren sollte, was jedoch nicht erfolgte.

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Im Laufe des Jahres 2008 wurde die Simulation zunächst langsamer, bis sie schließlich nicht mehr funktionierte, was der zuständige Mitarbeiter der Beklagten, Herr X, der Klägerin am 10.07.2008 mitteilte. Die Klägerin begann daraufhin mit der Suche nach der Ursache für diesen Stillstand. In der Folgezeit korrespondierten der Mitarbeiter der Klägerin, Herr M, mit den Mitarbeitern der Beklagten, Frau O und Herrn X per Email, wobei die Klägerin die Simulation zunächst wieder zum Laufen brachte und schließlich die Optimierung durchführte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Ausdrucke des Email-Verkehrs verwiesen (Anlagen B 3 (Bl. 42d.A.),  K 7 und K 8 (Bl. 65 ff. d.A.) sowie B 4 (Bl. 76 d.A.)).

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Die Klägerin behauptet, sie habe bereits im Jahr 2007 eine Optimierung der Simulation empfohlen, da die Beklagte eine Verbesserung der Geschwindigkeit der Abläufe gewünscht habe,  und darauf hingewiesen, dass ohne diese aufgrund der Einspeisung immer größerer Datenmengen Performance-Probleme entstehen könnten. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe durch schlüssiges Verhalten einen Auftrag erteilt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an  die Klägerin 10.605,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 341,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, eine Optimierung der Simulation sei für die Behebung der Probleme im Jahr 2007 weder tatsächlich erforderlich gewesen noch habe die Klägerin diese als notwendig erachtet. Die Beklagte habe angesichts des Preises und des Umstands, dass die Optimierung der Simulation zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine tägliche Zeitersparnis von 30 Minuten erbracht hätte, einen Auftrag bewusst nicht erteilt. Der Kostenvoranschlag sei im Jahr  2007 auch allein wegen der aufgetretenen Probleme eingeholt worden.

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Bei der streitgegenständlichen Tätigkeit habe es sich um eine Fehlerbehebung im Rahmen der Gewährleistung gehandelt; ein Auftrag zur Optimierung der Simulation sei nicht erteilt worden, was auch aus den vorgelegten Emails hervorgehe.

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Zu den in Rechnung gestellten Tätigkeiten behauptet sie weiterhin, die Rechnung sei der Art und der Höhe nach nicht angemessen.

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Schließlich behauptet die Beklagte, sie nutze – was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet - aufgrund der aufgetretenen Probleme seit Januar 2009 ein anderes System zur Steuerung der Warenwirtschaft.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrags.

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Es ist zwischen den Parteien kein Vertrag über die Ausführung der Simulation zustande gekommen. Zwei korrespondierende Willenserklärungen, die den wesentlichen Inhalt des Vertrags bezeichnet haben, sind entgegen der Auffassung der Klägerin aufgrund der von den Parteien vorgelegten Email-Korrespondenz weder ausdrücklich noch aufgrund schlüssigen Verhaltens ersichtlich. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Zweck und der Auslegung der zwischen den Parteien ausgetauschten und zur Akte gereichten Emails. Auf den Vortrag der Beklagten in den zwei nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 10.04.2012 und dem 16.04.2012 kommt es daher nicht an.

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Zweifelhaft ist dabei bereits, ob das Angebot auf Abschluss eines Vertrags, der die Optimierung der Simulation zum Gegenstand gehabt hätte, von der Klägerin, vertreten durch ihren Mitarbeiter, Herrn M, am 11.07.2008 abgegeben worden ist. Ein Erklärungsempfänger in der Person eines objektiven Dritten – auf den es bei der Auslegung nach § 133 BGB allein ankommt – musste dessen Äußerungen am 11.07.2008 nicht als verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags über die Optimierung der gesamten Simulation verstehen. Denn dieser bezog sich nicht auf die Optimierung der gesamten Produktsimulation bezogen, sondern sich unspezifischer ausgedrückt. Nachdem die Beklagte am 10.07.2008 den Fehler der Simulation mitgeteilt und Herr M mit der Suche nach der Ursache für den Stillstand der Simulation begonnen hatte, teilte er einen Tag später, am 11.07.2008, den Mitarbeiterin der Beklagten, Frau O, mit, er habe herausgefunden, dass es sich um ein Performance-Problem und nicht um ein Problem mit dem Programm selber oder den zu verarbeitenden Daten handele. Er habe 10 „Vorgänge“ identifiziert, bei denen die CPU-Zeit und die tatsächliche Dauer um mehr als 40 Sekunden differierten, was bedeute, dass sehr viele Daten auf die Festplatte ausgelagert würden und der Server entsprechend ausgelastet sei. Abhilfe schaffe hier – so führte er aus– eine Optimierung „dieser Vorgänge“ (Anlage K 7, Bl. 65 d.A). Bereits dem Wortlaut nach ist erkennbar, dass sich die Erklärung des Herrn M auf bestimmte Teile der Simulation – 10 Vorgänge -  bezogen hat und deshalb gerade nicht die Optimierung der gesamten Datenbank zum Gegenstand gehabt haben kann. Jedenfalls ein objektiver Erklärungsempfänger musste die Äußerung so verstehen.

