Berufung gegen Untätigkeitsklage nach §88 SGG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung der Untätigkeit der Beklagten hinsichtlich seines Widerspruchs vom 29.09.2017. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung wird vom Landessozialgericht zurückgewiesen. Die Kammer stellt fest, dass keine Untätigkeit vorliegt, weil die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2017 Leistungen ab 01.09.2017 bewilligt hat. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich; die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung gegen Abweisung der Untätigkeitsklage als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untätigkeit der Behörde im Sinne des § 88 SGG liegt nicht vor, wenn die Behörde über den eingelegten Widerspruch durch einen Verwaltungsakt entscheidet; die Erteilung eines Leistungsbescheids beendet die Untätigkeit.
Ein Feststellungsantrag wegen Untätigkeit ist unbegründet, wenn durch die nachfolgende Entscheidung der Behörde der geltend gemachte Anspruch erfüllt oder erledigt ist.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Berufung offensichtlich unbegründet ist und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint; der Beteiligte ist zuvor anzuhören.
Die Zulassung der Revision setzt die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG voraus; sind diese nicht gegeben, ist die Revision zu versagen.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 193 SGG; unter den dortigen Voraussetzungen werden Kosten nicht erstattet.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 11 SO 4/18
Bundessozialgericht, B 8 SO 80/22 BH [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 02.12.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Untätigkeit der Beklagten iSv § 88 SGG im Hinblick auf seinen Widerspruch vom 29.09.2017. Das Sozialgericht Münster hat die Klage mit Urteil vom 02.12.2021 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 09.12.2021, mit der er sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 02.12.2021 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Widerspruch vom 29.09.2017 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
II.
Der Senat macht von dem durch § 153 Abs. 4 SGG eingeräumten Ermessen, durch Beschluss zu entscheiden, Gebrauch, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Der Kläger ist zu dieser vom Senat beabsichtigten Vorgehensweise mit gerichtlicher Verfügung vom 17.08.2022, zugestellt am 26.08.2022, angehört worden.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass eine Untätigkeit der Beklagten iSd § 88 SGG nicht vorlag, nachdem sie mit dem Bescheid vom 26.10.2017 Leistungen ab 01.09.2017 bewilligt hatte. Der Senat kann daher offen lassen, ob das Vorbringen des Klägers – wie vom Sozialgericht angenommen – als Feststellungsantrag auszulegen ist, oder ob er noch einen Bescheidungsantrag gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG).