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Landessozialgericht NRW·L 9 SO 200/21 B ER, L 9 SO 237/21 B·27.06.2021

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zu Barauszahlung von SGB XII-Leistungen abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB XII)SozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Barauszahlung von Regelbedarf und Miete für April. Das LSG hält weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund für glaubhaft gemacht und verwirft die Beschwerde als unbegründet. Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung als unbegründet abgewiesen; PKH und Kostenerstattung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem SGG sind sowohl ein Anordnungsanspruch (das Bestehen des materiellen Anspruchs) als auch ein Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft zu machen.

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Fehlen substantiiert vorgetragene Erfolgsaussichten des materiellen Anspruchs oder eine besondere Eilbedürftigkeit, ist ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unbegründet.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung von Beginn an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).

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Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG und § 127 Abs. 4 ZPO.

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Ein behördliches Angebot zur Barauszahlung (z. B. Barscheck) kann die Handlungsmöglichkeiten des Leistungsberechtigten begrenzen; unzutreffende oder widersprüchliche Vortragssachverhalte zur Unmöglichkeit der Abholung begegnen der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 SGG§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 46b Abs. 1 SGB XII iVm § 1 Abs. 3 AG-SGB XII NRW§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 114 ZPO§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 48 SO 92/21 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.04.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

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Die zulässige, insbesondere fristgemäß am 04.05.2021 eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.04.2021, dem Antragsteller zugestellt am 16.04.2021, mit dem es den im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) gestellten und im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltenen Antrag,

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1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller den zustehenden monatlichen Regelbedarf und Miete für den Monat April iHv 1.034,36 € unverzüglich in bar auszuzahlen und

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2. festzustellen, dass der Antragsteller einen rechtlichen Anspruch auf eine Barauszahlung des Regelbedarfes und Miete gegen die Antragsgegnerin hat,

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abgelehnt hat, ist unbegründet.

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Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, denn der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch, d.h. das Bestehen des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, noch einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug und sieht insoweit von einer näheren Darstellung der Gründe ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

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Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.06.2021 in dem Verfahren L 9 SO 199/21 B ER nochmals angeboten, die Leistungen für April 2021 per Barscheck auszuzahlen, wovon der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Er beruft sich darauf, dass er die Fahrtkosten zum Rathaus nicht aufbringen könne, wobei unklar ist, weshalb angesichts der Entfernung des Wohnorts des Antragstellers zum Rathaus Sterkrade (2,4 km; ca. 34 Min. Fußweg) überhaupt Fahrtkosten anfallen. Gleichzeitig trägt er jedoch in der Beschwerdebegründung vor, er nehme täglich Umgangskontakte mit seinen beiden Kindern wahr, die in Dorsten lebten. Im Hinblick auf diesen Vortrag kann der Senat nicht nachvollziehen, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein soll, die angebotenen Barschecks bei der Antragsgegnerin abzuholen. Wenn der Grund dafür darin liegen sollte, dass er sich nunmehr dauerhaft bei seinen Kindern und deren Mutter in Dorsten aufhält, bestünde ohnehin keine örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin mehr (§ 46b Abs. 1 SGB XII iVm § 1 Abs. 3 AG-SGB XII NRW).

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Die Rechtsverfolgung hatte von Beginn an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO, weshalb das Sozialgericht zu Recht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Auch für das Beschwerdeverfahren steht Prozesskostenhilfe deshalb nicht zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO).

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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).