Dieselskandal: Keine deliktische Rückabwicklung nach Software-Update mangels Schaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von VW deliktischen Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines 2013 gekauften VW Tiguan mit EA189-Motor wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das LG bejahte zwar einen Sachmangel bei Übergabe (§ 434 BGB) und eine Täuschung über die Einhaltung der Euro-5-Grenzwerte im Normalbetrieb. Ein ersatzfähiger Schaden liege aber nach Durchführung des kostenfreien Software-Updates nicht (mehr) vor; konkrete Folgeschäden oder ein Minderwert seien nicht substantiiert. Die Klage auf Zahlung Zug um Zug, Annahmeverzug und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf deliktische Rückabwicklung sowie Nebenanträge mangels ersatzfähigen Schadens nach Software-Update abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrzeug ist i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es die angegebene Emissionsklasse nur durch eine unzulässige Abschalteinrichtung im Prüfstand erreicht und im Normalbetrieb die Grenzwerte überschreitet.
Für deliktische Ansprüche aus §§ 826, 823 BGB ist ein ersatzfähiger Schaden erforderlich; eine Täuschung über Abgaswerte allein ersetzt die Darlegung eines Schadenseintritts nicht.
Wird ein abgasbezogener Mangel durch ein kostenfrei verfügbares und tatsächlich durchgeführtes Software-Update ohne nennenswerten Aufwand behoben und ist die beabsichtigte Nutzung uneingeschränkt möglich, kann ein fortbestehender Schaden zu verneinen sein.
Behauptete künftige Folgeschäden (z.B. erhöhter Verschleiß) oder ein merkantiler Minderwert sind substantiiert darzulegen und dürfen nicht lediglich vermutet werden.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur ersatzfähig, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Rechtsverfolgung erforderlich war.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Automobilkaufvertrages.
Der Kläger erwarb am 07.02.2013 von einem nicht markengebundenen Händler einen neuen VW Tiguan Sport & Style 2.0 TDI zum Preis von 23.600,- €.
Vor dem Hintergrund des ab September 2015 publik gewordenen „VW-Abgasskandals“ stellte sich heraus, dass auch in dem von dem Kläger erworbenen Pkw eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut war. Im Prüfstand führt diese Softwarevorrichtung zur Verringerung des Stickoxid-Ausstoßes, damit das Fahrzeug (zum Prüfungszeitpunkt) den Anforderungen der Schadstoffklasse EURO 5 entsprechen konnte.
Mit Pressemitteilung vom 16.10.2015 machte das Kraftfahrzeugbundesamt bekannt, dass es gegenüber der W AG (VW) den Rückruf der Markenfahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA-189 angeordnet hat. VW wurde auferlegt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. VW stellte daraufhin ein Software-Update zur Verfügung, das laut Kraftfahrzeugbundesamt geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen.
Der Kläger ließ das Update am 29.01.2018 durchführen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2018 erklärte der Kläger, dass er gegenüber der Beklagen deliktische Ansprüche geltend mache und forderte die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung auf.
Der Kläger behauptet, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug mit einer unzulässige Abschalteinreichtung ausgestattet gewesen sei und dies zu einem Schaden beim Kläger geführt habe. Es habe die Gefahr der Stillegung bestanden und der Enzug der Zulassung gedroht. Hätte der Kläger von der Manipulation gewusst, hätte er den Wagen nicht erworben.
Die Beklagte habe sich einer arglistigen Täuschung und vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerpartei schuldig gemacht. Im Wege der Naturalrestitution sei sie daher verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, wie diese ohne den Kauf des Pkw gestanden hätte.
Der streitgegenständliche Pkw wies bei Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig eine Gesamtlaufleistung von 100.787 km auf.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 23.600,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW Tiguan, Fahrgestellnummer WVGZZZ5NZDW580615;
2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 11.11.2018 in Annahmeverzug befindet, sowie
3. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2018 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass bereits kein Mangel an dem Pkw vorliege. Das Fahrzeug sei technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Auch an der Abgasnorm "EURO 5" sowie der Befahrbarkeit von Umweltzonen habe sich bei dem Fahrzeug nichts geändert.
Zudem sei das Fahrzeug problemlos nachgebessert worden. Die Umsetzung dieser Maßnahme habe weniger als 1 Stunde Zeit in Anspruch genommen und Kosten von deutlich weniger als 100,- €, die durch die Beklagte - unstreitig - übernommen wurden, verursacht. Hierdurch arbeite die sogenannte Abgasrückführung in dem Fahrzeug in einem einheitlichen Betriebsmodus. Zum anderen erfolge eine Optimierung des Verbrennungsprozesses durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe - unstreitig - bestätigt, dass danach alle für Schadstoffemissionen geltenden Grenzwerte eingehalten werden und die Umsetzung der technischen Maßnahmen zu keinerlei negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO-2 Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen führe.
Auch ein merkantiler Minderwert der betroffenen Fahrzeuge sei nicht zu verzeichnen. Die Vermarktung von Fahrzeughändlern an Kunden zeige für Dieselfahrzeuge stabile Verkaufspreise.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages des erworbenen Fahrzeugs, erst recht nicht ohne Anrechnung der gezogenen Nutzungen. Unabhängig davon, dass die Beklagte sich im Rechtsverkehr durchaus einer Täuschung der Käufer ihrer Fahrzeuge schuldig gemacht hat, mangelt es an dem Vorliegen eines zu ersetzenden Schadens in der Person des Klägers.
I.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Naturalrestitution aus §§ 826, 823 i. V. m. § 263 StGB bzw. § 27 EG-FGV.