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Weiterhin ist aufgrund dieser Äußerung nicht erkennbar, dass es sich bei der beabsichtigten Optimierung um eine nicht mehr vom Wartungsvertrag umfasste, gesondert zu vergütende Leistung handelte. Auch dies hätte aber als wesentliches Element des Vertragsinhaltes in der Erklärung  des Herrn M zum Ausdruck kommen müssen.

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Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil die Beklagte das Angebot nicht angenommen hat. Herr M hat seine Email vom 11.07.2008 damit beendet, er werde in einer halben Stunde mit der Simulation beginnen, sofern er bis dahin nichts Gegenteiliges von Frau O gehört habe.

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Für einen wirksamen Vertragsschluss fehlt es damit an einer Annahme des Vertrags. Die nicht erfolgte Reaktion der Frau O kann dabei nicht als Willenserklärung gewertet werden. Schweigen kommt grundsätzlich im Rechtsverkehr kein Erklärungsgehalt zu, weil der Schweigende weder Zustimmung noch Ablehnung zum Ausdruck bringt und deshalb i.d.R. keinen Erklärungstatbestand setzt (Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Auflage 2012, Einf. v. § 116 Rn. 7). Fehlt ein Erklärungstatbestand, kann in dem Schweigen der Frau O kein schlüssiges Verhalten, welches eine Willenserklärung zum Ausdruck bringt,  gesehen werden.

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Eine Ausnahme von dieser fehlenden rechtlichen Bedeutung des Schweigens kann nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, für deren Vorliegen hier indes nichts ersichtlich ist.

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Insbesondere können die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Nach diesen muss der Empfänger eines solchen Bestätigungsschreibens im Handelsverkehr unverzüglich widersprechen, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will (Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Auflage 2012, § 147 Rn. 8). Inhalt des Bestätigungsschreibens ist jedoch die Wiedergabe einer bereits mündlich getroffenen Vereinbarung, woran es hier fehlt. Die Beklagte hatte den Stillstand der Simulation am Tag zuvor erst gemeldet, so dass zu dem Inhalt und den Umständen eines Auftrags zur Optimierung der Simulation keinerlei mündliche Verhandlungen stattgefunden hatten und  dementsprechend auch keine mündliche Abrede getroffen worden war.

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Auch bei Anwendung der für das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung entwickelten Grundsätze ist ein Vertrag hier nicht zustande gekommen. Diese sind hier nicht anwendbar. Denn das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung stellt ein Schweigen auf eine ausdrücklich erklärte Vertragsannahme – die Auftragsbestätigung - dar. Da die Frau O hier keine Erklärung abgegeben hat, kann ihr Schweigen lediglich die Vertragsannahme selbst ersetzen, so dass sich der vorliegende Fall sich von der Konstellation des Schweigens auf eine Auftragsbestätigung grundlegend unterscheidet und eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist.

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Die Beklagte muss auch nicht nach Treu und Glauben das Schweigen auf die Email des Herrn M als Zustimmung zur Optimierung der Simulation gegen sich gelten lassen. Lediglich in Ausnahmefällen kann unter Berücksichtigung von Treu und Glauben Schweigen ein Erklärungswert zukommen. Eine solche besondere Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. Sie ist etwa dann anzunehmen, wenn zwei Vertragsparteien vereinbart haben, dass Schweigen eine bestimmte Erklärung ersetzen soll. Dies ist hier nicht ersichtlich.

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Vielmehr ergibt die Heranziehung der Grundsätze von Treu und Glauben, dass die Klägerin hier gerade nicht auf den Erklärungswert vertrauen durfte. Denn bereits ein Jahr zuvor hatten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass eine Optimierung der Simulation nicht erteilt werde und die Beklagte ausdrücklich erklären werde, wenn sie die Durchführung der Optimierung wünsche. Da die Parteien in ständiger Geschäftsbeziehung standen, muss die Klägerin diese frühere Abrede auch gegen sich gelten lassen. Vor diesem Hintergrund durfte sie nicht von einer Auftragserteilung durch Schweigen ausgehen.

