Diesel-Abgasskandal: § 826 BGB gegen Hersteller, Rückabwicklung mit Nutzungsabzug
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Motorhersteller wegen eines vom Abgasskandal betroffenen Diesel-Pkw Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe. Das LG bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch das Inverkehrbringen eines Motors mit unzulässiger Prüfstanderkennung und sprach Schadensersatz nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu. Erstattet wird der Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz; Zinsen wurden bis Rechtshängigkeit nach § 849 BGB zugesprochen. Zudem stellte das Gericht Annahmeverzug fest und sprach (reduzierte) vorgerichtliche Anwaltskosten zu; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz (Kaufpreis abzüglich Nutzungen) Zug-um-Zug sowie Annahmeverzug und RA-Kosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Inverkehrbringen eines Dieselmotors mit Prüfstanderkennung und abweichender Abgasrückführung im Straßenbetrieb kann als unzulässige Abschalteinrichtung gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 verstoßen.
Der Schaden im Sinne des § 826 BGB kann bereits im Abschluss eines für den Käufer ungewollten bzw. risikobehafteten Kaufvertrags über ein nicht gesetzeskonformes Fahrzeug liegen; spätere Software-Updates beseitigen diesen Vertragsschlussschaden nicht notwendig.
Eine Haftung des Herstellers nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB kommt in Betracht, wenn der Vortrag zu Kenntnis und Veranlassung durch Organe aufgrund nicht erfüllter sekundärer Darlegungslast als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Bei deliktischer Rückabwicklung nach § 826 BGB ist der Käufer nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne die Täuschung stünde; der Erstattungsbetrag ist um gezogene Nutzungen zu kürzen, die gemäß § 287 ZPO geschätzt werden können.
Der Zinsanspruch auf den Kaufpreis kann bis zur Rechtshängigkeit aus § 849 BGB folgen und danach aus §§ 288, 291 BGB; Annahmeverzug des Schädigers kann bei ordnungsgemäßem Angebot des Fahrzeugs festgestellt werden (§§ 293 ff., 295 BGB).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 15.472,47 nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von EUR 19.950,00 in Höhe von 4% p.a. seit dem 08.10.2015 bis zum 10.01.2019 und aus einem Betrag in Höhe von EUR 15.472,47 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs T2 Altea XL 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer VSSZZZ5PZFR019987 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.029,35 freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW T2 Altea XL 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer VSSZZZ5PZFR019987 in Annahmeverzug befindet.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers wegen eines vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Kraftfahrzeugs.
Der zu diesem Zeitpunkt in Aachen wohnende Kläger erwarb am 10.08.2015 auf Grundlage eines Kaufvertrages mit der Fa. B GmbH mit Sitz in Riedenburg ein Gebrauchtfahrzeug der Marke T2 vom Typ 5P51K1 Altea XL Sun 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von Euro 19.950,00 (Anlage K1). Das Fahrzeug wurde am 21.07.2015 erstzugelassen und wies bei Kauf einen Kilometerstand von 100 km auf. Den Kaufpreis zahlte der Kläger am 07.10.2015 per Überweisung.
Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor EA 189 EU 5 ausgestattet, welchen die Beklagte hergestellt hat. Die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs sah hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor, und zwar einen hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimierten Betriebsmodus 1 mit einer verhältnismäßig hohen Abgasrückführungsrate sowie einen hinsichtlich des Partikelausstoßes optimierten Betriebsmodus 0 mit einer erheblich geringeren Abgasrückführungsrate. Dabei vermochte die Motorsteuerung zu erkennen, ob das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte (NEFZ-Prüfzyklus) eingesetzt oder ob es im T2 betrieben wird, und schaltete im NEFZ-Prüfzyklus in den Modus 1. Auf diese Art und Weise wurde sichergestellt, dass bei der Prüfung nach den gesetzlich vorgesehenen Maßgaben der Euro-5-Abgasnorm geringere Stickoxidemissionen gemessen und dementsprechend die Stickoxidgrenzwerte im Laborbetrieb eingehalten wurden. Dagegen schaltete die Motorsteuerung in den Modus 0, wenn das Fahrzeug im T2 eingesetzt wurde. Diese Funktionsweise legte die Beklagte im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens vor dem Kraftfahrtbundesamt nicht offen.
