Dieselskandal: Schadensersatz nach § 826 BGB gegen Hersteller abzügl. Nutzungsersatz
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Diesel-Pkw verlangte vom Motorhersteller Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe sowie Nebenforderungen. Das LG bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung und sprach Schadensersatz nach § 826 BGB zu, jedoch nur abzüglich Nutzungsersatz. Zinsen wurden erst ab Verzug zugesprochen; § 849 BGB lehnte das Gericht wegen fortbestehender Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs ab. Annahmeverzug und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wurden mangels ordnungsgemäßen Angebots bzw. Nachweises der Zahlung verneint.
Ausgang: Schadensersatz nach § 826 BGB (abzgl. Nutzungsersatz) Zug um Zug zugesprochen; im Übrigen (Deliktszinsen, Annahmeverzug, vorgerichtliche RA-Kosten) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Inverkehrbringen eines Dieselmotors mit testzykluserkennender Umschaltlogik, die im Prüfstandbetrieb niedrigere Emissionswerte erzeugt als im Straßenbetrieb, kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB gegenüber dem Fahrzeugerwerber begründen.
Ein Vermögensschaden i.S.d. § 826 BGB kann bereits im Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrags über ein wegen unzulässiger Abschalteinrichtung mangelhaftes Fahrzeug liegen; auf eine spätere Nachbesserung durch Softwareupdate kommt es hierfür nicht entscheidend an.
Der Hersteller hat sich nach § 31 BGB das Verhalten leitender, eigenverantwortlich handelnder Mitarbeiter zurechnen zu lassen; genügt er im Rahmen sekundärer Darlegungslast nicht mit substanziellem Vortrag zu internen Entscheidungsabläufen, kann ein pauschales Bestreiten unbeachtlich sein.
Bei Rückabwicklung im Wege des deliktischen Schadensersatzes ist der Käufer nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung verpflichtet, sich gezogene Nutzungen aus der Fahrzeugnutzung anrechnen zu lassen; die Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Ein Anspruch auf Deliktszinsen nach § 849 BGB scheidet aus, wenn dem Geschädigten der für den Kaufpreis aufgewendete Geldbetrag wirtschaftlich nicht entzogen war, weil er im maßgeblichen Zeitraum ein nutzbares Fahrzeug als Gegenleistung hatte.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.909,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.7.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke W VI GTD mit der Fahrgestellnummer WVWZZZ1KZAW396886.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen den Hersteller eines vom so genannten „VW-Abgasskandal“ betroffenen Kraftfahrzeugs VW H.
Der Kläger erwarb gemäß der verbindlichen Bestellung vom 3.5.2011 bei dem Autohaus I in Dortmund zu einem Kaufpreis von 24.000 € ein Gebrauchtfahrzeug der Marke H mit der Fahrgestellnummer wie WVWZZZ1KZAW 396886, das ihm am bei einer Laufleistung von 8.100 km übergeben wurde (Anlage K1).
Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor EA 189 EU 5 ausgestattet. Die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs sah hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor, und zwar einen hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimierten Betriebsmodus 1 mit einer verhältnismäßig hohen Abgasrückführungsrate sowie einen hinsichtlich des Partikelausstoßes optimierten Betriebsmodus 0 mit einer erheblich geringeren Abgasrückführungsrate. Dabei vermochte die Motorsteuerung zu erkennen, ob das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte (NEFZ-Prüfzyklus) eingesetzt oder ob es im Straßenverkehr betrieben wird, und schaltete im NEFZ-Prüfzyklus in den Modus 1. Auf diese Art und Weise wurde sichergestellt, dass bei der Prüfung nach den gesetzlich vorgesehenen Maßgaben der Euro-5-Abgasnorm geringere Stickoxidemissionen gemessen und dementsprechend die Stickoxidgrenzwerte im Laborbetrieb eingehalten wurden. Dagegen schaltete die Motorsteuerung in den Modus 0, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt wurde. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete gegenüber der Beklagten an, die von ihm als unzulässige Abschalteinrichtung angesehene Motorsteuerungssoftware zu entfernen. Das hierzu von der Beklagten entwickelte Softwareupdate ließ der Kläger am 10.9.2018 aufspielen. Seitdem wird das Fahrzeug nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2018 (Anlage K 10) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 17.07.2018 erfolglos dazu auf, ihm einen Betrag von 24.000 € Zug um Zug gegen Rücknahme des streitgegenständlichen H zu zahlen sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung von 1.430,38 € zu erstatten. Das Fahrzeug wurde in diesem Schreiben ausdrücklich zur Abholung angeboten. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2019 wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 160.204 km auf.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Motorsteuerungssoftware manipuliert, um ihren Profit und ihre Marktanteile zu steigern. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Organe und leitenden Angestellten der Beklagten, insbesondere der damalige Entwicklungsvorstand Ulrich Hackenberg, Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatten. Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten von dem Einsatz der Software gewusst und daran mitgewirkt. Der Kläger hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er über die gesetzeswidrige Softwareversion und die tatsächlichen Schadstoffwerte aufgeklärt worden wäre; ihm sei es bei dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf dessen Umweltfreundlichkeit angekommen. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten habe er, der Kläger, auch vollständig gezahlt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.000 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 03.05.2011 bis zu 18.07.2018 und seither in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke W VI GTD mit der Fahrgestellnummer WVWZZZ1KZAW396886,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 18.07.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet und