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Weiterhin spricht der Umstand dagegen, die Beklagte nach Treu und Glauben an ihrem Schweigen festzuhalten ist, dass diese die Email des Herrn M vom 11.07.2008, einem Freitag, nicht erreicht hat. Dies ergibt sich aus der Email des Herrn M am 14.07.2008, dem darauffolgenden Montag, in der er sich nach den aktuellen Emailadressen erkundigte und mitteilte, seine erste Mail von Freitagmorgen sei mit Fehlermeldung zurückgekommen. Von einem wirksam erteilten Auftrag zur Durchführung der Simulation durfte Herr M auch deshalb nicht ausgehen.

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Auch in der Reaktion auf die zuletzt genannte Email vom 14.07.2008 ist keine Annahme eines - etwaigen - darin enthaltenen konkludent zum Ausdruck gebrachten Angebots auf Abschluss eines Vertrags zu sehen. Insoweit gelten die oben dargestellten Maßstäbe entsprechend. Auch hier greift keine Ausnahme zu dem Grundsatz, dass eine Nichtreaktion eine Erklärung nicht ersetzen kann. Dies musste der Klägerin bzw. ihrem Mitarbeit auch deutlich sein. Herr M stellte am Ende der Email fest, die bereits entstandenen Aufwendungen würden als Betreuungsleistung abgerechnet. Solange er nicht anderes höre, gehe die Klägerin davon aus, dass dies im Sinne der Beklagten sei (Anlage K 8, Bl. 68 d.A.). Dagegen, dass dem Schweigen der Mitarbeiter der Beklagten auf diese Email ein Erklärungswert zukommen kann, spricht bereits, dass Herr M selbst wusste, dass seine vorherige Email die Beklagte nicht erreicht hatte und diesmal ebenfalls nicht sicher sein konnte, dass diese ihre Adressaten erreichen würde. Dass dies tatsächlich nicht der Fall war, geht daraus hervor, dass Frau O  noch am gleichen Tag um ca. 22:00 Uhr antwortete, sie habe die Email nicht erhalten, diese auf ihrem privaten Account gelesen und bitte um einen Kostenvoranschlag.

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Ein Vertragsschluss ist auch anhand der späteren Emails nicht ersichtlich. Insbesondere muss sich die Klägerin daran festhalten lassen, dass sie auf die ausdrückliche Bitte der Erstellung eines Kostenvoranschlags keinen solchen abgegeben hat, sondern lediglich die Dauer der voraussichtlichen Fehlerbehebung benannt hat („zu den bereits geleisteten 2 Tagen schätze ich noch weitere 6 Tage Aufwand“, Anlage K 8, Bl. 67 d.A.). Dies bezeichnet weder die Art noch die Dauer noch die Kosten für die Tätigkeit und kann deshalb auch keinen Kostenvoranschlag darstellen.  Soweit der Mitarbeiter der Klägerin in dieser Email mitgeteilt hat, sollte er nichts Gegenteiliges hören, werde er neben der Optimierung – für die bereits kein Auftrag erteilt worden war – jedes Update in der Simulation überarbeiten, kann dies auch kann weder einen Kostenvoranschlag noch den Austausch zweier übereinstimmender Willenserklärungen ersetzen und stellt keinen Vertragsschluss dar. Die darauffolgende Mitteilung der Handynummer der Frau O ist ebenfalls keine Erklärung, die erkennen ließe, dass die Beklagte von einer Auftragserteilung der Simulation ausging.

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Des Weiteren spricht gegen den Abschluss eines Vertrags der Ablauf der weiteren Email-Korrespondenz (Anlage B4, Bl. 79 d.A.).  Denn in dieser stellte sich heraus, dass die temp-Datei voll war (vgl. die Emails vom 16.07.2008), obwohl diese so eingestellt war, dass sie sich selbst vergrößerte (vgl. die Email vom 16.07.2008, 17:14:06 Uhr). Es erscheint vor diesem Hintergrund plausibel, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt von einer Fehlerbehebung des Programms, mithin einer Mängelbeseitigung, ausging und nicht von einem erteilten Auftrag zur Optimierung der Simulation. Denn wenn das Programm nicht so funktionierte wie es eingestellt war, spricht jedenfalls auf den ersten Blick aus Laiensicht Einiges dafür, dass dies durch einen Mangel des Programms verursacht worden ist. Es kann dabei offenbleiben, ob ein Mangel tatsächlich vorgelegen hat. Die vorgenommene Auslegung des Emailverkehrs, dass ein Auftrag zu einer gesondert zu vergütenden Optimierung der Simulation  nicht erteilt worden ist, wird lediglich zusätzlich dadurch bestätigt.