Am 23.09.2015 räumte die Beklagte im Rahmen einer aktienrechtlichen ad hoc-Mitteilung erstmalig die Verwendung der Motorsteuerungssoftware in der beschriebenen Weise ein. Ein von der Beklagten entwickeltes Softwareupdate, das diese im Rahmen einer mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Maßnahme zur Beseitigung der von diesem als unzulässige Abschalteinrichtung angesehenen Motorsteuerungssoftware einsetzt und das dazu führt, dass die Motorsteuerungssoftware ausschließlich im Modus 1 läuft, ließ der Kläger installieren.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.11.2018 dazu auf, ihm den Kaufpreis zu erstatten (Anlage K20).
Am 15.06.2019 wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 56.187 km auf.
Der Kläger vertritt nun die Ansicht, ihm stehe ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu.
Der Kläger meint, die Beklagte habe ihn bewusst getäuscht, weil sie den Kläger nicht darüber informiert habe, dass die in ihrer Funktionsweise zuvor beschriebene Motorsteuerungssoftware in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut worden sei. Damit habe die Beklagte dem Kläger vorgespielt, dass das Fahrzeug in einem gesetzeskonformen Zustand die Betriebserlaubnis erhalten habe, was tatsächlich nicht der Fall sei.
Der Kläger behauptet, der Einbau dieser „verbotenen Abschalteinrichtung“ sei mit dem Wissen geschehen, dass sie gegen geltendes Recht verstoße. Hierbei, so behauptet der Kläger, sei es der Beklagten ausschließlich um eigenes Gewinnstreben gegangen.
Der Kläger behauptet, die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware überhaupt einzusetzen, sei nicht ohne Kenntnis des Vorstandes der Beklagten getroffen worden. So sei bei einer Besprechung am 20.11.2006, bei welcher die Herren E, Hanno Jelden und Dieter Mannigel anwesend gewesen seien, die Entscheidung zum Einbau der Software gefallen. I sei im Jahr 2007 über die Geschehnisse informiert worden, er habe in einer Besprechung am 05.10.2007 das Team um E autorisiert mit dem Projekt fortzufahren. Ab dem Jahr 2011 habe auch Heinz-Jakob O , der damalige Entwicklungs-Vorstand er Beklagten, davon gewusst und im Jahr 2012 sogar deren Verbesserung genehmigt. Daneben hatten auch die Herren H und James Robert M Kenntnis. Bereits im Jahr 2007 habe die Fa. S3 GmbH vor dem Einsatz der Software gewarnt und mit Schreiben vom 02.06.2008 um Unterzeichnung eines Haftungsausschlusses gebeten.
Mit der der Beklagten am 10.01.2019 zugestellten Klage, beantragt der Kläger,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a. seit dem 08.10.2015 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs T2 Altea XL 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer VSSZZZ5PZFR019987 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.
3. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW T2 Altea XL 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer VSSZZZ5PZFR019987 in Annahmeverzug befindet.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. auf Rückzahlung des Kaufpreises abweist, beantragt der Kläger:
4. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte den PKW T2 Altea XL 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer VSSZZZ5PZFR019987 in Verkehr gebracht hat, obwohl dieser mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war und daher keinem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, entstanden sind bzw. entstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, sei von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Umfangreiche Ermittlungen zur Aufarbeitung des Sachverhalts um die Entwicklung der EA 189-Motoren dauerten noch an. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen wären oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA189 EU5 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1.
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von Euro 15.472,47 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor bezeichneten Fahrzeugs T2 Altea XL 2.0 l gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu.
Die Beklagte hat den Kläger gemäß § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt.
a)
Die Beklagte hat den Kläger durch das Inverkehrbringen des in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebauten Dieselmotors EA 189, dessen Motorsteuerungssoftware so programmiert ist, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte, im Übrigen aber auch im Modus 0 lief, geschädigt.
b)
Der Schaden ist vorliegend schon in dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu sehen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, wie sich die Durchführung eines von der zuständigen Behörde freigegebenen Software-Updates auf etwaige Fahrzeugwerte auswirken könnte.
aa)
§ 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab. Ein Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, gleichgültig ob vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Art (Sprau in Palandt, 77. Auflage, 2018, § 826, Rn. 3).
Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02, openJur 2012, 56664).
bb)
Dieser Schaden besteht darin, dass der Kläger in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware das streitgegenständliche Fahrzeug erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Dass dieser abgeschlossene Vertrag für den Kläger wirtschaftlich nachteilig ist, zeigt schon die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit einer Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn die Beklagte ihm vor dem Kauf darauf hinweisen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch die zuständigen Behörden rechnen müsse. Zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung war das zwischenzeitlich freigegebene Software-Update noch nicht einmal entwickelt, sodass der Kläger eben nicht damit rechnen konnte, dass ein solches Update jedenfalls bei Problemen mit der Zulassungsbehörde möglicherweise die ihm drohende Untersagung des weiteren Betriebs des Fahrzeugs verhindern könnte. Darüber hinaus dürfte ein rechtstreuer Kunde, der von dem Einbau einer solchen Motorsteuerungssoftware erfährt, von einem Kauf des Fahrzeugs schon alleine aus dem Grund Abstand nehmen, dass es sich eben nicht um ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug handelt.
cc)
Die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. In der Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr.10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Bei verständiger Auslegung kann die von der Beklagten installierte Programmierung nur als Abschalteinrichtung verstanden werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte, Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der T3 außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der T3 höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der T3, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen. Zudem liegt auf der Hand, dass auch eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der T3 gegeben ist, da ansonsten Tricks und Manipulationen Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden.
dd)
Nach alledem konnte der dem Kläger eingetretene Schaden auch nicht dadurch aus der Welt geschafft werden, dass er das von der zuständige Behörde VCA freigegebene Software-Update auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufspielen ließ, denn hierdurch wurde der eingetretene Schaden – nämlich der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug, dessen Genehmigungen unter Verwendung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware erzielt worden ist – nicht beseitigt. Es kann deshalb dahinstehen, welche Folgen tatsächlich aus der Durchführung eines solchen Software-Updates für das klägerische Fahrzeug erwachsen.
c)
Die schädigende Handlung der Beklagten, nämlich die Täuschung über ein ordnungsgemäßes Vorgehen zur Erlangung aller erforderlichen Genehmigungen, war auch kausal für den Eintritt des Schadens des Klägers. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung kann festgestellt werden, dass die Gesetzesmäßigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung von Bedeutung ist. Dies genügt zur Feststellung eines Ursachenzusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1995 – V ZR 34/94, NJW 1995, 2361, 2362). Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte der Kläger zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung sehr wahrscheinlich nach allgemeiner Lebenserfahrung vom Abschluss dieses Vertrags abgesehen. Zu diesem Zeitpunkt war noch kein Software-Update für das Fahrzeug des Klägers auf dem Markt, sodass etwaige Probleme mit der Zulassungsbehörde nicht ohne weiteres geregelt hätten werden können. Darüber hinaus dürfte von einem rechtstreuen Kunden zu erwarten sein, dass er sich gegen den Erwerb eines Fahrzeugs entscheidet, von dem er weiß, dass dieses nur aufgrund einer manipulierten Motorsteuerungssoftware gesetzliche Vorgaben einzuhalten vermag.
d)
Die schädigende Handlung ist der Beklagten zuzurechnen.
Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Davon ist aber hier auszugehen. Die Beklagte ist – trotz des in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2019 erfolgten Hinweises des Gerichts – ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware Kenntnis hatte und das Inverkehrbringen der Motoren nebst Software veranlasst hat - in keiner Weise nachgekommen.
Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen, wie aus Wahrheitspflicht und Erklärungslast folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z.B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt oder er ihn vergessen hat (Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 138, Rn. 13). Eigene Handlungen oder Wahrnehmungen können nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Hat die Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen; führt dies zu keinem Ergebnis, muss sie den Grund ihrer Unkenntnis (z.B. Vergessen, Vernichtung von Unterlagen) darlegen (ebenda). Zu Recht stellt die Rechtsprechung Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich den „eigenen Handlungen“ oder Wahrnehmungen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO gleich: Die Partei kann sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Bestätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss innerhalb desselben Erkundigungen anstellen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 138, Rn. 16).