3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.430,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt - unter Aufrechterhaltung der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit - ,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, sei von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Umfangreiche Ermittlungen zur Aufarbeitung des Sachverhalts um die Entwicklung der EA 189-Motoren dauerten noch an. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen wären oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA189 EU5 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen am Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Vermögensschädigung eröffnet, nachdem der Kläger ausweislich der verbindlichen Bestellung vom 3.5.2011 bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und seiner Erfüllung seinen Wohnsitz in Aachen hatte.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem Formular der verbindlichen Bestellung vom 03.05.2011 unter Zahlungsbedingungen das Kästchen „2. Barzahlung“ angekreuzt worden ist. Hieraus ergibt sich nämlich nicht, dass der gesamte Kaufpreis in bar bei dem Händler vor Ort übergeben worden ist. Vielmehr versteht sich dieser Auswahlmöglichkeit beim Ankreuzen als Gegensatz zu der Auswahlmöglichkeit „1. Finanzierung“. Es ist daher davon auszugehen, dass der hier geltend gemachte Vermögensschaden bereits mit dem Vertragsschluss am damaligen Wohnsitz des Klägers, mithin in Aachen, eingetreten ist, so dass sich die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen aus § 32 ZPO ergibt.
II.
Die Klage ist auch weit überwiegend begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB - nach Anrechnung eines Vorteilsausgleichs von 15.090,93 € - einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 8.909,07 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs H.
a)
Die Beklagte hat den Kläger gemäß § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt.
aa)
Die Beklagte hat den Kläger durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Dieselmotors EA 189, dessen Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte, im Übrigen aber im Modus 0 lief, geschädigt. Damit ist der Beklagten schon aufgrund des Inverkehrbringens des manipulierten Motors ein eigenständiger, unmittelbar ihren Verantwortungsbereich betreffender Vorwurf zu machen.
Der Schaden besteht darin, dass der Kläger in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware das streitgegenständliche Kraftfahrzeug mit dem von der Beklagten entwickelten Motor erworben und damit einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug wegen der Installation der Software betreffend den Motor EA 189 mangelhaft war und gerade nicht dem vertraglich geschuldeten Zweck entsprach. Der Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs zum ungeminderten Neuwagenpreis ist grundsätzlich als wirtschaftlich nachteilig anzusehen. Einen solchen Vertrag hätte der Kläger in Kenntnis des Mangels wie jeder verständige Käufer unzweifelhaft nicht geschlossen.
Ein Neufahrzeug entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, weicht ein Fahrzeug vielmehr von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer kann davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Dazu gehört, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt hat. Das gilt auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren macht. Bei Abschluss des Kaufvertrages hat der Kläger noch davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte als Hersteller des Motors sich rechtmäßig verhalten hat. Die abweichende Argumentation der Beklagten, die Motorsteuerungssoftware habe letztlich keinen Einfluss auf das EG-Typengenehmigungsverfahren und die Schadstoffklasseneinstufung und damit auf die Zulassungsfähigkeit/Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, vermag nicht zu überzeugen. Wäre dem so, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte eine solche Motorsteuerungssoftware mit vermutlich nicht unerheblichen Kosten überhaupt entwickelt und letztendlich verwendet hat. Es drohte zudem die Betriebsuntersagung gemäß § 5 FVZ durch das Kraftfahrtbundesamt, sofern das von der Beklagten zur Verfügung gestellt Softwareupdate nicht zur Adaptierung des Betriebsmodus des Fahrzeugs aufgespielt wird. Schließlich hätten die zuständigen Behörden das Fahrzeug bei Kenntnis von der manipulierenden Motorsteuerungssoftware nicht zugelassen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017, 18 U 112/17 – zitiert nach juris).
bb)
Die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. In der Verwendung von Vorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr.10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge.
Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der Straße, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen. Eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand ist zudem nur sinnvoll und ermöglicht einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist, da ansonsten Manipulationen ermöglicht würden, die eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herstellen könnten. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden. Diese Wertung entspricht auch der Einschätzung des Kraftfahrtbundesamtes, welches von der Beklagten die Entfernung einer „unzulässigen Abschalteinrichtung“ verlangt hat.
cc)
Die schädigende Handlung ist der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen.
Einer juristischen Person wird das Verhalten und Wissen ihrer Organe gemäß § 31 BGB zugerechnet. Darüber hinaus haftet eine juristische Person für das Verhalten sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter sowie für alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Es ist nicht notwendig, dass die betreffende Person in der geschäftsführenden Verwaltung tätig ist. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um einen leitenden Angestellten handelt, der aufgrund der Organisation der juristischen Person eine gewisse Selbständigkeit der Entschließung und dementsprechend ein gewisses Maß von Eigenverantwortung für einen größeren Verwaltungsbereich hat (vgl. BGH NJW 1998, 1854, BGH NJW-RR 1986, 281).
Darüber hinaus gilt, dass sich die Partei eines zivilprozessualen Rechtsstreits im Rahmen ihrer sekundäre Darlegungslast über wesentliche Tatsachen dann zu erklären hat, wenn der (primär) darlegungspflichtige Anspruchsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Anspruchsgegner aber alle wesentlichen Tatsachen kennt. In diesem Fall genügt ein einfaches Bestreiten der Behauptung der anderen Partei nicht, sofern dem Anspruchsgegner nähere Angaben zuzumuten sind (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18 – zitiert nach juris).
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger hinreichend substantiiert dargetan, dass leitende und eigenverantwortlich handelnde Mitarbeiter der Beklagten neben dem Vorstand Kenntnis von der manipulierten Motorsteuerungssoftware gehabt haben, ohne dass die Beklagte dem unter Berücksichtigung ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend entgegengetreten ist.
Der Vorstand hat das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen. Dazu gehören Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand im Hinblick auf alle wesentlichen Entscheidungen und die Gewährleistung ihrer Einhaltung durch Kontrollmaßnahmen. Es liegt daher nahe, dass dem Vorstand oder Teilen des Vorstandes der Beklagten die manipulierende Funktion der Motorsteuerung zur Verwendung auf dem NEFZ-Prüfstand zur Erreichung der EG-Typengenehmigung sowie das Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeuges bekannt gewesen sind. Dies gilt umso mehr, als die Beeinflussung der Motorsteuersoftware einer ganzen Motorenreihe für eine bedeutende Anzahl von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Entwicklungsaufwandes in technischer und finanzieller Hinsicht eine strategisch wesentliche, vom Vorstand zu treffende Entscheidung darstellt. Zudem betrifft die Verwendung einer solchen Software eine äußerst große Menge an Motoren und den damit ausgestatteten Fahrzeugen. Es ist bereits kaum vorstellbar, dass dies eine Entscheidung eines in der Hierarchie untenstehenden einzelnen Entwicklers war. Es erschließt sich insofern auch keine nachvollziehbare Motivation einzelner Mitarbeiter, die – im Gegensatz zu der des auf Gewinnmaximierung interessierten Konzernvorstands – eine derartige Entscheidung plausibel machen könnte. Vor diesem Hintergrund wäre die Beklagte angesichts des konkreten Vortrags des Klägers zu der Beteiligung verantwortlicher Mitarbeiter der Beklagten aus zahlreichen Abteilungen und Bereichen, insbesondere der Entwicklungsabteilung sowie der Einbindung der Vorstandsebene in den Entscheidungsprozess, die Motorsteuerungssoftware in allen einschlägigen Fabrikaten des Konzerns zu installieren und zu nutzen, gehalten gewesen, zu den internen Vorgängen, die dem Kläger als Käufer eines manipulierten Fahrzeugs naturgemäß nicht näher bekannt sein können, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorzutragen. Der Kläger kann namentlich nicht näher dazu vortragen, in welcher konkreten Weise die Entscheidung zum Einsatz der Motorsteuerungssoftware getroffen wurde und wie diese intern weiter kommuniziert wurde, wenngleich sie bereits dargetan hat, dass Mitarbeiter der Beklagten gegenüber Ermittlungsbehörden entsprechende Geständnisse hinsichtlich der bewussten Verwendung der Motorsteuerungssoftware abgelegt haben. Dagegen ist die Beklagte bereits aus Compliance-Gesichtspunkten dazu verpflichtet, entsprechende Berichtswege vorzuhalten und Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Dementsprechend trägt sie auch vor, dass sie die Entstehung der zum Einsatz kommenden Software umfassend aufklären lässt. Der pauschale Verweis darauf, dass nach dem bisherigen Ermittlungsstand weiterhin keine Erkenntnisse vorlägen, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA 189 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten, genügt einem ordnungsgemäßen Sachvortrag indes nicht. Mit Blick darauf, dass diese interne Ermittlungsmaßnahme bereits seit mehreren Jahren andauert, ist es der Beklagten ohne Weiteres zumutbar, jedenfalls ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse mitzuteilen. Denn ihre Einlassung, dass (noch) keine Erkenntnisse vorlägen, ist Ergebnis einer Wertung. Die Richtigkeit dieser Wertung lässt sich jedoch nur durch eine vollständige Offenlegung des bisherigen Ermittlungsergebnisses verifizieren. Indem sie ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse jedoch vollständig unter Verschluss hält, verstößt die Beklagte gegen ihre sekundäre Darlegungslast, so dass ihr Bestreiten unbeachtlich ist.