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Letztlich sprechen für die vorgenommene Auslegung auch die Emails vom 29.07.2008. In diesen teilte die Klägerin mit, dass die Simulation wieder einen stabilen Stand erreicht hatte und fragte, ob mit der Optimierung „weitergemacht“ werden sollte (Anlage B 3, Bl. 42 d.A.). Da die Beklagte durch Frau O dies ausdrücklich verneinte („erst einmal nicht, vielen Dank“), kann in diesem Austausch ebenfalls kein Vertragsschluss erblickt werden. Die Äußerung der Beklagten fügt sich insoweit zu ihrer Ablehnung der Durchführung der Optimierung, die sie bereits im Jahr 2007 ausdrücklich ausgesprochen hatte.

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Weiterhin kann die Klägerin die von ihr geltend gemachte Vergütung auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Es besteht weder ein Anspruch aus den §§ 677, 683, 670 BGB noch aus den §§ 677, 684 BGB. Hier fehlt es bereits an einem Fremdgeschäftsführungswillen. Dieser liegt nur vor, wenn  jemand ein Geschäft nicht nur für sich selbst, sondern mindestens auch als fremdes besorgt (Palandt-Sprau, BGB, 71. Auflage 2012, § 677 Rn. 3). Dass die Klägerin hier aber nur für sich selbst handeln wollte, ergibt sich daraus, dass der Mitarbeiter der Klägerin die von ihm ausgeführte Optimierung als Betreuungsleistung angesehen hat und dies gegenüber der Beklagten auch zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Anlage K 8, Bl. 68 d.A.). Es deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin ausschließlich ihre eigene Leistung zum Erhalt der mit der Klage geltend gemachten Vergütung erbringen wollte und nicht einmal zum Teil ein Geschäft der Beklagten führen wollte.

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Darüber hinaus liegen die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB nicht vor, da die Geschäftsführung weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach. Diese hatte bereits ein Jahr zuvor klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Optimierung der Simulation wünschte. Auch in dem Email-Verkehr lehnte sie, als sie am 29.07.2008 gefragt wurde, ob die Klägerin mit der Optimierung der Simulation „weitermachen“ solle, dies ab. Selbst wenn sie eine Beseitigung der Funktionsstörung anstrebte, wollte sie sich die Entscheidung für die Durchführung der Simulation vorbehalten. Dies ergibt sich auch aus der Bitte um Erstellung eines Kostenvoranschlags. Selbst ein mutmaßlicher Wille kann deshalb nicht angenommen werden.

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Die Ansprüche aus den §§ 677, 684, 812 BGB scheitern ebenfalls. Nach dem zuvor Gesagten lag bereits kein Fremdgeschäftsführungswille vor. Zudem finden auf § 684 BGB die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung Anwendung (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 71. Auflage 2012, § 684 Rn. 1), nach denen ein Ersatz der hier im Sinne dieser Grundsätze aufgedrängten Optimierung der Simulation ebenfalls aus Wertungsgesichtspunkten ausscheidet.

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Überdies scheitert der Anspruch aus den §§ 677, 684, 812 BGB an § 814 BGB. Danach kann das zum Zwecke einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dies ist hier der Fall. Der Mitarbeiter der Klägerin, Herr M, wusste aufgrund dessen, dass seine Email von Freitag, dem 11.07.2008, zurückgekommen war und aufgrund dessen, dass er auch am 14.07.2008 nicht sicher sein konnte, dass seine Email von diesem Tage die Klägerin erreichen würde, dass er zu der Leistung d.h. der Optimierung der Simulation, nicht verpflichtet war. Er wusste, dass die Klägerin nicht reagiert hatte und auch mangels Zugang der ersten Email nicht hatte reagieren können. Daher war ihm ebenfalls bekannt, dass diese die Durchführung der Optimierung der Simulation nicht beauftragt hatte. Er wusste, dass er mit der Optimierung begann, obwohl keine Vereinbarung über die Durchführung dieser Tätigkeit getroffen worden war. Dies muss sich die Klägerin zurechnen lassen.

42

Aufgrund der zuletzt dargestellten Erwägungen scheitern Ansprüche aus Bereicherungsrecht ebenfalls in Anwendung der Grundsätze zur aufgedrängten Bereicherung sowie aufgrund Regelung des § 814 BGB.

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Mangels Hauptforderung bestehen auch weder der Zinsanspruch noch der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Zinsanspruch bezüglich letzterer besteht demgemäß ebenfalls nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 10.605,14 € festgesetzt.

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Dr. I