Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 9 SO 261/25 ER·02.02.2026

Eingliederungshilfe: Weiterzahlung 41 €/h Assistenzvergütung bis Schiedsstelle

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Vertragsrecht der Eingliederungshilfe (SGB IX)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Leistungserbringerin der Eingliederungshilfe begehrte im Eilverfahren die Fortzahlung eines Stundensatzes von 41 € bis zum Abschluss des Schiedsstellenverfahrens. Streitig war, ob eine (fortgeltende) Leistungs- und Vergütungsvereinbarung besteht und ob Gerichte vor Schiedsspruch vorläufigen Rechtsschutz gewähren dürfen. Das LSG NRW bejahte die erstinstanzliche Zuständigkeit bereits bei anhängigem Schiedsverfahren und sprach eine einstweilige Feststellung der Vergütungspflicht ab Eingang des Schiedsantrags (16.11.2025) aus. Ein Formmangel der Vereinbarung sei dem Träger wegen Treu und Glauben verwehrt; zudem drohe der Antragstellerin existenzieller Nachteil. Kosten: 1/4 zu 3/4 (Antragstellerin/Antragsgegner).

Ausgang: Eilantrag auf Vergütungspflicht überwiegend erfolgreich; Feststellung der Zahlung von 41 €/h ab Schiedsantrag (16.11.2025) bis neue Vergütung, im Übrigen (früherer Zeitraum) ohne Anordnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG erfasst den einstweiligen Rechtsschutz bereits dann, wenn ein Schiedsverfahren nach § 133 SGB IX anhängig ist und dort über vereinbarungsfähige Inhalte nach § 125 Abs. 2 und 3 SGB IX gestritten wird.

2

Wird während laufender Vergütungsverhandlungen bzw. eines Schiedsstellenverfahrens ein Anspruch aus § 127 Abs. 4 SGB IX geltend gemacht, ist einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich über eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG (und nicht zwingend über § 86b Abs. 1 SGG) statthaft.

3

Ein Leistungserbringer kann aus dem bloßen Weitergelten einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung keinen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Honoraranspruch herleiten; der Vergütungsanspruch entsteht akzessorisch nach § 123 Abs. 6 SGB IX bei bewilligter Leistung und tatsächlicher Leistungserbringung.

4

Auf die Nichtigkeit einer Leistungs- oder Vergütungsvereinbarung wegen fehlender Schriftform kann sich der Träger ausnahmsweise nicht berufen, wenn dies nach Treu und Glauben schlechthin untragbar wäre, insbesondere bei existenzgefährdenden Folgen und bei schwerer Treuepflichtverletzung durch widersprüchliches Verhalten des Trägers.

5

Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Regelung während eines Schiedsverfahrens liegt vor, wenn die Schiedsstelle angerufen ist, eine zeitnahe Entscheidung nicht absehbar ist und dem Antragsteller das Abwarten wegen drohender wesentlicher Nachteile nicht zumutbar ist.

Relevante Normen
§ 75 SGB XII§ 270d InsO§ 127 Abs. 4 SGB IX§ 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG§ 133 SGB IX§ 98 SGG iVm § 17a Abs. 2 GVG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 22 SO 420/25 ER

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, Assistenzleistungen der Antragstellerin im Rahmen der Eingliederungshilfe ab dem 16.11.2025 bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung oder bis zur Festsetzung einer neuen Vergütung durch die Schiedsstelle mit 41 € pro Stunde zu vergüten.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin ein Viertel und der Antragsgegner drei Viertel.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Weiterzahlung einer vereinbarten Vergütung bis zum Abschluss eines Schiedsstellenverfahrens.

4

Die Antragstellerin ist eine Leistungserbringerin im Rahmen der Eingliederungshilfe. Sie bietet Assistenzleistungen für Personen mit einem hohen Betreuungsbedarf an. Der Antragsgegner ist Träger der Eingliederungshilfe. Die Antragstellerin schloss am 24.04.2017 mit der Stadt P. als örtlichem Träger der Sozialhilfe eine Leistungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 SGB XII für die „Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung” ab. In der Vereinbarung wird auf den Leistungstyp G des Landesrahmenvertrages Bezug genommen. Zusätzlich wurde als Anlage 1 eine bis zum 31.12.2019 gültige Vergütungs- und Abrechnungsvereinbarung getroffen.

5

Nach dem Übergang der Zuständigkeit für die Leistungen der Eingliederungshilfe auf den Antragsgegner zum 01.01.2020 teilte dieser der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.09.2020 mit, dass die zwischen der Antragstellerin und dem örtlichen Sozialhilfeträger „getroffene Vereinbarung vom 24.07.2017 und die dazugehörige aktuelle Vergütungs- und Abrechnungsvereinbarung ab dem 01.01.2020 auch für den Antragsgegner gültig sein wird“. Durch den Zuständigkeitswechsel werde keine Notwendigkeit für eine Neuverhandlung der Verträge oder Vergütungsvereinbarungen ausgelöst.

6

Mit Schreiben vom 02.08.2022 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Neuverhandlung der Vergütung aufgrund von gestiegenen Personalkosten auf. Die Verhandlungen führten zu einem Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 22.09.2023, mit dem ein Stundensatz iHv 41 € für Assistenzleistungen vom 01.09.2023 bis zum 28.02.2024 anerkannt wurde. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert, zunächst bis zum 31.01.2025. Mit Schreiben vom 16.12.2024 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, er werde den Stundensatz zum 01.02.2025 auf 40,52 € reduzieren. Nachdem die Antragstellerin ein Eilverfahren bei dem Sozialgericht Düsseldorf anhängig gemacht hatte (S 28 SO 28/25 ER), teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit E-Mail vom 05.02.2025 die Weiterzahlung des Stundensatzes iHv 41 € bis zum 31.07.2025 mit.

7

Mit Schreiben vom 29.08.2025 teilte der Antragsgegner mit, er werde die Stundensätze zum 01.08.2025 wie folgt reduzieren:

8

„Zweigstelle QQ. 37,20 €/Stunde

9

Zweigstelle QX. 36,81 €/Stunde und

10

Hauptsitz P. 34,20 €/Stunde.“

11

Mit Beschluss vom 11.09.2025 ordnete das Amtsgericht Wuppertal in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Antragstellerin gem. § 270d InsO zur Vorbereitung einer Sanierung die Vorlage eines Insolvenzplanes an.

12

Die Antragstellerin hat am 20.10.2025 bei dem Sozialgericht Düsseldorf beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung des Stundensatzes von 41 € über den 31.07.2025 hinaus für die von ihr erbrachten Assistenzleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu verpflichten. Gem. § 127 Abs. 4 SGB IX gelte die vereinbarte Vergütung weiter, so dass ein Anspruch auf eine entsprechende Zahlung bestehe. Die Entscheidung sei eilbedürftig, da sich die Antragstellerin bereits im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung befinde und ohne die Weiterzahlung der vereinbarten Vergütung Zahlungsunfähigkeit drohe.

13

Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig, da über die Höhe der Vergütung nicht durch die Sozialgerichte, sondern durch die Schiedsstelle zu entscheiden sei. Da eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit der Antragstellerin nicht bestehe, liege eine „Rechtsgrundlage zur Leistung“ nicht vor.

14

Das Sozialgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 10.11.2025 an das Landessozialgericht verwiesen, das gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG erstinstanzlich zuständig sei.

15

Die Antragstellerin hat am 16.11.2025 die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX angerufen. Auf Nachfrage durch den Senat hat die Bezirksregierung Köln als Geschäftsstelle der Schiedsstelle mitgeteilt, es sei noch nicht absehbar, wann eine Entscheidung der Schiedsstelle über den Schiedsantrag erfolgen werde.

16

II.

17

Der Antrag ist zulässig und begründet.

18

Das Sozialgericht hat das Verfahren mit bindender Wirkung (§ 98 SGG iVm § 17a Abs. 2 GVG) zu Recht an das Landessozialgericht verwiesen. Das Landessozialgericht ist gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG erstinstanzlich zuständig. Hiernach entscheiden die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug (u.a.) über Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 SGB IX. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (BT-Drs. 16/7716, S. 16). Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus greift die Zuständigkeit der Landessozialgerichte bereits dann ein, wenn - wie hier - noch kein Schiedsspruch ergangen, sondern lediglich ein Schiedsverfahren anhängig ist. Aufgrund des Gebots des effektiven Rechtschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG muss es in diesem Stadium eine Rechtschutzmöglichkeit geben (Eicher, jurisPR-SozR 7/2023 Anm. 4; abweichend LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 08.08.2022 - L 8 SO 21/22 B ER). Der Sinn und Zweck der Regelung in § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG besteht darin, die Sozialgerichte von besonders aufwendigen Verfahren zu entlasten (BT-Drs. 16/7716, S. 16). Die Komplexität der Verfahren hängt nicht davon ab, ob die Schiedsstelle bereits entschieden hat oder nicht. Voraussetzung für die Anwendung des § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG auf ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist daher lediglich, dass ein Schiedsverfahren anhängig ist und dort um Regelungen gestritten wird, die gem. § 125 Abs. 2 und 3 SGB IX Gegenstand einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung sein können, wodurch eine Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle besteht (dazu Urteil des Senats vom 10.10.2024 - L 9 SO 56/24 KL). Vorliegend hat die Antragstellerin die Schiedsstelle angerufen, um die Vergütung neu festsetzen zu lassen, dafür ist die Schiedsstelle gem. §§ 133 Abs. 1, 126 Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zuständig.

19

Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG gegen einen Schiedsspruch (nur) eine Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaft, da es sich um einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt handelt und nach Aufhebung des Schiedsspruchs das Schiedsverfahren wiedereröffnet ist (BSG Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R). Dementsprechend ist im einstweiligen Rechtschutz grundsätzlich nur ein Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG statthaft (LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 16.02.2024 - L 8 SO 59/23 B ER). Das gilt allerdings dann nicht, wenn - wie hier - nicht ein Schiedsspruch angegriffen wird, sondern für die Zeit des Schiedsverfahrens ein höherer Vergütungsanspruch gem. §§ 123 Abs. 6, 127 Abs. 4 SGB IX geltend gemacht wird. § 127 Abs. 4 SGB IX setzt gerade keinen Schiedsspruch voraus, der Gegenstand eines Verfahrens nach § 86b Abs. 1 SGG sein könnte, sondern soll einen vertragslosen Zustand während der Zeit der Verhandlungen bzw. des Schiedsverfahrens vermeiden (Busse in: jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 127 Rn. 49).

20

Der Senat legt das Begehren der Antragstellerin interessengerecht als Feststellungsantrag aus. Die Antragstellerin begehrt dem Sinne ihres Vorbringens nach nicht die Verpflichtung des Antragstellers auf Vergütung allein für jeweils erbrachte Leistungen im Rahmen konkreter Leistungsfälle gem. § 123 Abs. 6 SGB IX, sondern - darüber hinaus - unabhängig von jeweiligen Leistungsfällen eine Verpflichtung des Antragsgegners, ihre im Rahmen der Eingliederungshilfe erbrachten Assistenzleistungen mit 41 € pro Stunde zu vergüten. Sie begehrt damit die einstweilige Festlegung ihrer Rechtsbeziehungen zum Antragsgegner, unabhängig von einem konkreten Zahlungsanspruch. In einem Fall, in dem - wie hier - über Inhalt und Ausmaß gesetzlich normierter Verpflichtungen bzw. über die Reichweite von Leistungsansprüchen und die Leistungspflicht dem Grunde nach gestritten wird, ist eine Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Hiernach kann mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen bzw. vom beklagten Träger bestritten werden (dazu BSG Urteil vom 28.05.2025 - B 8 SO 2/24 R mwN). Ist in der Hauptsache eine Feststellungsklage zulässig, kann vorläufiger Rechtsschutz ebenfalls statthaft mit einem Feststellungsantrag nachgesucht werden, wenn der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gem. Art 19 Abs. 4 GG dies gebietet (Bayerisches LSG Beschluss vom 22.04.2013 - L 16 AS 158/13 B ER; Sächsisches LSG Beschluss vom 12.11.2012 - L 3 AS 618/12 B ER jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Beteiligten um konkrete Rechtsbeziehungen streiten und es der Antragstellerin nicht zumutbar ist, in allen zahlreichen von ihr betreuten Leistungsfällen den einzelnen Vergütungsanspruch zu verfolgen und sie berechtigt eine einstweilige Klärung ihrer Ansprüche auch für zukünftige Betreuungsfälle begehrt.

21

Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen vor. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung in einem Feststellungsverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen des zur Feststellung begehrten Rechtsverhältnisses (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Es besteht zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.

