Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 319 ZPO: Klägerin zur Kostenerstattung verurteilt
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Aachen hat einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 319 ZPO berichtigt, weil außergerichtliche Kosten von Kläger- und Beklagtenseite vertauscht waren. Die Klägerin hat die Mehrkosten der Säumnis zu tragen und ist zur Erstattung von 1.532,36 € nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt. Die Entscheidung begründet die Korrektur mit offenkundigem Vertauschungsfehler und rechnet Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten ausgleichsfähig gegeneinander auf.
Ausgang: Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 319 ZPO berichtigt; Klägerin zur Erstattung von 1.532,36 € nebst Zinsen an die Beklagte verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines gerichtlichen Beschlusses nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn der Beschluss offenkundige Rechen- oder Übertragungsfehler enthält, die ohne Ermessensentscheidung zu berichtigen sind.
Bei der Kostenverteilung sind ausgleichsfähige Kosten zu ermitteln und gegenseitig aufzurechnen; der sich ergebende Differenzbetrag begründet den Erstattungsanspruch einer Partei.
Mehrkosten, die durch das Säumnis einer Partei in einem Termin entstehen, trägt grundsätzlich die säumige Partei; diese sind in der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.
Zinsen auf Kostenerstattungsansprüche sind nach den gesetzlichen Vorgaben (hier fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB) ab dem festgestellten Zeitpunkt zu gewähren.
Tenor
wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.07.2018 in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 01.06.2018 von der Klägerin 1.532,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.06.2018 an die Beklagte zu erstatten sind.
Gründe
Die auf Kläger- und Beklagtenseite angemeldeten außergerichtlichen Kosten wurden vertauscht. Es ergibt sich somit folgende Ausgleichung:
Vorab trägt die Klägerin die Mehrkosten der Säumnis im Termin am 11.01.2018.
Die Beklagte hat somit einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 57,40 Euro.
1. Gerichtskosten
Die Gerichtskosten sind bereits ausgeglichen; es hat sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 163,80 Euro ergeben.Auf die beigefügte Abschrift der Gerichtskostenberechnung wird Bezug genommen.
2. Außergerichtliche Kosten
Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:
A. Kläger - Seite: 4.206,90 Euro
B. Beklagten - Seite: 4.147,90 Euro
C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:
Kläger - Seite: 4.206,90 Euro
Beklagten - Seite: 4.147,90 Euro
Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 8.354,80 Euro
Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Beklagte 30%: 2.506,44 Euro
Abzüglich der eigenen Kosten der Beklagten: 4.147,90 Euro
Erstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin: 1.641,46 Euro
3. Zusammenfassung
Erstattungsanspruch Gerichtskosten der Klägeringegen die Beklagte: 163,80 Euro
Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Beklagten gegen die Klägerin: 1.641,46 Euro
Gesamter Erstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin: 1.477,66 Euro
zzgl. 54,70 Euro
insges. 1.532,36 Euro
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, 52070 Aachen, oder dem Beschwerdegericht, Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Aachen, 07.09.2018
Landgericht
U
Rechtspflegerin