SGB XII: Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip trotz behauptetem Untermietvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für 01/2020 bis 09/2021, weil sie mit ihrem Sohn nur eine geringe Untermiete vereinbart habe. Das LSG NRW wies die Berufung zurück und bestätigte die hälftige Berücksichtigung der Unterkunftskosten nach dem Kopfteilprinzip. Eine seltenere Anwesenheit des Sohnes rechtfertige keine Abweichung. § 42a Abs. 4 S. 2 SGB XII sei auf die Hauptmieterin nicht anwendbar; weiterer Beweis zu Barzahlungen sei unerheblich.
Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung der Rücknahme nach § 44 SGB X und gegen höhere Unterkunftskosten erfolglos; Kopfteilprinzip bleibt maßgeblich.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach Kopfteilen auf die Bewohner aufzuteilen (Kopfteilprinzip).
Eine eingeschränkte oder seltene Nutzung der Wohnung durch einen Bewohner rechtfertigt keine Abweichung vom Kopfteilprinzip, solange die Wohnung regelmäßig zu Wohnzwecken mitgenutzt wird.
§ 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII ist nicht anwendbar, wenn die leistungsberechtigte Person als Hauptmieterin die gesamte Miete schuldet und nicht nur für konkret bestimmte Mietanteile verpflichtet ist.
Ein behaupteter Untermietvertrag, der maßgeblich an eine unterschiedliche zeitliche Nutzungsintensität anknüpft, begründet außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen keine abweichende Verteilung der Unterkunftskosten vom Kopfteilprinzip.
Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung unerheblich ist; dies gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 2 SO 128/22
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.10.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von weiteren Unterkunftskosten von Januar 2020 bis September 2021.
Die 00.00.0000 geborene Klägerin bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung und von der Beklagten ergänzend Grundsicherung nach dem SGB XII. Sie ist Mieterin einer 3,5-Zimmer-Wohnung in X. mit einer Wohnfläche von 70,51qm. Im streitigen Zeitraum belief sich die Grundmiete auf 347,81 €, darüber hinaus waren Vorauszahlungen für die Betriebskosten iHv 145 € und für die Heizkosten iHv 54,08 € zu zahlen (insgesamt 546,89 €). Die Klägerin lebte im streitigen Zeitraum zusammen mit ihrem vom Sozialgericht als Zeugen gehörten Sohn I. C. in der Wohnung.
Mit Bescheid vom 10.12.2019 bewilligte die Beklagte der Klägerin Grundsicherung für das Jahr 2020 iHv 160,78 € monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 16.11.2020 berücksichtigte die Beklagte eine Mieterhöhung und rechnete ein Heizkostenguthaben auf die Leistungen an. Mit Bescheid vom 17.11.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin Grundsicherung für das Jahr 2021 iHv 159 € monatlich. Bei den Bewilligungen berücksichtigte die Beklagte jeweils nur die Hälfte der Unterkunftskosten.
Am 17.09.2021 beantragte die Klägerin ab dem 01.10.2021 die Übernahme der gesamten Unterkunftskosten, da der Zeuge zum 30.09.2021 ausziehe. Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 21.09.2021 höhere Leistungen unter Berücksichtigung der gesamten Unterkunftskosten.
Am 20.12.2021 beantragte die Klägerin die Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X vom 01.01.2020 bis 30.09.2021, soweit keine höheren Unterkunftskosten bewilligt worden sind. Diese seien nicht pro Kopf aufzuteilen. Mit dem Zeugen habe ein Untermietverhältnis bestanden, da er sich meistens bei seiner Freundin und nicht bei der Klägerin aufgehalten habe. Der Zeuge bestätigte in einer handschriftlichen Bescheinigung vom 11.10.2021, dass er von Januar 2021 bis September 2021 einen Mietanteil iHv 100 € monatlich in bar gezahlt habe. Die Miete sei nicht hälftig geteilt worden, da er nur selten zu Hause gewesen sei und nur ein kleines Zimmer gehabt habe. In einer weiteren Bescheinigung (ohne Datum) bestätigte er das Bestehen eines mündlichen Mietvertrages vom 01.01.2020 bis 30.09.2021.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.03.2022 ab. Die Aufteilung der Unterkunftskosten nach dem Kopfteilprinzip sei nicht rechtwidrig iSd § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gewesen. Den Widerspruch der Klägerin wies der Kreis Recklinghausen mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2022 zurück. Eine vom Kopfteilprinzip abweichende Bewilligung der Unterkunftskosten sei nicht zulässig, da ein wirksamer Untermietvertrag nicht vorliege. Es sei nicht von einer ernsthaften vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zeugen auszugehen. Darüber hinaus habe der Vermieter der Untervermietung nicht zugestimmt.