dd)
Durch das bewusste Inverkehrbringen der gesetzwidrig ausgestatteten Motoren ist auch von einem entsprechenden Schädigungsvorsatz auszugehen. Die Motorsteuerungssoftware kann nicht versehentlich eingebaut worden sein, sondern muss willentlich entwickelt und installiert worden sein. Ihre Wirkungsweise lässt allein den Rückschluss zu, dass die Manipulation des Messbetriebes im NEFZ-Prüfzyklus beabsichtigt war. Daraus folgt aber auch, dass den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten bewusst war, dass der von ihr entwickelte Motortyp ohne die Softwarefunktion die gesetzlich geforderten Grenzwerte nicht einhält. Indem die Verantwortlichen die Motoren trotzdem produziert und in den Verkehr gebracht haben, haben sie die sich daraus ergebenden Schäden zumindest billigend in Kauf genommen, namentlich ihren Kunden über das Vertriebsnetz von Vertragshändlern infolge der Ausstattung mit den nichtgesetzeskonformen Motoren mangelhafte Fahrzeuge zu verkaufen und auf diese Weise ihren Kunden wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
ee)
Das Verhalten der Beklagten verstößt gegen die guten Sitten.
Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013, XI ZR 295/12 – zitiert nach juris). Sittenwidrig handelt insbesondere, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18 – zitiert nach juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig anzusehen. Die Täuschung durch die Beklagte diente dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere – unter Umständen auch auf die Haltbarkeit der Motoren wegen einer dauerhaften Abgasrückführung nachteilige – Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich. Dieses Gewinnstreben erfolgte unter Manipulation gesetzlich vorgeschriebener Prüfvorkehrungen und um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung sowie der Gefährdung der Umwelt und indirekt damit auch der Gesundheit von Menschen und anderen Lebewesen. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing. Ein solches, von rücksichtslosem Gewinnstreben gekennzeichnetes, die Genehmigungsbehörden und Käufer täuschendes Verhalten ist als sittenwidrig und verwerflich anzusehen.
Diesem Ergebnis steht auch nicht die Erwägung entgegen, es sei allgemein bekannt und gehe auf eine gesetzgeberische Entscheidung zurück, dass die für den Erhalt der Typengenehmigung gemessenen Emissionswerte von den Werten im Realbetrieb abweichen. Denn der konkrete Vorwurf liegt darin, dass dieses – mit Werten im Realbetrieb nicht vergleichbare – Verfahren zusätzlich so manipuliert wurde, dass auch die Prüfergebnisse als solche nicht mit dem normalen Prüfverfahren übereinstimmen. Wenn auch ordnungsgemäße Prüfergebnisse nicht die reale Abgasbelastung widerspiegeln, so bieten sie doch eine Vergleichsmöglichkeit zwischen verschiedenen Herstellern. Diese Vergleichsmöglichkeit entfällt, wenn einzelne Teilnehmer Testbedingungen manipulieren. Insofern ist der Käufer des Fahrzeugs auch nicht abstrakt über eine Prüfverordnung sondern unmittelbar in der weiteren Nutzung seines Wirtschaftsguts betroffen. Der Käufer erhält mit Wissen und Wollen des Herstellers ein mangelhaftes Produkt.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass die Motorsteuerungssoftware gegebenenfalls mit wenig Aufwand neu konfiguriert werden konnte. Denn der Schaden des Käufers besteht – wie noch im Einzelnen auszuführen ist – bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs. Diese Beeinflussung des freien Willensentschlusses konnte auch durch das nachträgliche Softwareupdate nicht ungeschehen gemacht werden.
