Anlageberaterhaftung: fehlende Plausibilitätsprüfung bei „100% Kapitalgarantie“
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt vom Finanz- und Versicherungsmakler Schadensersatz wegen einer empfohlenen Kapitalanlage bei einer Schweizer Vermögensverwalterin, über deren Vermögen später ein Banken-Konkursverfahren eröffnet wurde. Streitentscheidend war, ob der Beklagte anlegergerecht beriet und das Anlagekonzept plausibilitätsprüfte, obwohl mit „100% Kapitalgarantie“ geworben wurde. Das LG bejahte eine Pflichtverletzung, weil die Garantie tatsächlich nicht belegt war und die schriftlichen Unterlagen sowie die Unternehmensdaten erhebliche Plausibilitätszweifel nahelegten. Ersatzfähig ist die Einlage nebst Agio abzüglich Rückzahlungen Zug um Zug gegen Abtretung der Konkursansprüche; ein entgangener Zinsgewinn wurde mangels substantiierter Alternativanlage abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz (Einlage/Agio abzüglich Rückzahlungen) zugesprochen; Anspruch auf entgangenen Zinsgewinn abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Anlageberatungsvertrag folgt die Pflicht zu anlegergerechter Empfehlung; einem erkennbar sicherheitsorientierten Anleger darf keine Anlage als „kapitalgarantiert“ empfohlen werden, wenn eine solche Garantie tatsächlich nicht hinreichend abgesichert oder belegt ist.
Der Anlageberater hat das empfohlene Anlagekonzept auf Plausibilität zu prüfen; bei rudimentären Unterlagen, kurzer Unternehmenshistorie und strukturellen Unklarheiten sind gesteigerte Prüfungspflichten angezeigt.
Bei fehlerhafter Anlageberatung streitet regelmäßig die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dafür, dass der Anleger bei ordnungsgemäßer Beratung von der Anlage Abstand genommen hätte.
Der ersatzfähige Schaden kann bereits im Abschluss des Anlagegeschäfts liegen; der Anleger kann Rückzahlung der Einlage einschließlich Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Abtretung der aus der Anlage resultierenden Ansprüche verlangen.
Entgangener Gewinn aus einer alternativen Kapitalanlage ist nur ersatzfähig, wenn der Anleger substantiiert darlegt, welche konkrete Alternativanlage er gewählt hätte und dass hieraus ein messbarer Ertrag entstanden wäre.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.955,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche, welche dem Kläger aus dem unter dem 27.1.2008 eröffneten Konkursverfahren über die O- AG in Liquidation, T, zustehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer von dem Beklagten empfohlenen Kapitalanlage bei der O- AG in der Schweiz geltend.
Der heute 73 Jahre alte Kläger wandte sich im Jahre 2007 an den als selbständigen Finanz- und Versicherungsmakler tätigen Beklagten, da er einen Großteil seines Vermögens anlegen wollte. Unter dem 15.06.2007 erteilte er dem Beklagten eine umfangreiche Vollmacht, u. a. zur uneingeschränkten Vertretung in Vermögensanlagen- und Finanzdienstleistungsvermittlung im gesetzlich zulässigen Umfang.
In dem nachfolgenden Beratungsgespräch schlug der Beklagte dem Kläger zunächst eine Investition bei einer Anlagegesellschaft vor, die mit einer 70 %igen Kapitalgarantie hinterlegt sein sollte. Diese Garantiehöhe war dem Kläger jedoch zu gering. Daraufhin wurde ein weiterer Termin vereinbart, zu dem der Beklagte Unterlagen über eine Anlage mit 100 %iger Kapitalsicherheit mitbringen wollte.
Bei dem neuen Termin stellte der Beklagte dem Kläger die Vermögensverwaltung der O- AG mit Sitz in der Schweiz vor. Die „Informationsmaterialien“ (Anlage K 3) stellten eine 100 %ige Kapitalgarantie bei Renditen von 6 % - 9 % in Aussicht.
Der Kläger unterzeichnete daraufhin zwei Vermögensverwaltungsaufträge an die O- AG über 80.000,- € zzgl. 5 % Agio und über 70.000,- € zzgl. 5 % Agio, bei denen er im Falle seines Ablebens einmal seine Lebensgefährtin und einmal seinen Neffen zu Berechtigen bestimmte. Bei dem Auftrag über 80.000,- € wurde die Absicherung des Investitionsbetrages über die Mindestlaufzeit von zehn Jahren durch die „PROVENTA PLUS Note“ vereinbart, bei dem anderen bei einer Mindestlaufzeit von einem Jahr eine Kapitalgarantie durch die „PROVENTA Garantie-Note“.
