Kfz-Verbraucherdarlehen: Widerruf wirksam wegen fehlender Verzugszinsangaben (EuGH C-33/20)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass seine Zins- und Tilgungspflichten aus einem 2017 geschlossenen, mit einem Fahrzeugkauf verbundenen Verbraucherdarlehen nach Widerruf entfallen. Das LG Aachen hielt den Widerruf aus 2020 für wirksam, weil Pflichtangaben zum Verzugszins nicht den EuGH-Anforderungen genügten und die Widerrufsfrist daher nicht anlief. Es stellte das Erlöschen der Primärleistungspflichten fest. Die hilfsweise Widerklage der Bank auf Feststellung eines Wertersatzanspruchs wegen Wertverlusts wurde mangels Hinweises auf Wertersatz abgewiesen.
Ausgang: Feststellungsklage zum Erlöschen der Zins- und Tilgungspflichten nach Widerruf stattgegeben; Hilfswiderklage auf Wertersatz abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag beginnt die Widerrufsfrist nach § 356b BGB erst, wenn dem Verbraucher eine Vertragsurkunde/Abschrift mit den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6–13 EGBGB zur Verfügung gestellt worden ist.
Angaben zum Verzugszinssatz genügen den Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l RL 2008/48/EG nur, wenn der zum Vertragsschluss geltende konkrete Verzugszinssatz ausgewiesen und der Anpassungsmechanismus so beschrieben ist, dass ein Durchschnittsverbraucher ihn nachvollziehen und den Verzugszins berechnen kann; hierzu gehört auch die Angabe der Änderungsfrequenz eines Basiszinssatzes.
Enthält der Kreditvertrag lediglich den Hinweis, der Verzugszins betrage „5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz“, ohne den bei Vertragsschluss geltenden Prozentsatz und den Anpassungsmechanismus konkret auszuweisen, sind die Pflichtangaben unzureichend mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wird.
Der wirksame Widerruf eines Verbraucherdarlehens lässt die vertraglichen Primärleistungspflichten (insbesondere Zins- und Tilgungspflichten) nach § 357 Abs. 1 BGB erlöschen.
Ein Anspruch des Darlehensgebers auf Wertersatz im verbundenen Geschäft nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 7 BGB setzt voraus, dass der Verbraucher in den Vertragsunterlagen über eine mögliche Wertersatzpflicht hingewiesen worden ist.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 21.06.2017 über 50.900,00 EUR zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 28.01.2020 erloschen sind.
Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er infolge seines Widerrufs nicht zu weiteren Zahlungen auf einen Darlehensvertrag verpflichtet ist.
Mit Vertragsformular der Z. vom 21.06.2017 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 50.900.00 EUR zu einem Sollzinssatz in Höhe von 3,92 % p.a., der bei der Beklagten unter der Antragsnummer N01 geführt wird. Der Darlehensantrag sieht 150 monatliche Raten in Höhe von 492,74 EUR vor. Die Darlehensvaluta diente der Teil-Finanzierung des Privat-Pkws Chausson Modell Welcome 620 des Klägers. Vermittelt wurde der Darlehensvertrag durch die Autoverkäuferin A., L.-straße, S..
Die Beklagte zahlte den auf den Autokaufpreis entfallenden Teil-Nettodarlehensbetrag direkt an die Autoverkäuferin aus und zieht seitdem die vertraglich vereinbarten Monatsraten vom Girokonto des Klägers ein.
Nachdem das Joint Venture für die Geschäftseinheit Z. zwischen der Beklagten und der R. beendet wurde, ist die Beklagte seit dem 18.08.2017 unter der Marke „X." Vertragspartei der Konsumentenkredite. Die Z. ist als übertragender Rechtsträger mit der F. mit Wirkung zum 31.12.2017 verschmolzen.
Mit Schreiben vom 28.01.2020 (vgl. Anlage K 2) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er widerrufe seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte wies die Widerrufserklärung des Klägers zurück.
Der Darlehensvertrag umfasst im Kundenexemplar 17 Seiten (unten auf der jeweiligen Seite ausgewiesen) und enthält unter der Überschrift „Hinweise“ auf Seite 4 folgende Ausführungen:
Hinweis für den Fall ausbleibender Zahlungen/ Verzugszinsen
Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie habe und die Erlangung eines Kredits für Sie erschweren. Für ausbleibende Zahlungen kann Ihnen beim Ratenkredit während des Verzugs der gesetzliche Verzugszinssatz berechnet werden; dieser beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB). Im Falle des als Kontokorrent geführten Kreditrahmens wird bei Verzug der vereinbarte Sollzins berechnet.
Im Rahmen der Darlehensbedingungen unter Teil I. 5. erfolgt folgender Hinweis:
Vorzeitige Kreditrückzahlung
Der Kunde kann den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. In diesem Fall werden anteilige Zinsen in entsprechender Anwendung von § 501 BGB vergütet. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen vorzeitigen Rückzahlung kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. In diesem Fall wird sie diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der Bank entgangenen Gewinn sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:
1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten vollständigen Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags
Den Betrag der Sollzinsen, den der Kreditnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung zu entrichten gehabt hätte.
Die Vorfälligkeitsentschädigung wird nur berechnet, wenn der Rückzahlungsbetrag 50 % des noch nicht getilgten Nettodarlehensbetrages übersteigt oder seit der letzten vorzeitigen Rückzahlung weniger als zwölf Monate verstrichen sind.
Unter Teil V. 8. ist geregelt:
Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675 f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die nicht Verbraucher sind den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankerverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V, Postfach 04 03 07,10062 Berlin, Telefax: (030)1663 - 3169, E-Mail: ombudsmann@bdb.de, zu richten.
Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht […] oder der Europäischen Zentralbank, Sonnenmannstraße 20, 60211 Frankfurt am Main, über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdienstaufsichtsgesetz […] zu beschweren.
Dem Vertragsdokument ist auf Seite 2 eine umrandete „Widerrufsinformation“ beigefügt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags und der Darlehensbedingungen wird auf die zu der Akte gereichte Anlage K1 Bezug genommen.
Der Kläger ist der Rechtsansicht, dass er seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen habe, da die erteilte Widerrufsbelehrung gleich unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft sei und auch die für den Fristbeginn des Widerrufsrechts erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB nicht ordnungsgemäß erteilt worden seien. In der Rechtsfolge habe sich der Darlehensvertrag unter Erlöschen der vertraglichen Primärpflichten in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt.
Der Kläger meint, dass die Pflichtangaben in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag unter anderem über
- die Art des Darlehens,
- alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten,
- den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
- das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode
insbesondere unter Berücksichtigung der jüngsten EuGH-Rechtsprechung entweder fehlerhaft und/ oder unvollständig beschrieben seien.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 21.06.2017 über 50.900,00 EUR zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 28.01.2020 erloschen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt hilfsweise widerklagend,
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des mit dem Darlehensvertrag mit der Anfrage Nr. N01 finanzierten Wohnmobils Chausson Modell Welcome 620 zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr verwandte Widerrufsbelehrung entspreche dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F., sie könne sich daher jedenfalls auf eine Gesetzlichkeitsfiktion berufen und der nachträgliche Widerruf des Klägers sei dementsprechend verfristet. Die verwandte Widerrufsinformation sei aber auch nicht fehlerhaft. Der Kläger sei zudem umfassend über die erforderlichen Pflichtangaben im Sinne des Art. 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. aufgeklärt worden. Der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich und der Kläger habe sein Widerrufsrecht im Übrigen auch verwirkt.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs habe. Zur Berechnung des Wertverlustes sei die „Vergleichswertmethode“ heranzuziehen, wonach der Kläger die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrages und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Das Landgericht Aachen ist insbesondere örtlich für den Rechtsstreit zuständig. Dies ergibt sich jedenfalls aus der rügelosen Einlassung der Beklagten nach § 39 ZPO.
2.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse ist insbesondere nicht wegen des Grundsatzes des Vorrangs der Leistungsklage ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Antrag auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, unzulässig. Das Rückgewährschuldverhältnis ist jedoch nur auf den Austausch von Leistungen gerichtet und unterscheidet sich darin maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertrag selbst, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden können (BGH, Versäumnisurteil vom 21.2.2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 20 f.).
Gegenstand des vorliegenden Feststellungsantrages ist nicht das Rückgewährschuldverhältnis, sondern der Darlehensvertrag selbst. Zudem handelt es sich hierbei um einen verbundenen Vertrag, der sich durch noch weitergehende vertragliche Pflichten auszeichnet als der Darlehensvertrag allein. Daher geht das Feststellungsinteresse des Klägers nicht in einer insoweit als vorrangig zu erachtenden Leistungsklage auf Rückzahlung der durch den Kläger gezahlten Raten auf.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Die Leistungspflichten des Klägers aus dem Darlehensvertrag vom 21.06.2017 sind durch den wirksamen Widerruf des Klägers vom 28.01.2020 nach § 357 Abs. 1 BGB erloschen.
Der Widerruf war insbesondere nicht verfristet, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthielt und die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs im Januar 2020 noch nicht zu laufen begonnen hatte.
Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Für den Beginn der Widerrufsfrist ist abweichend von § 355 Abs. 2 S. 2 BGB die Regelung des § 356b BGB maßgeblich, da es sich vorliegend um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Nach § 356b Abs. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.
Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Darlehensvertrag angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 schon im Hinblick auf die Angaben zu den Verzugszinsen nicht gerecht.
Der Europäische Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung im Hinblick auf die Angaben zu den Verzugszinsen entschieden,
„dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.“
Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 4 unter der Überschrift „Hinweis für den Fall ausbleibender Zahlungen/Verzugszinsen“ die folgende Regelung:
„Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie habe und die Erlangung eines Kredits für Sie erschweren. Für ausbleibende Zahlungen kann Ihnen beim Ratenkredit während des Verzugs der gesetzliche Verzugszinssatz berechnet werden; dieser beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB). Im Falle des als Kontokorrent geführten Kreditrahmens wird bei Verzug der vereinbarte Sollzins berechnet.“
Dieser Hinweis erfüllt nicht die Anforderungen des Europäische Gerichtshofs, da weder der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltende konkrete Prozentsatz angegeben noch der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschrieben wurde.
III.
Die Hilfswiderklage ist zulässig, aber unbegründet.
Ein Feststellungsinteresse der Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus dem Umstand, dass sie den behaupteten Wertersatzanspruch vor Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht abschließend beziffern kann. Auch eine Schätzung ist derzeit nicht möglich, da der Kläger keinerlei Angaben zum Zustand oder dem Kilometerstand des Fahrzeuges gemacht hat.
Die Hilfswiderklage ist jedoch unbegründet, da der Beklagten kein Anspruch auf Wertersatz nach §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 BGB zusteht. Es fehlt an dem insoweit erforderlichen Hinweis auf die Wertersatzpflicht in der Widerrufsinformation ebenso wie in den sonstigen Vertragsunterlagen.
Der BGH hat zu der Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Wertersatzpflicht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 ausgeführt, dass die Wertersatzpflicht im Falle des Verbunds eines Darlehensvertrags mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag nicht voraussetzt, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat, wie es § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB voraussetzt. Es ist vielmehr ausreichend, aber ebenso erforderlich, dass der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet. Dies ist hier indes unstreitig nicht erfolgt.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
| I. | J. | U. |