Die Klägerin hat am 17.08.2022 Klage erhoben. Der Untermietvertrag zwischen der Klägerin und dem Zeugen sei wirksam gewesen. Dieser habe die Miete iHv lediglich 100 € auch regelmäßig gezahlt. Er habe sich selten in der Wohnung aufgehalten, daher habe er nur einen geringen Betrag zahlen müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
„die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 10.12.2019, 17.11.2020 und 17.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2022 zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der Unterkunft gem. § 35 SGB XII nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.“
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ihre Bescheide für rechtmäßig gehalten.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen und durch die Beiziehung der Kontoauszüge der Klägerin für den streitigen Zeitraum. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Das Sozialgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 18.10.2024, der Klägerin zugestellt am 23.10.2024, abgewiesen. Bei der Bewilligung der Unterkunftskosten sei nicht vom Kopfteilprinzip abzuweichen. Es könne offenbleiben, ob überhaupt eine vertragliche Vereinbarung geschlossen worden sei. Diese sei jedenfalls nicht vollzogen worden. Die Klägerin habe die Beklagte nicht über die angebliche Vereinbarung informiert, obwohl ihr dadurch ein monatlicher Fehlbetrag iHv 170 € entstanden sei. Die Erklärung der Klägerin dazu sei nicht nachzuvollziehen. Sie habe selbst bei Auszug des Zeugen im September 2021 nicht mitgeteilt, dass dieser zuvor nur eine geringe Miete gezahlt habe. Die Ausführungen des Zeugen seien widersprüchlich bzw. nicht zutreffend. Insbesondere habe sich seine Aussage als falsch herausgestellt, dass er die Miete monatlich überwiesen habe, da auf den Kontoauszügen abgesehen von einem Monat keine Überweisungen iHv 100 € ersichtlich seien.
Die Klägerin hat am 22.11.2024 Berufung eingelegt. Die Unterkunftskosten seien nicht nach dem Kopfteilprinzip zu berechnen, sondern die Aufteilung der Unterkunftskosten habe das Untermietverhältnis mit dem Zeugen zu berücksichtigen. Die Klägerin sei pflegebedürftig und völlig hilflos, daher habe sie sich nicht an die Behörde gewandt. Sie sei durch eine Bekannte, Frau Schade, unterstützt worden. Diese könne bestätigen, dass der Zeuge ihr das Geld größtenteils in bar gegeben habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.10.2024 zu ändern, die Beklagte zu verpflichten den Bescheid vom 17.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 09.08.2022 zurückzunehmen und zu verurteilen, unter Änderung der für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.09.2021 ergangenen Bewilligungsbescheide höhere Kosten der Unterkunft zu bewilligen,
hilfsweise die mündliche Verhandlung zu vertagen und weiter Beweis zu erheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Ein Anspruch auf weitergehende Unterkunftskosten bestehe nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 143, 144 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Der Bescheid vom 17.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2022 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Rücknahme der Bewilligungsbescheide, die für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.09.2021 ergangenen sind und Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung. Dem Antrag auf Vertagung und weitere Beweiserhebung war nicht stattzugeben.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2022, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.09.2021 ergangenen Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X zurückzunehmen und höhere Leistungen der Grundsicherung zu bewilligen. Es sind nur die Leistungen für Unterkunft und Heizung streitig, bei denen es sich um abtrennbare selbstständige Ansprüche handelt (BSG Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R). Die Klägerin hat ihr Begehren im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend beschränkt. Die Klägerin macht ihren Anspruch zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage geltend (vgl. dazu BSG Urteil vom 24.05.2017 – B 14 AS 32/16 R).
