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Landgericht Aachen·1 O 321/93·20.06.1994

Rechtsscheinhaftung des faktischen Firmeninhabers für Bauvertragsverbindlichkeiten

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung einer bereits gegen dessen Vater als formellem Firmeninhaber erstrittenen Forderung aus einem Bauvertrag in Anspruch. Streitpunkt war, ob der Beklagte trotz formeller Inhaberschaft des Vaters wegen Auftretens als (Mit-)Inhaber persönlich haftet. Das LG bejahte eine Haftung aus Rechtsschein, weil der Beklagte die Geschäfte tatsächlich führte, ohne Vertretungszusatz unterzeichnete und dadurch den Eindruck eigener Inhaberschaft setzte. Zudem müsse er sich wegen Kenntnis und Zuständigkeit für die Prozessführung an das rechtskräftige Versäumnisurteil gegen den Vater festhalten lassen; die Klage wurde zugesprochen.

Ausgang: Zahlungsklage aus Rechtsscheinhaftung in voller Höhe zugesprochen; Beklagter haftet wie Firmeninhaber.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Bauvertrag kommt nach den Grundsätzen unternehmensbezogenen Handelns grundsätzlich mit dem formellen Unternehmensträger zustande; Fehlvorstellungen des Vertragspartners über interne Zuständigkeiten sind hierfür unerheblich.

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Wer im Geschäftsverkehr den zurechenbaren Eindruck erweckt, selbst (Mit-)Träger eines Unternehmens mit unbeschränkter persönlicher Haftung zu sein, haftet dem gutgläubig Vertrauenden nach Rechtsscheingrundsätzen wie ein Unternehmensinhaber.

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Ein Rechtsschein kann insbesondere durch Auftreten ohne Hervorhebung einer Vertreterstellung und durch Unterzeichnung ohne Vertretungszusatz begründet werden, wenn hierdurch die Person des tatsächlich Handelnden als Unternehmensinhaber erscheinen soll.

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Die Rechtsscheinhaftung erstreckt sich auf die gegenüber dem formellen Unternehmensträger begründeten Unternehmensverbindlichkeiten in gleicher Weise wie bei dessen persönlicher Haftung.

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Wer als faktisch Verantwortlicher die Prozessführung des formellen Unternehmensträgers beherrscht und es zur rechtskräftigen Titulierung durch Versäumnisurteil kommen lässt, kann sich bei Inanspruchnahme aus Rechtsschein nicht mehr mit Einwendungen gegen die titulierte Forderung durchsetzen.

Relevante Normen
§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 291 BGB§ 296 Abs. 2 ZPO§ 182 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und dessen Ehefrau T C 24.838,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. November 1993 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 31.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Am 3. November 1989 schlossen der Kläger und seine Ehefrau T C als  Auftraggeber mit der „Firma I S. C“ als Auftragnehmer einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses in XX, U-Straße. Inhaber der nicht im Handelsregister eingetragenen „Firma“ I S. C war der 1925 geborene Zeuge I S. C, der Vater des Beklagten. Die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger und seiner Ehefrau führte ausschließlich der Beklagte, der die Vertragsurkunden auch ohne  Vertreterzusatz und ohne den Hinweis auf die anderslautenden Initialien seines Vornamens mit „C“ unterzeichnete. Am 25. Januar 1990 gab der Beklagte vor dem Amtsgericht Aachen ( 4 M… ) die eidesstattliche Versicherung ab. Mit dem Bau des Einfamilienhauses wurde im Februar 1990 begonnen; das Haus wurde im Wesentlichen im Jahre 1990 fertiggestellt. Ende des Jahres 1990 leitete der Kläger ein Beweissicherungsverfahren gegen die Firma I. S. C ein ( 4 H … AG Aachen), in dem der gerichtliche Sachverständige H unter dem 5. Februar 1991 ein umfangreiches Sachverständigengutachten erstattete. Am 21.03.1991 erschien der Beklagte statt seines geladenen Vaters zu einer Zeugeneinvernahme in Sachen Firma T GmbH gegen C ( 5 C … AG Aachen) und erklärte unter anderem:

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„Ich bin Mitinhaber der Firma I. C, bin aber innerhalb dieser Firma über die Sache als einziger informiert, so dass ich statt des geladenen I C erschienen bin.“

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Am 20.09.1991 stellte der Beklagte unter Vorlage einer Vollmacht seines Vaters vom 01.04.1990 in dessen Namen Konkursantrag für diesen als Inhaber der nicht im Handelsregister eingetragenen Firma Büro für Planung und Bauleitung I C. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 16.10.1991 (19 N…) wurde der Konkursantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse kostenfällig abgewiesen. Am 12.12.1991 gab der Vater des Beklagten in dem Verfahren 4 M … AG Aachen die eidesstattliche Versicherung ab. Auf die im Juli 1991 erhobene Klage des Klägers gegen Herrn I S. C, den Vater des Beklagten, wurde dieser durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 07. Januar 1992 zur Zahlung von 24.838,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. August 1991 an den Kläger und seine Ehefrau kostenpflichtig verurteilt. Der Klageforderung lagen Vertragsstrafenansprüche, Minderungs-, Vorschuss- und Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Einfamilienhauses zugrunde. Die im Versäumnisurteil titulierten Ansprüche konnten gegenüber dem Vater des Beklagten nicht realisiert werden.