Unter Berücksichtigung dieser vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Der Kläger hat keine Möglichkeiten, Einblicke in die internen Organisationsstrukturen der Beklagten zu erlangen. Er kann lediglich aufgrund von Medienberichten und allgemein einsehbaren Informationsträgern nur solche Tatsachen vortragen, die sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben. Aus solchen ergibt sich nicht, wer konkret die maßgeblichen Entscheidungen zur Entwicklung und Verwendung der manipulierten Software veranlasst hat. Der Kläger hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass es aufgrund der Organisationsstrukturen, dem aus Compliance- Gesichtspunkten wohl existierenden Reportingsystems und der Reichweite der Entscheidung, millionenfach manipulierte Steuerungssoftware zu verwenden, durchaus naheliegend ist, dass der Vorstand davon Kenntnis gehabt haben muss. Der Kläger hat insofern insbesondere vorgetragen, dass die Herren E, Hanno K und Dieter N bei einer Besprechung am 20.11.2006 anwesend gewesen seien, bei der die Entscheidung zum Einbau der Software gefallen sei. Auch die Herren I, E, Heinz-Jakob O, H und James Robert M waren nach dem klägerischen Vortrag weit vor dem öffentlichen Bekanntwerden im Jahr 2015 über die Problematik informiert.
Es hätte sodann der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, im Einzelnen vorzutragen, wie es zu dem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstandes gekommen sein soll. Dem ist die Beklagte auch nach ausdrücklichem Hinweis des Gerichts nicht nachgekommen. Die Beklagte hat sich im Verfahren im Wesentlich darauf beschränkt, auf die andauernden internen Aufklärungsarbeiten zu verweisen und zu bestätigen, dass die Aufarbeitung des Sachverhalts noch andauere. Im Übrigen hat die Beklagte lediglich behauptet, der Vorstand habe von dem Einbau der manipulierten Motorsteuerungssoftware keine Kenntnis gehabt und im Übrigen die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast grundsätzlich in Abrede gestellt. Ihr Vortrag stellt insoweit kein wirksames Bestreiten dar.
Die Beklagte hätte beispielsweise bislang hervorgebrachte Ergebnisse der Aufklärungsarbeiten zum Gegenstand des Verfahrens machen können. Auch zu den internen Aufklärungsvorgängen und deren Fortschritten hat die Beklagte nichts vorgetragen, obgleich diese schon seit über drei Jahren andauern sollen. Indes dürften mittlerweile angesichts des Zeitablaufs und der Bedeutung für die Beklagte detaillierte Erkenntnisse über die konzerninternen Vorgänge vorliegen (vgl. auch LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16). Bereits im September 2015 erfolgte eine offizielle Erklärung des Vorstandes zu der Verwendung der Motorsteuerungssoftware. Schon mit Schreiben vom 14.10.2015 wurde die Beklagte durch das Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtet, die „unzulässige Abschalteinrichtung“ zu entfernen. Selbst bei Einräumung eines großzügigen Zeitraums, in dem etwaige interne Aufklärungen weiter vorangebracht werden können, vermag es nach diesem doch mittlerweile erheblichen Zeitverlauf von über drei Jahren der Beklagten möglich zu sein, jedenfalls Zwischenergebnisse vorzutragen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte das Vorliegen von etwaigen Regressansprüchen gegenüber Leistungsorgangen jedenfalls geprüft haben dürfte, dürften ihr zwischenzeitlich umfassendere Informationen vorliegen, als sie sie im Verfahren bislang vorgetragen hat. Der klägerische Vortrag gilt deshalb gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. auch LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16, LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16).
