Eingliederungshilfe: Reha-Karre als Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe (Fahrradausflüge)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte vom Eingliederungshilfeträger die Kostenübernahme für eine Reha-Karre, die als Fahrradanhänger genutzt werden kann, um an Fahrradausflügen teilzunehmen. Das LSG NRW weist die Berufung des Beklagten zurück und bestätigt einen Anspruch als Leistung zur sozialen Teilhabe nach § 113 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 84 SGB IX. Ein Anspruch aus § 33 SGB V scheidet wegen fehlender Fortbewegung mit eigener Körperkraft und unzulässiger Mehrfachversorgung neben dem vorhandenen Rollstuhl aus. Die Klägerin ist nicht auf PKW/ÖPNV oder ein „anderweitiges“ Freizeitangebot verweisbar, da auch das Erlebnis des Radfahrens Teil angemessener Freizeitgestaltung ist; Einkommen/Vermögen sind wegen Grundsicherung nicht einzusetzen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Kostenübernahme der Reha-Karre als unbegründet zurückgewiesen; Revision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Leitet ein erstangegangener Rehabilitationsträger den Antrag fristgerecht nach § 14 SGB IX weiter, wird der zweitangegangene Träger im Außenverhältnis umfassend für alle in Betracht kommenden Teilhabeleistungen zuständig.
Ein fahrradähnliches Hilfsmittel ist nicht als Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation nach § 33 SGB V geschuldet, wenn es nicht mit eigener Körperkraft bewegt werden kann und eine funktionsgleiche Mehrfachversorgung neben einem ausreichenden vorhandenen Mobilitätshilfsmittel nicht ausnahmsweise erforderlich ist.
Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe nach § 113 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 84 SGB IX sind sächliche Mittel, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinaus den Kontakt zur Umwelt und die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen oder fördern.
Die Notwendigkeit einer Leistung der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe ist personenzentriert anhand individueller Teilhabeziele und berechtigter Wünsche zu bestimmen; es ist eine angemessene Lebensführung vergleichbar nichtbehinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen zu ermöglichen.
Bestehende anderweitige Freizeit- und Teilhabemöglichkeiten schließen einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen zur sozialen Teilhabe nicht aus, sofern die begehrte Leistung angemessene Bedürfnisse abdeckt und nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Aachen, S 19 SO 112/23
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.06.2024 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einer Reha-Karre A., die auch als Fahrradanhänger genutzt werden kann.
Bei der 00.00.0000 geborenen Klägerin bestehen eine geistige Behinderung und eine Cerebralparese. Die Klägerin benötigt aufgrund ihrer Behinderung Unterstützung in allen Lebensbereichen, kann nicht sprechen und ist motorisch stark eingeschränkt, so dass sie nur wenige Schritte laufen kann. Es ist ihr nicht möglich, selbständig Fahrrad zu fahren. Ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, H und RF sind festgestellt. Seit dem Jahr 2006 arbeitet sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen, zudem ist sie regelmäßig in dem Integrationsprojekt „N.“ in Q.A. tätig. Von der Beigeladenen ist die Klägerin mit einem Aktivrollstuhl Easy Life und einem Aufsteckantrieb Max-E versorgt worden. Der Rollstuhl lässt sich im Auto transportieren. Ein behindertengerecht umgebauter PKW stand der Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr zur Verfügung, da er aufgrund eines Defekts von den Eltern abgeschafft worden war. Die Klägerin kann auch ohne eine spezielle Ausstattung mit einem PKW befördert werden.
