Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Grundsicherung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendete sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII. Streitfrage war, ob eine gegenwärtige und dringende Notlage (Anordnungsgrund) vorliegt. Das LSG verneint dies, da die Erwerbsminderungsrente und vorhandenes Kontoguthaben das Existenzminimum sichern und keine Räumungsklage anhängig ist. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist nach §177 SGG unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Grundsicherungsleistungen als unbegründet zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Leistungen nach § 86b Abs. 2 SGG ist erforderlich, dass die Antragstellerin eine gegenwärtige und dringende Notlage glaubhaft macht.
Ist das Existenzminimum durch Erwerbseinkommen und verwertbare Vermögenswerte gesichert, fehlt regelmäßig der Anordnungsgrund für vorläufige Grundsicherungsleistungen.
Bei Anträgen auf vorläufige Bewilligung von Unterkunftskosten ist nach der ständigen Rechtsprechung die Erhebung einer Räumungsklage regelmäßig Voraussetzung für die Annahme eines Anordnungsgrundes, da der Mieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Kündigung innerhalb von zwei Monaten durch Zahlung der Rückstände unwirksam machen kann.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung kann auf § 193 Abs. 1 SGG gestützt werden.
Bestimmte Beschlüsse sind gemäß § 177 SGG von der Beschwerde ausgeschlossen und damit unanfechtbar.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 ablehnend
- Landessozialgericht NRWL 9 SO 691/16 B ER, L 9 SO 692/16 B01.02.2017Zustimmendjuris Rn. 2
- Landessozialgericht NRWL 9 SO 210/16 B ER24.05.2016Ablehnendjuris, Rn. 2 mwN
- Landessozialgericht NRWL 9 SO 279/14 B ER03.08.2014Zustimmendjuris Rn. 2
- Landessozialgericht NRWL 9 SO 307/13 B ER; L 9 SO 308/13 B06.08.2013Zustimmendjuris Rn. 2 m.w.N.
- Landessozialgericht NRWL 9 SO 391/12 B ER; L 9 SO 392/12 B10.12.2012Zustimmendjuris Rn. 2 m.w.N.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 10 SO 282/12 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.07.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.07.2012 ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG, derentwegen auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen wird, liegen nicht vor.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung in eine gegenwärtige und dringende Notlage gerät. Der laufende Lebensunterhalt der Antragstellerin ist durch ihre Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich netto 297,69 EUR im Wesentlichen sichergestellt. Darüber hinaus verfügt die Antragstellerin zum Stichtag 11.09.2012 noch über ein Guthaben auf ihrem Girokonto in Höhe von 821,11 EUR. Da die Antragstellerin die Möglichkeit hat, die Differenz zwischen ihrem grundsicherungsrechtlichen Regelbedarf und ihrer Erwerbsminderungsrente bis auf weiteres durch einen Rückgriff auf das Kontoguthaben zu überbrücken, ist ihr grundgesetzlich garantiertes Existenzminimum insoweit nicht gefährdet. Auch Wohnungslosigkeit droht der Antragstellerin gegenwärtig nicht hinreichend konkret. Zwar hat die Vermieterin der Antragstellerin das Mietverhältnis wegen aufgelaufener Mietrückstände mit Schreiben vom 08.08.2012 fristlos gekündigt. Eine Räumungsklage ist bislang aber noch nicht erhoben worden. Eine erhobene Räumungsklage ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Voraussetzung für die Annahme eines Anordnungsgrundes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche auf Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung gerichtet sind (vgl. u.a. Beschluss vom 20.03.2012, Az. L 12 AS 352/12 B ER; Beschluss vom 12.01.2012, Az. L 19 AS 1781/11 B ER). Denn nach Erhebung der Räumungsklage kann der Mieter gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB noch binnen zwei Monaten durch Zahlung der Rückstände die Kündigung des Vermieters unwirksam machen. Da es somit an einem Anordnungsgrund fehlt, konnte der Senat offen lassen, ob der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.