b)
Als Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte. Der Kläger hätte – wie jeder verständige, Risiken vermeidende Kunde – bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Vertrag nicht, jedenfalls nicht zu dem vereinbarten Kaufpreis geschlossen. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs ungeschehen machen. Dies erfordert die Erstattung des vom Kläger in Erfüllung seiner kaufvertraglichen Verpflichtungen gezahlten Kaufpreises von 24.000 € abzüglich der nachfolgend dargestellten Nutzungsentschädigung von 15.090,93 € und somit von 8.909,07 €. Die Rückzahlung hat Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erfolgen.
Der Kläger muss sich nämlich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Diese sind aus der in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten und unstreitig gestellten Laufleistung des Fahrzeugs von 160.204 km gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Unter Annahme einer seitens der Kammer geschätzten restlichen Gesamtlaufleistung des Gebrauchtfahrzeugs von 241.900 km zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses (250.000 km abzüglich bei Kaufvertragsschluss bereits gefahrener 8.100 km) und Berücksichtigung der vom Kläger gefahrenen 152.104 km (160.204 km – 8.100 km) ergibt sich nach der Formel Bruttokaufpreis multipliziert mit gefahrenen Kilometern, dividiert durch die zu erwartende Restlaufleistung ein Nutzungsersatz von 15.090,93 €.
c)
aa)
Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem 19.7.2018 beruht auf §§ 288, 286 Abs. 1 BGB.
bb)
Soweit der Kläger für den Zeitraum vom 3.5.2011 bis 18.7.2018 Zinsen in Höhe von 4% geltend macht und diesen Anspruch auf § 849 BGB stützt unterliegt die Klage der Abweisung.
Insbesondere ergibt sich ein solcher Zinsanspruch nicht aus § 849 BGB. Zwar ist § 849 BGB grundsätzlich auch auf Geld anwendbar (Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 849 Rn 1). Jedoch ist bei einer Gesamtbetrachtung nicht davon auszugehen, dass der von dem Kläger für die Kaufpreiszahlung aufgewendete Geldbetrag und insbesondere dessen Nutzbarkeit dem Kläger tatsächlich in dem betreffenden Zeitraum entzogen war. Denn der Kläger hat als Gegenleistung ein Fahrzeug erhalten, dass er – unabhängig von der durch den Vertragsschluss eingetretenen Schädigung (s.o.) – in dem betreffenden Zeitraum ohne Einschränkung hat nutzen können. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger den für den Kaufpreis aufgewendeten Geldbetrag quasi in Form des dafür erhaltenen Fahrzeugs genutzt hat. Hätte er nicht das streitgegenständliche Fahrzeug gekauft, hätte er stattdessen ein anderen Fahrzeug kaufen und hierfür einen vergleichbaren Preis bezahlen müssen. Der Kläger räumt in der Klageschrift (Seite 2) selbst ein, dass er auf ein Fahrzeug angewiesen ist. In diesem Fall der „Alternativbeschaffung“ hätte ihm der hier streitgegenständliche Geldbetrag – in Form von Geld - auch nicht zur Verfügung gestanden, so dass hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass der für den Kaufpreis aufgewendete Geldbetrag dem Kläger gerade aufgrund der unerlaubten Handlung nicht zur Verfügung stand. Dieser Betrag hätte ihm vielmehr – in Form von Geld – so oder so nicht zur Verfügung gestanden, sondern so oder so in Form eines Fahrzeugs.
2.
Es ist indes nicht festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen H gemäß §§ 293, 294, 295 BGB in Annahmeverzug befindet. Denn der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug mit außergerichtlichem Schreiben vom 3.7.2018 schon deshalb nicht in einer annahmeverzugsbegründenden Weise angeboten, weil er die nicht um einen Nutzungsersatz reduzierte vollständige Erstattung des von ihm geleisteten Kaufpreises begehrt und überdies nicht die Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte angeboten hat.
3.
Auch hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren unterliegt die Klage der Abweisung.
Denn der hinsichtlich der Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat für die bestrittene Behauptung, er habe diese Kosten tatsächlich gezahlt, keinerlei Beweis angeboten.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Absatz 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 24.000 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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