22

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie für die von ihr erbrachten Assistenzleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe einstweilen einen Stundensatz von 41 € beanspruchen kann. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darf der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. In der schriftlichen Vereinbarung sind gem. § 125 Abs. 1 SGB IX Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung) zu regeln. Nach § 127 Abs. 4 SGB IX gilt eine vereinbarte oder durch die Schiedsstelle festgesetzte Vergütung nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter. Das Weitergelten von Vereinbarungen nach §§ 123 Abs. 1, 125 Abs. 1 SGB IX begründet für sich genommen noch keine Ansprüche der Leistungserbringer auf Vergütung der erbrachten Leistungen. Die zwischen Leistungserbringer und dem Träger der Eingliederungshilfe geschlossenen Normverträge haben zwar privatrechtsgestaltenden Charakter insoweit, als sie die zivilrechtlichen Pflichten zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer modifizieren. Der Leistungserbringer kann jedoch hieraus keinen eigenen öffentlich-rechtlichen Honoraranspruch herleiten (BSG Urteil vom 23.11.2023 - B 8 SO 1/23 R zur Parallelregelung im SGB XII).

23

Ein Anspruch des Leistungserbringers auf Vergütung entsteht gem. § 123 Abs. 6 SGB IX dann, wenn die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten bewilligt wird und der Leistungserbringer sie erbringt. Dabei handelt es sich um einen akzessorischen Anspruch, der in Entstehung, Bestand und Höhe in vollem Umfang abhängig ist von der Leistungsbewilligung des Leistungsträgers gegenüber der leistungsberechtigten Person (BSG Urteil vom 28.05.2025 - B 8 SO 2/24 R; Urteil des Senats vom 19.09.2024 - L 9 SO 16/22 jeweils zur Parallelregelung im SGB XII).

24

Die Antragstellerin kann daher gem. § 123 Abs. 6 SGB IX in den Fällen Vergütungsansprüche geltend machen, in denen der Antragsgegner Leistungen bewilligt hat, die durch sie erbracht werden. Die im Einzelfall zu zahlende Vergütung bestimmt sich gem. § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IX auf der Grundlage der jeweiligen Vereinbarung nach dem Betrag, der dem Leistungsberechtigten vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bewilligt worden ist. Maßgeblich ist daher die Vergütungsvereinbarung zwischen dem Leistungserbringer und dem Träger der Eingliederungshilfe, die gem. § 127 Abs. 4 SGB IX nach dem Ablauf des Vereinbarungszeitraums weitergilt.

25

Zwischen den Beteiligten besteht eine wirksame Vergütungsvereinbarung. Dem steht nicht entgegen, dass diese nicht dem Schriftformerfordernis entspricht. Da es sich bei der Vergütungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag iSd §§ 53 ff SGB X handelt (BSG Urteil vom 23.11.2023 - B 8 SO 1/23 R; Busse in: jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 123 Rn. 26), ist er gem. § 56 SGB X schriftlich abzuschließen. Das Schriftformerfordernis ist zudem in §§ 123 Abs. 1 Satz 1, 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX gesetzlich normiert. Die Schriftform erfordert grundsätzlich die Unterschriften aller Vertragsparteien auf dem Dokument (BSG Urteil vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R), woran es hier fehlt. Das mehrfach verlängerte einseitige schriftliche „Anerkenntnis“ des Antragsgegners vom 22.09.2023 ersetzt eine Vereinbarung iSd §§ 125 Abs. 1 Nr. 2, 127 Abs. 4 SGB IX nicht, da es sich nicht um ein Dokument handelt, das die Unterschrift der Vertragsparteien enthält

26

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts infolge eines Formmangels ist jedoch ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft als nichtig zu behandeln. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein. Von den Fällen der Existenzgefährdung abgesehen muss eine besonders schwere Treuepflichtverletzung des anderen Teils vorliegen (BGH Urteil vom 04.04.2024 - III ZR 38/23). Hier liegen sowohl eine Existenzgefährdung der Antragstellerin, als auch eine besonders schwere Treuepflichtverletzung des Antragsgegners vor. Die Antragstellerin hat durch die Einleitung des Insolvenzverfahrens und die vorgelegten Kalkulationen glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Weiterzahlung des Stundensatzes von 41 € in absehbarer Zeit die Zahlungsunfähigkeit droht. Diese ist gem. § 270d Abs. 1 InsO Voraussetzung für die vom Amtsgericht Wuppertal mit Beschluss vom 11.09.2025 ausgesprochene Anordnung zur Vorlage eines Insolvenzplans. Gleichzeitig ist dem Antragsgegner eine schwere Treuepflichtverletzung vorzuwerfen, denn er erweckt in seinem Schriftverkehr mit der Antragstellerin den Eindruck, dass eine wirksame Vereinbarung bestehe, z.B. in den E-Mails vom 22.02.2024 („Verlängerung der Vereinbarung“), vom 16.07.2024 („Die bisherige Vereinbarung“) und vom 27.09.2024 („die Vereinbarung (…) verlängert werden kann“), ohne auf das fehlende Schriftformerfordernis hinzuweisen. Hätte sich der Antragsgegner darauf berufen wollen, hätte er die Obliegenheit gehabt, der Antragstellerin den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung anzubieten oder zumindest auf die Unwirksamkeit hinzuweisen. Dies hätte es der Antragstellerin ermöglicht, ihrerseits auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zu drängen oder schon zu einem früheren Zeitpunkt die Schiedsstelle anzurufen.