Die mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2018 geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf den im Februar 2013 geschlossenen Kaufvertrag greifen nicht durch.
Die Beklagte hat zwar den Kläger – ebenso wie alle Käufer der von ihrem Konzern hergestellten und mit den von der Beklagten entwickelten Motoren und Motorensteuerung EA 189 ausgestatteten Dieselfahrzeugen – darüber getäuscht, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Bestimmungen zum Stickoxid-Ausstoß nicht durchgehend einhielt. Der Klägerpartei ist hierdurch jedoch kein Schaden entstanden:
Zwar war das streitgegenständliche Kraftfahrzeug bei der Übergabe an die Klagepartei mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Danach ist eine Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hierbei handelt es sich um solche Eigenschaften, die nicht ausdrücklich vereinbart werden müssen, sondern die als selbstverständlich erwartet von den Parteien überhaupt nicht bedacht werden. Dabei ist von dem Erwartungshorizont eines vernünftigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen. Die Kaufsache ist dabei zu vergleichen mit Sachen der gleichen Art, d.h. Sachen der gleichen Kategorie oder des gleichen Standards. Übliche Eigenschaften können sich insbesondere aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergeben. Übliche Eigenschaften kann der Käufer immer erwarten, atypische Käufererwartungen müssen vereinbart werden (vgl. PWW/-Schmidt, § 434, Rn. 44, 46, 48,11 Aufl. 2017; Jauernig/-Berger, § 434, Rn. 14, 16. Auflage 2015).
Die Klagepartei erwarb zunächst ein Kraftfahrzeug, das sich für die gewöhnliche Verwendung eignete, denn die vorhandene Manipulations-Vorrichtung änderte nichts daran, dass das Kraftfahrzeug verkehrssicher war (und deshalb auch weiterhin im Straßenverkehr verwendet werden darf). Eine übliche Beschaffenheit wies (und weist) das streitgegenständliche Fahrzeug jedoch nicht auf. Laut Herstellerangaben entspricht der in dem Wagen verbaute Motor des Typs EA-189 den Vorgaben der EURO 5 Schadstoffklasse. Die Einhaltung dieser Werte kann jedoch nur dadurch erreicht werden, dass das Auto durch eine „Abschaltvorrichtung“ die Emissionen des Pkw im Prüfstand in der Weise manipuliert, dass die für die EURO 5 erforderlichen Abgaswerte eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb werden die erforderlichen Grenzwerte dagegen überschritten. Der Pkw ist daher mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2, weil ein vernünftiger Durchschnittskäufer selbstverständlich davon ausgehen kann, dass das Fahrzeug auch tatsächlich, d.h. im normalen Fahrbetrieb, die Anforderungen der vom Hersteller eigens angegebene Schadstoffklasse einhält.
In dem Erwerb eines solchen mangelhaften Fahrzeuges lag auch ein Schaden der Klägerpartei.
Jedoch existierte mit der Durchführung des Software-Updates eine für die Klägerpartei kostenfreie Möglichkeit, den vorhandenen Schaden (in Form des Mangels am Pkw) ohne großen Aufwand beseitigen zu lassen. Diese Möglichkeit hat die Klägerpartei genutzt. Sie konnte ihr Fahrzeug damit zu jeder Zeit so nutzen, wie sie es bei Kauf beabsichtigte.
Nach Durchführung des Updates werden nunmehr die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten. Dies hat nicht nur das KBA bestätigt. Auch aus einer Vielzahl anderer Verfahren, in denen der TÜV Nord bzw. die DEKRA mit Abgasmessungen auf dem Prüfstand (und nicht, wie von in den von Klägerseite zitierten Messungen im Realbetrieb, auf die es nach dem Gesetz nicht ankommt) betraut war, ist gerichtsbekannt, dass die Messwerte nunmehr eingehalten werden.
Soweit die Klägerseite behauptet, andere Schäden am Pkw seien zukünftig zu erwarten, ist dies weder hinreichend substantiiert, noch beweisbar. Ob und inwieweit Fahrzeuge einem höheren Verschleiß unterliegen, hängt insbesondere vom Fahrverhalten des Nutzers ab. Eine generelle „Geeignetheit“ zum höheren Verschleiß durch das Update konnte weder das KBA noch der TÜV Nord oder die DEKRA bislang bestätigen.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass in das Update die Erkenntnisse aus der Motorenentwicklung und der Einspritztechnik der letzten 10 Jahre eingeflossen sind. In die heute produzierten Pkw-Motoren sind diese Erkenntnisse ebenfalls eingeflossen, ohne dass der Käufer eines Neuwagens auf die Idee käme, dies als Mangel des Fahrzeugs oder einen Schaden zu rügen.
Ebensowenig liegen ansatzweise gesicherte Erkenntnisse dazu vor, dass der Wert der von dem Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeuge sich nach dem Update negativ entwickelt hat. Angesichts der anhaltenden Diskussionen über Fahrverbote und die Sinnhaftigkeit der Subventionierung von Diesel mag sich der Markt für Diesel-Fahrzeuge generell verschlechtert haben. Einen Wertverlust allein aufgrund des Updates kann man hieraus jedoch nicht herleiten.
II.
Die Beklagte befindet sich auch nicht in Verzug, weil das Rückabwicklungsbegehren der Klagepartei unbegründet ist.
III.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 826, 823 BGB, denn die insoweit entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten waren nicht erforderlich. Die Klagepartei hat gegen die Beklagten keinen materiell-rechtlichen (Kostenerstattungs)-Anspruch aus einem deliktischen Verhältnis.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 23.600,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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