Seit September 2023 lebt die Klägerin zusammen mit anderen Menschen mit und ohne Behinderung in einer Wohngemeinschaft des Vereins „F. Wohnen Q.A. e.V.“. Die Kosten für die Betreuung trägt der Beklagte im Rahmen eines persönlichen Budgets, dessen Höhe sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf monatlich 16.778,75 € belief (Bescheid vom 10.09.2025). Von den Betreuungskräften werden Freizeitaktivitäten für die Bewohner angeboten wie z.B. gemeinsames Schwimmen oder Ausflüge, an denen die Klägerin teilnimmt. Zudem werden Ausflüge mit dem Fahrrad angeboten, an denen ihr eine Teilnahme nicht möglich ist. Die Häufigkeit der Fahrradausflüge ist abhängig vom Wetter und sonstigen Veranstaltungen. Bei schönem Wetter sind Radtouren ein wichtiger Teil der Freizeitgestaltung der Wohngemeinschaft, da es an dem Wohnort der Klägerin eine gute Fahrradinfrastruktur gibt. Außerhalb des Freizeitangebots der Wohngemeinschaft besucht die Klägerin zusätzlich einen Tanzverein. Zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht die Klägerin Grundsicherung nach dem SGB XII.
Im Dezember 2022 wurde der Klägerin von dem behandelnden Arzt für innere Medizin H. eine Reha-Karre verordnet, mit der die Klägerin am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könne. Die Kosten dafür belaufen sich nach einem Voranschlag des Sanitätshauses L., W., vom 11.02.2023 mit Zubehör auf 3.480 €. Die Beigeladene leitete den bei ihr gestellten Antrag auf Kostenübernahme vom 16.03.2023 am 20.03.2023 an den Beklagten weiter, da das Hilfsmittel mehr als den Nahbereich erschließe und sie für die soziale Teilhabe nicht zuständig sei.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.03.2023 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Versorgung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation, da das Radfahren nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehöre. Zur Teilhabe am sozialen Leben stünden der Klägerin öffentliche Verkehrsmittel und ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug zur Verfügung.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 25.05.2023 Widerspruch ein. Die Reha-Karre sei erforderlich, um eine durch die Behinderung der Klägerin bedingte Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Bei der Reha-Karre handele es sich um einen Fahrradanhänger für behinderte erwachsene Menschen. Die Versorgung damit würde es der Klägerin ermöglichen, an Ausflügen und Veranstaltungen teilzunehmen, die mit dem Fahrrad durchgeführt werden, da sie infolge ihrer Behinderung nicht selbst Fahrrad fahren könne.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2023, der Klägerin zustellt am 18.07.2023, zurück, da weder die Voraussetzungen nach § 33 SGB V, noch die der sozialen Teilhabe nach dem SGB IX vorlägen. Die Versorgung mit der Reha-Karre sei nicht erforderlich. Die soziale Teilhabe der Klägerin sei durch den Aktivrollstuhl, den behindertengerecht umgebauten PKW und den öffentlichen Nahverkehr sichergestellt. Darüber hinaus stehe in der Städteregion Q.A. ein Behindertenfahrdienst zur Verfügung.
Die Klägerin hat am 16.08.2023 Klage erhoben. Die Reha-Karre sei erforderlich, um eine behinderungsbedingte Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Das behindertengerecht ausgestattete Kraftfahrzeug und der öffentliche Nahverkehr seien dazu unzureichend. Nach dem Umzug in die Wohngemeinschaft im September 2023 sei sie von allen Aktivtäten ausgeschlossen, die von den Betreuungskräften mit dem Fahrrad angeboten würden. Darüber hinaus würden auch die Eltern gerne mit ihr Fahrradausflüge unternehmen, z.B. gemeinsam in die Stadt fahren. Die Reha-Karre sei daher zwingend erforderlich, um ihr die Teilhabe an Aktivitäten zu ermöglichen, die mit dem Fahrrad durchgeführt werden. Mit ihrem Rollstuhl sei das nicht möglich.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 23.03.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form einer Versorgung mit einer Reha-Karre A. entsprechend der Beschreibung im Kostenvoranschlag des Sanitätshauses L. vom 11.02.2023 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ihre Bescheide für rechtmäßig gehalten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14.06.2024, dem Beklagten zugestellt am 09.08.2024, den Bescheid vom 23.03.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2023 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form einer Versorgung mit einer Reha-Karre A. entsprechend der Beschreibung im Kostenvoranschlag des Sanitätshauses L. vom 11.02.2023 zu gewähren. Die Klägerin habe zwar keinen Anspruch aus § 33 SGB V, aber nach §§ 113 Abs. 1 und 2 Nr. 8, 76 Abs. 1 und 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Bei der Reha-Karre handele es sich um ein Hilfsmittel iSv § 84 SGB IX und die Versorgung sei erforderlich, um eine bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Die Klägerin könne nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Benutzung des behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs verwiesen werden. Die Familie der Klägerin unternehme zunehmend Freizeitfahrten mit dem Fahrrad bzw. dem E-Bike, von denen die Klägerin ausgeschlossen sei, weil sie mit Fahrrad bzw. E-Bike nicht selbst fahren könne. Aus dem gleichen Grund könnten auch die Assistenzkräfte mit ihr keine Ausflüge mit dem Fahrrad unternehmen. Der Bedarf der Klägerin habe sich durch ihren Umzug in eine betreute Wohngruppe in Q.A.-Y. daher nicht verringert. Dazu komme, dass die Mutter häufig von ihrem Wohnort in Q.A.-Z. über die Vennbahntrasse in die Q.A.er Innenstadt fahre, wobei sie dann an der Wohngruppe vorbeikomme und die Klägerin mitnehmen könne.
Der Beklagte hat am 04.09.2024 Berufung eingelegt. Das begehrte Hilfsmittel sei für die soziale Teilhabe der Klägerin nicht erforderlich. Die Wohngemeinschaft, in der die Klägerin lebe, verfüge über ein ausgesprochen vielfältiges und reichhaltiges Freizeitangebot, das darauf ausgelegt sei, den Freizeitbedarf der Bewohner umfassend zu decken. Ausweislich des Internet-Auftritts der Q. Q.A. würden neben regelmäßigen Kochabenden gemeinsame Sportveranstaltungen im Park, Ausflüge in die nähere Umgebung des Stadtteils sowie festliche Aktivitäten und Wochenendausflüge angeboten. Nach Auskunft der Fallmanagerin sei die Klägerin durch verschiedene Aktivitäten wie Ausflüge, Ponyreiten etc. hinreichend sozial integriert. So sei sie zB auch einmal bei Alpakas gewesen. Um der Klägerin die Teilnahme an den Freizeitaktivitäten zu ermöglichen, sei ihr das persönliche Budget bewilligt worden, mit dem sie ihre Betreuungskräfte finanzieren könne. Die Höhe des Budgets beruhe auf zwölf Fachleistungsstunden iHv 70,70 € wöchentlich, 80 Stunden anderweitige Assistenz iHv 34,61 € wöchentlich und einem Anteil für die Nachtwache iHv 257,73 € wöchentlich.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.06.2024 zu ändern und die Klage abzuweisen bzw. ggfs. die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 2 SGG) Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zurecht verurteilt. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 23.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2023 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Versorgung mit der Reha-Karre A..
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 23.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2023, mit dem der Beklagte die Kostenübernahme für die beantragte Reha-Karre abgelehnt hat. Die Klägerin macht ihren Anspruch zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage geltend (§ 54 Abs. 4 SGG). Das von der Klägerin beantragte und von dem Sozialgericht erlassene Grundurteil ist gem. § 130 Abs. 1 SGG zulässig, da es sich bei der Versorgung mit Hilfsmitteln um einen Geldleistungsanspruch handelt (BSG Urteile vom 23.08.2013 – B 8 SO 24/11 R und vom 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R; zur Zulässigkeit eines Grundurteils auch bei Sachleistungsverschaffungsansprüchen vgl. zudem Urteil des Senats vom 10.03.2022 – L 9 SO 136/19).