e)
Die Beklagte handelte mit dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen zu wissen, wer durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02, lexetius.com/2004,1716). Der Vorsatz muss sich auch auf den Schaden erstrecken, […] eine Schädigungsabsicht ist (indes) nicht erforderlich (Sprau in Palandt, 77. Auflage, 2018, § 826, Rn. 11). Die verwendete Motorsteuerungssoftware muss bewusst und mit gewissem planmäßigen, technischen sowie finanziellen Aufwand gefertigt und sodann in die betreffenden Fahrzeuge – unter Anweisung - eingebaut worden sein, um die gesetzlich geforderten Grenzwerte einzuhalten. Dabei sind Entscheidungsträger und Mitarbeiter der Beklagten heimlich vorgegangen, um den Kläger die Umstände der eingebauten Motorsteuerungssoftware zu verbergen. Verantwortliche Entscheidungsträger und Mitarbeiter der Beklagten haben dabei jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass ein rechtstreuer Kunde über die Beklagte bzw. deren Vertriebsnetz ein Fahrzeug mit den Dieselmotoren und der eingebauten Motorsteuerungssoftware erwirbt und diesem dadurch ein Schaden entsteht. Der Beklagten ging es gerade darum, möglichst viele dieser Fahrzeuge zu veräußern, um den eigenen Gewinn zu maximieren. Insofern hat die Beklagte auch den eintretenden Schaden bei den jeweiligen Kunden und damit auch beim Kläger in Kauf genommen.
Dem Vortrag der Beklagten ist dabei insoweit nicht zuzustimmen, als sie meint, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass relevante Vertreter der Beklagten von dem Einsatz der manipulierten Motorsteuerungssoftware Kenntnis hatten. Denn insoweit gelten die im Rahmen der Zurechnung nach § 31 BGB angestellten Erwägungen zur sekundären Darlegungslast ebenso. Die Beklagte kann sich nicht durch unzureichendes Bestreiten einer Haftung nach § 826 BGB entziehen. Vielmehr gelten die getroffenen Behauptungen des Klägers als zugestanden.
f)
Das Verhalten der Beklagten verstieß auch gegen die guten Sitten.
Eine Handlung ist objektiv sittenwidrig, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, C-Weg und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Sprau in Palandt, 77. Auflage, 2018, § 826, Rn. 4). Hinzutreten muss außerdem eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, openJur 2013, 43907). Auch der Missbrauch formaler Rechtspositionen kann unter § 826 BGB fallen (Sprau in Palandt, 77. Auflage, 2018, § 826, Rn. 5).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen handelte die Beklagte auch sittenwidrig. Sie entschied sich bewusst dafür, die manipulierte Motorsteuerungssoftware – heimlich – unter Ausnutzung der Unkenntnis der einzelnen Kunden und damit auch der des Klägers dafür, die Motoren in die jeweiligen Motoren beziehungsweise Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen. Dass die Manipulation doch noch aufgeklärt werden konnte, ist dem Zufall zu verdanken. Der einzelne Kunde hätte keine denkbaren (technischen) Möglichkeiten gehabt, sich selbst das der Beklagten zur Verfügung stehende Wissen zu beschaffen. Vielmehr war der einzelne Kunde auf die Mitteilung und die Angaben der Beklagten angewiesen und schenkte diesen Angaben – wie auch der Kläger vorträgt - Vertrauen.
Die Beklagte entschied sich für die Verwendung der manipulierten Motorsteuerungssoftware zum Zwecke eigenen Gewinnstrebens und möglicherweise auch zur Umgehung technischer Probleme unter Ausnutzung des Wissensvorsprungs und unter Ausnutzung des entgegengebrachten Vertrauens der Kunden und dies in millionenfachen Fällen. Der Beklagten ging es dabei ausschließlich um ihre Gewinnmaximierung ohne Rücksicht insbesondere darauf, dass für den einzelnen Kunden der Kauf eines Fahrzeugs eine wirtschaftlich bedeutsame Entscheidung darstellen kann. Dem schenkte die Beklagte bei ihrem Vorgehen keine Beachtung. Ein solch rücksichtsloses Verhalten, bei dem im Übrigen auch die Genehmigungsbehörden getäuscht und Genehmigungen von diesen unter täuschungsbedingtem Verhalten erlangt wurden, stellt sich als sittenwidrig und besonders verwerflich dar. Es gilt zudem der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, openJur 2012, 58150). Eine solche bewusste Täuschung liegt hier vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors nebst Motorsteuerungssoftware stillschweigend erklärt, dass der Motor den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und dass ein solches Verständnis bei den Kunden hervorgerufen wird, kann der Beklagten kaum verborgen geblieben sein.
