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Landessozialgericht NRW·L 9 SO 305/16 B·26.06.2016

Beschwerde gegen SG-Beschluss zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe abgelehnt

SozialrechtProzesskostenhilfeKostenrecht im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Köln ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Landessozialgericht NRW wies die Beschwerde zurück und lehnte den PKH-Antrag ab. Es stellte fest, dass die zutreffenden Gründe der Vorinstanz maßgeblich sind und verweigerte die Kostenerstattung (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für PKH nicht vorliegen.

2

Im Beschwerdeverfahren sind Kosten nicht zu erstatten, wenn dies gesetzlich angeordnet ist; hierfür gilt §73a Abs.1 SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO.

3

Ein Beschluss des Landessozialgerichts kann gemäß §177 SGG unanfechtbar sein; gegen einen solchen Beschluss steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

4

Der Senat kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der Vorinstanz Bezug nehmen (§142 Abs.2 SGG).

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 35 SO 454/15

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.05.2016 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

2

keine