Der Beklagte ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX leistender Rehabilitationsträger, da die Beigeladene den Antrag innerhalb von zwei Wochen gem. § 14 Abs. 1 SGB IX an ihn weitergeleitet hat. Damit ist der Beklagte für alle in Betracht kommenden Teilhabeleistungen umfassend zuständig geworden. Der materiell-rechtlich – eigentlich – zuständige Rehabilitationsträger verliert im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine originäre Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung. § 14 SGB IX führt dazu, dass die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen übergeht. Eine so begründete Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger auf alle rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation vorgesehen sind (BSG Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R). Der Beklagte ist damit auch für die Leistungen der medizinischen Rehabilitation zum Behinderungsausgleich gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. SGB V zuständig geworden. Auch insoweit kommt ein Anspruch in Betracht, weil es sich bei der Reha-Karre um ein Hilfsmittel handeln kann. Ein Hilfsmittel kann als Leistung zur medizinischen Rehabilitation dem Ausgleich einer Behinderung iSv § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. SGB V dienen, wenn es seinem Zweck entsprechend die Auswirkungen der Behinderung beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dient (BSG Urteil vom 07.05.2020 – B 3 KR 7/19 R). Im Hinblick auf die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX ist der Beklagte auch originär sachlich und örtlich zuständig, denn er ist Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX iVm § 1 Abs. 1 AG-SGB IX NRW) und die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dessen Zuständigkeitsbereich (98 Abs. 1 SGB IX).
Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist allerdings nicht als Anspruch auf medizinische Rehabilitation nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGB V begründet. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die Vorschrift begründet einen Anspruch auf Versorgung mit solchen Hilfsmitteln, die ihrem Zweck nach die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mindern und damit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimmten und selbständigen Leben dienen. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Für den Versorgungsumfang, insbesondere Qualität, Quantität und Diversität, kommt es entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an (BSG Urteil vom 18.04.2024 - B 3 KR 13/22 R).
Im Bereich der Mobilität ergibt sich daraus ein Anspruch auf Versorgung mit solchen Hilfsmitteln, die im Nahbereich der Wohnung ein Aufschließen zu den Möglichkeiten von Menschen ohne Beeinträchtigung des Gehvermögens erlauben. Fahrradähnliche Hilfsmittel sind daher grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren, weil zum Grundbedürfnis gehbehinderter Menschen auf Erschließung bzw. Sicherung eines gewissen körperlichen Freiraums nicht das Zurücklegen längerer Wegstrecken vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer zählt (BSG Urteil vom 18.04.2024 - B 3 KR 13/22 R). Diese Einschränkung beansprucht nach der jüngeren Rechtsprechung des BSG allerdings nur Geltung nur für solche mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte, die sich – sofern sie das wünschen – den Nahbereich der Wohnung noch auf andere Weise zumutbar mit eigener Körperkraft erschließen können. Ist das nicht (mehr) möglich, überwiegt hingegen das Interesse an der Aufrechterhaltung der Mobilität im Nahbereich mit eigener Körperkraft, so dass auch ein Hilfsmittel beansprucht werden kann, mit dem sich längere Strecken zurücklegen lassen (BSG Urteil vom 18.04.2024 - B 3 KR 13/22 R).