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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, der Beklagte müsse für die aus dem Bauvertrag vom 3. November 1989 resultierenden im Versäumnisurteil titulierten Ansprüche mithaften. Er behauptet, der Beklagte sei der wahre Inhaber der „Firma I. S. C“ oder jedenfalls deren Mitinhaber gewesen; der Beklagte sei stets wie ein Firmeninhaber  ohne Hinweis auf ein etwaiges Vertretungsverhältnis aufgetreten.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn und Frau T. C. 24.838,37 DM nebst    4 % Zinsen seit 16. November 1993 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, dass allein sein Vater als der wahre Firmeninhaber verpflichtet sei. Er bestreitet die Berechtigung der im Versäumnisurteil vom 7. Januar 1992 titulierten Forderung.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25. Januar 1994 durch Vernehmung der Zeugen I. S. C.,  I , O,  I-H und N N sowie J.. Wegen der Beweisthemen wird auf den vorgenannten Beschluss (Bl. 75 ff d. A.), und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die  Sitzungsniederschrift vom 10.März 1994 (Bl. 98 ff d. A.) Bezug genommen.

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Die Akten 1 O… Landgericht Aachen, 4 H … Amtsgericht Aachen, 5 M…  Amtsgericht Aachen, 4 M … Amtsgericht Aachen, 4 M … Amtsgericht Aachen, 4 M … Amtsgericht Aachen, 4 M… Amtsgericht Aachen, 4 M … Amtsgericht Aachen, 19 … Amtsgericht Aachen, 31 Js … Staatsanwaltschaft Aachen und 5 C … Amtsgericht Aachen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nach dem bisherigen Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme begründet. Der Beklagte muss in vollem Umfang für die im Versäumnisurteil vom 7. Januar 1992 gegenüber seinem Vater, dem Zeugen I. S.  C., tutulierte Forderung in Höhe von 24.838,37 DM einstehen.

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Allerdings trifft es zu, dass nach den Grundsätzen über unternehmensbezogenes Handeln der Bauvertrag ausschließlich mit dem Vater des Beklagten, dem Zeugen I. S. C., als dem formellen, wahren Inhaber der „ Firma I. S. C, Büro für Planung und Bauleitung“ zustandegekommen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, NJW 1990, 2678 m. w. N.). In diesem Zusammenhang sind etwaige Fehlvorstellungen des Klägers und seiner Ehefrau bei Vertragsabschluss irrelevant.

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Die (Mit-) Haftung des Beklagten für die gegenüber dem von seinem Vater formell geführten Unternehmen begründeten Ansprüche ist aber aus Rechtsscheingrundsätzen gerechtfertigt. Tritt der Vertreter des Unternehmensträgers gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr in der Weise auf, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber oder zusammen mit anderen der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, so muss er sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit (vgl. BGH, a. a. O., S. 2679; OLG Oldenburg, OLGZ 1979, 60, 62; OLG Düsseldorf, BR 1992, 2102). Einen derartigen, seine eigene (Mit-) Haftung begründenden Rechtsschein hat der Beklagte vorliegend gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau gesetzt. Dies hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ergeben. Die Kammer gründet ihre Überzeugung in erster Linie auf die Aussage des Vaters des Beklagten, des Zeugen I. S. C. Seine Bekundungen ergeben, dass der Zeuge lediglich formell, auf dem Papier, als Firmeninhaber fungierte, während der Beklagte die Firma tatsächlich betrieb und auch wie deren Inhaber aufgetreten ist. Zwar wurde die formelle Betriebsinhaberschaft des I. S. C. intern dadurch dokumentiert, dass der Zeuge dem Beklagten „Generalvollmacht“ erteilt und mit ihm auch einen „Arbeitsvertrag“ abgeschlossen hat. Tatsächlich wurde indes in keiner Weise dementsprechend verfahren. Die Erträge aus dem Büro für Planung  und Bauleitung kamen letztlich ausschließlich dem Beklagten zugute; sein Vater hat sich lediglich das abgezweigt, was er für seinen Lebensunterhalt benötigte. Um die Geschäfte der Firma hat der Vater des Beklagten sich in keiner Weise selbst gekümmert. Im Jahre 1988/1989, also vor Abschluss des Bauvertrages mit dem Kläger und seiner Ehefrau, wurde der Zeuge I. S. C. sogar so schwer krank, dass er zu irgendeiner Art von Tätigkeit überhaupt nicht mehr in der Lage war. Wie es in Wahrheit um die Machtverhältnisse im Büro für Planung und Bauleitung I. S. C. bestellt war, belegt mit hinlänglicher Deutlichkeit die Antwort des Zeugen I. S. C. auf die Frage des Gerichts, in welcher Form er, der Zeuge, dem Beklagten Vollmacht erteilt habe; der Zeuge hat hierauf nämlich geantwortet, er habe dem Beklagten gesagt: „Mach was Du willst!“ Bei dieser Sachlage muss der Beklagte sich nach Auffassung der Kammer zumindest nach Rechtsscheinsgrundsätzen wie der wahre Unternehmensinhaber behandeln lassen. Wie von ihm nicht in Abrede gestellt und durch das entsprechende Sitzungsprotokoll bewiesen, hat sich der  Beklagte auch vor Gericht, nämlich im Termin vom 21.03.1991 vor dem Amtsgericht Aachen im Verfahren 5 C … , selbst als Mitinhaber der Firma I. S. C., Büro für Planung und Bauleitung, bezeichnet.

