Verweisung von Kapitalmarktklagen an LG München I und LG Frankfurt
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Aachen erklärt sich örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit betreffend mehrere Beklagte an das Landgericht München I; die Streitigkeit gegen eine weitere Beklagte wurde gemäß § 145 ZPO abgetrennt und an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Die Zuständigkeit für die meisten Beklagten stützt das Gericht auf § 32b Abs. 1 ZPO wegen behaupteter falscher Kapitalmarktinformationen; für die abgetrennte Amtshaftungsklage gilt der allgemeine Gerichtsstand nach § 17 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 3 FinDAG.
Ausgang: Landgericht erklärt sich unzuständig und verweist Teile der Klage an LG München I; für Beklagte 3 Abtrennung und Verweisung an LG Frankfurt am Main
Abstrakte Rechtssätze
§ 32b Abs. 1 ZPO begründet örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten, die auf falschen öffentlichen Kapitalmarktinformationen beruhen, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen darlegt, die eine Verantwortlichkeit des betroffenen Emittenten begründen.
Die besondere örtliche Zuständigkeit nach § 32b ZPO kann sich auf mehrere Beklagte erstrecken, sofern die Ansprüche in sachlichem Zusammenhang mit derselben öffentlichen Kapitalmarktinformation stehen.
§ 32b Abs. 1 ZPO findet keine Anwendung, wenn der geltend gemachte Anspruch allein auf unzureichender Risikoinformation beruht, ohne Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation.
Für Amtshaftungsansprüche richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 ZPO) und kann durch spezielle landesrechtliche Regelungen (z. B. FinDAG) bestimmt werden.
Tenor
Das Landgericht Aachen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit betreffend die Beklagten zu 1), 2), 4), 5) und 6) auf Antrag
des Beklagten zu 5) mit Zustimmung des Klägers und der Beklagten zu 1) ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht München I.
Hinsichtlich der Beklagten zu 3) wird der Rechtsstreit gemäß § 145 ZPO abgetrennt und
an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Aus diesem Grund wird der anberaumte Termin vom 21.10.2021 aufgehoben.
Gründe
Der Kläger hat schlüssig Tatsachen vorgetragen, die eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für eine behauptete falsche Kapitalmarktinformation aus § 824 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264 a StGB sowie aus § 826 BGB begründen. Damit sind die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 ZPO erfüllt (vgl. Musielak/Voit, ZPO 18. Aufl. 2021, § 32 b Rn 5a). Da der Firmensitz der X AG als betroffenem Emittenten in 85609 Aschheim liegt, ist nach § 32b ZPO das Landgericht München I für diesen Rechtsstreit örtlich zuständig. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beklagten zu 2), 4), 5) und 6).
Für die Beklagte zu 3) gilt dies nicht, da § 32b Abs. 1 ZPO nicht einschlägig ist, wenn ohne Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation nicht ausreichend über die Risiken einer Kapitalanlage aufgeklärt wird. (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf,41. Edition, § 32b Rn. 11) Für den insoweit geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ist das Landgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig, da der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 3) in Frankfurt am Main begründet ist, § 17 ZPO iVm § 1 Abs. 3 FinDAG.
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