Auf diese Rechtsprechung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da es sich bei der Reha-Karre nicht um ein Hilfsmittel handelt, das mit eigener Körperkraft bewegt werden kann. Darüber hinaus ist sie von der Beigeladenen zur Abdeckung des medizinischen Reha-Bedarfs bereits mit einem Rollstuhl versorgt worden und die Voraussetzungen für eine funktionsgleiche Mehrfachversorgung mit einem Hilfsmittel iSd § 33 SGB V liegen nicht vor (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 26.11.2024 - L 10 KR 10005/21). Sind Personen nach den Verhältnissen im tatsächlichen Versorgungszeitpunkt aus medizinischen und/oder technischen Gründen mit einem vorhandenen Mobilitätshilfsmittel zur Erreichung der genannten Versorgungszwecke ausreichend versorgt, können sie eine Versorgung mit einem weiteren Hilfsmittel (Zweitversorgung bzw. Mehrfachversorgung) nicht beanspruchen (BSG Urteil vom 18.04.2024 - B 3 KR 13/22 R). Hier handelt es sich um eine Mehrfachversorgung, denn die Reha-Karre ist funktionell ein Rollstuhl, der sich aufgrund der Verbindung mit einem Fahrrad mit E-Antrieb mit weniger Kraftaufwand über längere Strecken bewegen lässt. Ebenso wie ein Rollstuhl ermöglicht die Reha-Karre es der Begleitperson, den Menschen mit Behinderungen ohne Benutzung eines PKWs zu transportieren. Eine Mehrfachversorgung mit einem Hilfsmittel kommt im Einzelfall zB wegen fehlender oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen denkbarer Transportierbarkeit eines Hilfsmittels sowie aus sonstigen medizinischen oder technischen Gründen in Betracht (BSG Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R). Solche Gründe liegen hier nicht vor, da der Rollstuhl der Klägerin sich im Auto transportieren lässt.
Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Anschaffung der Reha-Karre im Rahmen der sozialen Teilhabe nach Teil 2 des SGB IX. Sie gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis, der in § 99 Abs. 1 SGB IX definiert wird. Danach erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. Maßgeblich für das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung iSv § 99 Abs. 1 SGB IX sind die Teilhabebeeinträchtigungen (BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen, da sie ist aufgrund ihrer Behinderung in allen Lebensbereichen weitgehend in der Teilhabe beeinträchtigt ist.
Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX iVm § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach umfassen die Leistungen zur sozialen Teilhabe Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Maßgeblich für den Begriff des Hilfsmittels ist nicht die Definition in § 47 Abs. 1 SGB IX, die nur im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gilt. Mit Hilfsmitteln zur sozialen Teilhabe sind sächliche Mittel gemeint, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausreichen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen beitragen. Sie haben die Aufgabe, dem Menschen mit Behinderungen den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (BSG Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R). Bei der Reha-Karre A. handelt es sich um ein Hilfsmittel in diesem Sinne, denn sie soll die fehlende Fähigkeit der Klägerin, mit dem Fahrrad zu fahren und die hiermit verbundenen sozialen Kontakte zu erreichen, kompensieren.
Die von der Klägerin genannten Teilhabeziele, insbesondere Fahrradausflüge mit den Mitbewohnern der Wohngemeinschaft, den dortigen Betreuungskräften und den Eltern, unterfallen denen der sozialen Teilhabe iSv § 113 Abs. 1 SGB IX. Dazu gehören Leistungen zur selbstbestimmten Freizeitgestaltung, und zwar sowohl gemeinschaftliche Aktivitäten als auch individuelle Aktivitäten, seien sie sozial, sportlich, kulturell, kreativ, bildend oder rekreativ (BSG Urteil vom 12.12.2023 – B 8 SO 9/22 R). Auch gemeinsame Fahrradtouren mit den Eltern stellen eine soziale Teilhabe dar, denn die Kontaktpflege zur Aufrechterhaltung der familiären Bindungen und zur Vermeidung von Isolation und Vereinsamung ist ein zentrales Anliegen des Eingliederungshilferechts, insbesondere im Bereich der Teilhabe (BSG Urteil vom 27.02.2025 – B 8 SO 10/23 R).
Schließlich handelt sich vorliegend auch um behinderungsbedingte Kosten (vgl. dazu BSG Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R), denn ohne die Behinderung wäre der Klägerin nicht auf eine Reha-Karre angewiesen, sondern könnte ein normales Fahrrad benutzen.