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Wie sich aus den Bekundungen der übrigen, im Termin vom 10. März 1994 vernommenen Zeugen ergibt, war den Vertragspartnern, und dies muss dann auch in gleicher Weise für den Kläger und seine Ehefrau gelten, nicht bekannt, dass es sich bei dem Beklagten, der stets ohne Hervorhebung seiner Vertretereigenschaft gehandelt hat, nicht um I. S., sondern um Q. H. C. handelte. Sämtliche Zeugen haben dies im wesentlichen übereinstimmend, detailliert und insgesamt glaubhaft geschildert. Soweit der Beklagte dem im Schriftsatz vom 27. Mai 1994 teilweise entgegengetreten ist, ist sein Vortrag zu pauschal und deshalb einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Das Wissen und die Kenntnis bezüglich der Inhaberschaft der Firma C und der Person des I. S. C. bzw. des Beklagten Q. H. C. sind innere Tatsachen, die allenfalls mittels Indizien bewiesen werden können. Hierfür hat der Beklagte aber substantiiert Tatsachen nicht vorgetragen. Hinzu kommt, dass sein Vorbringen auch im Widerspruch zu der unstreitigen Tatsache steht, dass er sämtliche Verträge ohne Vertretungszusatz lediglich mit seinem Nachnamen unterzeichnet hat. Insbesondere dieser Umstand deutet zur Überzeugung der Kamer darauf hin, dass der Beklagte seine Vertragspartner über die wahren Verhältnisse bewusst im Unklaren lassen wollte. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält die Kammer es ferner für erwiesen, dass auch der Kläger und seine Ehefrau bei Abschluss des Bauvertrages den Beklagten für den Inhaber der Firma I. S. C., Büro für Planung und Bauleitung  gehalten und auf den von diesem hervorgerufenen entsprechenden Rechtsschein vertraut haben.

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Rechtsfolge dieser Rechtsscheinhaftung ist, dass der Beklagte in gleicher Weise wie der formelle Firmeninhaber, sein Vater I. S. C., für die in dessen Person begründeten Unternehmensverbindlichkeiten zu haften hat. Angesichts der umfassenden Befugnisse, die der Beklagte im Büro für Planung und Bauleitung innehatte, war er auch in erster Linie für die Wahrung der Unternehmensinteressen im Falle gerichtlicher Inanspruchnahme durch einen Bauherrn zuständig. Da nur er allein über die  Verhältnisse in der Firma und die Abwicklung des Bauvertrages zum 03.11.1989 Bescheid wusste, oblag ihm auch die etwa für die erforderlich gehaltene sachgerechte Verteidigung in dem Verfahren 1 O … LG Aachen. Hat der Beklagte sich seinerzeit dafür entschieden, den Ansprüchen des Klägers nicht entgegenzutreten und Versäumnisurteil gegen seinen Vater ergehen zu lassen, muss er sich auch im Falle seiner eigenen Inanspruchnahme aus Rechtsschein hieran festhalten lassen. An die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess ist der Beklagte mithin nach Auffassung der Kammer uneingeschränkt gebunden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt hierin nicht. Wie unter anderem sein Auftreten in dem erwähnten Termin vom 21. März 1991 dokumentiert und im übrigen durch die Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren bewiesen ist, waren dem Beklagten persönlich alle Geschäftsvorfälle, auch soweit sie gerichtliche Verfahren betrafen, bekannt. Es besteht deshalb auch kein Zweifel daran, dass der Kläger über die Klage und den weiteren Verlauf des Verfahrens 1 O … LG Aachen vollumfänglich informiert war. War der Beklagte seinerzeit der Auffassung, dass die von den Eheleuten C. geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht bestanden, hätte er seine Einwendungen bereits im Vorprozess vorbringen müssen. Im vorliegenden Rechtsstreit kann er nach Auffassung der Kammer hiermit nicht mehr gehört werden. Im übrigen hat der Beklagte die Berechtigung der Klageforderung näher erstmals mit Schriftsatz vom 27. Mai 1994 in Frage gestellt. Im Hinblick darauf, dass Verhandlungstermin bereits auf den 31. Mai 1994 anberaumt war, wäre dieses Bestreiten auch nach §§ 296 Abs. 2, 182 ZPO als verspätet  zurückzuweisen.

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Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe ist aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, 291 BGB gerechtfertigt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

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Streitwert:  24.838,37 DM.

22

Dr. U                                          I                                          C