Über das Beratungsgespräch wurde ein Protokoll erstellt, in dem neben dem angekreuzten Hinweis, dass der Kläger über alle möglichen Risiken aufgeklärt worden sei, handschriftlich von dem Beklagten vermerkt wurde: „Hinweis auf möglichen Totalverlust unter bestimmten Umständen erfolgte!“
Zudem ist in dem Protokoll eine „mittlere Risikobereitschaft“ mit „überschaubaren Risiken, eher geringen Bonitätsrisiken und mittel-/langfristig eher unwahrscheinlichem Vermögensverlust“ des Klägers angekreuzt.
Am 27.11.2008 wurde über das Vermögen der O- AG das schweizerische Banken-Konkursverfahren eröffnet. Die Konkursliquidatorin stellte fest, dass die Verantwortlichen der Gesellschaft ein „Schneeballsystem“ installiert hatten, bei dem die eingezahlten Gelder nicht angelegt, sondern in verschiedene Untergesellschaften transferiert und letztlich wohl für private Zwecke verwendet wurden.
Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz in Höhe von 155.955,02 € (157.500,- Einlage + Agio abzüglich 6.544,98 € Rückzahlungen) Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Vermögensverwaltungsvertrag geltend sowie einen entgangenen Zinsgewinn von 3 % p.a.
Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten mehrfach mitgeteilt, dass er keinerlei Risiken eingehen wolle und für ihn der Kapitalerhalt an erster Stelle stehe. Den handschriftlichen Zusatz auf dem Beratungsprotokoll habe der Beklagte erst nach dessen Unterzeichnung hinzugesetzt und hierzu gesagt, dass ein Verlustrisiko theoretisch nur bestehe, wenn der gesamte Finanzmarkt zusammenbreche.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte das Anlagekonzept nicht auf Plausibilität überprüft habe. Zudem habe er den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass die O- nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG verfügt habe, obwohl sie sich gerade um Anleger in der BRD bemüht habe und diesen die Vermögensverwaltung offeriert habe.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 150.955,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche, welche dem Kläger aus dem unter dem 27.1.2008 eröffneten Konkursverfahren über die O- AG in Liquidation, T, zustehen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.627,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe das Konzept auf Plausibilität hin geprüft. Es habe aber nur deshalb nicht funktioniert, weil die Verantwortlichen die Gelder zweckentfremdet hätten. Aus den vorgelegten Artikeln der Zeitschrift „Der freie Berater“ (Anlage B 1 – B 3) ergebe sich, dass Zinsdifferenzgeschäfte Renditen bis zu 500 % bei Risiken „gleich null“ ermöglichten und tagtägliches Geschäft der Banken seien. Das Anlagegeschäft des Klägers sei diesen Hebelgeschäften sehr ähnlich, daher liege eine mangelnde Plausibilität nicht vor. Außerdem habe der Beklagte die Garantienote (Anlage B 5) geprüft. Auch aus den Schreiben der Société Générale und der SUSAT Rechtsanwaltsgesellschaft (Anlagen B 6 und B 7) ergebe sich die Plausibilität der Anlage.
Der Kläger sei über alle Risiken vor Vertragsschluss aufgeklärt worden und sei bereit gewesen, ein gewisses Risiko zu tragen, was er ja auch in dem Protokoll unterzeichnet habe.
Eine Erlaubnis nach § 32 KWG sei nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls aber habe er nicht gewusst, dass eine solche nicht vorliege, da ihm ein Schreiben der C zur Kenntnis gebracht worden sei, in dem der C1 K- AG die Erlaubnis zur Veröffentlichung des Verkaufsprospekts zum 3. Beteiligungsfonds gestattet worden sei.
Da noch nicht klar sei, ob und wie viel Geld der Kläger aus dem Konkursverfahren erhalte, sei ein Schaden heute auch noch nicht bezifferbar.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die vom Beklagten vorgelegten Anlagen B 1 – B 7, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 BGB in Verbindung mit dem abgeschlossenen Beratungsvertrag.
Dabei kann es dahin stehen, ob und in welchem Umfang der Beklagte den Kläger mündlich über Risiken, die mit einer Anlage bei der O- AG einhergehen, aufgeklärt hat. Jedenfalls hat er dem Kläger, dem es erkennbar auf Kapitalerhalt ankam und der eine sehr sichere Anlage wünschte, eine Anlage mit angeblich 100 %iger Kapitalgarantie verkauft, die tatsächlich – auch nach den vorgelegten Unterlagen - nicht gegeben war. Damit hat der Beklagte zum Einen gegen seine Verpflichtung, dem Kläger eine anlegergerechte Anlage zu empfehlen, verstoßen. Zum Anderen ergibt sich aus den von dem Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen, dass dieser die Plausibilität der Anlage nicht hinreichend geprüft hat.