Die Beklagte hat es hier nicht bloß unterlassen, auf ein (gesetzes-)widriges Verhalten hinzuweisen; sie hat bewusst selbst die gesetzeswidrige Lage geschaffen, die manipulierte Software jeweils eingebaut und verwendet und unter bewusstem Verschweigen dieses Umstandes die Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrags veranlasst.
In subjektiver Hinsicht ist das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss aber grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (Sprau in Palandt, 77. Auflage, 2018, § 826, Rn. 8). Eine solche Kenntnis ist vorliegend zu bejahen, da die Beklagte lediglich pauschal und nicht den Anforderungen der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln genügend, bestritten hat.
g)
Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz eines Schadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Danach ist der in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben der Beklagten enttäuschte Kläger im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Beklagte ihn über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware am streitgegenständlichen Fahrzeug wahrheitsgemäß aufgeklärt hätte. Der Kläger hätte in diesem Fall – wie jeder verständige, gesetzestreue und Risiken vermeidende Käufer – das Fahrzeug jedenfalls nicht zu diesem Kaufpreis erworben. Der Kläger kann deshalb nach § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen verlangen. In der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2019 hat der Kläger eine Laufleistung des Fahrerzugs von 56.187 km am 15.06.2019 mitgeteilt. Dieser Vortrag ist durch die Beklagte unbestritten geblieben. Der Kilometerstand vom 15.06.2019 entspricht auch dem Kilometerstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung, da der Kläger das Fahrzeug danach nicht mehr gefahren hat. Der Kläger hat insoweit mittels Vorlage der Buchungsbestätigung hinreichend substantiiert dargelegt und belegt, dass er das Fahrzeug seit dem 15.06.2019 nicht mehr bewegt hat, da er sich ab diesem Zeitpunkt auf einer Urlaubsreise befunden und das Fahrzeug am Flughafen abgestellt hat. Die Kammer hat daher unter Annahme einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km, dem Kilometerstand bei Kauf von 100 km und den vom Kläger gefahrenen 56.187 km einen Nutzungsersatz von Euro 4.477,53 gemäß § 287 ZPO zu Grunde gelegt.
h)
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Verzinsung des Kaufpreises folgt bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit aus § 849 BGB, danach folgt der Anspruch auf Verzinsung des zurückerstatteten Kaufpreises aus §§ 288, 291 BGB, 187 Abs. 1 BGB analog.
2.
Ferner hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Diese ist wegen der verweigerten Entgegennahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gem. §§ 298, 293 BGB in Verzug. Der Kläger hat jedenfalls im Rahmen der Klageerhebung die Leistung ordnungsgemäß i.S.d. § 295 S. 1 BGB angeboten. Die Beklagte befand sich spätestens seit der Zurückweisung der Ansprüche im Rahmen der Klagerwiderung in Annahmeverzug. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers besteht, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist, siehe § 756 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2001 – VII ZR 27/00, Rdn. 22, juris). Es ist insofern unschädlich, dass der Kläger sich einen Nutzungsersatz nicht hat anrechnen lassen. Eine solche Zuvielforderung ist im Rahmen der Klageerhebung unbeachtlich und stellt ein wirksames wörtliches Angebot gemäß § 295 S. 1 BGB dar (vgl. Niemeyer/König NJW 2013, 3213).
3.
Der Kläger hat schließlich gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.029,35 beruhend auf der berechtigten Forderung. Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht.
4.
Über den hilfsweise gestellten Antrag zu 4) war nicht zu entscheiden, da mit der teilweisen Begründetheit des Antrags zu 1) die notwendige innerprozessuale Bedingung zur Entscheidung über den Hauptantrag nicht eingetreten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei nur teilweisem Erfolg des Hauptantrags eine Entscheidung über den Hilfsantrag im Übrigen begehrte. Vielmehr ist der Antrag unter Zugrundelegung des weiteren Vorbringens des Klägers so zu verstehen, dass eine Entscheidung nur für den Fall erfolgen sollte, dass der Antrag zu 1) vollständig unzulässig oder unbegründet ist. Dieses ist hier nicht der Fall.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S.1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 24.950,00 (Antrag 1): EUR 19.950,00 + Antrag 2) EUR 5.000,00) festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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