Die Versorgung ist notwendig iSv § 4 Abs. 1 SGB IX. Diese bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Voraussetzung ist zu bejahen, wenn eine grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R). Dabei ist ein individueller und personenzentrierter Maßstab anzulegen, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 104 Abs. 2 SGB IX) nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist nicht nur eine Grundversorgung sicherzustellen, sondern eine der Situation nichtbehinderter Menschen vergleichbare angemessene Lebensführung (BSG Urteil vom 27.02.2025 – B 8 SO 10/23 R). Maßstab für berechtigte, dh angemessene und den Gesetzeszwecken und -zielen entsprechende Wünsche (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) bzw. unverhältnismäßige Mehrkosten (§ 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) sind die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen (BSG Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R). Im Hinblick auf die Verbreitung des Fahrradfahrens geht der Wunsch der Klägerin nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinaus (dazu Urteil des Senats vom 15.05.2025 – L 9 SO 177/24).
Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, die Fahrten mit dem Rollstuhl oder mit dem PKW zurückzulegen. Die Klägerin will die Reha-Karre nicht nur nutzen, um bestimmte Ziele zu erreichen, es geht ihr auch um das Radfahren und das damit verbundene Erlebnis an sich. Dieses Bedürfnis ist anzuerkennen (Urteil des Senats vom 15.05.2025 – L 9 SO 177/24). Es geht nicht über das eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinaus. Darüber hinaus hat ein längerer Aufenthalt im Freien positive Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit, die auch im Rahmen der sozialen Teilhabe beachtlich sind. Mit einer veränderten Einstellung zur Bedeutung von Bewegung zur Gesunderhaltung auch unterhalb der Schwelle von spezifischeren Präventionsleistungen gehen berechtigte Teilhabeerwartungen von Menschen mit Einbußen der Gehfähigkeit einher (BSG Urteil vom 18.04.2024 – B 3 KR 13/22 R).
Dem Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einem fahrradähnlichen Hilfsmittel steht nicht entgegen, dass ihre gesellschaftliche Teilhabe bereits in gewissem Umfang durch das (fahrradlose) Freizeitangebot der Wohngemeinschaft und den Besuch eines Tanzvereins gesichert ist. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind nicht davon abhängig, ob der Betroffene schon auf andere Weise in die Gesellschaft eingegliedert ist (abweichend LSG Sachsen Urteil vom 29.08.2019 – L 8 SO 6/18; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 17.08.2016 – L 9 SO 15/12; LSG Hamburg Urteil vom 20.11.2014 – L 4 SO 31/12; Urteil des Senates vom 17.06.2010 – L 9 SO 163/10; noch offen gelassen im Urteil des Senats vom 15.05.2025 – L 9 SO 177/24). Die Leistungen der sozialen Teilhabe dienen nicht nur dazu, eine Grundversorgung sicherzustellen, sondern eine der Situation nichtbehinderter Menschen vergleichbare angemessene Lebensführung (BSG Urteil vom 27.02.2025 – B 8 SO 10/23 R). Daraus folgt, dass bestehende Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung weitergehende Ansprüche im Rahmen der sozialen Teilhabe nicht entfallen lassen, soweit sie nicht über die angemessenen Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinausgehen. Das ist im Hinblick auf das Fahrradfahren – wie ausgeführt – nicht der Fall. Offen bleiben kann, ob ein Anspruch im Rahmen der sozialen Teilhabe dann ausscheidet, wenn das Fahrradfahren allein aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht mehr möglich ist, die Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung aber sonst wenig eingeschränkt sind. So liegt der Fall hier nicht, denn die Klägerin ist aufgrund ihrer Behinderung bei allen Aktivitäten auf eine Begleitung und Unterstützung angewiesen. Für sie stellt das gemeinsame Radfahren – und sei es auch nur passiv im Fahrradanhänger – daher eine wesentliche Erweiterung ihrer Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung dar.
Ein Beitrag aus dem Einkommen und Vermögen zu den Kosten muss die Klägerin gem. §§ 138 Abs. 1 Nr. 8, 140 Abs. 3 SGB IX nicht erbringen, da sie Leistungen der Grundsicherung bezieht. Die Regelungen des SGB IX zum Einsatz von Einkommen und Vermögen zu Leistungen der Eingliederungshilfe sind abschließend (Urteil des Senats vom 15.05.2025 – L 9 SO 177/24).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).