Nach Auffassung der Kammer hätte der Beklagte bei hinreichender Plausibilitätsprüfung nämlich erkennen können, dass bereits Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Anlagekonstrukts der O- AG bestehen.
a.)
Der Kammer ist bereits nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beklagte aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen die Plausibilität der von der O- AG getätigten Kapitalanlagen überprüft haben will. Die mit der Anlage K 3 vorgelegten Informationsmaterialien für den Anleger verhalten sich zu deren Anlagekonzept nicht, sondern geben lediglich eine oberflächliche Beschreibung ab („Investition in Garantiepapiere verschiedener Großbanken, die mit AA oder AAA geratet sind“). Die Proventa Plus Garantienote (Anlage B 5) beschreibt zwar ein (plausibles) Anlagekonstrukt, das auf einem Feeder Fonds (Proventa Plus Fund) und dem Master Fonds Lyxor Select Euro Fund (Sub-Fonds des Lyxor Master Fund) sowie bestimmter Hebel-Verfahren beruht. Jedoch ergibt sich aus keiner der vorgelegten Unterlagen, dass die O- AG überhaupt die Möglichkeit und die Berechtigung hatte, in diese Anlage zu investieren. Dass die Proventa Garantienote für den einzelnen privaten Anleger nicht zugänglich war, hat der Beklagte selbst dargelegt. Soweit er darüber hinaus ein Schreiben der T1 an die G (Anlage B 6) und ein Schreiben der T2 (Anlage B 7) vorgelegt hat, ergibt sich eine Berechtigung der O- AG hieraus ebenfalls nicht. Aus diesen Schreiben ergibt sich lediglich die Berechtigung der G-Finanzmanagement GmbH bzw. der C1 K- GmbH, Anleger für die Note zu gewinnen.
Angesichts der äußerst rudimentären schriftlichen Unterlagen über die O- AG und deren Anlagestrategien sowie des Umstandes, dass die O- AG bei Erteilung des Vermögensverwaltungsauftrages gerade mal ein gutes halbes Jahr „alt“ war, hätte es einer besonders sorgfältigen Plausibilitätsprüfung bedurft, die vorliegend nicht erfolgt ist.
b)
Zudem stellte die Empfehlung, einer relativ jungen Schweizer Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von gerade einmal 100.000,- CHF (100 Inhaberaktien zu 1.000,- CHF) ein Vermögen von insgesamt 157.500,- € zur Anlage nach freiem Ermessen lediglich mit der Vorgabe einer Kapitalgarantie zu überweisen bei einem unstreitig risikoscheuen und auf Kapitalerhalt bedachten Anleger eine nicht anlegergerechte Beratung dar (vgl. BGH, WM 2009, 1647 ff.). Das damit einhergehende Totalverlustrisiko war der Kläger, der einen möglichen Verlust von 30 % seines Kapitals bereits als zu hohes Risiko empfand, erkennbar nicht bereit zu tragen. Es hätte sich daher (ausschließlich) die Empfehlung einer Anlage angeboten, die dem deutschen oder europäischen Einlagensicherungsfonds unterliegt und das gesamte eingebrachte Kapital absichert.
c)
Aufgrund des Vorgesagten kann es dahinstehen, ob eine Aufklärung darüber erfolgen musste, dass die O- AG nicht über die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis verfügte.
2.
Für den Kläger streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.
Er hat Anspruch auf Ersatz des investierten Kapitals. Dabei kann dahinstehen, was bei dem Konkursverfahren über die O- AG herauskommt. Da der Schaden bereits im Vertragsschluss selbst liegt, hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner Einlage zzgl. Agio, soweit Rückzahlungen nicht erfolgt sind. Im Gegenzug werden etwaige Ansprüche aus dem Konkursverfahren an den Beklagten abgetreten.
3.
Der Kläger hat jedoch darüber hinaus keinen Anspruch auf entgangenen Zinsgewinn. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, in welche konkrete andere Anlage er ansonsten investiert hätte und wie sich die Zinsentwicklung dieser Anlage im streitgegenständlichen Zeitraum dargestellt hätte. Nach Auffassung der Kammer kommt eine pauschalierte Schadensberechnung nicht in Betracht, wenn nicht dargelegt ist, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist (weil der Kläger alternativ tatsächlich das Geld angelegt hätte).
4.
Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 284, 286 BGB.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Streitwert: 168.582,80 €