27

Der Anspruch nach § 127 Abs. 4 SGB IX setzt darüber hinaus das Bestehen einer Leistungsvereinbarung voraus, denn eine isolierte Vergütungsvereinbarung ist nicht denkbar (Busse in: jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 127, Rn. 50). Die Regelungsinhalte der Leistungsvereinbarung sind die Grundlage für die Vereinbarung der Vergütung (BT-Drucks. 18/9522, S. 341). Die Beteiligten haben keine schriftliche Leistungsvereinbarung über das Leistungsangebot der Antragstellerin abgeschlossen. Auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung kann sich der Antragsgegner jedoch wiederum nicht mit Erfolg berufen, denn er hat in dem Schreiben vom 28.09.2020 mitgeteilt, dass die zwischen der Antragstellerin und dem örtlichen Sozialhilfeträger getroffene Vereinbarung vom 24.04.2017 und die dazugehörige aktuelle Vergütungs- und Abrechnungsvereinbarung ab dem 01.01.2020 auch für den Antragsgegner gültig sein werden. Durch den Zuständigkeitswechsel werde keine Notwendigkeit für eine Neuverhandlung der Verträge oder Vergütungsvereinbarungen ausgelöst. Es ist daher treuwidrig, wenn er sich darauf beruft, es bestehe keine Leistungsvereinbarung.

28

Demnach hat die Antragstellerin aufgrund der Weitergeltung der Vereinbarung gem. § 127 Abs. 4 SGB IX über den 31.07.2025 hinaus Anspruch auf Zahlung des Stundensatzes iHv 41 € für ihre Assistenzleistungen.

29

Einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin ab dem 16.11.2025 glaubhaft gemacht, als sie den Schiedsantrag bei der Schiedsstelle anhängig gemacht hat.

30

Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung während eines Schiedsverfahrens liegt vor, wenn die Schiedsstelle eingeschaltet worden ist, deren zeitnahe Entscheidung nicht zu erwarten ist (Eicher, jurisPR-SozR 7/2023 Anm. 4) und es der Antragstellerin nicht zumutbar ist, den Ausgang des Schiedsverfahrens abzuwarten. Grundsätzlich ist es nicht die Aufgabe der Gerichte, eine Vergütung festzusetzen, auch nicht vorläufig, sondern die Beteiligten haben gem. § 126 Abs. 2 SGB IX die Möglichkeit, die Schiedsstelle anzurufen, wenn sie sich nicht einigen können. Dabei handelt es sich um ein sachnahes, weisungsfreies, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetztes Gremium, dessen Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst und dessen Entscheidungen gerichtlich regelmäßig nur eingeschränkt überprüfbar sind (BSG Urteil vom 20.09.2023 - B 8 SO 8/22 R). Allein die Dauer eines Schiedsverfahrens begründet für sich genommen noch keinen Anordnungsgrund, denn die Schiedsstelle kann ihre Vergütungsfestsetzung gem. § 126 Abs. 3 Satz 3 und 5 SGB IX rückwirkend ab dem Zeitpunkt wirksam werden lassen, zu dem der Schiedsantrag bei ihr eingegangen ist.

31

Die angerufene Schiedsstelle hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass eine Entscheidung noch nicht absehbar ist. Angesichts der ungewissen Dauer ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, den Ausgang des Schiedsverfahrens abzuwarten. Sie hat glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Weiterzahlung des Stundensatzes von 41 € in absehbarer Zeit die Zahlungsunfähigkeit droht.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG iVm § 155 Abs. 1 VwGO. Ausgehend von der geschätzten Dauer des Schiedsverfahrens von einem Jahr muss sich die Antragstellerin mit einem Viertel an den Kosten beteiligen, da sie die Weiterzahlung ab dem 01.08.2025 begehrt hat, aber erst ab dem 16.11.2025 ein Anordnungsgrund besteht.

33

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).