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Landessozialgericht NRW·L 9 SO 311/23·14.05.2025

Berufung gegen Gerichtsbescheid zur Grundsicherung mangels Konkretisierung zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherung nach SGB XIIVerfahrensrecht des Sozialgerichtszurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Bezieher von Grundsicherung nach SGB XII, hatte ein handschriftlich versehenes Bewilligungsdokument eingereicht, aber trotz mehrfacher Aufforderung das Klagebegehren nicht konkretisiert. Das Sozialgericht wies die Klage als unzulässig nach § 92 Abs. 1 SGG ab. Der Senat bestätigt diese Entscheidung, weist die Berufung zurück, erstattet keine Kosten und lässt die Revision nicht zu.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung den Gegenstand des Klagebegehrens nicht gemäß § 92 Abs. 1 SGG bezeichnet.

2

Das Sozialgericht kann die Klage durch Gerichtsbescheid abweisen, wenn der Kläger auf Aufforderungen zur Konkretisierung des Begehren nicht reagiert.

3

Der Senat kann die Entscheidung dem Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 SGG übertragen; von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen werden, wenn die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird.

4

Kostenentscheidungen im Berufungsverfahren richten sich nach § 193 SGG; bei Zurückweisung der Berufung werden die Kosten nicht erstattet.

5

Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die gesetzlich genannten Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ SGB XII§ 92 Abs. 1 SGG§ 153 Abs. 5 SGG§ 153 Abs. 2 SGG§ 193 SGG§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 42 SO 165/23

Bundessozialgericht, B 8 SO 20/25 AR [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.06.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Das Begehren des Klägers ist unklar.

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Der 0000 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Am 25.07.2022 hat er an das Sozialgericht Düsseldorf einen Bescheid vom 04.07.2022 übersandt, mit dem ihm eine Corona-Sonderzahlung iHv 200 € bewilligt worden ist und den er mit handschriftlichen Bemerkungen versehen hatte. Auf mehrfache Aufforderungen des Sozialgerichts, das Klagebegehren zu konkretisieren, hat er nicht reagiert.

4

Kläger und Beklagte haben keine Anträge gestellt.

5

Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 21.06.2023, dem Kläger zugestellt am 22.07.2023, abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da der Kläger trotz entsprechender Aufforderung nicht gem. § 92 Abs. 1 SGG den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet habe.

6

Der Kläger hat am 14.08.2023 mehrere Schriftstücke an das Landessozialgericht übersandt, darunter den Gerichtsbescheid vom 21.06.2023 mit dem handschriftlichen Vermerk: „Betr. Privatrecht das der neue BRD GmbH Staat meiner Person stiehlt? Ich erkenne dem Gericht seine Urteil nicht an.“

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht erschienen. Er hat auch schriftlich keinen Antrag gestellt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.

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Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 18.04.2024 gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der Berichterstatter entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG mit den ehrenamtlichen Richtern, da ihm die Berufung übertragen worden ist. Der Senat hat die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, da im Hinblick auf die Berufungsbegründung nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger ein sozialrechtliches Begehren verfolgt, das er hätte näher konkretisieren können.

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Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Der Senat sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.