Die Klägerin erfüllte im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 und 3 SGB XII, denn sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, konnte ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten und war voll erwerbsgemindert.
Die Leistungen der Grundsicherung umfassen gem. § 42 Nr. 4 SGB XII die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels. Bei Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen werden diese Aufwendungen grundsätzlich nach Kopfteilen auf die Nutzer aufgeteilt (Kopfteilprinzip). Das Kopfteilprinzip zielt auf eine generalisierende und typisierende Zuweisung individueller Bedarfe für alle wohnungsnutzenden Personen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, unabhängig von ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und davon, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind sowie unabhängig von Alter und Nutzungsintensität (BSG Urteil vom 27.01.2021 – B 14 AS 35/19 R mwN). Bei der Aufteilung von Unterkunftskosten nach dem Kopfteilprinzip handelt es sich um einen schon vom BVerwG zur Sozialhilfe nach dem BSHG entwickelten Berechnungsgrundsatz (vergl. nur BVerwG Urteil vom 21.01.1988 – 5 C 68/85), der vom BSG in das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (dazu BSG Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R) und die Sozialhilfe nach dem SGB XII (dazu BSG Urteil vom 08.05.2022 – B 8 SO 18/22 R) übernommen worden ist. Mit dem durch das RBEG vom 22.12.2016 (BGBl I 3159) ab dem 01.07.2017 eingefügten § 42a Abs. 4 SGB XII hat der Gesetzgeber das Kopfteilprinzip im SGB XII gesetzlich verankert, ohne dessen Geltung im SGB XII hierdurch erst zu begründen. Die Regelung basiert auf dem Kopfteilprinzip, hat aber vornehmlich den Sinn klarzustellen, dass in Wohngemeinschaften jede darin wohnende leistungsberechtigte Person einen Anspruch auf einen kopfteiligen Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines entsprechenden Mehrpersonenhaushalts hat. Ausgeschlossen werden soll, dass im Falle einer Wohngemeinschaft für jede Person die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Einpersonenhaushalts als Bedarf berücksichtigt werden, in der Summe also die Bedarfe für Unterkunft und Heizung von mehreren Einpersonenhaushalten (BT-Drs. 18/9984 S. 94). Die zum Kopfteilprinzip geltenden allgemeinen Ausnahmen beanspruchen daher auch im Regelungsbereich des § 42a Abs. 4 SGB XII Geltung.
Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen kommt zB in Betracht, wenn für ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer bestandskräftigen Sanktion Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht gezahlt werden (vgl. BSG Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R). Demgegenüber rechtfertigt eine eingeschränkte Nutzung der Wohnung durch einen Bewohner keine Abweichung vom Kopfteilprinzip. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – für ein volljähriges Kind eine Unterkunftsalternative zur Verfügung steht und es sich daher nur selten in der Wohnung aufhält. Für die Anwendung des Kopfteilprinzips genügt es, wenn die volljährige Person, aus welchen Gründen auch immer, regelmäßig die elterliche Wohnung zu Wohnzwecken mitnutzt. Denn dann wird auch in dieser Wohnung das Grundbedürfnis Wohnen zumindest zeitweise als Mitbewohner gedeckt, unabhängig davon, ob in dieser Wohnung tatsächlich der Lebensmittelpunkt der erwachsenen Person liegt (BSG Urteil vom 27.01.2021 – B 14 AS 35/19 R). In einer solchen Konstellation muss das volljährige Kind weiterhin seinen Anteil an den Unterkunftskosten aufbringen, entweder – wie hier – aus dem eigenen Einkommen und Vermögen oder mithilfe von Sozialleistungen. Es ist nicht Aufgabe von Grundsicherungsleistungen, wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (BSG Urteil vom 27.01.2021 – B 14 AS 35/19 R).
Von dem Kopfteilprinzip ist auch nicht aufgrund eines zwischen der Klägerin und ihrem Sohn bestehenden Untermietvertrages abzuweichen. Der Senat lässt offen, ob ein solcher Vertrag überhaupt geschlossen wurde, denn der geltend gemachte Anspruch scheitert auch bei Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses aus rechtlichen Gründen.
Von dem Kopfteilprinzip lässt § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII eine weitere Ausnahme zu, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit der von der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut auf den hier gegebenen Sachverhalt nicht anwendbar, denn die leistungsberechtigte Person ist die Klägerin, die nicht nur für Anteile der Miete zur Zahlung verpflichtet ist, sondern als Hauptmieterin die gesamte Miete schuldet. § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII regelt Fälle, in denen die leistungsberechtigte Person entweder mit dem Eigentümer oder mit dem Hauptmieter der Wohnung einen (Unter-)Mietvertrag über bestimmte Räume schließt, wie es zB bei einem erwachsenen Kind mit Behinderungen, das behinderungsbedingt bei seinen Eltern wohnt, vorkommt (dazu Urteil des Senats vom 17.08.2023 – L 9 SO 519/21).
Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII ist nach der Rechtsprechung des BSG zum SGB II in Konstellationen, in denen mehrere Personen eine Wohnung nutzen, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, zB bei Wohngemeinschaften, für die Aufteilung der Unterkunftskosten – abweichend vom Kopfteilprinzip – derjenige Anteil entscheidend, der nach den internen Vereinbarungen auf den jeweiligen Mitbewohner entfällt. Maßgebend ist insoweit, ob eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrages bei objektiver Betrachtung angezeigt ist (BSG Urteile vom 22.08.2013 – B 14 AS 85/12 R und vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R). Dieser Rechtsprechung liegt die Annahme des BSG zugrunde, dass bei Wohngemeinschaften eine räumliche Aufteilung der Wohnung zwischen den Mitbewohnern erfolgt, an der sich die vertraglichen internen Abreden orientieren, in welchem Umfang die Mitglieder der Gemeinschaft zu den Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung beizutragen haben.
Demgegenüber ist die hier behauptete unterschiedliche zeitliche Nutzungsintensität der Wohnung durch den Zeugen nach der Rechtsprechung des BSG ausdrücklich kein Grund, vom Kopfteilprinzip abzuweichen (BSG Urteil vom 27.01.2021 – B 14 AS 35/19 R). Die Behauptung aus der Erklärung des Zeugen vom 11.10.2021, dieser habe in der Wohnung nur „ein kleines Zimmer“ gehabt, führt nicht zu einer abweichenden Bewertung. Maßgeblich für die unterschiedliche Aufteilung der Unterkunftskosten war nach dem Vortrag der Klägerin in erster Linie, dass der Zeuge „fast nie da“ gewesen sei (Schriftsatz der Klägerin vom 22.11.2024). Der angebliche Untermietvertrag soll also im Hinblick darauf abgeschlossen worden sein, dass der Zeuge sich meistens bei seiner Freundin aufgehalten habe. Damit lässt sich eine Abweichung vom Kopfteilprinzip – wie ausgeführt – nicht begründen.
Dem Hilfsantrag war damit nicht stattzugeben, denn auch im sozialgerichtlichen Verfahren darf ein Beweisantrag – sofern in dem Hilfsantrag überhaupt ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag zu erkennen sein sollte – entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (BSG Beschluss vom 07.10.2016 – B 9 V 28/16 B). Der mit Schriftsatz vom 22.11.2024 zum Beweis gestellte Umstand „dass das Geld ihr (der Klägerin) vom Sohn, wenn er da war, größtenteils in Bar gegeben wurde“ ist für die Frage, ob vom Kopfteilprinzip abgewichen werden muss, nicht relevant.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.