Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts Köln zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.07.2019. Der Landessozialgericht NRW wies die Beschwerde zurück und nahm zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 SGG). Kosten wurden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO) und der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.07.2019 zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der Vorinstanz beziehen (§142 Abs.2 SGG).
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung in den entscheidungserheblichen Punkten zutreffend ist.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu erstatten gemäß §73a Abs.1 SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO.
Beschlüsse im Beschwerdeverfahren sind unanfechtbar, sofern §177 SGG dies bestimmt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 35 SO 454/15
Bundessozialgericht, B 8 SO 66/19 S [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.07.2019 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe
(Ende des Beschlusses)